Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit werden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag auch für Kinder gewährt, die sich ständig in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz aufhalten. Zur Vermeidung von Verzerrungen bei undifferenziertem Export sollen die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nach der Kaufkraft jenes Landes, in dem das Kind wohnt, indexiert werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG ("Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat").

Information zum Begutachtungsverfahren:

Der Kritik, der Gesetzentwurf widerspreche dem EU-Recht, wird in den ergänzten Erläuterungen entgegengetreten. Anregungen zur Gestaltung der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung und zu redaktionellen Belangen wurde entsprochen.  

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

Zu Art. 1 Z 1, 3 und 4 (§§ 8a, 53 Abs. 4 und 55 Abs. 38):

Im Rahmen des Familienlastenausgleichs als jenem Teil der Familienpolitik, der die wirtschaftliche Förderung der Familien nach familien- bzw. kindbezogenen Kriterien zum Inhalt hat, kommt der Familienbeihilfe eine ganz besondere Funktion zu. Grundsätzliche Intention der Familienbeihilfe ist es, für die Eltern einen teilweisen finanziellen Ausgleich für die Mehrbelastung zu schaffen, die ihnen u.a. durch die Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung von Kindern entsteht. Insofern orientiert sich die Höhe der Entlastung durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag – dem Funktionsgleichheit in Bezug auf die Familienbeihilfe zukommt – an den tatsächlich anfallenden Lebenshaltungskosten. Die Höhe der Lebenshaltungskosten wiederum hängt naturgemäß vom Wohnort der Kinder ab und kann daher entsprechend differieren.

Um der Intention des Gesetzgebers auch weiterhin Rechnung zu tragen und durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag eine teilweise Entlastung aus der von der Unterhaltspflicht erfließenden Belastung zu erreichen, ist es notwendig Änderungen vorzunehmen, um Verzerrungen durch undifferenzierten Export im Wege einer Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages an das Preisniveau des Wohnstaates zu kompensieren.

Das Bundesministerium für Finanzen hat bereits im Jahr 2017 ein Rechtsgutachten zur Frage eingeholt, wie die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für Personen neugestaltet werden können, deren Kinder in einem EU/EWR-Staat oder in der Schweiz leben. Dabei hat sich gezeigt, dass die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag als Familienleistungen exportpflichtig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind, dass dieser Exportpflicht allerdings auch durch indexierte Leistungen entsprochen werden kann. Als Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse des Rechtsgutachtens kann Folgendes festgehalten werden:

„Ausgangslage:

In Umsetzung der im europäischen Primärrecht garantierten Freizügigkeit hat eine Person gemäß Art. 67 der VO 883/2004 auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, „als ob“ die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Funktion der österreichischen Familienbeihilfe:

Die österreichische Familienbeihilfe ist nach der Intention des Gesetzgebers und der Judikatur des VfGH funktional eine teilweise Entlastung von der aus der Unterhaltspflicht erfließenden Belastung. Innerhalb des dualen Systems der Familienentlastung kommt der Familienbeihilfe eine spezifische Funktion zu, nämlich einen Teil der Ausgaben für die Sicherstellung des dem Regelbedarf zugrundeliegenden Warenkorbs zu refundieren. Sie soll die Person, in deren Haushalt das Kind lebt in die Lage versetzen, einen Teil jener Sachgüter und Dienstleistungen, die für die Erfüllung seine Unterhaltspflicht maßgeblich sind, nicht aus seinen eigenen Mitteln, sondern mit Unterstützung und aus Mitteln der Allgemeinheit zu erwerben. Durch die Anrechnung der Familienbeihilfe auf den in Geld zu zahlenden Unterhalt kommt es indirekt zu einer Entlastung des zur Zahlung von Geldunterhalt Verpflichteten.

Unterhaltspflicht bei Kindern im Ausland:

Angesichts dieser unterhaltsbezogenen Funktion ist zu berücksichtigen, dass der Unterhalt bei im Ausland lebenden Kindern nach der zivilrechtlichen Judikatur nicht nur nach den durchschnittlichen Lebensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten, sondern auch im Verhältnis zur Kaufkraft im Wohnland des Kindes zu bemessen ist. Dem Kind im Ausland ist auf Basis konkreter Feststellungen durch das Gericht ein so genannter „Mischunterhalt“ zuzusprechen, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland und dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich richtet.

