139 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (108 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, das Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds, das Rotkreuzgesetz, das Integrationsgesetz, das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Devisengesetz 2004, das E-Geld­gesetz 2010, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarkt-Geldwäsche­gesetz, das Finanzmarktaufsichts­behörden­gesetz, das Immobilien-Investmentfonds­gesetz, das Investmentfonds­gesetz 2011, das Nati­onalbank­gesetz 1984, das Rechnungslegungs-Kontroll­gesetz, das Sanierungs- und Abwicklungs­gesetz, das Sanktionen­gesetz 2010, das Versicherungsaufsichts­gesetz 2016, das Wertpapieraufsichts­gesetz 2018, das Wirtschaftliche Eigentümer Register­gesetz, das Zahlungsdienste­gesetz 2018, das Bundeshaushalts­gesetz 2013, das Transparenzdatenbank­ge­setz 2012, das Gesundheits- und Krankenpflege­gesetz, das Hebammen­gesetz, das Kardio­techniker­gesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizini­scher Masseur- und Heilmasseur­gesetz, das Sanitäter­gesetz, das Zahnärzte­gesetz, das Zahnärztekammer­gesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das IVF-Fonds-Ge­setz, das Fortpflanzungsmedizin­gesetz, das Ärzte­gesetz 1998, das Bundes­gesetz über die Durch­führung von ästhetischen Behandlungen und Operationen, das Musiktherapie­gesetz, das Psychologen­gesetz 2013, das Psychotherapie­gesetz, das EWR-Psychologen­gesetz, das EWR-Psychotherapie­gesetz, das Arzneimittel­gesetz, das Blutsicherheits­gesetz 1999, das Gewebesicherheits­gesetz, das Bundes­gesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinprodukte­gesetz, das Epidemie­gesetz 1950, das Organtrans­plantations­gesetz, das Apotheken­gesetz, das Apothekerkammer­gesetz 2001, das Gehaltskassen­gesetz 2002, das Tierärzte­gesetz, das Tierärztekammer­gesetz, das Tierseuchen­gesetz, das Tiergesundheits­gesetz, das Tierarzneimittelkontroll­gesetz, das Tiermaterialien­gesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheits­gesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz­gesetz, das Tierschutz­gesetz, das Tiertransport­gesetz 2007, das Bundes­gesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tier­schutzes, das Bundes­gesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Bundes­gesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Suchtmittel­gesetz, das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz­gesetz, das Gesundheits­telematik­gesetz 2012, das Gentechnik­gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungs­gesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungs­gesetz, das Bauern-Sozialversicherungs­gesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungs­gesetz, das Notarversicherungs­gesetz 1972, das Bundes-Sportförderungs­gesetz 2017, das Anti-Doping-Bundes­gesetz 2007, das Bundes­gesetz über die Neuorganisation der Bundes­sporteinrichtungen, das Militärberufs­förderungs­gesetz 2004, das Bundes­gesetz über die Austro Control GmbH, das Bundes­gesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, das Amateurfunk­gesetz 1998, das Bundesstraßen-Maut­gesetz 2002, das Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechte­gesetz, das Führerschein­gesetz, das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, das Gelegenheits­verkehrs-Gesetz 1996, das Güterbeförderungs­gesetz 1995, das Klima- und Energiefonds­gesetz, das Kraftfahr­gesetz 1967, das Kraftfahrlinien­gesetz, das Postmarkt­gesetz, das Schifffahrts­gesetz, das Seeschifffahrts­gesetz, das Weltraum­gesetz, das Patent­gesetz 1970, das Gebrauchsmuster­gesetz, das Markenschutz­gesetz 1970, das Halbleiterschutz­gesetz und das Musterschutz­gesetz 1990 geändert werden (2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018)

Am 27. April 2016 wurde die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72), beschlossen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist am 25. Mai 2016 in Kraft getreten, kommt ab 25. Mai 2018 zur Anwendung und hebt mit 25. Mai 2018 die Richtlinie 95/46/EG auf.

Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist umfassend. Die DSGVO gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. d gilt die DSGVO nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung.

Wenngleich die DSGVO unmittelbare Geltung erlangt, bedarf sie in zahlreichen Bereichen der Durchführung ins innerstaatliche Recht (z.B. die Errichtung der Aufsichtsbehörde nach Art. 51 Abs. 1 iVm Art. 54 Abs. 1 lit. a DSGVO). Darüber hinaus enthält die DSGVO auch Regelungsspielräume („Öffnungsklauseln“), die fakultativ von den Mitgliedstaaten genutzt werden können. Während die notwendige Durchführung der DSGVO überwiegend im Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, erfolgt, werden Öffnungsklauseln nur zu einem geringen Teil direkt im DSG geregelt.

Der überwiegende Teil der Öffnungsklauseln fällt nicht in den Bereich der allgemeinen Angelegenheiten des Datenschutzes, deshalb werden diese nicht im DSG geregelt. Jedoch kann – soweit erforderlich – in spezifischen Materiengesetzen eine entsprechende Festlegung erfolgen (siehe dazu den Bericht des Verfassungsausschusses zur Regierungsvorlage des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 Blg.NR 25. GP 1), welcher z.B. auf Art. 23 DSGVO hinweist, wonach durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten die Pflichten und Rechte gemäß den Art. 12 bis 22 und 34 DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich beschränkt werden können).

Aus diesen Gründen sind umfassende Änderungen im innerstaatlichen Datenschutzrecht erforderlich, die hinsichtlich der allgemeinen Angelegenheiten des Datenschutzes bereits durch die Erlassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 vorgenommen wurden, im Hinblick auf die spezifischen Datenverarbeitungen in den jeweiligen Materiengesetzen jedoch noch ausstehen und nun im Wesentlichen in zwei Sammelgesetzes erfolgen sollen:

–      einem (1.) Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, das bereits in parlamentarischer Behandlung steht (Regierungsvorlage 65 d.B. und Bericht des Verfassungsausschusses 97 d.B.), und

–      dem mit der vorliegenden Regierungsvorlage vorgeschlagenen 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018.

Dabei sollen die materienspezifischen Datenschutzregelungen mit der neuen datenschutzrechtlichen Terminologie in Einklang gebracht werden sowie die sonstigen formellen und inhaltlichen Adaptierungen erfolgen. Im Hinblick auf das unionsrechtliche Transformationsverbot sollen jedoch nur die unbedingt erforderlichen Durchführungsreglungen zur DSGVO erlassen werden bzw. sollen Abweichungen nur im Falle materienspezifischer Notwendigkeit erfolgen.

Die Mitgliedstaaten können zudem gemäß Art. 6 Abs. 2 DSGVO spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften der DSGVO in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung von Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßige und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX der DSGVO.

Die materienspezifischen Anpassungen an die DSGVO sollen gleichzeitig mit der Anwendung der DSGVO und dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 am 25. Mai 2018 in Kraft treten.

Die in 5 Hauptstücken gegliederten Regelungen umfassen die Bereiche Integration und Äußeres, Finanzen, Gesundheit und Soziales, Sport sowie Verkehr, Innovation und Technologie.

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Mai 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler die Abgeordneten Walter Bacher, Mag. Wolfgang Gerstl, Werner Herbert, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Harald Stefan, Melanie Erasim, MSc, Dr. Alfred J. Noll, Mag. Klaus Fürlinger, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Thomas Drozda sowie der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Dr. Josef Moser und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Peter Wittmann.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl und Werner Herbert einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 3 (§ 44 Abs. 3 BSFG 2017):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 6a ADBG 2007):

Redaktionelle Klarstellung.

