Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung

Bundesverfassungsgesetz über Staatsziele (Staatsziele-Bundesverfassungsgesetz – BVG Staatsziele)

 

§ 3a. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort als Voraussetzung für Wachstum und Beschäftigung.

§ 8. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/1984, außer Kraft.

§ 8. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/1984, außer Kraft.

 

(2) Der Titel und § 3a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit xx. xx. 2018 in Kraft.