Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2018 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2018 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Durch das vorliegende Gesetz soll das Vertragsverletzungsverfahren zwischen der Europäischen Kommission und der Republik Österreich zu Nr. 2017/0008 beendet werden. Insbesondere die Art. 4 Abs. 4, Art. 4 Abs. 8, Art. 4 Abs. 9, Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 9 der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1, sind zufolge der begründeten Stellungnahme der Europäischen Kommission in nationales Recht umzusetzen.
Die Richtlinie 2014/94/EU lässt hinsichtlich der genannten Artikel keinen Spielraum für eine gesonderte inhaltliche Positionierung.
Ziel(e)
Das vorliegende Gesetz dient der Umsetzung der Art. 4 Abs. 4, Art. 4 Abs. 8, Art. 4 Abs. 9, Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 9 der Richtlinie 2014/94/EU und damit der Abwendung des Vertragsverletzungsverfahrens zu Nr. 2017/0008.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Das vorliegende Gesetz legt eine Verordnungsermächtigung fest, um die Umsetzung der zu erfüllenden technischen Spezifikationen für Strom-, Wasserstoff- und Erdgastankstellen zu gewährleisten. Derart erfolgt eine Umsetzung der Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 9 der Richtlinie 2014/94/EU.
Darüber hinaus werden bestimmte Rechte und Pflichten, die der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes erfüllen muss, normiert. Diese setzen die Art. 4 Abs. 8 und Art. 4 Abs. 9 der Richtlinie 2014/94/EU um.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Keine
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
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