Zu Z 5 und 6 (§ 4 Abs. 6e bis 6m ADBG 2007):

Sofern eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung als unzuständigem Verantwortlichen geltend macht, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Die Übermittlung von Informationen kann bei Verständigung der betroffenen Person durch gesicherten Fernzugriff, also durch Abholung erfolgen. Es wird auf Art. 12 DSGVO verwiesen, der die transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Betroffenen regelt. Es ist darauf zu achten, dass die Rechte Dritter nicht nachteilig beeinflusst werden, was insbesondere bei namentlicher Nennung Dritter der Fall sein kann. Die Benennung einer/eines Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 bis 39 DSGVO erfolgt durch den jeweiligen Verantwortlichen unmittelbar aufgrund der DSGVO.

In Abs. 6e bis 6m wird von der in Art. 23 DSGVO eröffneten Möglichkeit der Beschränkung der Pflichten und Rechte gemäß Art. 5, 12 bis 22 und 34 DSGVO Gebrauch gemacht. Dies erfolgt unter Beachtung des Wesensgehalts der Grundrechte und Grundfreiheiten. Dabei kommen die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung. Derartige Beschränkungen von Rechten und Pflichten müssen darüber hinaus der Sicherstellung bestimmter Zwecke dienen, unter denen beispielsweise in Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO der „Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit“ genannt wird. Daneben können sich solche Beschränkungen beispielsweise auch auf Art. 23 Abs. 1 lit. h bis j DSGVO stützen. Die Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist für die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unerlässlich. In diesem Zusammenhang besteht ein überwiegendes, berechtigtes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie der ordnungsgemäßen und rechtskonformen Abwicklung von Bundes-Sportförderungen, insbesondere unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Vor allem soll weiterhin die Revisionssicherheit gewährleistet sein und die Möglichkeit bestehen, zu Unrecht bezogene Bundes-Sportförderungen zurückzufordern.

Bereits in Erwägungsgrund 54 der DSGVO wird ausgeführt, dass es aus Gründen des öffentlichen Interesses in Bereichen der öffentlichen Gesundheit notwendig sein kann, besondere Kategorien personenbezogener Daten und daher ebenso personenbezogene Daten auch ohne Einwilligung der betroffenen Person zu verarbeiten. Diese Verarbeitung sollte angemessenen und besonderen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen unterliegen. In diesem Zusammenhang sollte der Begriff „öffentliche Gesundheit“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, Abl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 70, ausgelegt werden und alle Elemente im Zusammenhang mit der Gesundheit wie den Gesundheitszustand einschließlich Morbidität und Behinderung, die sich auf diesen Gesundheitszustand auswirkenden Determinanten, den Bedarf an Gesundheitsversorgung, die der Gesundheitsversorgung zugewiesenen Mittel, die Bereitstellung von Gesundheitsversorgungsleistungen und den allgemeinen Zugang zu diesen Leistungen sowie die entsprechenden Ausgaben und die Finanzierung und schließlich die Ursachen der Mortalität einschließen.