Verzerrungen bei undifferenziertem Export der Familienbeihilfe:

Angesichts dieser Unterhaltsverpflichtung wird die Familienbeihilfe bei undifferenziertem Export in Länder mit anderer Kaufkraft als Österreich ihrer Funktion nicht gerecht: In Ländern mit niedriger Kaufkraft kommt es zu über die Entlastung hinausgehenden Förderungseffekten; in Ländern mit höherer Kaufkraft ist das Ausmaß der Entlastung zu gering. Soweit die Unterhaltsbelastung vom Preisniveau jenes Landes abhängt, in dem das Kind wohnt, ist es daher von der Sache her gesehen zwingend, auch die Entlastung auf Aufwand und Kaufkraft in jenem Land zu beziehen, in dem das Kind wohnt.

Europarechtlich fragwürdige Effekte:

Erfolgt keine Indexierung der Familienbeihilfe nach der Kaufkraft beim Leistungsexport, treten in jeglicher Hinsicht primärrechtlich fragwürdige Effekte ein: Wird die Leistung in absolut unveränderter Höhe trotz unterschiedlicher Preisniveaus gewährt, kommt es entweder zu einer Überförderung oder Umverteilung, die von den Grundfreiheiten nicht gefordert ist (wenn das Wohnland des Kindes ein Land mit niedriger Kaufkraft ist), oder zur Unterförderung (wenn das Wohnland des Kindes ein Land mit höherer Kaufkraft ist), die der Ausübung der Freizügigkeit entgegensteht.

Fazit:

Wird die Familienbeihilfe nicht entsprechend der Kaufkraft indexiert, erfolgt die Unterhaltsentlastung entgegen dem Wortlaut, Sinn und Zweck von Artikel 67 der VO 883/2004 in Form der Beteiligung an den Kosten des Regelbedarfs nicht in einer Weise, „als ob“ das Kind seinen Wohnort in Österreich hat. Erfolgt der Export der Leistung jedoch nach der Kaufkraft indexiert, wird eine gleichmäßige Beteiligung an den Kosten der Bedarfsdeckung erreicht – so „als ob“ das Kind in Österreich wohnen würde.“

Darüber hinaus sind auch folgende Gesichtspunkte beachtlich:

Die Europäische Kommission hat in der Begründung ihres Gesetzgebungsvorschlages zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Link http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2016/DE/COM-2016-815-F1-DE-MAIN-PART-1.PDF, PDF Seite 2, 4. Absatz) selbst festgehalten, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, ihr eigenes System der sozialen Sicherheit auszugestalten und unter anderem festzulegen, welche Leistungen gewährt werden und wie diese Leistungen berechnet werden und zwar für alle Leistungen inklusive der Familienleistungen, solange dies europarechtskonform geschieht. Dabei können die Mitgliedstaaten auch Entwicklungen bei der Gewährung dieser Leistungen berücksichtigen auch in Bezug auf die Leistungen, die Bürgerinnen und Bürgern gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind. Daher ist es nach den Ausführungen der Europäischen Kommission grundsätzlich möglich, Familienleistungen national anzupassen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der in Rede stehende Gesetzesvorschlag eine Anpassung an das Preisniveau vorsieht, die in keiner Weise begrenzt oder einschränkend angewendet wird. Es wird die österreichische Leistungshöhe als Referenzwert herangezogen, auf deren Basis die Leistungshöhe für Kinder, die in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz leben, zu errechnen ist. Das bedeutet, dass der angepasste Betrag an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bei einem Wohnort des Kindes mit einem niedrigeren Preisniveau einen niedrigeren Wert ergibt, aber auch, dass bei einem Wohnort des Kindes in einem Staat, der ein höheres Preisniveau aufweist, der Betrag entsprechend nach oben anzupassen ist. Dem Vorwurf, es handle sich bei der in Rede stehenden Anpassung um eine bloße Einsparungsmaßnahme, kann damit entgegengetreten werden. Unabhängig von den tatsächlichen finanziellen Auswirkungen, ist nämlich anzuführen, dass der Förderungseffekt im Sinne einer sachgerechten Lösung von den tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Bestreitung der Lebenskosten abhängen soll.   

