Vorblatt
Ziel(e)
- Sicherstellung der Möglichkeit zur Fortführung einer effizienten Anreizförderung für Investitionen zur thermischen Sanierung von Wohnbauten und betrieblichen Gebäuden bis 2020 insbesondere zur Reduktion des Endenergieeinsatzes und der Treibhausgasemissionen bis 2020
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Möglichkeit zur Festlegung von Zusagerahmen für Sanierungsoffensiven (Förderung thermischer Sanierungsmaßnahmen bei Gebäuden) bis 2020
Wesentliche Auswirkungen
Wiewohl mit der bloßen Ermöglichung zur Festlegung von Zusagerahmen bis 2020 unmittelbar keine Effekte verbunden sind, werden mit den geplanten Förderungen im Rahmen der Sanierungsoffensiven in den Jahren 2019 und 2020 erhebliche umwelt- und klimapolitische Effekte, insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzungen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und des Endenergieverbrauches sowie die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger (EU-Ziele 2020 bzw. 2030 und darüber hinausgehende Ziele) erwartet. Die Quantifizierung dieser Effekte erfolgt im Rahmen der konkreten Festlegung der Zusagerahmen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die Möglichkeit zur Festlegung von jährlichen Zusagerahmen für thermische Sanierungsmaßnahmen bis 2020 zieht keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen nach sich. Vielmehr ergeben sich diese anhand der jeweiligen konkreten Festlegung des Zusagerahmens. Daher ist bei der zwischen der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen zu treffenden Vereinbarung eine entsprechende Darstellung vorzulegen.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:
Es werden keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen von dieser Novelle erwartet.
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:
Die Förderungen im Rahmen der Sanierungsoffensiven führen zu erheblichen positiven volkswirtschaftlichen Effekten, indem damit die Investitionstätigkeit angeregt, die Wertschöpfung gesteigert und der Arbeitsmarkt belebt wird. Zudem werden mit den Förderungen positive fiskalische Effekte erwartet, die die Kosten der öffentlichen Hand zur Bedeckung der Förderungen (einschließlich deren Abwicklung) um ein Vielfaches übersteigen. Mit der bloßen Ermöglichung zur Festlegung von Zusagerahmen bis 2020 sind jedoch keine unmittelbaren Effekte verbunden.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
BÜNDELUNG
Novelle zum Umweltförderungsgesetz (UFG)
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2019 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2019 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Ausarbeitung und Umsetzung der Integrierten Klima- und Energiestrategie (IKES) durch Maßnahmen im Bereich Klimaschutz und Energie; Weiterentwicklung von klima- und energierelevanten Förderungen, Impulsprogrammen und Anreizsystemen“ für das Wirkungsziel „Gleichstellungsziel
Reduktion der Treibhausgasemissionen und Realisierung eines nachhaltigen wettbewerbsfähigen Energiesystems durch Steigerung des Einsatzes von Erneuerbaren Energien, Steigerung der Energieeffizienz und durch Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und Stärkung der Rolle der Frau im Umwelt- und Klimaschutz sowie im Bereich Energie und Bergbau“ der Untergliederung 43 Umwelt, Energie und Klima im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die gesetzliche Grundlage für die Vergabe von Förderungen im Rahmen der Sanierungsoffensiven (abgewickelt im Rahmen der Umweltförderung im Inland) ist gemäß § 6 Abs. 2f UFG bis zum Jahr 2018 gegeben. Für die Fortführung dieses Instrumentes ist eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und der Bundesminister für Finanzen bis 2020 Zusagerahmen für diese Zwecke festlegen können.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Ohne die Möglichkeit zu Festlegung von Zusagerahmens für die Förderung thermischer Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden ab 2019 können keine Förderungen für diese Maßnahmen zugesagt werden.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Die ökologischen und ökonomischen Effekte der Förderungen nach dem Umweltförderungsgesetz wurden zuletzt für den Zeitraum 2014-2016 untersucht und in Berichtsform ("Evaluierung der Umweltförderung des Bundes 2014-2016") aufbereitet. Darüber hinaus sind die UFG-Förderungen des Jahres 2016 einschließlich deren wichtigste Effekte im Jahresbericht „Umweltinvestitionen 2016“ dargestellt. Beide Berichte stehen unter (siehe Download auf https://www.bmnt.gv.at/umwelt/klimaschutz/ufi/ufi.html als Download zur Verfügung.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierungsunterlagen und -methode: Gemäß § 14 Abs. 1 UFG sind die ökonomischen und ökologischen Auswirkungen der Förderungen nach diesem Bundesgesetz in einem 3-Jahresabstand zu analysieren. Der Aufbau dieser Evaluierungen wird stets in der Weise gestaltet, dass nicht nur Aussagen zu der jeweils aktuellen Berichtsperiode getroffen werden, sondern gleichzeitig auch der Vergleich mit den Vorperioden angestellt wird. Der jüngste Bericht wurde für die Periode 2014 bis 2016 erstellt. Der nächste Bericht wird sodann für die Periode 2017 bis 2019 und sodann für die Periode 2020 bis 2022 erarbeitet. Diese im Auftrag des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zu erstellenden Berichte werden aufgrund der Vorgaben im UFG dem Nationalrat vorgelegt. Die Evaluierung der betroffenen Förderungen erfolgt im Rahmen der für die jeweiligen Berichtsperioden durchzuführenden Evaluierungen.