Die aus Art. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 übernommene Definition des Begriffs der „öffentlichen Gesundheit“ ist somit sehr weitreichend und umfassend. Diese Definition stellt unter anderem auf alle Elemente im Zusammenhang mit der Gesundheit, nämlich den Gesundheitszustand einschließlich Morbidität und Behinderung, und die sich auf diesen Gesundheitszustand auswirkenden Determinanten ab. Die Einnahme verbotener Wirkstoffe und die Anwendung verbotener Methoden nach der Verbotsliste der WADA stellen zweifelsohne einen Faktor dar, der sich auf den Gesundheitszustand auswirkt. Durch die Einnahme solcher Wirkstoffe und die Anwendung solcher Methoden wird nicht nur der Gesundheitszustand einschließlich der Wahrnehmung der Gesundheit sowie der physischen und psychischen Funktionstüchtigkeit der Sportlerin/des Sportlers beeinflusst, sondern auch die Wahrnehmung Dritter und damit indirekt deren Gesundheitszustand. Die Lebensweise einer Sportlerin/eines Sportlers, wie etwa körperliche Betätigung, Ernährung, Tabak-, Alkohol- und Drogenkonsum, insbesondere im Kontext mit Doping, ist daher nicht nur an sich, sondern auch im Rahmen ihrer/seiner Vorbildfunktion ein bedeutender Faktor im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Insoweit dient Sport auch auf diesem Weg der allgemeinen Gesundheitsvorsorge. In diesem Sinne wird in der die Zielsetzungen und Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen definierenden Bestimmung des § 1 Abs. 1 unter anderem explizit angeführt, dass Doping auch der Gesundheit schaden kann. Durch Positiv- aber auch Negativbeispiele aus dem Sportbereich wird das Gesundheitsbewusstsein und damit indirekt die öffentliche Gesundheit der Bevölkerung beeinflusst.

Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO normiert im Kontext der Zulässigkeit von Datenübermittlungen an Drittländer oder internationale Organisationen ebenfalls, dass selbst bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO und von geeigneten Garantien nach Art. 46 DSGVO, einschließlich verbindlicher interner Datenschutzvorschriften, eine Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation unter anderem dann zulässig ist, wenn die Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist. Erwägungsgrund 112 der DSGVO legt beispielhaft dar, dass ein öffentliches Interesse für den internationalen Datenaustausch zwischen Wettbewerbs-, Steuer- oder Zollbehörden, zwischen Finanzaufsichtsträgern oder zwischen für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit oder für die öffentliche Gesundheit zuständigen Diensten, beispielsweise im Falle der Umgebungsuntersuchung bei ansteckenden Krankheiten oder zur Verringerung und/oder Beseitigung des Dopings im Sport besteht. An dieser Stelle wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das öffentliche Interesse im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit auch auf die Bekämpfung von Doping im Sport abstellt.

Zudem normiert § 3 Abs. 1, dass Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen zur Einhaltung der Regelungen des 1. Abschnitts (des ADBG 2007), insbesondere § 3 Abs. 2 bis 5 sowie § 2 Abs. 3 und die §§ 4a bis 20, gewährt werden dürfen. Verletzungen der angeführten Bestimmungen führen dazu, dass der Anspruch auf bereits gewährte Bundes-Sportförderungen erlischt und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Bundes-Sportförderungen rückzuerstatten sind. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Bundes-Sportförderungen einzustellen. Auf die Dauer der Verletzung der Regelungen ist die betreffende Sportorganisation von der Gewährung von Förderungen nach dem BSFG 2017 ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2). Sportlerinnen/Sportler und Betreuungspersonen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt werden, sind für die Dauer der Sperre, zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen volljährige Sportlerinnen/Sportler und Betreuungspersonen grundsätzlich auf Dauer, von der Förderung nach dem BSFG 2017 ausgeschlossen. Die Auszahlung bereits gewährter Bundes-Sportförderungen ist einzustellen. Die für den Zeitraum ab dem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen ausgezahlten Bundes-Sportförderungen sind zurückzuzahlen (§ 3 Abs. 3).

Der Zusammenhang zwischen der Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen und der Gewährung von Förderungen nach dem BSFG 2017 impliziert auch das Vorliegen eines wichtigen wirtschaftlichen und finanziellen Interesses im Haushalts- und Steuerbereich im Sinne des Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO. Insbesondere ist es erforderlich, dass ausbezahlte Bundes-Sportförderungen nach festgestellten Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen zurückgefordert werden können.

Aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses, das im Bereich der öffentlichen Gesundheit somit auch die Bekämpfung von Doping im Sport umfasst, und des wichtigen wirtschaftlichen und finanziellen Interesses im Haushalts- und Steuerbereich, insbesondere auch hinsichtlich der Revisionssicherheit und der Möglichkeit zur Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Bundes-Sportförderungen, ist es erforderlich und sachgerecht, gewisse Beschränkungen der Rechte der betroffenen Personen vorzunehmen.

