138 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzgesetz 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsübersicht

                 § 1    Anwendungsbereich

                 § 2    Amtliche Stellen

                 § 3    Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

                 § 4    Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung

                 § 5    Vollziehung in Landesverwaltung

                 § 6    Kontrollorgane

                 § 7    Pflichten der registrierten Unternehmer

                 § 8    Überwachung und Kontrolle

                 § 9    Ausfuhr in Drittländer

               § 10    Gebühren

               § 11    Kostentragung

               § 12    Pflanzenschutzmaßnahmen

               § 13    Strafbestimmungen, grenzüberschreitende Maßnahmen, Koordinierungsaufgaben und Festlegung einer Frist zur Erlassung von Ausführungsbestimmungen

               § 14    Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

               § 15    Vollstreckung

               § 16    Datenschutz

               § 17    Vorläufige Schutzmaßnahmen

               § 18    Zuständigkeit und Anwendbarkeit anderer Rechtsvorschriften

               § 19    Inkrafttreten, Vollzugsklausel

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz legt Begleitmaßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union fest:

           1. Verordnung (EU) 2016/2031 vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 S.4;

           2. Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 117 vom 7.4.2017 S. 1, hinsichtlich der Pflanzengesundheit;

           3. Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35, hinsichtlich der Verhinderung der Einschleppung gelisteter invasiver gebietsfremder Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 anlässlich des Verbringens in das Gebiet der Europäischen Union bei der Einfuhr aus Drittländern.

(2) Dieses Bundesgesetz ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – auf Holz nur dann anzuwenden, wenn

           1. es ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche, mit oder ohne Rinde, behalten hat,

           2. die natürliche Rundung seiner Oberfläche durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben ist oder

           3. es sich um Plättchen, Schnitzeln, Sägespäne, Holzabfälle oder Holzausschuss handelt.

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf Holz, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind, auch dann anzuwenden, wenn es bei der Beförderung von Gegenständen aller Art in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial verwendet wird oder dafür vorgesehen ist, unabhängig davon, ob es als Verpackungsmaterial tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird, sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt.

(4) (Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.

(5) (Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.

Amtliche Stellen

§ 2. (1) Amtliche Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. auf nationaler Ebene: die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus sowie das Bundesamt für Wald und das Bundesamt für Ernährungssicherheit;

           2. auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, der zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden – wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist – die nachgeordneten Behörden mit Verordnung ermächtigen kann;

           3. juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß Z 1 oder Z 2 Aufgaben, einschließlich Laboruntersuchungen, gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, mit Verordnung übertragen haben.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die zuständigen Behörden juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen können.

(3) Die amtlichen Stellen sowie die mit der Vollziehung der die grundsätzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausführenden Landesgesetze betrauten Behörden (Pflanzenschutzdienste der Länder) bilden in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

Zuständigkeit in unmittelbarer Bundesverwaltung

§ 3. (1) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist zuständig für die Vollziehung folgender Bestimmungen:

           1. Verordnung (EU) 2016/2031: Artikel 9 bis 11, 17 bis 20, 22 bis 27, 29 bis 35, 40, 49, 52 bis 54, 59, 68, und 102, jeweils hinsichtlich der Anträge oder Meldungen;

           2. Verordnung (EU) 2017/625: Artikel 59 bis 64.

(2) Das Bundesamt für Wald und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sind zuständig für die Vollziehung folgender Bestimmungen, jeweils hinsichtlich der Einfuhr aus Drittländern:

           1. Verordnung (EU) 2016/2031: Artikel 8, 10, 45 bis 48, 58 bis 64, 76, 77 und 94;

           2. Verordnung (EU) 2017/625: Artikel 4 bis 14, 22, 28 bis 42, 44 bis 56 und 65 bis 72;

           3. Verordnung (EU) Nr. 1143/2014: Artikel 7 Abs. 1 lit. a und d, 10 Abs. 1, 15, 16 und 19 Abs. 2.

Hinsichtlich der Artikel 100 bis 102 der Verordnung (EU) 2016/2031 besteht im Falle von Saatgut eine Zuständigkeit für die Ausfuhr in Drittländer.