Ziele
Ziel 1: Sicherstellung der Möglichkeit zur Fortführung einer effizienten Anreizförderung für Investitionen zur thermischen Sanierung von Wohnbauten und betrieblichen Gebäuden bis 2020 insbesondere zur Reduktion des Endenergieeinsatzes und der Treibhausgasemissionen bis 2020
Beschreibung des Ziels:
Die Förderungen von thermischen Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden im Rahmen der Umweltförderung im Inland haben wesentliche Erfolge in ökologischer Hinsicht gezeitigt (siehe Erläuterungen – Besonderer Teil), wozu auch die Abwicklung im Rahmen der Umweltförderung im Inland beigetragen hat. Die Grundlage der Vergabe dieser Förderungen ist die Festlegung von Zusagerahmen durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen. Die im UFG vorgesehene Möglichkeit zur Festlegung von Zusagerahmen für diese Zwecke ist derzeit bis einschließlich 2018 begrenzt und soll nunmehr auch für die Jahre bis 2020 eröffnet werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Ohne die Möglichkeit zur Festlegung von Zusagerahmen für die Förderung thermischer Sanierungsmaßnahmen ab 2019 kann die Förderung dieser Maßnahmen bis 2020 nicht fortgesetzt werden und es werden weniger thermische Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden in Angriff genommen. |
Durch die gesetzliche Möglichkeit zur Festlegung von Zusagerahmen wird die Voraussetzung für die Fortführung der Förderung thermischer Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden ab 2019 geschaffen. Ungeachtet der tatsächlichen Festlegung des Zusagerahmens und auf Basis der Ergebnisse des Zusagevolumens 2016 gemäß dem Jahresbericht 2016 werden exemplarisch die Effekte eines Zusagevolumens von 10 Millionen wie folgt abgeschätzt: - CO2-Einsparungen per anno: ca. 11.00 Tonnen - jährliche Endenergieeinsparung: ca. 36 GWh/a - Schaffung bzw. Sicherung von ca. 1.100 Arbeitsplätze Eine genaue Darstellung der erwarteten Effekte anhand der ab 2019 konkret festzulegende Höhe der Zusagerahmen wird im Rahmen der Vereinbarungen zwischen der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen vorgelegt. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Möglichkeit zur Festlegung von Zusagerahmen für Sanierungsoffensiven (Förderung thermischer Sanierungsmaßnahmen bei Gebäuden) bis 2020
Beschreibung der Maßnahme:
Die Möglichkeit zur Festlegung von Zusagerahmen für Sanierungsoffensiven ab 2019 ist Voraussetzung für die Fortführung der Sanierungsoffensiven bis 2020. Auf Basis dieser gesetzlichen Ermächtigung erfolgt die Fortführung der Sanierungsoffensiven für die Jahre 2019 und 2020 – wie schon in der Vergangenheit – auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen, mit der die Höhe eines Zusagerahmens festgelegt wird. Die Förderungsaktion wird im Rahmen und auf Basis der Umweltförderung im Inland abgewickelt.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Ohne die gesetzliche Möglichkeit zur Festlegung von jährlichen Zusagerahmen können 2019 und 2020 im Rahmen der Sanierungsoffensive keine Förderungen für thermische Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden zugesagt werden, wodurch entsprechend geringere Investitionen in diesem Sektor gesetzt werden. |
Mit der Fortschreibung der Möglichkeit zur Festlegung von jährlichen Zusagerahmen durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen bis 2020 ist die Grundlage zur Fortführung der Förderungsaktion geschaffen. Ungeachtet der tatsächlichen Festlegung der Höhe des Zusagevolumens und in Abhängigkeit von der Ausgestaltung der konkreten Förderbedingungen können mit einem zur rechnerischen Darstellung angenommenen Fördervolumen von 10 Millionen Euro ca. 2.000-2.500 Projekte bedient werden. Eine genaue Darstellung der erwarteten Anzahl an Projekte wird im Rahmen der zur Höhe der Zusagerahmen zu treffenden Vereinbarung zwischen der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen vorgelegt. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte
Die Möglichkeit zur Festlegung von jährlichen Zusagerahmen für thermische Sanierungsmaßnahmen bis 2020 zieht keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen nach sich. Vielmehr ergeben sich diese anhand der jeweiligen konkreten Festlegung des Zusagerahmens. Daher ist bei der zwischen der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen zu treffenden Vereinbarung eine entsprechende Darstellung vorzulegen.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen.
