Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Durch zwischenzeitliche Änderungen auf EU-Ebene – wie zum Beispiel das anstelle der bisherigen Schulmilchbeihilfe- und Schulobst-Regelungen neu eingeführte „Schulprogramm-System“ oder der Entfall der Milchquoten-Regelung – sind einzelne Bestimmungen des MOG 2007 anzupassen bzw. zu aktualisieren.

Mit der sogenannten Omnibus-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/2393 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, ABl. Nr. L 350 vom 29.12.2017 S. 15, wurden den Mitgliedstaaten zusätzliche Spielräume ermöglicht.

Weiters hat ein Audit der Europäischen Kommission zu den flächenbezogenen Beihilfen 2015 und 2016 die bisherige Zahlungsanspruchszuweisung für Hutweiden in bestimmten Gebieten als nicht EU-rechtskonform eingestuft.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus § 1 MOG.

B. Besonderer Teil

Zu den Z 1 und 11:

Mit den Anpassungen an die neuen Ressortbezeichnungen werden die durch das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2017, erfolgten Änderungen nachvollzogen.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 3):

Die bisher getrennten Beihilfemaßnahmen in den Bereichen Schulmilch und Schulobst sind mit der Verordnung (EU) 2016/791 zu einer gemeinsamen Beihilferegelung zusammengelegt worden. Der bisherige Spielraum für die Umsetzung wurde inaktuell und ist an die neue EU-Rechtsbasis anzupassen. Darüber hinaus stehen durch das Auslaufen der Milchquotenregelung auch keine Mittel aus der Überschussabgabe mehr zur Verfügung, sodass die bisher dazu vorgesehene Mittelverwendung entfallen kann. Die Verschiebung von maximal 20% der Mittel von Milchprodukten zu Obst- und Gemüse erfolgt gemäß Art. 23a Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgrund des absehbaren Bedarfs und ist nicht im MOG zu regeln. Bei der Einbeziehung der Erzeugnisse des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Absicht der Beihilferegelung, Schulkinder an eine gesunde Ernährung heranzuführen, dadurch Rechnung getragen, dass der Zusatz von Zucker oder Honig zu den Milchprodukten stufenweise reduziert wird.

Zu den Z 3 (§ 8 Abs. 1 Z 1) und Z 4 (§ 8 Abs. 2 Z 2):

Mit Art. 9 Abs. 8 in der Fassung der Omnibus-Verordnung wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, die Regelung des aktiven Betriebsinhabers (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) nicht anzuwenden. Derzeit werden Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, keine Direktzahlungen gewährt, außer sie können belegen, dass sie bestimmte Kriterien (zB landwirtschaftliche Tätigkeit ist nicht unwesentlich) erfüllen. Diese Regelung gilt nicht nur für Personen, die selbst derartige Aktivitäten betreiben sondern auch für Personen, die mit einem derartigen Unternehmen verbunden sind. Deshalb hat jeder Antragsteller anlässlich der jährlichen Antragstellung anzugeben, ob er Betreiber einer derartigen Einrichtung ist bzw. ob er gesellschaftsrechtlich mit einem derartigen Unternehmen verbunden ist. Für das Antragsjahr 2017 sind dabei 14 Betriebe mit insgesamt rund 31 000 € Direktzahlungen als potenzielle „nicht-aktive“ Betriebsinhaber identifiziert worden. Da der Verwaltungsaufwand (sowohl für die Antragsteller als auch die Zahlstelle) enorm hoch ist und außer Verhältnis zur beabsichtigten Wirkung steht, soll Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht mehr angewendet werden (Abs. 1 Z 1). Die Nichtanwendung der Regelung hat zur Folge, dass Personen, die neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit derartige Aktivitäten betreiben, ohne Erbringung zusätzlicher Nachweise für die beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen Zahlungen erhalten können. Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen oder als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen sind jedoch immer und unabhängig von der Person des Bewirtschafters als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen und daher nicht beihilfefähig (siehe § 20 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015).