(3) Dem Bundesamt für Wald obliegt die Vollziehung der in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Bestimmungen hinsichtlich forstlicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger geregelter Gegenstände gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975, einschließlich Verpackungsmaterial aus Holz. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit obliegt die Vollziehung hinsichtlich der in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Bestimmungen aller sonstigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder geregelten Gegenstände sowie des Abs. 2 Z 3.

(4) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich für die Vornahme von Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bedienen. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlich ist, mittels Verordnung Grenzkontrollstellen und genauere Anforderungen an deren Ausstattung festlegen.

(5) Auf gelistete invasive gebietsfremde Arten, das sind in der Unionsliste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in einer Warenkategorie genannte Arten, die in die Codes der Kombinierten Nomenklatur eingereiht sind, auf die in der Unionsliste verwiesen wird und die gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 einer amtlichen Kontrolle unterliegen, finden die Vorschriften der Artikel 44 bis 56 sowie 65 bis 72 der Verordnung (EU) 2017/625 sinngemäß Anwendung.

(6) Der Bundesminister für Finanzen ist für die Vollziehung von Art. 57 der Verordnung (EU) 2017/625 zuständig.

Zuständigkeit in mittelbarer Bundesverwaltung

§ 4. Der örtlich jeweils zuständige Landeshauptmann ist zuständig für die Vollziehung folgender Bestimmungen:

           1. Verordnung (EU) 2016/2031: Artikel 12 im Hinblick auf Artikel 11 lit. c, Artikel 14, 16, 25 bis 27, 34, 59, 65 bis 70, 82, 84, 87, 89, 91, 92, 94, 95, 98 und 99 sowie 100 bis 102 (mit Ausnahme von Saatgut),

           2. Verordnung (EU) 2017/625: Art. 4 bis 14, 22 und 28 bis 42,

jeweils hinsichtlich des Verbringens im Gemeinsamen Markt oder der Ausfuhr in Drittländer.

Zuständigkeit in Landesverwaltung

§ 5. (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass für die Vollziehung folgender Bestimmungen Landesbehörden zuständig gemacht werden:

           1. Verordnung (EU) 2016/2031: Artikel 8 bis 13, 15 bis 20, 22 bis 27, 29, 31, 48, 58 und 60 bis 64,

           2. Verordnung (EU) 2017/625: Artikel 4 bis 14, 22 und 28 bis 42,

jeweils hinsichtlich der Zuständigkeiten gemäß Art. 12 B-VG.

Kontrollorgane

§ 6. (1) Kontrollorgane haben den Anforderungen der Artikel 30 bis 32 der Verordnung (EU) 2017/625 zu entsprechen.

(2) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, insbesondere zur weiteren Ausführung von Vorgaben der Europäischen Union, nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen mit Verordnung erlassen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass insbesondere zur weiteren Ausführung von Vorgaben der Europäischen Union, nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen erlassen werden können.

Pflichten der registrierten Unternehmer

§ 7. (1) Unbeschadet der in den Artikeln 15 und 22 der Verordnung (EU) 2017/625 angeführten Pflichten treffen die registrierten Unternehmer die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 2 und 3.

(2) Jeder registrierte Unternehmer hat dem Landeshauptmann sofort jedes atypische Auftreten von Schädlingen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen zu melden.

(3) Die registrierten Unternehmer sind weiters verpflichtet,

           1. einen auf dem neuesten Stand befindlichen Plan der jeweiligen Betriebsstätte zu besitzen, aus welchem sich ergibt, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert, aufbewahrt oder verwendet werden oder diese anderweitig vorhanden sind;

           2. Aufzeichnungen mit vollständigen Angaben über Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände,

                a) die zur Lagerung oder Anpflanzung im Betrieb erworben wurden,

               b) die im Betrieb erzeugt werden oder

                c) an Dritte versandt wurden,

zu führen und sachdienliche Unterlagen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren;

           3. für den ständigen Kontakt mit den amtlichen Stellen zur Verfügung zu stehen oder eine andere in der Pflanzenerzeugung und den einschlägigen Pflanzengesundheitsfragen erfahrene Person dafür zu benennen;