Erläuterung:
Die Möglichkeit zur Festlegung von Zusagerahmen für Sanierungsoffensiven bis 2020 hat unmittelbar keine Auswirkung auf die Verwaltungskosten von BürgerInnen, wiewohl diese auch Empfänger dieser Förderungen sein können. Ungeachtet dessen werden bezüglich der Fortführung der Sanierungsoffensiven in den Jahren 2019 und 2020, mit geschätzten durchschnittlichen Verwaltungskosten von ca. 120 Euro je Förderfall, nur geringe Auswirkungen hinsichtlich dieser Wirkungsdimension erwartet.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Erläuterung:
Die Möglichkeit zur Festlegung von Zusagerahmen für Sanierungsoffensiven bis 2020 hat unmittelbar keine Auswirkung auf die Verwaltungskosten von Unternehmen, wiewohl diese auch Empfänger dieser Förderungen sein können. Ungeachtet dessen werden bezüglich der Fortführung der Sanierungsoffensiven in den Jahren 2019 und 2020, mit geschätzten durchschnittlichen Verwaltungskosten von ca. 120 Euro je Förderfall, nur geringe Auswirkungen hinsichtlich dieser Wirkungsdimension erwartet.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Direkte Leistungen an natürliche Personen
Potentiell betroffene Personengruppe
Die Möglichkeit der Fortführung der Sanierungsoffensive bis 2020 betrifft – wie bei den bisherigen Sanierungsoffensiven – auch die Förderung von natürlichen Personen (Sanierung privater Wohnobjekte). Der Umfang der Betroffenheit hängt von der Höhe des festzulegenden Zusagerahmens sowie der Ausgestaltung der konkreten Förderbedingungen ab. Mit der bloßen Ermöglichung zur Festlegung von Zusagerahmen bis 2020 sind jedoch unmittelbar keine Auswirkungen hinsichtlich dieser Wirkungsdimension verbunden.
Zielgruppenanalyse der potentiellen Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger
Betroffene Gruppe |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Quelle/Erläuterung |
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Anzahl |
Anzahl |
% |
Anzahl |
% |
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keine Angaben (siehe Erläuterung) |
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0 |
0 |
0 |
0 |
Inanspruchnahme der Leistung
Es liegen keine geschlechtsspezifischen Untersuchungen über diesbezügliche Effekte der Förderungen aus der Vergangenheit vor, da eine, mit vertretbarem Aufwand durchgeführte Erhebung kaum aussagekräftige Informationen über die tatsächlichen Auswirkungen ergeben würde.
Inanspruchnahme der Leistungen (Betroffene)
Betroffene Gruppe |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Quelle/Erläuterung |
||
|
Anzahl |
Anzahl |
% |
Anzahl |
% |
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keine Angaben (siehe Erläuterung) |
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0 |
0 |
0 |
0 |
Inanspruchnahme der Leistungen (Betrag)
Betroffene Gruppe |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Quelle/Erläuterung |
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€ |
€ |
% |
€ |
% |
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keine Angaben (siehe Erläuterung) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Auswirkung der direkten Leistung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Es sind keine besonderen Auswirkungen zu erwarten.