In der Rechtssache C-41/84, Pinna, hatte der EuGH über eine Sonderregelung Frankreichs in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – der Vorgängerverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – abzusprechen, wonach der von Frankreich zu gewährende Betrag an Familienbeihilfe, den Frankreich für Kinder zu leisten hatte, die in einem anderen EU-Staat lebten, mit dem Betrag der Familienbeihilfe des Wohnortes der Kinder begrenzt war.

Die Entscheidungen des EuGH in der RS Pinna und in der RS Dodl/Oberhollenzer (und zahlreiche ähnliche Entscheidungen) betreffen aber Sachverhalte und Rechtsfragen, die mit der Frage der Indexierung nichts zu tun haben: Die geplante Österreichische Regelung zielt nicht auf den Wechsel oder eine Vermischung der anzuwendenden Rechtsordnungen, sondern sieht für alle Sachverhalte unabhängig von Staatsbürgerschaft und vom Wohnsitz des Anspruchsberechtigten oder des Kindes die Anwendung der österreichischen Regelung vor. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Staff Working Document Impact Assessment zur teilweisen Revision der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Doc SWD-2016 460 final/2 Part 1/6) klar aussagt, dass der Fall Pinna nicht die „Anpassung einer Leistung, sondern deren Ersatz“ durch eine andere Leistung betraf. Daraus wird gefolgert, dass das die Entscheidung Pinna „angemessen gewichtet werden muss“, und indirekt, dass sie einer Indexierung nicht grundsätzlich entgegensteht (FN 378).

Zu verweisen ist auch auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-308/14, Kommission gegen Vereinigtes Königreich, mit dem der EuGH klarstellt, dass die Mitgliedstaaten gerade bei den Familienleistungen die nationalen Voraussetzungen autonom festlegen können, solange sie die Grundsätze des Unionsrechtes berücksichtigen. Insofern ist auch die Berechnung der Leistung der nationalen Ausgestaltung zugänglich. Dem Argument, es liege eine indirekte Diskriminierung vor, ist die sachliche Rechtfertigung und proportionale Ausgestaltung entgegenzuhalten.

Des Weiteren ist auch auf das Verhandlungsergebnis vor dem sogenannten „Brexit“ zu verweisen. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 18. und 19.2.2016, ABl. Nr. C 2016/69 I, die Möglichkeit einer Indexierung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit konkret festgelegt. Ausgehend davon, dass dieser Maßnahme sowohl Kommission als auch alle Mitgliedstaaten zugestimmt haben, kann angenommen werden, dass auf dieser hochrangigen Ebene von einer sachlichen Rechtfertigung einer solchen Regelung ausgegangen wurde und auch kein Widerspruch zu den Grundverträgen vorliegt.

Zur immer wieder aufgeworfenen Behauptung, dass die Finanzierung der Familienbeihilfe einer Indexierung entgegenstehe (ähnlich wie dies beispielsweise bei Pensionen der Fall sei), ist darauf hinzuweisen, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen bestehen und keineswegs jede Familienleistung einer Indexierung zugänglich ist: Der Auffassung, dass eine Pension nicht indexierbar ist, kann zugestimmt werden, ist jedoch für die Familienbeihilfe irrelevant. Wie die Antwort der europäischen Kommission vom 20.3.2018, ENE-000191/2018 auf die Anfrage E-001852/2017 zutreffend ausführt, zählt es zu den Wesenselementen des gemeinsamen Marktes, dass für die gleichen im Arbeitskontext gezahlten Beiträge die gleichen Leistungen zu zahlen seien. Damit wird klar, dass die auch für Familienleistungen europarechtlich vorgesehene Exportverpflichtung sicherstellen soll, dass das Arbeitseinkommen unabhängig vom Wohnsitz gebührt, und verhindern soll, dass es in Abhängigkeit vom Wohnsitz des Arbeitnehmers oder des Kindes geschmälert wird.