           4. nötigenfalls zur geeigneten Zeit einen Lokalaugenschein mit den Kontrollorganen durchzuführen;

           5. den Kontrollorganen, einschließlich Sachverständigen der Europäischen Kommission, Zugang zu gewähren, insbesondere zum Zweck der Inspektion oder Stichprobenentnahme, und sie in die Aufzeichnungen und sachdienlichen Unterlagen gemäß Z 2 einsehen zu lassen und diese erforderlichenfalls zur Verfügung zu stellen;

           6. jede Änderung der Rechtsform des Betriebes oder gemäß Z 3 benannter Personen der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen;

           7. in anderer für die ordnungsgemäße Vornahme von Kontrollen erforderlicher Weise mit den amtlichen Stellen zusammenzuarbeiten.

Überwachung und Kontrolle

§ 8. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der einschlägigen Artikel der Verordnung (EU) 2016/2031, insbesondere deren Kapitel IV bis VI, sind im Sinne des Artikel 92 der Verordnung (EU) 2016/2031 stichprobenweise und ohne Unterschied des Ursprungs der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer geregelter Gegenstände amtliche Untersuchungen nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:

           1. gelegentliche Kontrollen jederzeit und überall, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände verbracht werden;

           2. gelegentliche Kontrollen in Unternehmen, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder zum Verkauf feilgehalten werden, sowie in den Unternehmen der Käufer;

           3. gelegentliche Kontrollen gleichzeitig mit anderen Dokumentenkontrollen, wie sie aus anderen Gründen als denen der Pflanzengesundheit durchgeführt werden.

(2) Die Kontrollen haben bei registrierten Unternehmern regelmäßig zu erfolgen. In anderen Betrieben können sie im Hinblick auf Abs. 3 regelmäßig erfolgen. Dabei ist gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/625 zu beachten, ob die registrierten Unternehmer einen genehmigten Risikomanagementplan gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchgeführt haben.

(3) Die Kontrollen haben regelmäßig und gezielt und jedenfalls unangekündigt zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine oder mehrere Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Artikel der Verordnungen (EU) 2016/2031 oder (EU) 2017/625 nicht beachtet wurden.

(4) Um die Feststellung der Pflanzengesundheit eines registrierten Unternehmers zu erleichtern, können weitere Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden, die den jeweiligen Produktions- und gegebenenfalls Einfuhrbedingungen, insbesondere der Pflanzenart, dem Standort, der Betriebsgröße, der Betriebsführung, der personellen Ausstattung sowie der Ausrüstung Rechnung tragen.

(5) Registrierte Unternehmer haben auf Verlangen der amtlichen Stellen besonderen Verpflichtungen nachzukommen, die die Feststellung oder Verbesserung der Pflanzengesundheit des Betriebs und die Wahrung der Identität des Materials bis zur Befestigung des Pflanzenpasses betreffen. Zu diesen besonderen Verpflichtungen können Tätigkeiten wie spezielle Untersuchungen, Stichprobenentnahmen, Isolierung, Rodung, Behandlung, Vernichtung oder Kennzeichnung gehören.

(6) Die Erfüllung der Verpflichtungen ist auch durch Überprüfung der Aufzeichnungen und sachdienlichen Unterlagen gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 sicherzustellen.

(7) Kontrollen zur Überwachung des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Gemeinsamen Markt können von den amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 durchgeführt werden. Die amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 sind vorweg über die Vornahme von Kontrollen in Kenntnis zu setzen.

(8) Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist, können Sachverständige der Europäischen Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.

(9) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, insbesondere soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen der Europäischen Union erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung von in diesen Verordnungen der Europäischen Union oder aufgrund von diesen erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Kontrollen mit Verordnung festlegen. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann dazu fachliche Gutachten des Bundesamtes für Wald oder des Bundesamtes für Ernährungssicherheit einholen.

Ausfuhr in Drittländer

§ 9. (1) Zusätzlich zu den in Artikeln 100 bis 102 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Anforderungen gelten die Anforderungen gemäß den Absätzen 2 bis 9.

