Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Vermeidung von Verzerrungen beim Leistungsexport der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages

Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden bei undifferenziertem Export in Länder mit anderer Kaufkraft als Österreich ihrer Funktion nicht gerecht: In Ländern mit niedriger Kaufkraft kommt es zu über die Entlastung hinausgehenden Förderungseffekten; in Ländern mit höherer Kaufkraft ist das Ausmaß der Entlastung zu gering. Soweit die Unterhaltsbelastung vom Preisniveau jenes Landes abhängt, in dem das Kind wohnt, ist es daher von der Sache her gesehen zwingend, auch die Entlastung auf Aufwand und Kaufkraft in jenem Land zu beziehen, in dem das Kind wohnt.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Differenzierung bei Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag beim Leistungsexport

Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sind an das Preisniveau des Wohnortstaates der Kinder anzupassen.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages wird ab dem Jahr 2019 von einer jährlichen Ausgabenminderung von rund 114 Millionen € ausgegangen.

 

Die Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages an das Preisniveau des Wohnlandes der Kinder soll als Dauerrecht gelten. Die Ausgabenminderung wird daher langfristig – über fünf Jahre hinausgehend – wirken.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Nettofinanzierung Bund

0

113.875

114.000

114.000

114.000

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Die durch die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages intendierte Unterhaltsentlastung der Eltern bleibt erhalten, zumal der Orientierung an den Lebenshaltungskosten für ein Kind Rechnung getragen wird; daher ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden die Systeme der sozialen Sicherheit – einschließlich der Familienleistungen – koordiniert. Demzufolge sind Familienleistungen auch für Kinder zu gewähren, die in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz leben.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

BKA

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Auf Grund von EU-Koordinierungsregelungen werden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag auch für Kinder gewährt, die ständig in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz leben. Durch einen undifferenzierten Export von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag entstehen Verzerrungen. Es wird von einem Personenkreis von 132.000 Kindern ausgegangen, die von der Maßnahme betroffen sind.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Beibehaltung der Rechtslage, wonach die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für Kinder, die ständig in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz leben, weiterhin in voller Höhe zu gewähren wären.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Entwicklung der finanziellen Auswirkungen des Leistungsexportes an Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für Kinder, die in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz wohnen, wird abzufragen sein (mittels Auswertungen der Familienbeihilfendatenbank).

 

Ziele

 

Ziel 1: Vermeidung von Verzerrungen beim Leistungsexport der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages

 

Beschreibung des Ziels:

Auf Grund von EU-Koordinierungsregelungen werden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag auch für Kinder gewährt, die ständig in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz leben.

Zur Vermeidung von Verzerrungen bei undifferenziertem Export der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages soll die Höhe dieser Leistungen an das Preisniveau jenes Landes, in dem das Kind wohnt, angepasst werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die finanziellen Aufwendungen für den Leistungsexport werden mit jährlich 273 Millionen € angenommen.

Ab dem Jahr 2019 wird von einer Verminderung des Leistungsexportes an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen um jährlich rund 114 Millionen € ausgegangen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Differenzierung bei Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag beim Leistungsexport

Beschreibung der Maßnahme:

Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sind an das Preisniveau des Wohnortstaates der Kinder anzupassen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

Die Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages an das Preisniveau des Wohnlandes der Kinder soll als Dauerrecht gelten. Die Ausgabenminderung wird daher langfristig – über fünf Jahre hinausgehend – wirken.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Werkleistungen

0

125

0

0

0

Transferaufwand

0

‑114.000

‑114.000

‑114.000

‑114.000

Aufwendungen gesamt

0

‑113.875

‑114.000

‑114.000

‑114.000

 

Detaildarstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

A. Allgemeine Bemerkungen:

 

