Zurückziehung der österreichischen Erklärung zu Art. 5 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
BMEIA |
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Vorhabensart: |
Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2018 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2018 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Österreich hat anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. Nr. 492/1987) u.a. folgende Erklärung zu Art. 5 des Übereinkommens hinsichtlich der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit abgegeben:
„Österreich wird die Gerichtsbarkeit gemäß Art. 5 des Übereinkommens unabhängig von den Gesetzen des Tatortes in Anspruch nehmen, im Fall des Abs. 1 lit. c jedoch nur dann, wenn eine Strafverfolgung durch einen nach Abs. 1 lit. a und b zur Gerichtsbarkeit berufenen Staat nicht zu erwarten ist“.
Im Anschluss an die Universelle Periodische Staatenprüfung (Universal Periodic Review, UPR) vom 9. November 2015 durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in Genf nahm Österreich im März 2016 u.a. Empfehlungen an, die die Prüfung der Zurückziehung von Vorbehalten vorsehen. Diese Prüfung wurde auch auf die oz. Erklärung ausgedehnt. Sie hat gezeigt, dass die Erklärung durch die Gesetzänderungen des § 64 Abs. 1 Z 4 c StGB entbehrlich geworden ist. Sie kann daher zurückgezogen werden; dies soll durch eine entsprechende Erklärung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen geschehen.
Ziel(e)
Die Rechtslage hinsichtlich der völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs im Anti-Folter Bereich wird dadurch bereinigt, dass eine österreichische Erklärung, die sich als nicht mehr notwendig erwiesen hat, zurückgezogen wird. Dadurch wird deutlich gemacht, dass Österreich dem Übereinkommen zur gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe vollinhaltlich verpflichtet ist.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Die österreichische Erklärung zu Art. 5 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe wird durch eine Erklärung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückgezogen.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung der außen-, sicherheits-, europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt. Weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen. Umfassende Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern." der Untergliederung 12 Äußeres im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Keine
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehene Maßnahme fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
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