(2) Für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Drittländer sind die geltenden phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich. Diese phytosanitären Erfordernisse des Bestimmungslandes und der Transitländer sind vom Exporteur in einer glaubhaften und nachvollziehbaren Übersetzung bekanntzugeben. Die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen hat durch Bedienstete der amtlichen Stelle gemäß § 2 dieses Bundesgesetzes oder durch Organe zu erfolgen, die durch eine solche amtliche Stelle beschäftigt werden. Vorarbeiten für die Ausstellung von Zeugnissen dürfen auch durch behördlich autorisierte sonstige Personen unter Aufsicht von Bediensteten gemäß dem vorherigen Satz ausgeführt werden.

(3) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auszustellen, wenn eine amtliche Untersuchung ergibt, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und gegebenenfalls die Unternehmen, aus denen sie stammen, den Anforderungen gemäß Abs. 2 entsprechen. Die entsprechenden Informationen können auch gemäß den in Artikel 102 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Dokumenten gewonnen werden. Entsprechen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen geregelten Gegenstände den Anforderungen nicht, ist der Antrag abzuweisen.

(4) Kann bei der in Abs. 3 angeführten amtlichen Untersuchung mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so ist eine Probe an eine der in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten amtlichen Stellen oder eine vergleichbare amtliche Stelle auf Landesebene zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.

(5) Die Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr werden nach dem Muster des Anhangs VIII der Verordnung (EU) 2016/2031 ausgestellt. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder internationaler Übereinkommen im Bereich des Pflanzenschutzes, durch Verordnung

           1. die allgemeinen Anforderungen an das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr,

           2. zusätzliche Angaben, die das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr zu enthalten haben, oder

           3. die Zulässigkeit elektronischer Zeugnisformate oder sonstiger alternativer Dokumente oder Kennzeichen

festzulegen.

(6) Sofern Artikel 100 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes oder gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen, hat ein Ausführer beim Landeshauptmann die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu beantragen. Der Ausführer hat die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer bekanntzugeben. Der Landeshauptmann hat, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen, die Eintragung in das amtliche Verzeichnis vorzunehmen, wenn der Ausführer in der Lage ist, die vom Drittland und gegebenenfalls den Transitländern vorgeschriebenen Verpflichtungen einzuhalten.

(7) Sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen, sind die Sendungen mit geeigneten Kennzeichnungs- oder Verplombungssystemen zu versehen. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder internationaler Übereinkommen im Bereich des Pflanzenschutzes, durch Verordnung Anforderungen an geeignete Kennzeichnungs- oder Verplombungssysteme festzulegen.

(8) Ab dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses durch die zuständige Behörde vor dem Verlassen des Hoheitsgebietes dürfen durch einen Ausführer keine Tätigkeiten vorgenommen werden, durch die die phytosanitäre Sicherheit der Sendung beeinträchtigt werden könnte, insbesondere im Hinblick auf die Zusammensetzung der Sendung, den Austausch von Bestandteilen der Sendung oder einen möglichen Neubefall der Sendung.

(9) Im Rahmen eines nach international anerkannten phytosanitären Standards erforderlichen behördlichen Überwachungssystems können auch die amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Kontrollen vornehmen. Die amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 sind vorweg über die Vornahme von Kontrollen in Kenntnis zu setzen.

Gebühren

§ 10. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde gemäß § 4 ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat.

(2) Die anlässlich der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen aus Drittländern anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit nach Maßgabe eines Tarifes gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt für Wald nach Maßgabe eines Tarifes gemäß § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes, BGBl. I Nr. 83/2004, festzusetzen und dem im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625 für die Sendung verantwortlichen Unternehmer mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgestellt werden.

(4) Soweit Tätigkeiten von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden, ist für die in den Abs. 2 und 4 angeführte Verrechnung § 19 Abs. 15 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes anzuwenden.

Kostentragung

§ 11. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass alle Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen haben, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie dass für die sonstigen Tätigkeiten der zuständigen Behörde in Vollziehung der dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze Gebühren erhoben werden können.