Abs. 6f sieht eine Beschränkung der Informationspflichten gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO vor. Um die Bekämpfung von Doping im Sport zu gewährleisten, ist es unumgänglich die Anti-Doping-Regelungen des ADBG 2007 sowie des WADC wirksam umzusetzen. Eine solche wirksame Umsetzung ist nur gewährleistet, soweit Dopingkontrollen unangekündigt erfolgen und auch Details im Zusammenhang mit einer derartigen Kontrolle nicht bereits vorab bekannt werden. Das von der WADA erlassene Welt-Anti-Doping-Programm (WADP) besteht derzeit im Wesentlichen aus dem WADC und fünf dazugehörigen internationalen Standards: der Prohibited List (Verbotsliste), dem International Standard for Testing and Investigations (ISTI), dem International Standard for Laboratories (ISL), dem International Standard for Therapeutic Use Exemptions (ISTUE) und dem International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information (ISPPPI). Im ISTI wird unter anderem in Punkt 4.6.2 festgehalten, dass Dopingkontrollen unangekündigt zu erfolgen haben („Save in exceptional and justifiable circumstances, all Testing shall be No Advance Notice Testing: …“). Dies ist nicht zuletzt notwendig, um effiziente und effektive Dopingkontrollen zu gewährleisten und damit auch die Bestimmungen des WADC und der einschlägigen dazugehörigen internationalen Standards einzuhalten. Die strafrechtliche Relevanz von Doping sowie der 3. Abschnitt (des ADBG 2007) schützen die bereits dargelegten Rechtsgüter zusätzlich und bedingen unangekündigte Dopingkontrollen. Es ist daher erforderlich und sachgerecht, die Informationspflichten gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit zu beschränken, als diese Pflichten voraussichtlich die Verwirklichung der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen des ADBG 2007 oder des WADC unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen. Zur Sicherstellung dieser wichtigen Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses ist eine Beschränkung im Ausmaß des Abs. 6f von Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO gedeckt.

In Abs. 6g wird das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO beschränkt. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Abs. 6f verwiesen. Weiters darf die Geltendmachung des Rechtes auf Auskunft nicht dazu führen, dass Details im Zusammenhang mit dem Ablauf oder der konkreten Ausgestaltung der Dopingkontrollen und Analysen bekannt werden oder Rückschlüsse darauf möglich sind. Dadurch wären die Effektivität und Effizienz, aber auch die Verlässlichkeit und Genauigkeit von Dopingkontrollen nicht mehr gewährleistet. Die Beschränkung des Rechtes auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ist daher erforderlich und sachgerecht, dient der Sicherstellung dieser wichtigen Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses und ist im Ausmaß des Abs. 6g von Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO gedeckt.

Ein Verantwortlicher ist nach der DSGVO zur Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die durch ihn verarbeitet werden, verpflichtet. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und andererseits aus dem Recht der betroffenen Person auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO. Der Rechtskraft fähige Erledigungen enthalten personenbezogene Daten und unter Umständen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, die grundsätzlich dem Recht auf beziehungsweise der Pflicht zur Berichtigung gemäß den Bestimmungen der DSGVO unterliegen. Da sich daraus ein Spannungsverhältnis zum allgemeinen Konzept der Rechtskraft beziehungsweise der Verjährung ergibt, ist eine Beschränkung des Grundsatzes der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO sowie des Rechtes auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO vorgesehen. Abs. 6h beschränkt den Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO sowie das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO bei unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten insoweit, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn ein zumutbarer Rechtsweg besteht oder bestand. Dies dient nicht nur dem Schutz des jeweils vorgesehenen Verfahrens, sondern stellt insbesondere klar, dass das Recht auf Berichtigung auch im Anwendungsbereich der Abs. 6 bis 6m nicht der Umgehung anderer rechtlicher Vorschriften oder eines durch den Gesetzgeber vorgesehenen Rechtsweges dient. Dass eine nicht inhaltsändernde Stellungnahme abgegeben werden kann, bedeutet, dass im Sinne einer Vervollständigung oder ergänzenden Erklärung zwar von den personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten abweichende Inhalte angeführt werden können, die Inhalte der personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Abs. 6 aber aufgrund der Stellungnahme nicht geändert werden dürfen. Die Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit stellt ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses dar. Daher ist eine Beschränkung im Ausmaß des Abs. 6h von Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO gedeckt.