1. Die Berechnung der finanziellen Entwicklung der in Rede stehenden Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ist komplex. Es gibt viele Variablen, die nicht im unmittelbaren Einflussbereich Österreichs bzw. des Bundes liegen. Beispielsweise seien in diesem Zusammenhang die Variablen wie die Betragshöhe der ausländischen Leistungen, die Kinderanzahl, die wirtschaftliche Entwicklung aller beteiligten Staaten – inklusive Österreichs, die die statistischen Daten beeinflussen, genannt. Diese Problematik wird durch den großen Staatenkreis auch insofern verstärkt, als die Systeme der Familienleistungen viele inhaltlich unterschiedliche Varianten aufweisen (bedarfsorientierte Gewährung je nach Einkommensgruppen, unterschiedliche Altersgrenzen, Abhängigkeit von Familiengröße), die erfahrungsgemäß auch ständigen Anpassungen unterworfen sind.

 

Unter Punkt B. wird eine Kurzdarstellung über die finanzielle Entwicklung ab dem Jahr 2013 aufgelistet.

 

Zur Schätzung der finanziellen Auswirkungen wurden die Jahre 2016 und 2017 detailliert aufgearbeitet (siehe nachfolgende Punkte C. und D. sowie Anlagen 1 und 2).

 

Wie die Zahlen zeigen, kann ein kontinuierlicher Anstieg der Aufwendungen festgestellt werden. Im Jahr 2016 zeigen die Ausgaben ein höheres Ausmaß auf. Das ist auch darauf zurückzuführen, dass in den Finanzämtern insbesondere im Jahr 2016 Rückstände abgebaut wurden (und Nachzahlungen für vergangene Jahre durchgeführt wurden), wobei viele Fälle den Bereich der EU-Koordination betroffen haben. Hieraus kann der Rückschluss gezogen werden, dass auch das Auszahlungsvolumen in Österreich in oder für einzelne/n Jahren unterschiedlich sein kann.

 

Die Höhe des Finanzvolumens des Jahres 2016 wird im Hinblick auf die zu erwartenden steigenden Ausgaben als durchschnittlich-repräsentativ erachtet und für die kommenden Jahre linear angesetzt.

 

B. Finanzielle Entwicklung der Ausgaben an Familienbeihilfe für Kinder in EU/EWR/Schweiz:

(Auszahlungen in jedem Jahr vom 1.1. bis 31.12.)

 

2013: 192 Millionen €

2014: 227 Millionen €

2015: 249 Millionen €

2016: 273 Millionen €

2017: 253 Millionen €

 

C. Finanzielle Auswirkungen durch die Anpassung der Familienbeihilfe /der Ausgleichszahlung /des Kinderabsetzbetrages an das Preisniveau des Wohnlandes der Kinder in Bezug auf das Jahr 2016

(Anlage 1 beinhaltet Detailberechnungen, Indikatoren/Anpassungsfaktoren, Kinderanzahl)

 

Basis: Auszahlungen im Jahr 2016 (1.1.2016 bis 31.12.2016)

 

1. Berechnungsgrundlagen:

 

Gesamtausgaben von rund 273 Mio. Euro für Kinder in EU/EWR/ Schweiz im Basisjahr 2016

Anpassungsfaktor: Eurostat-Tabelle „Vergleichende Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EU28=100) für das Jahr 2016“, Stand 19.06.2017

 

2. Einsparung bei Familienbeihilfe /Ausgleichszahlung /Kinderabsetzbetrag bei Staaten mit niedrigeren Preisniveaus auf Basis der Auszahlungen im Jahr 2016:

 

Volle Familienbeihilfe (FB) – Österreich ist vorrangig zuständig: 20.912.791,10 €

Ausgleichszahlung (AZ) – Österreich ist nachrangig zuständig: 55.047.064,91 €

Gesamt Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung: 75.959.856,01 €

 

Kinderabsetzbetrag (KAB) aus voller FB: 8.323.089,57 €

Kinderabsetzbetrag (KAB) aus AZ: 27.050.118,74 €

Gesamt Kinderabsetzbetrag: 35.373.208,31 €

 

Gesamtbetrag FB/AZ/KAB: 111.333.064,32 €

 

