Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. Nr. 492/1987) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedurfte daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Das Übereinkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich war; es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen (vgl. Erläuterungen, 65 der BlgNR, XVII. GP).

Anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens hat Österreich u.a. folgende Erklärung zu Art. 5 des Übereinkommens abgegeben:

„Österreich wird die Gerichtsbarkeit gemäß Art. 5 des Übereinkommens unabhängig von den Gesetzen des Tatortes in Anspruch nehmen, im Fall des Abs. 1 lit. c jedoch nur dann, wenn eine Strafverfolgung durch einen nach Abs. 1 lit. a und b zur Gerichtsbarkeit berufenen Staat nicht zu erwarten ist“.

Die Zurückziehung dieser Erklärung unterliegt Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG und bedarf, ebenso wie das Übereinkommen selbst, der Genehmigung durch den Nationalrat. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Mit Bundesgesetz BGBl I Nr. 120/2012, das am 1. Jänner 2013 in Kraft getreten ist, wurde u.a. der Tatbestand der Folter (§ 312a StGB) unter diejenigen strafbaren Handlungen im Ausland aufgenommen, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden (§ 64 Abs. 1 StGB). Mit Bundesgesetz BGBl I Nr. 106/2014, das am 1. Jänner 2015 in Kraft getreten ist, wurde § 64 Abs. 1 StGB dahingehend geändert, dass inländische Gerichtsbarkeit beim Tatbestand der Folter auch dann ohne weiteres gegeben ist, wenn der Täter Ausländer ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.

Am 9. November 2015 wurde die Lage der Menschenrechte in Österreich vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in Genf zum zweiten Mal im Rahmen der Universellen Periodischen Staatenprüfung (Universal Periodic Review, UPR) umfassend geprüft. Im Anschluss an diese Staatenprüfung nahm Österreich im März 2016 u.a. Empfehlungen an, die die Prüfung der Zurückziehung von Vorbehalten vorsehen. Diese Prüfung wurde auch auf die oz. Erklärung ausgedehnt. Sie hat gezeigt, dass die Erklärung durch die oz. Gesetzänderung entbehrlich geworden ist. Sie kann daher zurückgezogen werden; dies soll durch eine entsprechende Erklärung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen geschehen.

Durch die Zurückziehung der Erklärung entstehen keine finanziellen Auswirkungen, da lediglich die völkerrechtlichen Verpflichtungen an eine ohnehin schon bestehende Rechtslage angeglichen werden.

Besonderer Teil

Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. Nr. 492/1987) sieht in seinem Art. 5 Bestimmungen über die strafrechtliche Zuständigkeit (Gerichtsbarkeit) vor. Abs. 1 bestimmt:

„Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 4 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen:

a)     wenn die Straftat in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen wird;

b)     wenn der Verdächtige Angehöriger des betreffenden Staates ist;

c)     wenn das Opfer Angehöriger des betreffenden Staates ist, sofern dieser Staat es für angebracht hält.“

Art. 5 des Übereinkommens stellt somit sicher, dass die dem Übereinkommen unterliegenden strafbaren Handlungen wirksam unter Strafe gestellt und verfolgt werden können. In Art. 5 Abs. 1 wird sowohl die Gerichtsbarkeit des Tatortstaates festgelegt (Territorialprinzip, lit. a), als auch jene des Heimatstaates des Verdächtigen (aktives Personalitätsprinzip, lit. b) und des Heimatstaates des Opfers (passives Personalitätsprinzip, lit. c).

Anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens hat Österreich u.a. folgende Erklärung zu Art. 5 des Übereinkommens abgegeben:

„Österreich wird die Gerichtsbarkeit gemäß Art. 5 des Übereinkommens unabhängig von den Gesetzen des Tatortes in Anspruch nehmen, im Fall des Abs. 1 lit. c jedoch nur dann, wenn eine Strafverfolgung durch einen nach Abs. 1 lit. a und b zur Gerichtsbarkeit berufenen Staat nicht zu erwarten ist“.

Die Zweckmäßigkeit dieser Erklärung wurde folgendermaßen erläutert:

„Im Interesse der Durchsetzung der in den Zielsetzungen des Vertrages zum Ausdruck kommenden Leitgedanken erweist sich die Abgabe einer interpretativen Erklärung in der Richtung als zweckmäßig, daß Österreich unabhängig von den Gesetzen des Tatortes die Gerichtsbarkeit übernimmt, im Fall des Abs. 1 lit. c jedoch nur dann, wenn eine Strafverfolgung durch einen nach Abs. 1 lit. a und b zur Gerichtsbarkeit gerufenen Staat nicht zu erwarten ist. Mit dieser Erklärung wird die österreichische Gerichtsbarkeit gemäß § 64 Abs. 1 Z 6 StGB in diesem Ausmaß begründet.“

§ 64 Abs. 1 StGB sieht vor, dass die österreichischen Strafgesetze unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten gelten, und zwar u.a.:

„6.    sonstige strafbare Handlungen, zu deren Verfolgung Österreich, auch wenn sie im Ausland begangen worden sind, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts verpflichtet ist.“

Mit Bundesgesetz BGBl I Nr. 120/2012, das am 1. Jänner 2013 in Kraft getreten ist, wurde u.a. der Tatbestand der Folter (§ 312a StGB) unter diejenigen strafbaren Handlungen im Ausland aufgenommen, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden (§ 64 Abs. 1 StGB).

Mit Bundesgesetz BGBl I Nr. 106/2014 wurde § 64 Abs. 1 StGB dahingehend geändert, dass inländische Gerichtsbarkeit beim Foltertatbestand auch dann ohne weiteres gegeben ist, wenn der Täter Ausländer ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. § 64 Abs. 1 Z 4c StGB lautet nun:

„4c. Folter (§ 312a), Verschwindenlassen einer Person (§ 312b) und strafbare Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt, wenn

a)     der Täter oder das Opfer Österreicher ist,

b)     durch die Tat sonstige österreichische Interessen verletzt worden sind oder

c)     der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war und entweder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann.“

Für den Foltertatbestands bedeutet diese Ergänzung, „dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen … bei Tatbegehung im Ausland unabhängig davon, ob die Handlung auch nach dem Strafrecht des Tatorts strafbar ist, die Tat nach österreichischem Recht strafbar ist. Bezüglich des bisher in der Z 4 geregelten Foltertatbestands bedeutet die Änderung im Wesentlichen, dass inländische Gerichtsbarkeit auch dann ohne weiteres gegeben ist, wenn der Täter Ausländer ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat“ (vgl. Erläuterungen, 348 der BlgNR, XXV. GP).