Direkte Leistungen an Unternehmen oder juristische Personen
Veränderungen in der Beschäftigungs- und Einkommenssituation in der betroffenen Institution/dem betroffenen Bereich
Über die Auswirkungen der Förderungen, die im Rahmen der vom gegenständlichen Entwurf umfassten Förderungsbereiche zugesagt werden, auf die Beschäftigungs- und Einkommenssituation von Frauen und Männern liegen keine Informationen oder Analysen vor. Von der Ziel- und Zwecksetzung der Förderungen her werden auch keine derartigen Auswirkungen erwartet.
Zudem ist für den Förderbereich der Sanierungsoffensiven darauf hinzuweisen, dass mit der bloßen Ermöglichung zur Festlegung von Zusagerahmen bis 2020 unmittelbar keine Auswirkungen hinsichtlich dieser Wirkungsdimension verbunden sind.
Beschäftigung und Einkommen in den (potenziell) begünstigten Institutionen/Bereichen
Wirtschaftsbereich (ÖNACE) |
Beschäftigte gesamt |
Durchschnittseinkommen |
Quelle/Erläuterung |
|||
|
Frauen |
Männer |
Frauen |
Männer |
Relation *) |
|
Unbekannt |
17.614 |
23.138 |
12.163 |
21.974 |
55 |
*) Das Feld Relation bezeichnet das Verhältnis des Durchschnittseinkommens der Frauen im Vergleich zu dem der Männer in dem jeweiligen Wirtschaftsbereich
Beitrag der Leistungen zur Reduktion von bestehender Ungleichstellung von Frauen und Männern
Es werden keine Auswirkungen erwartet.
Nutzerinnen/Nutzer der begünstigten Institutionen sowie mittelbare Leistungsempfängerinnen / Leistungsempfänger der Institution
Es werden keine Auswirkungen erwartet.
Erwartete Nutzerinnen/Nutzer
Betroffene Gruppe |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Quelle/Erläuterung |
||
|
Anzahl |
Anzahl |
% |
Anzahl |
% |
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keine Angaben (siehe Erläuterung) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen aus einkommensbezogenen und/oder vermögensbezogenen Steuern, Umsatz- und Verbrauchsteuern, Verkehrsteuern und Gebühren
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen.
Erläuterung
Mit der bloßen Ermöglichung zur Festlegung von Zusagerahmen bis 2020 sind unmittelbar keine Auswirkungen hinsichtlich dieser Wirkungsdimension verbunden. Ungeachtet dessen ist gemäß den WIFO-Untersuchungsergebnissen zu den „Gesamtwirtschaftliche(n) Effekte der klimarelevanten Maßnahmen im Rahmen der Umweltförderung im Inland 2009 (einschließlich der Förderungen von thermischen Sanierungsmaßnahmen im Rahmen des II. Konjunkturpakets)“ bestätigt, dass diese Förderungen positive Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte haben. Demnach übersteigen die fiskalischen Effekte, d.h. die Veränderungen der direkten und indirekten Steuereinnahmen sowie die arbeitsmarktbezogenen Ausgaben, das ausgeschüttete Förderungsvolumen um ein Vielfaches. Das Ausmaß dieser Effekte hängt zudem unmittelbar mit der von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmenden Festlegung des Zusagerahmens und der Konkretisierung der Förderbedingungen ab.
Unternehmen
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.
Erläuterung
Mit der Möglichkeit zur Festlegung von Zusagerahmen für Sanierungsoffensiven bis 2020 sind unmittelbar keine Auswirkungen auf KMU verbunden, da diese Effekte erst in Abhängigkeit von der noch vorzunehmenden Festlegung der Zusagerahmen und der Konkretisierung der Förderbedingungen eintreten. Allerdings sind auch diese Effekte nicht als wesentlich einzustufen, da die maximale Förderobergrenze in diesem Förderbereich für Betriebe mit 1,5 Millionen Euro festgelegt ist. Zusätzlich können Unternehmen von den Energieeinspareffekten der mit der Förderung ausgelösten Investitionen profitieren.
Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus.
Erläuterung
Die Förderangebote im Rahmen der Sanierungsoffensiven sind auch an Unternehmen gerichtet. Für die damit adressierten Investitionen ist allgemein festzuhalten, dass dem Einsatz von Umwelttechnologien grundsätzlich ein überdurchschnittlicher Innovationsgehalt zuzuschreiben ist. Die gegenständlichen unternehmensbezogenen Förderungen unterstützen auch den Einsatz innovativer Umwelttechnologien im Produktionsprozess. Umfang und Ausmaß der Betroffenheit in diesen Förderbereichen hängen jedoch von der konkreten Festlegung der Zusagerahmen sowie der ebenfalls noch zu konkretisierenden Förderbedingungen ab. Mit der bloßen Ermöglichung zur Festlegung von Zusagerahmen selbst sind keine unmittelbaren Auswirkungen verbunden.
