Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Mittelaufbringung

Mittelaufbringung

§ 6. (1) bis (2e) …

§ 6. (1) bis (2e) …

(2f) Für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff) kann

(2f) Für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff) kann

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2020 jeweils einen Barwert von insgesamt maximal 90,238 Millionen Euro entsprechen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Zusätzlich können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen. Weiters können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2018 weitere Zusagerahmen für Zwecke der thermischen Sanierung festlegen.

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2020 jeweils einen Barwert von insgesamt maximal 90,238 Millionen Euro entsprechen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Zusätzlich können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen. Weiters können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2020 weitere Zusagerahmen für Zwecke der thermischen Sanierung festlegen.

           2. …

           2. …

(2g) ….

(2g) ….

(3) und (4) …

(3) und (4) …

6. Abschnitt

6. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 53. (1) bis (18) …

§ 53. (1) bis (18) …

(18) § 14 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 48 samt Überschrift außer Kraft.

(19) § 14 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 48 samt Überschrift außer Kraft.

 

(20) § 6 Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.