Durch den Entfall der Regelung kann auch die Verordnungsermächtigung entfallen (Abs. 2 Z 2).

Zu Z 5 (§ 8 Abs. 2 Z 4) und Z 8 (§ 8b Abs. 3):

Einzelne Betriebsinhaber haben die Antragsfrist für die (Wieder-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen versäumt und dadurch weniger bzw. keine Zahlungsansprüche zur Verfügung. Davon betroffen sind insbesondere jene Betriebsinhaber, die Zahlungsansprüche nicht nutzen konnten, da die Fläche aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht zur Verfügung stand, sodass die Zahlungsansprüche in die nationale Reserve verfallen sind, wobei die Frist für die Beantragung der Wiederzuweisung der Zahlungsansprüche (das war mit dem nächstfolgenden Mehrfachantrag) versäumt wurde (§ 8b Abs. 3). Die Verordnungsermächtigung in § 8 Abs. 2 Z 4 ist entsprechend anzupassen, insbesondere um die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche zu regeln.

Zu Z 6 (§ 8 Abs. 2 Z 10):

Mit der Omnibus-Verordnung wurde auch die Liste der möglichen Flächennutzung im Umweltinteresse (ökologische Vorrangflächen) ergänzt (zB Miscanthus und für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land). Um die Arten der pollen- und nektarreichen Pflanzen durch Verordnung konkretisieren zu können ist die Verordnungsermächtigung dahingehend zu ergänzen.

Zu Z 7 (§ 8a Abs. 2a):

Gemäß Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 konnten die Mitgliedstaaten für die Festsetzung der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten anwenden, wenn es Dauergrünlandflächen in Gebieten mit schwierigen klimatischen Verhältnissen, insbesondere aufgrund deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage oder eingeschränkte Wasserversorgung betrifft. Diese Möglichkeit wurde gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 für Almen und Hutweiden in Anspruch genommen. Nach Auffassung der Europäischen Kommission sind jedoch Hutweideflächen nicht von der Definition der spezifischen Dauergrünlandflächen gemäß Art. 24 Abs. 6 erfasst. Um weitere Finanzkorrekturen zu vermeiden sollen für Hutweideflächen, denen infolge Anwendung des Verringerungskoeffizienten keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, ab dem Antragsjahr 2017 Zahlungsansprüche zugewiesen werden. Mit dem dabei anzuwendenden Verringerungskoeffizienten von 20% werden die im Antragsjahr 2015 bereits zugewiesenen Zahlungsansprüche berücksichtigt. In diese Regelung sind auch die – gleichgelagerten – Fälle von Flächen, die zwar 2013 oder 2015 als Hutweideflächen beantragt waren, und spätestens im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen (ausgenommen Hutweiden und Almen) beantragt wurden, einzubeziehen. Der Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche nimmt auf die gemäß Art. 25 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehene stufenweise Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche (im Antragsjahr 2017 ist das die dritte von fünf Stufen) Bedacht.

Zu Z 9 (§ 10 Abs. 2):

Durch das Auslaufen der Milchquotenregelung sind die bestehenden nationalen Vorschriften obsolet geworden und können entfallen. Die Überprüfung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch ist jedoch weiterhin erforderlich, sodass in diesem Umfang die Verordnungsermächtigung aufrecht bleibt.

Zu Z 10 (§ 11 Abs. 1):

Die Rinderkennzeichnung ist bisher als zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Rinderprämien als obligatorische Marktordnungsmaßnahme erfasst gewesen. Da die gekoppelten Zahlungen nur mehr für einen kleinen Teil der Rinder maßgeblich sind, soll eine Klarstellung, dass das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern weiterhin als obligatorische Maßnahme gilt, erfolgen.

Zu den Z 12 (§ 26a) und Z 19 (§ 35 Z 2):

Da die Zahlstelle Zollamt Salzburg-Erstattungen mangels Zahlungen ihre Tätigkeit mit Ende des Haushaltsjahres 2017 eingestellt hat, sind die Bestimmungen zur Transparenzdatenbank anzupassen.