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.
Nachfrageseitige Auswirkungen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen nachfrageseitigen Auswirkungen.
Erläuterung
Mit der bloßen Ermächtigung zur Festlegung von Zusagerahmen bis 2020 sind unmittelbar keine Effekte verbunden. Die Effekte ergeben sich (erst) mit der konkreten Festlegung der Zusagerahmen durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen und der Ausgestaltung der Förderbedingungen.
Angebotsseitige Auswirkungen und Auswirkungen auf gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen angebotsseitigen Auswirkungen und Auswirkungen auf gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen.
Erläuterung
Mit der bloßen Ermächtigung zur Festlegung von Zusagerahmen bis 2020 sind unmittelbar keine Effekte verbunden: Diese ergeben sich (erst) mit der konkreten Festlegung der Zusagerahmen durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen und der Ausgestaltung der Förderbedingungen.
Sonstige wesentliche Auswirkungen
Mit der bloßen Ermöglichung zur Festlegung von Zusagerahmen bis 2020 sind keine unmittelbaren Effekte verbunden. Diese Effekte sind unmittelbar mit der von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmenden Festlegung des Zusagerahmens und der Konkretisierung der Förderbedingungen verknüpft.
Ungeachtet dessen ist gemäß den WIFO-Untersuchungsergebnissen zu den „Gesamtwirtschaftliche(n) Effekte der klimarelevanten Maßnahmen im Rahmen der Umweltförderung im Inland 2009 (einschließlich der Förderungen von thermischen Sanierungsmaßnahmen im Rahmen des II. Konjunkturpakets)“ bestätigt, dass diese Förderungen positive Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte haben. Demnach übersteigen die fiskalischen Effekte, d.h. die Veränderungen der direkten und indirekten Steuereinnahmen sowie die arbeitsmarktbezogenen Ausgaben, das ausgeschüttete Förderungsvolumen um ein Vielfaches. Das Ausmaß dieser Effekte hängt zudem unmittelbar mit der von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmenden Festlegung des Zusagerahmens und der Konkretisierung der Förderbedingungen ab. Zudem ist auf Basis der Ergebnisse des Evaluierungsberichts 2014-2016 je (ausgelöstem) zu erwarten, dass mit einem durch die gegenständlichen ausgelösten Investitionsvolumen in Höhe von 1 Million Euro ein Beschäftigungseffekt von 13 (exklusive Sekundäreffekte) und Wertschöpfungsmultiplikator von 0,71 (jeweils ohne Sekundäreffekte) erzielt wird.
Auswirkungen auf die Umwelt
Auswirkungen auf Luft oder Klima
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Emissionen von Staub, Stickstoffoxiden oder Treibhausgasen
Erläuterung
Durch die Ermächtigung zur Festlegung von Zusagerahmen bis 2020 werden unmittelbar keine Effekte in Bezug auf diese Wirkungsdimension bewirkt. Diese sind mit der im Rahmen der zwischen der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen festzulegenden Höhe der Zusagerahmen sowie der Ausgestaltung der konkreten Förderbedingungen verknüpft.
Ungeachtet dessen stehen im Fokus der Sanierungsoffensiven Investitionen zur Energieeinsparung und damit zur Reduktion von Treibhausgasemissionen. Diese Investitionen bewirken darüber hinaus auch eine Reduktion von Luftschadstoffen (insbes. Staub und NOx), die jedoch im Rahmen dieser Förderungsaktion nicht erhoben werden.
Um dennoch ein ungefähres Bild über die Dimensionierung der erzielbaren Effekte zu ermöglichen, wird auf Basis der Ergebnisse des Zusagevolumens 2016 gemäß dem Jahresbericht 2016 eine Abschätzung Abschätzung für ein Zusagevolumen in Höhe von 10 Millionen Euro dargestellt. Demnach wäre diesem Zusagevolumen ein jährlicher CO2-Einsparungseffekt von ca. 11.00 Tonnen zu erwarten. Eine konkrete Abschätzung der jährlichen CO2-Einsparungen kann erst anhand der Festlegung der Zusagerahmen vorgenommen werden.
Auswirkungen auf Wasser
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Seen, Fließgewässer oder das Grundwasser.