Allerdings darf nicht ignoriert werden, dass die österreichische Familienbeihilfe aus einer Abgabe der Dienstgeber und allgemeinen Steuermitteln finanziert wird. Während vergleichbare Familienleistungen in vielen anderen Mitgliedstaaten aus Arbeitgeber-, und Arbeitnehmerbeiträgen in der Sozialversicherung finanziert werden, wird die Abgabe der Dienstgeber zwar ausgehend von der Brutto-Lohnsumme bemessen, bildet jedoch keinen Bestandteil des Bruttolohns, sondern wird auf diesen gleichsam aufgeschlagen: funktionale und historische Argumente zeigen unzweifelhaft, dass die Familienbeihilfe nicht von den Anspruchsberechtigten finanziert wird. In diesem Sinn hat auch der VfGH in der Entscheidung B2366/00 vom 4.12.2001, VfSlg 16.380, ausdrücklich festgehalten, dass die Finanzierung zwar „zu einem erheblichen Teil durch zweckgebundene, von der Lohnsumme bemessene Beiträge der Arbeitgeber erfolgt“, dass sich aber „daraus keinesfalls ableiten läßt, daß es sich bei der Familienbeihilfe um eine Art Versicherungsleistung handelt, auf deren Gewährung durch Beitragsleistung Anspruch erworben würde.“

Insofern stützt vielmehr die erwähnte Antwort der europäischen Kommission vom 20.3.2018, ENE-000191/2018 die Auffassung, dass die Familienbeihilfenindexierung zulässig sei, indem sie die Konnexität der Beitragszahlung mit dem Leistungsanspruch betont: Auch nach der geplanten Regelung sollen das Brutto- und Nettoentgelt wie bisher unabhängig von der Staatsbürgerschaft und vom Wohnsitz ungeschmälert und unabhängig gezahlt werden. Soweit jedoch darüber hinaus eine aus Steuermitteln finanzierte Leistung gewährt wird, die funktional die Unterstützung in der Tragung der Unterhaltslast bezweckt, ist eine an der Kaufkraft anknüpfende Indexierung sachlich und europarechtlich zulässig, wenn und soweit die Unterhaltslast ebenfalls vom Preisniveau abhängt.

Der vorliegende Gesetzentwurf trägt all diesen Überlegungen Rechnung:

Im Letzten geht es nicht um eine Diskussion der Frage, ob Familienleistungen indexiert werden können oder nicht, sondern um die Frage, ob sich die – im vorliegenden Entwurf nicht in Frage gestellte – Exportpflicht bezüglich der österreichischen Familienbeihilfe auf den Betrag oder den Wert bezieht. Hierzu wird der Standpunkt vertreten, dass zulässig ist, eine nicht aus Arbeitnehmerbeiträgen finanzierte Geldleistung unter Wahrung der aus der Freizügigkeit erfließenden Diskriminierungsverbote zu indexieren.

Es wird vorgesehen, dass die Familienbeihilfenbeträge entsprechend den jeweiligen Preisniveaus des Wohnortstaates der Kinder festzulegen sind. Als Berechnungsgrundlage für diese Werte sollen die vom Statistischen Amt der Europäischen Union publizierten „Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EZ28=100)“ dienen. Diese Beträge sind alle zwei Jahre anzupassen. Die näheren Details betreffend die Berechnungsgrundlagen und die sich daraus ergebenden Beträge der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages sind durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist gemeinsam durch die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend oder den Bundesminister für Frauen, Familien und Jugend sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, zumal für den Kinderabsetzbetrag die gleichen Vorgaben gelten.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 39g):

Für die technische Umsetzung ist das Bundesministerium für Finanzen federführend zuständig. Die diesbezüglichen Kosten sind durch einen Pauschalbetrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 53 Abs. 5):

Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Familienbeihilfe.

