Bundesverfassungsgesetz über Staatsziele (Staatsziele-Bundesverfassungsgesetz – BVG Staatsziele)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMDW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung enthält kein Bekenntnis zu einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort. Dies ist jedoch notwendig, um den Wohlstand Österreichs und seiner Bürgerinnen und Bürger zu erhalten und auszubauen. Österreich soll sich daher zu einer wettbewerbsfähigen Standortpolitik als Voraussetzung für Wachstum und Beschäftigung bekennen, um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können.

 

Ziel(e)

Aufnahme eines Bekenntnisses der Republik Österreich zu einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort als Staatsziel, um im Zusammenhang mit den anderen Staatszielen einen gesamthaften Ansatz zu verfolgen, der sowohl bei der Bundes- und Landesgesetzgebung als auch bei der Vollziehung in allen Regelungsbereichen zu berücksichtigen ist.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Ergänzung des geltenden Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung um das Staatsziel wettbewerbsfähiger Wirtschaftsstandort.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf eine vorgesehene Verfassungsbestimmung und Zustimmung des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 449479405).