Erläuterung
Ungeachtet dessen, dass mit der bloßen Ermöglichung zur Festlegung von Zusagerahmen bis 2020 unmittelbar keine Auswirkungen verbunden sind, zieht dieser Förderbereich auch grundsätzlich keine direkten Effekte für diese Wirkungsdimension nach sich.
Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden.
Erläuterung
Mit seiner Vielfalt und Dimension zielen die gegenständlichen Förderungen auf eine Umstellung auf ein nachhaltiges, ressourcenschonendes Wirtschaftssystem ab, das dem gesamten Ökosystem zu Gute kommt. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass mit der bloßen Ermöglichung zur Festlegung von Zusagerahmen bis 2020 unmittelbar keine Auswirkungen verbunden sind.
Auswirkungen auf Energie oder Abfall
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Energie oder Abfall.
Erläuterung
Die Sanierungsoffensiven sind wesentliche Eckpfeiler der österreichischen Klimaschutzpolitik auf Bundesebene bzw. der österreichischen Politik zur Erbringung der nationalen Beiträge im Hinblick auf die EU-Ziele für 2020 bzw. 2030 und darüber hinausgehend. Allerdings ist darauf zu verweisen, dass mit der bloßen Ermöglichung zur Festlegung von Zusagerahmen bis 2020 unmittelbar noch keine Effekte in Bezug auf diese Wirkungsdimension verbunden sind. Vielmehr sind diese mit dem zwischen der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen konkret zu vereinbarenden Zusagerahmen sowie der zu konkretisierenden Förderbedingungen verknüpft.
Um dennoch ein ungefähres Bild über die Dimensionierung der erzielbaren Effekte zu ermöglichen, wird auf Basis der Ergebnisse des Zusagevolumens 2016 gemäß dem Jahresbericht 2016 eine Abschätzung für ein Zusagevolumen in Höhe von 10 Millionen Euro dargestellt. Demnach wäre mit diesem Zusagevolumen eine Endenergieeinsparung per anno in Höhe von ca. 36 GWh zu erwarten. Eine konkrete Abschätzung der Endenergieeinsparungen kann erst anhand der Festlegung der Zusagerahmen vorgenommen werden.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Verwaltungs- kosten |
Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger |
Mehr als 1 000 Stunden Zeitaufwand oder über 10 000 € an direkten Kosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Verwaltungs- kosten |
Verwaltungskosten für Unternehmen |
Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Öffentliche Einnahmen |
- Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr - Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten |
Unternehmen |
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen |
Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr |
Unternehmen |
Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus |
Mindestens 500 betroffene Unternehmen |
Gesamt- wirtschaft |
Nachfrage |
Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage) |
Gesamt- wirtschaft |
Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen |
40 Mio. € Wertschöpfung oder 1 000 Jahresbeschäftigungsverhältnisse in zumindest einem der fünf untersuchten Jahre |
Umwelt |
Luft oder Klima |
- Veränderung der gesamtösterreichischen Emissionen der Feinstaubfraktion PM10 um mehr als 3,5 Tonnen pro Jahr oder von Stickstoffoxiden um mehr als 14 Tonnen pro Jahr oder - Änderung der Treibhausgasemissionen um 10 000 Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr |
Umwelt |
Wasser |
- Auswirkungen auf den ökologischen oder chemischen Zustand von Seen und Fließgewässern oder - Auswirkungen auf Menge und Qualität des Grundwassers |
Umwelt |
Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden |
- Eingriffe in den Lebensraum im Hinblick auf die Verringerung des Hochwasserschutzes oder des Schutzes vor Muren und Lawinen, Veränderungen hinsichtlich der Produktion von schadstofffreien Lebensmitteln oder Eingriffe in Naturschutzgebiete oder - Zerschneidung eines großflächig zusammenhängenden Waldgebietes oder einer regionstypischen Landschaft oder - Zunahme der versiegelten Flächen um 25 ha pro Jahr |
Umwelt |
Energie oder Abfall |
- Änderung des Energieverbrauchs um mehr als 100 TJ pro Jahr oder - Änderung des Ausmaßes an gefährlichen Abfällen von mehr als 1 000 Tonnen pro Jahr oder des Ausmaßes an nicht gefährlichen Abfällen, die einer Beseitigung (Deponierung) zuzuführen sind, von mehr als 10 000 Tonnen pro Jahr. |
Soziales |
Arbeitsmarkt |
Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage) |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 594904021).