Abs. 6i stellt klar, dass für zulässig verarbeitete Daten das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung ausgeschlossen ist. Eine solche Möglichkeit besteht gemäß Art. 17 Abs. 3 DSGVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, wie beispielsweise einer Aufbewahrungspflicht, die die Verarbeitung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit, die auch die Bekämpfung von Doping im Sport umfasst, und zur Wahrung des wichtigen wirtschaftlichen und finanziellen Interesses im Haushalts- und Steuerbereich ist die gesetzlich vorgesehene Verarbeitung und Übermittlung der genannten Daten bis zum Ablauf der durch Gesetz bestimmten Frist der Aufbewahrungspflicht erforderlich. Weiters wird insbesondere auf Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO hingewiesen. Macht eine betroffene Person glaubhaft, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, so kann auf Antrag der betroffenen Person für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht eine Speicherung ohne Aufbereitung vorgesehen werden, wenn für diesen Zeitraum keine weitere Verarbeitung oder Übermittlung vorgesehen ist.

Abs. 6j regelt eine Beschränkung des Rechtes auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Die Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten der betroffenen Person soll nicht dazu führen, dass die Verarbeitung und Übermittlung einzuschränken wäre. Dies könnte beispielsweise zur Folge haben, dass Dopingkontrollen oder Analysen nicht durchgeführt werden können oder eine ordnungsgemäße Kontrolle von Bundes-Sportförderungen nicht mehr möglich ist. Zusätzlich würde dadurch ein beträchtlicher Verwaltungsaufwand verursacht werden, weswegen für den Anwendungsbereich der Abs. 6 bis 6m eine Beschränkung des Rechtes auf Einschränkung der Verarbeitung im erforderlichen Ausmaß sachgerecht ist. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen. Eine Beschränkung des Rechtes auf Einschränkung der Verarbeitung ist auch im Lichte des wichtigen wirtschaftlichen und finanziellen Interesses des Staates, beispielsweise im Haushalts- und Steuerbereich, erforderlich und sachgerecht im Sinne des Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO, da etwa die rechtmäßige Gewährung von Bundes-Sportförderungen beziehungsweise die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Bundes-Sportförderungen sowie die Revisionssicherheit als wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses, deren Schutz die Beschränkung gemäß Abs. 6j rechtfertigt, nicht gewährleistet wären.

Aufgrund des überwiegenden, berechtigten öffentlichen Interesses an der Verarbeitung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Abs. 6 ist es erforderlich und sachgerecht, das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO in Abs. 6k für Zeiten einer durch Gesetz vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung auszuschließen, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und die die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die Erforderlichkeit und Sachlichkeit dieser Beschränkung ergibt sich aus dem überwiegenden, berechtigten öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung und Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit, die auch die Bekämpfung von Doping im Sport umfasst, und aus dem wichtigen wirtschaftlichen und finanziellen Interesse im Haushalts- und Steuerbereich unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Insbesondere ist es erforderlich, dass weiterhin die Revisionssicherheit gewährleistet ist. Verarbeitungen und Übermittlungen gemäß Abs. 6 erfolgen ausschließlich zu in Abs. 6 genannten Zwecken, sofern dies erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ergibt sich gemäß Abs. 6a aus der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen des WADC, sofern sich die betroffenen Personen vertraglich zur Einhaltung des WADC verpflichtet haben. Weiters wird auf die oben getätigten Ausführungen verwiesen. Daher wird eine sachgerechte und erforderliche Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO im Sinne des Art. 23 DSGVO für Zeiten einer durch Gesetz vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung festgelegt, sofern nicht eine beschriebene besondere Situation vorliegt. In Fällen, in denen das Widerspruchsrecht nicht gemäß Abs. 6k beschränkt ist, kann sich direkt aus Art. 21 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 6 letzter Satz DSGVO ergeben, dass trotz Widerspruchs eine Verarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten zulässig ist.