Bei Vollziehung der Familienbeihilfe durch die Abgabenbehörden ist als Verfahrensvorschrift grundsätzlich die Bundesabgabenordnung anzuwenden (es sei denn, dass das FLAG 1967 spezielle Bestimmungen enthält). Dementsprechend ist auch in Bezug auf die Qualifikation des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes die Bundesabgabenordnung heranzuziehen.

Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat nach § 26 Abs. 1 BAO jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften hat nach § 26 Abs. 2 BAO jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.

Nach § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung werden in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehende österreichische Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland haben (Auslandsbeamte), wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle haben. Das gleiche gilt für deren Ehegatten, sofern die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, und für deren minderjährige Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören.

Die Anwendung der Regelung des § 26 Abs. 3 BAO für den Bereich der Familienbeihilfe hat bislang zur Folge, dass für Auslandsbeamte eine Sonderregelung gilt, wonach unabhängig vom Dienstort, die österreichische Familienbeihilfe zuerkannt wird. Das bedeutet, dass auch für den Fall, dass ein Auslandsbeamter mit Dienstort in einem Drittstaat, die Familienbeihilfe für seine in diesem Drittstaat lebenden Kinder gewährt wird. 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es seitens der Republik Österreich in Bezug auf die Familienbeihilfe keine Exportverpflichtung in Bezug auf Kinder gibt, die sich in einem Staat außerhalb der EU/des EWR oder der Schweiz aufhalten. Es gibt zwar eine Reihe von Abkommen über die Soziale Sicherheit mit Drittstaaten, durch die im Wesentlichen sozialversicherungsrechtliche Belange koordiniert werden, von denen aber keines einschlägige Regelungen betreffend einen Export von Familienbeihilfe enthält.

Die in Rede stehende Gewährung der Familienbeihilfe für Auslandsbeamte soll entfallen. Damit wird eine Ungleichbehandlung zu jenen Personen, die in einem Drittstaat arbeiten und in keinem Dienstverhältnis zu einer öffentlich rechtlichen Körperschaft stehen, beseitigt werden; wie etwa Personen die vom Arbeitgeber in einen Drittstaat entsendet werden, mit der Familie in diesem Drittstaat leben und daher keine Familienbeihilfe erhalten.

Im Übrigen wird dadurch auch dem Prinzip der Republik Österreich, keine Familienleistungen in einen Drittstaat zu exportieren, entsprochen.

Zu Art. 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Art. 2 (§ 33 Abs. 3):

Der Kinderabsetzbetrag ist grundsätzlich eine Leistung nach dem Einkommensteuergesetz. Er wird für jedes Kind gewährt, für das Familienbeihilfe zusteht und gelangt auch gemeinsam mit der Familienbeihilfe zur Auszahlung.

Zwischen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag besteht Funktionsgleichheit, weil der Kinderabsetzbetrag funktional nicht als Steuerentlastung, sondern als Beihilfe in Form einer Direktzahlung an den gleichen Empfängerkreis unter den gleichen Voraussetzungen gezahlt wird. Die Regelung in § 33 Abs. 3 EStG ist daher als lex fugitiva zu den Regelungen des FLAG 1967 über die Höhe der Familienbeihilfe zu qualifizieren. Angesichts dessen ist es schlüssig und folgerichtig, dass der Kinderabsetzbetrag analog wie die Familienbeihilfe zu indexieren ist.

Zu Art. 3 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes):

Zu Art. 3 (§ 13):

Fachkräfte der Entwicklungshilfe und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, sofern diese Personen österreichische Staatsbürger oder diesen durch das Recht der Europäischen Union gleich gestellte Personen sind, werden auf Grund einer Sonderbestimmung während der Dauer der Vorbereitung und des Einsatzes hinsichtlich des Anspruches auf Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung so behandelt, als ob sie sich im Einsatzland nicht ständig aufhielten.

Daraus ergibt sich derzeit eine privilegierte Situation in Form eines Leistungsexportes für Kinder von Entwicklungshelfer/innen, die in einem Drittastaat leben. In analoger Betrachtungsweise zu den Auslandsbeamten soll auch diese Sonderregelung entfallen.

Die bisher bestehende sozialversicherungsrechtliche Absicherung bleibt hiervon unberührt.