3. Mehrkosten bei Familienbeihilfe /Ausgleichszahlung/ Kinderabsetzbetrag bei Staaten mit höheren Preisniveaus auf Basis der Auszahlungen im Jahr 2016:

 

Volle Familienbeihilfe (FB) – Österreich ist vorrangig zuständig: 69.209,68 €

Ausgleichszahlung (AZ) – Österreich ist nachrangig zuständig: 1.383,06 €

Gesamt Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung: 70.592,74 €

 

Kinderabsetzbetrag (KAB) aus voller FB: 27.536,71 €

Kinderabsetzbetrag (KAB) aus AZ: 7.315,62 €

Gesamt Kinderabsetzbetrag: 34.852,33 €

 

Gesamtbetrag FB/AZ/KAB: 105.445,07 €

 

4. Gesamthöhe der Einsparung auf Basis des Auszahlungen im Jahr 2016 (Betrag in Euro): 111.333.064,32 – 105.445,07= 111.227.619,25

 

5. Gesamthöhe der Einsparungen unter Berücksichtigung der bereits beschlossenen Erhöhung der Familienbeihilfe ab 01.01.2018 um 1,9%: 111.227.619,25 x 101,9%= 113.340.944,02.

Gerundet: 114 Mio. Euro (78,4 Mio. an Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung und 35,6 Mio. an Kinderabsetzbeträgen)

 

D. Finanzielle Auswirkungen durch die Anpassung der Familienbeihilfe/der Ausgleichszahlung/des Kinderabsetzbetrages an das Preisniveau des Wohnlandes der Kinder in Bezug auf das Jahr 2017

(Anlage 2 beinhaltet Detailberechnungen, Indikatoren/Anpassungsfaktoren, Kinderanzahl)

 

Basis: Auszahlungen im Jahr 2017 (1.1.2017 bis 31.12.2017)

 

1. Berechnungsgrundlagen:

 

Gesamtausgaben von rund 253 Mio. Euro für Kinder in EU/EWR/ Schweiz im Basisjahr 2017

Anpassungsfaktor: Eurostat-Tabelle „Vergleichende Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EU28=100) für das Jahr 2016“, Stand 19.06.2017

 

2. Einsparung bei Familienbeihilfe /Ausgleichszahlung /Kinderabsetzbetrag bei Staaten mit niedrigeren Preisniveaus auf Basis der Auszahlungen im Jahr 2017:

 

Volle Familienbeihilfe (FB) – Österreich ist vorrangig zuständig: 17.467.176,60 €

Ausgleichszahlung (AZ) – Österreich ist nachrangig zuständig: 51.812.657,40 €

Gesamt Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung: 69.279.833,99 €

 

Kinderabsetzbetrag (KAB) aus voller FB: 6.906.973,49 €

Kinderabsetzbetrag (KAB) aus AZ: 26.609.562,44 €

Gesamt Kinderabsetzbetrag: 33.516.535,93 €

 

Gesamtbetrag FB/AZ/KAB: 102.796.369,92

 

3. Mehrkosten bei Familienbeihilfe /Ausgleichszahlung/ Kinderabsetzbetrag bei Staaten mit höheren Preisniveaus auf Basis der Auszahlungen im Jahr 2017:

 

Volle Familienbeihilfe (FB) – Österreich ist vorrangig zuständig: 65.111,84 €

Ausgleichszahlung (AZ) – Österreich ist nachrangig zuständig: 6.087,87 €

Gesamt Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung: 71.199,71 €

 

Kinderabsetzbetrag (KAB) aus voller FB: 25.856,07 €

Kinderabsetzbetrag (KAB) aus AZ: 13.587,41 €

Gesamt Kinderabsetzbetrag: 39.443,49 €

 

Gesamtbetrag FB/AZ/KAB: 110.643,20 €

 

4. Gesamthöhe der Einsparung auf Basis des Auszahlungen im Jahr 2017 (Betrag in Euro): 102.796.369,92 -110.643,20=102.685.726,72

 

5. Gesamthöhe der Einsparungen unter Berücksichtigung der bereits beschlossenen Erhöhung der Familienbeihilfe ab 01.01.2018 um 1,9%: 102.685.726,72 x 101,9% = 104.636.755,53.