(2) Alle Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen, einschließlich der Transportmittel, haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen. Registrierte Unternehmer haben die Kosten für den Erwerb der Kenntnisse im Sinne des Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031 selbst zu tragen.

Pflanzenschutzmaßnahmen

§ 12. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen:

           1. die Verpflichtung der Unternehmer im Sinne des Artikel 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031, Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schädlingen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden, diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse frei von solchen Schädlingen zu halten und jedes Auftreten oder jeden Verdacht des Auftretens solcher Schädlinge der zuständigen Behörde zu melden und die ihnen von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Maßnahmen sowie das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel durch die Behörde, auch zum Zwecke der Überwachung, zu dulden sowie die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu gewähren;

           2. die Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf bzw. in denen Schädlinge auftreten können, sowie erforderlichenfalls eine örtliche Beschränkung oder ein Verbot des örtlichen Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Schädlingen sowie Überträgern von Schädlingen durch die zuständige Behörde;

           3. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;

           4. die Anwendung und die Überwachung bestimmter Pflanzenschutzverfahren sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen;

           5. Maßnahmen zur Beschränkung oder Sperre der Nutzung von Grundstücken, die von Schädlingen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalles verdächtig oder gefährdet sind, sowie zur Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten;

           6. die Möglichkeit der Begleitung von Kontrollorganen durch Sachverständige der Kommission der Europäischen Union bei der Durchführung von Tätigkeiten nach den dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetzen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist;

           7. Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, soweit dies zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen erforderlich ist.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass insbesondere soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen der Europäischen Union erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung von in diesen Verordnungen der Europäischen Union oder aufgrund von diesen erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen festgelegt werden können.

(3) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, insbesondere soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen der Europäischen Union erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung von in diesen Verordnungen der Europäischen Union oder aufgrund von diesen erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen mit Verordnung festlegen. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann dazu fachliche Gutachten des Bundesamtes für Wald oder des Bundesamtes für Ernährungssicherheit einholen.

Strafbestimmungen, grenzüberschreitende Maßnahmen, Koordinierungsaufgaben, Festlegung einer Frist zur Erlassung von Ausführungsbestimmungen

§ 13. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesgesetzgebung hat Übertretungen der in den Landesausführungsgesetzen festgelegten Vorschriften, der aufgrund dieser Ausführungsgesetze erlassenen Verordnungen, unmittelbar anwendbarer Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 oder (EU) Nr. 1143/2014 oder aufgrund dieser Verordnungen der Europäischen Union erlassener Durchführungsvorschriften, soweit sich diese Bestimmungen auf die Zuständigkeit gemäß Art. 12 B-VG beziehen, unter Strafe zu stellen sowie erforderliche Sicherungsmaßnahmen vorzusehen. Diese Strafen und allfällige Sicherungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass bei Maßnahmen zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete im Sinne des Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/2031 die Bestimmungen des Artikel 18 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 über die Grenzen von Mitgliedstaaten überschreitende abgegrenzte Gebiete hinsichtlich abgegrenzter Gebiete, die die Grenzen von Bundesländern überschreiten, sinngemäß Anwendung finden.

(3) Die Landesgesetzgebung hat Vorsorge zu treffen, dass alle einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken, insbesondere betreffend Notfallpläne gemäß Artikel 25 oder Aktionspläne gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/2031, jeweils so rechtzeitig der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vorzulegen sind, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäischen Kommission möglich ist.

(4) Die Landesausführungsgesetze sind binnen eines Jahres nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder nachfolgender Änderungen dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

§ 14. (1) Wer gegen

           1. unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 oder (EU) Nr. 1143/2014 oder aufgrund dieser Verordnungen der Europäischen Union erlassener Durchführungsvorschriften, soweit sich diese Bestimmungen auf die Einfuhr aus Drittländern, die Ausfuhr in Drittländer oder das Verbringen im Binnenmarkt beziehen, oder

           2. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der Grundsatzbestimmungen, oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 €, im Wiederholungsfalle bis zu 60 000 €, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Der Verfall der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden, sofern die Gefährlichkeit im Hinblick auf die Ausbreitung oder Übertragung von Schädlingen dies erfordert.

(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß § 6 als auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.

