Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMNT

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Bestehende Vorschriften sind durch zwischenzeitliche EU-rechtliche Änderungen nicht mehr aktuell.

Die durch die sogenannte Omnibus-Verordnung geänderte Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, hat dem Mitgliedstaat zusätzliche Ausgestaltungsspielräume ermöglicht.

Audit der Europäischen Kommission hat die im Jahr 2015 erfolgte bisherige (reduzierte) Zuweisung von Zahlungsansprüchen an bestimmte Hutweideflächen als nicht EU-rechtskonform eingestuft.

Empfehlung des Rechnungshofs, Modelle zur Beteiligung der Länder an Kosten allfälliger Anlastungen im Agrarbereich zu entwickeln.

 

Ziel(e)

Anpassung an aktuelle EU-Rechtslage

Nutzung der neuen Spielräume zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sowie zur Entlastung für Verwaltung, Bürger und Unternehmen

Vermeidung weiterer Finanzkorrekturen durch EU-rechtskonforme Ausgestaltung

Beitrag zur Umsetzung der Rechnungshof-Empfehlung betreffend Kostentragung bei Anlastungen im Agrarbereich

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Aktualisierung der bestehenden Vorschriften an aktuelle EU-Rechtslage

Nicht-Anwendung der Regelung des aktiven Betriebsinhabers

Regelung für bestimmte Hutweideflächen (Zuweisung zusätzlicher Zahlungsansprüche)

Kostentragungsregelung für Anlastungen, soweit durch Länder (auch im Rahmen mittelbarer Bundesverwaltung) „verursacht“

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Umsetzung der 1. Säule der GAP und der entsprechenden Maßnahmen gemäß EU- und nationalem Recht“ für das Wirkungsziel „Zukunftsraum Land – nachhaltige Entwicklung eines vitalen ländlichen Raumes sowie Sicherung einer effizienten, ressourcenschonenden, flächendeckenden landwirtschaftlichen Produktion und der in- und ausländischen Absatzmärkte“ der Untergliederung 42 Land-, Forst- und Wasserwirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die Nicht-Anwendung der Regelung des aktiven Betriebsinhabers ergeben sich Erleichterungen bei der Antragstellung (derzeit müssen alle Antragsteller im elektronischen Antrag – mittels ja/nein – angeben, ob sie bestimmte Aktivitäten der Negativliste ausüben bzw. mit derartigem Unternehmen verbunden sind). Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ist ebenfalls das Kriterium des aktiven Betriebsinhabers zu prüfen. Darüber hinaus haben derartige „nicht-aktive“ Betriebsinhaber die Möglichkeit darzulegen, dass der Anteil der Direktzahlungen mindestens 5% der Einkünfte aus nicht-landwirtschaftlicher Tätigkeit entspricht (Art. 9 Abs. 2 UAbs. 3 lit. a VO 1307/2013) bzw der Hauptgeschäftszweck in der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht (Art. 9 Abs. 2 UAbs. 3 lit. c VO 1307/2013). Im Jahr 2017 sind 14 Antragsteller mit 31.000 € Direktzahlungen als potenzielle „nicht-aktive“ Betriebsinhaber identifiziert worden. Es ergeben sich keine Mehrauszahlungen, da die nationale Obergrenze – gegebenenfalls durch Kürzung der Zahlungen an die anderen Betriebsinhaber – einzuhalten ist.

Die Mittel für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Hutweideflächen werden unter Einhaltung der nationalen Obergrenze – gegebenenfalls durch Kürzung der Zahlungsanspruchswerte aller Betriebsinhaber – aufgebracht. Eine nationale Finanzierung ist EU-rechtlich nicht zulässig.

Die nunmehr vorgesehene Kostentragung der Länder bei bestimmten Anlastungen hätte bislang im Rahmen eines Audits betreffend Cross Compliance Tierschutz eine Rolle spielen können; damals wurde aufgrund der dargelegten Maßnahmen keine Anlastung verhängt.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Entwurf sieht überwiegend Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts verpflichtet ist. Mit Z 3 und 4 wird ein bestehender EU-rechtlicher Spielraum genützt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 734926611).