Gerundet: 105 Mio. Euro

 

E. Ergänzende Bemerkungen:

 

1. EUROSTAT verfügt in Bezug auf das Fürstentum Liechtenstein über keine einschlägigen statistische Daten betreffend vergleichende Preisniveaus. Daher wird die Familienbeihilfe in Bezug auf Kinder, die im Fürstentum Liechtenstein leben, keiner Anpassung unterzogen.

 

2. Der Kinderabsetzbetrag wird von den Einnahmen aus der Einkommensteuer abgezogen. Insofern werden die Minderausgaben an Kinderabsetzbeträgen eine Erhöhung des Steueraufkommens bewirken.

Daher werden den Gebietskörperschaften - auf Grund der im Finanzausgleich festgelegten Regelungen - zusätzliche Mittel in Höhe von rund 36,4 Mio. € jährlich zur Verfügung stehen.

 

3. In Bezug auf die Anzahl der Auslandsbeamten und Entwicklungshelfer/innen liegen keine validen Daten vor, da in der Familienbeihilfendatenbank keine Kennzeichnung dieser Personenkreise erfolgt, die eine entsprechende Auswertung ermöglichen würde. Eine Berechnung der konkreten finanziellen Auswirkungen kann daher nicht vorgenommen werden.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Auswirkungen auf die Deckung des Unterhaltbedarfs

Die Höhe der Familienbeihilfe und des Kindesabsetzbetrages soll an das Preisniveau des Wohnortes der Kinder, die in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz leben, angepasst werden. Die durch die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages intendierte Unterhaltsentlastung der Eltern bleibt jedenfalls erhalten, zumal der Orientierung an den Lebenshaltungskosten für ein Kind Rechnung getragen wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages sowohl nach unten als auch nach oben erfolgt, je nach dem, in welchem Verhältnis die statistischen Werte betreffend das Preisniveau zu Österreich stehen.

 

Quantitative Auswirkungen auf den Unterhalt von Kindern oder auf die Kinderkosten

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Kinder, die in EU/EWR/Schweiz leben

132.000

Familienbeihilfendatenbank

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

125

 

 

 

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

 

114.000

114.000

114.000

114.000

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2018

2019

2020

2021

2022

gem. BFRG/BFG

25.01.01 Familienbeihilfe

 

0

125

0

0

0

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gegeben.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

Ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand ist im Hinblick darauf, dass die Systematik der Leistungsgewährung unverändert bleibt, nicht oder nur in sehr geringem Umfang zu erwarten. Es ist allenfalls mit zusätzlichem Informationsbedarf der Familienbeihilfenbezieher/innen zu rechnen, dem aber durch gezielte Informationsmaßnahmen zu begegnen sein wird.

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2018

2019

2020

2021

2022

Bund

 

125.000,00

 

 

 

 

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Pauschalbetrag für die technische Umsetzung

Bund

 

 

1

125.000,00

 

 

 

 

 

 

 

Die technische Umsetzung wird nach einer Kostenschätzung der Bundesrechenzentrum GmbH rund 125.000 € betragen; dieser Pauschalbetrag ist als Einmalzahlung aus Mitteln des FLAF an das BMF (zuständig für die technische Umsetzung) zu überweisen.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2018

2019

2020

2021

2022

Bund

 

‑114.000.000,00

‑114.000.000,00

‑114.000.000,00

‑114.000.000,00

 

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Anpassung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

Bund

 

 

1

‑114.000.000,00

1

‑114.000.000,00

1

‑114.000.000,00

1

‑114.000.000,00

 

Berechnungsgrundlagen sind als Anlagen 1 und 2 angeschlossen.

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2033963099).