Vollstreckung

§ 15. (1) Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, die anlässlich der Vollziehung der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen aus Drittländern erlassen worden sind, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden.

(2) Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen aus Drittländern vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen aus Drittländern im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt für Wald erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Wald. Diese Bundesämter sind dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die §§ 2, 4 bis 9, § 10 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie § 11 des VVG sind anzuwenden.

Datenschutz und Datenübermittlung

§ 16. (1) Anfragen gemäß Artikel 68 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind schriftlich beim örtlich jeweils zuständigen Landeshauptmann einzubringen.

(2) Der jeweilige Anfrager hat in seinem Antrag die Berechtigung seiner Gründe und den Eigenbedarf gemäß Artikel 68 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 entsprechend nachzuweisen.

(3) Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung von aufgrund grundsatzgesetzlicher Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausführenden Landesgesetze erhoben worden sind, sowie solcher Daten, die aufgrund dieses Bundesgesetzes, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen gemäß diesem Bundesgesetz, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden sowie den gemäß den Ausführungsgesetzen der Länder zu den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Vollziehung betrauten Behörden, ist dann zulässig, wenn dies

           1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder

           2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

erforderlich ist.

(4) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung von aufgrund grundsatzgesetzlicher Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausführenden Landesgesetze erhoben worden sind, sowie solcher Daten, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen gemäß Pflanzenschutzgesetz 2018, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden sowie den gemäß den Ausführungsgesetzen der Länder zu den grundsätzlichen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2018 mit der Vollziehung betrauten Behörden, dann zulässig ist, wenn dies

           1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder

           2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

erforderlich ist.

(5) Die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) hat den amtlichen Stellen sowie den mit der Vollziehung der die grundsätzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausführenden Landesgesetze betrauten Behörden (Pflanzenschutzdienste der Länder) auf deren Verlangen, insbesondere zum Zwecke der Erstellung risikobasierter Überwachungsprogramme sowie der Feststellung des Verfügungsberechtigten bei Auftreten von Schädlingen, folgende Daten zu übermitteln:

           1. Name und Anschrift des Bewirtschafters,

           2. Feldstücknummer und Feldstückname,

           3. Schlagnutzungsart.

Vorläufige Schutzmaßnahmen

§ 17. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, insbesondere zur ordnungsgemäßen Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnungvorläufige Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikel 52 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Verhinderung der Ausbreitung von Schadorganismen, bei denen sich aufgrund einer vorläufigen Risikoanalyse erweist, dass sie in der Europäischen Union oder Teilen davon eine beträchtliche Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen, einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit, festlegen.

Zuständigkeit und Anwendbarkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 18. (1) In den Vollzugsbereichen gemäß den §§ 3 und 4 ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus weisungsberechtigte Oberbehörde.

(2) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung gemäß den §§ 3 und 4 erstreckt sich auch auf gemäß den Verordnungen (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 und (EU) Nr. 1143/2014 erlassene Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte).

(4) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass sich die Zuständigkeit zur Vollziehung gemäß § 5 auch auf gemäß den Verordnungen (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 und (EU) Nr. 1143/2014 erlassene Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) zu erstrecken hat.

(5) Rechtsakte, die aufgrund der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, soweit sich diese auf die Einfuhr aus Drittländern, die Ausfuhr in Drittländer oder das Verbringen im gemeinsamen Markt beziehen, sind in Österreich unmittelbar anwendbar.

(6) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass Rechtsakte, die aufgrund der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, soweit sich diese auf Zuständigkeiten gemäß Art. 12 B-VG beziehen, im jeweiligen Bundesland für anwendbar zu erklären sind.

(7) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

Inkrafttreten, Vollzugsklausel

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass das jeweilige Ausführungsgesetz mit 14. Dezember 2019 in Kraft zu setzen ist.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt erlassen werden, das Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung ist jedoch mit 14. Dezember 2019 vorzusehen.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, sowie die gemäß § 49 Abs. 3 leg.cit. als Bundesgesetze weiter in Kraft stehenden Verordnungen außer Kraft.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 Abs. 6 und des § 14 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der sonstigen Angelegenheiten die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.