Zu Z 13 (§ 27 Abs. 1 Z 2):

Durch das Auslaufen der Milchquotenregelung ist auch die Datenübermittlungsregelung anzupassen.

Zu Z 14 (§ 27Abs. 1 Z 2a bis 2f) und Z 15 (§ 27 Abs. 1 Z 3a):

Für die Übernahme der Marktordnungsmaßnahmen im Sektor Wein durch die AMA ist auch eine Übermittlungsmöglichkeit von Daten aus dem Rebflächenverzeichnis (Weinkataster) vorzusehen (Z 2a).

Die für die Abwicklung der Marktordnungsmaßnahmen notwendigen Datenübermittlungen durch die jeweils involvierten Stellen und der jeweilige Verwendungszweck sind näher zu präzisieren (Z 2b bis 2f).

Da die Natura 2000-Gebiete auch bei der Prüfung nachhaltig hergestellter Ausgangsstoffe für Kraftstoffe eine Rolle spielen, ist dies zu ergänzen (Z 3a).

Zu Z 16 (§ 27 Abs. 4):

Der Verweis auf § 14 Datenschutzgesetz 2000 wird an die neuen rechtlichen Grundlagen in der DSGVO sowie an die neue Bezeichnung des Datenschutzgesetzes angepasst.

Zu Z 17 (§ 27a):

Der Rechnungshof hat zuletzt in seinem Bericht Bund 2014/12 für den Fall einer fehlerhaften Anwendung von EU-Vorschriften und finanziellen Berichtigungen (EU-Anlastungen) auch für die innerstaatliche Haftung und Kostentragung Regelungen gefordert. Mit § 27a wird dieser Forderung Rechnung getragen. Sie findet auf Maßnahmen der Länder im eigenen Wirkungsbereich (viertes Hauptstück des B-VG) und auf die Tätigkeit im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 Abs. 2 B-VG) Anwendung, wenn diese eine fehlerhafte (EU-)Rechtsanwendung darstellen. Dies betrifft insbesondere die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragten Stellen bei der Abwicklung der Marktordnungsmaßnahmen im Sektor Wein sowie die – als Kontrollbehörden von Cross Compliance-Vorschriften fungierenden – spezialisierten Kontrolleinrichtungen gemäß Art. 67 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance, ABl. Nr. L 227 vom 31.07.2014, S 69. Cross Compliance bedeutet, dass die Nichteinhaltung bestimmter Vorschriften eine Kürzung der dem Betriebsinhaber zu gewährenden flächenbezogenen Zahlungen zur Folge hat. Damit ist aber keine Zuständigkeitsänderung für die von Cross Compliance betroffenen Vorschriften selbst erfolgt. Wenn dabei den Ländern eine fehlerhafte (EU-)Rechtsanwendung zuzurechnen ist, sollen auch die finanziellen Berichtigungen von den Ländern getragen werden. Die den Ländern tatsächlich entstehenden Kosten sind nicht abschätzbar, da von einer (EU-)rechtskonformen Umsetzung und Abwicklung ausgegangen wird. Zum anderen ist bis dato kein Anwendungsfall aufgetreten, bei dem die finanzielle Berichtigung – nach der Bestimmung des § 27a – von den Ländern mitzutragen gewesen wäre.

Zu Z 18 (§ 32 Abs. 11 und 12):

Die Abs. 11 und 12 enthalten nähere Bestimmungen zum Inkrafttreten bzw. zur Weitergeltung bestehender Regelungen.

Das Inkrafttreten zum 1. Juli 2017 (Abs. 11) bzw. 1. Jänner 2018 (Abs. 2) ist durch die Änderung der zugrundeliegenden EU-Rechtsakte und der damit verbundenen entsprechenden Abwicklung bedingt. Die Änderungen der Ressortbezeichnungen zum 8. Jänner 2018 (Abs. 3) sind zeitlich mit der Bundesministeriengesetz-Novelle abgestimmt.