Ratifikation des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt ("das Protokoll")
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres |
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Vorhabensart: |
Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2018 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2018 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Österreich hat das Übereinkommen über die biologische Vielfalt am 18. August 1994 ratifiziert (BGBl. Nr. 213/1995) und das Protokoll am 23. Juni 2011 unterzeichnet. Das Protokoll trat am 12. Oktober 2014 in Kraft. Die Umsetzung erfolgt durch EU Verordnung Nr. 511/2014 über "Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union", die seit 16. April 2014 vorliegt. Nun ist das Protokoll zu ratifizieren.
Ziel(e)
Das Protokoll wurde von Österreich bereits am 23. Juni 2011 unterzeichnet und ist nun zu ratifizieren um das internationale Ansehen von Österreich zu fördern, den EU-Grundsatz der Solidarität zu erfüllen sowie um an den Vertragsparteientreffen als gleichberechtigtes Mitglied teilnehmen zu können. Das Nagoya-Protokoll wurde bisher von 105 Staaten ratifiziert, davon 17 aus der EU sowie die Europäische Kommission.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Ratifikation
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität sowie Schutz vor ionisierender Strahlung" der Untergliederung 43 Umwelt im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die Mittel zur Finanzierung der Leistungen des Sekretariates für das Nagoya Protokoll sowie für Dienstreisen zur Vertretung Österreichs durch Bundesbedienstete bei den Tagungen der Vertragsparteien werden vom Bund aufgebracht. Der verpflichtende Mitgliedsbeitrag als Vertragspartei lässt sich derzeit für Österreich mit ca. EURO 28.000,-- jährlich abschätzen. Für 2018 fällt ein anteilsmäßiger Beitrag an, der nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde und dem Inkrafttreten für Österreich berechnet wird. Mitgliedsbeiträge werden in der UG 43 beim DB 43.01.05 und Dienstreisen bei der UG 42 beim DB 42.01.01 verrechnet.
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
Maßnahme |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
Mitgliedsbeitrag |
12.000 |
28.000 |
28.000 |
28.000 |
28.000 |
Dienstreisen |
2.000 |
2.000 |
2.000 |
2.000 |
2.000 |
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Die Ratifikation dient auch der Umsetzung eines der Unterziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, nämlich 15.6: Die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile und den angemessenen Zugang zu diesen Ressourcen fördern, wie auf internationaler Ebene vereinbart.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die Europäische Union hat das Protokoll am 16. Mai 2014 genehmigt. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten führen die unionsrechtlichen Verpflichtungen aus dem Protokoll mit der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung des Protokolls von Nagoya und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1866/2015 vom 13. Oktober 2015 durch.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG
Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 20110329).