In Abs. 6l wird zur Klarstellung für die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist im Sinne einer Aufbewahrungspflicht für Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, vorgesehen.

Abs. 6m stellt klar, dass die in Abs. 6f bis 6l angeführten Bestimmungen ausschließlich für Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, gemäß Abs. 6 gelten.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl und Werner Herbert mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, dagegen: S, N, P) beschlossen.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl und Werner Herbert einen selbständigen Entschließungsantrag gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR betreffend Einmeldung und Evaluierung der zu einer weiteren Verankerung des Grundsatzes „Beraten statt strafen“ geeigneten verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen im Wirkungsbereich sämtlicher Bundesministerien eingebracht, der mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N, P, dagegen: S) beschlossen wurde.

 

Dieser selbständige Entschließungsantrag war wie folgt begründet:

„Die österreichischen Verwaltungsstrafbehörden leisten einen wichtigen Beitrag zum Funktionieren des Rechtsstaats. Die Vollziehung verwaltungsstrafrechtlicher Normen ist ein maßgebliches Mittel, um den Regelungszweck der sanktionierten Verwaltungsbestimmung zu effektuieren. Verwaltungsstrafen sind in diesem Sinn unabdingbar, um das Zusammenleben zu ermöglichen, als ultima ratio sind sie daher unerlässlich. Nicht in jedem Fall ist die Sanktionierung von Rechtsverstößen durch eine Strafe sinnvoll, etwa weil geringere Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen ebenso effektiv sein können. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn einem als geringfügig einzustufenden Rechtsverstoß eine unverhältnismäßig hohe Sanktionsdrohung gegenübersteht. Aber auch in Fällen, in denen das Missverhältnis nicht dermaßen offenkundig ist, kann der Schutz- und Lenkungsgedanke der übertretenen Norm oftmals durch eine Verwarnung oder Beratung gleich gut, wenn nicht sogar besser durchgesetzt werden, weil eine Beratung nach der allgemeinen Lebenserfahrung für zukünftiges Verhalten oft sogar eher zur Rechtstreue führen kann als die reine Verhängung einer Verwaltungsstrafe ohne Erklärungsansatz.

Der Grundsatz „Beraten statt strafen“ hat bereits – etwa mit dem erst vor kurzem beschlossenen § 11 Datenschutzgesetz aber auch im E-Commerce-Gesetz, im Arbeitsinspektionsgesetz 1993, und in einzelnen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – Eingang in die österreichische Rechtsordnung gefunden. Anregungen und Beschwerdefälle aus der Praxis zeigen jedoch, dass eine generalisierende, breitere Verankerung dieses Grundsatzes sinnvoll wäre, die sich als eine Art „roter Faden“ durch die Rechtsordnung zieht und auf die gesamte Vollziehung erstreckt.

Der Grundsatz „Beraten statt strafen“ soll daher im Verwaltungsstrafgesetz 1991 grundsätzlich verankert werden. Flankierend dazu sollen in den Materiengesetzen entsprechende Bestimmungen evaluiert und überarbeitet werden, um dem genannten Grundsatz bestmöglich mit Leben zu erfüllen.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die angeschlossene Entschließung annehmen.

                         Mag. Josef Lettenbichler                                                      Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann