Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Erhöhung des Handelsvolumens zwischen Österreich und der Europäischen Union einerseits und Kanada andererseits

-       Förderung von neuen Investitionsmöglichkeiten für Europäer und Kanadier

-       Bewahrung demokratischer Prinzipien

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Ratifikation des Abkommens zur Ermöglichung des endgültigen Wirksamwerdens von CETA

 

Wesentliche Auswirkungen

Das gegenständliche Handelsübereinkommen ist wesentlich als Maßnahme der budgetneutralen Wirtschaftsförderung zu verstehen.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Da das vorliegende Übereinkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenz sowohl der Europäischen Union als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein Gemischtes Abkommen und bedarf auf EU-Seite auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Ziffer 2 B-VG.

Vorlage von nur zwei von insgesamt 23 authentischen Sprachfassungen gemäß Art. 50 Abs. 2 Ziffer 3 B-VG.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherstellung der außen-, sicherheits-, europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt. Weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen. Umfassende Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern.“ der Untergliederung 12 Äußeres im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Stärkung der österreichischen Außenwirtschaft“ der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Im Regierungsprogramm 2017-2022 hat die Bundesregierung festgehalten das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits zu ratifizieren und umzusetzen.

 

Das gegenständliche Freihandelsabkommen schreibt die Schaffung eines erweiterten und sicheren Marktes für Waren und Dienstleistungen, den Abbau oder die Beseitigung von Handels- und Investitionshemmnissen, die Aufstellung klarer, berechenbarer und beiderseits vorteilhafter Regeln für Handel und Investitionen, nachhaltige Entwicklung, Erhaltung der Umwelt und Innovation als Ziele des Abkommens fest. Es wird den Vertragsparteien das Recht zugestanden, in ihren Gebieten regelnd tätig zu werden, und ihnen die Flexibilität gewahrt, berechtigte politische Ziele, wie öffentliche Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlichkeit sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu verfolgen. Unternehmen, die in ihrem Gebiet tätig sind oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen, sollen ermutigt werden, international anerkannte Leitlinien und Grundsätze der sozialen Verantwortung von Unternehmen, darunter die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen, zu beachten. Außerdem wird festgeschrieben, dass die Umsetzung dieses Abkommens in einer Weise zu erfolgen hat, die mit der Durchsetzung ihres jeweiligen Arbeits- und Umweltrechts in Einklang steht und ihr Arbeits- und Umweltschutzniveau fördert, sowie aufbauend auf ihren internationalen Verpflichtungen in Beschäftigungs- und Umweltbelangen.

 

Dementsprechend wird von einem Aufschwung des bilateralen Handels Österreichs mit Kanada aufgrund der mit dem endgültigen Inkrafttreten des Freihandelsabkommens verbundenen Handelserleichterungen ausgegangen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Das Abkommen wird gemäß seinem Artikel 30.7 Absatz 3 seit 21. September 2017 vorläufig angewandt. Gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2016/0220 des Rates vom 5. Oktober 2016 (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080-1081) über die vorläufige Anwendung des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits wird CETA, unter Ausnahme von Teilen der Kapitel 8, 13, 20, 27 und 28, von der Europäischen Union und Kanada vorläufig angewandt, unter Beachtung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten. Daher ist von minimalen wirtschaftlichen Auswirkungen im Falle einer Nichtratifikation durch Österreich auszugehen. Die im Wege des Abkommens intendierte Stärkung des Umweltschutzes und des Arbeitsrechts würde allerdings dann von Österreich nicht mitgetragen werden.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Europäische Kommission (EK-Analyse 1): The Economic Impact of the Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA)

http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/september/tradoc_156043.pdf

 

Europäische Kommission (EK-Analyse 2): A Trade Sustainability Impact Assessment Relating to the Negotiations of Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) Between the EU and Canada

http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/september/tradoc_148201.pdf

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022

Evaluierungsunterlagen und -methode: Eine regelmäßige Überprüfung ist anhand der von Statistik Austria bereitgestellten Daten für den Handel Österreichs vorgesehen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Erhöhung des Handelsvolumens zwischen Österreich und der Europäischen Union einerseits und Kanada andererseits

 

Beschreibung des Ziels:

Erhöhung der Exporte der Europäischen Union und Österreichs nach Kanada.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Österreich hat 2017 rund 0,78% seiner Gesamtexporte mit Kanada getätigt und weist aber seit Jahren einen steigenden Handelsbilanzüberschuss aus (2017: 709 Mio. EUR).

 

Die Zahlen für den Warenhandel zeigen für 2017 ein Volumen von 1.572,6 Mio. EUR (+20,8%), gegliedert in Exporte iHv. 1.140,7 Mio. EUR (+17,5%) und Importe 431,9 Mio. EUR (+33,4%).

 

Der Dienstleistungshandel entwickelte sich ebenso gut, mit zweistelligen Wachstumsraten: Volumen 452 Mio. EUR (+19,6%), Exporte 279 Mio. EUR (+22,4%), Import 173 Mio. EUR (+15,3%).

Quelle: Statistik Austria, OeNB

 

Kanada war 2017 aus EU-Sicht mit einem Waren-Handelsvolumen von 69,1 Mrd. EUR der 10.-wichtigste Handelspartner weltweit (bei den Importen Rang 11, bei den Exporten Rang 12). Die Steigerungen bei den Importen betrugen 2017 zu 2016 +7,8% (auf 31,4 Mrd. EUR) und bei den Exporten +7,2% (auf 37,7 Mrd. EUR). Der Dienstleistungshandel zeigt ebenso ein positives Bild für die EU: Die letzten verfügbaren Zahlen für 2016 zeigen EU-Exporte von 18,5 Mrd. EUR, denen 11,8 Mrd. EUR EU-Importe gegenüberstehen.

Quelle: Eurostat, Europäische Kommission

Auf Basis der EK-Analyse 1 wird bei vollständiger CETA-Inkraftsetzung von einer jährlichen Steigerung der bilateralen (EU-Kanada) Importe als auch Exporte von zumindest 8% ausgegangen, was sich in einem jährlichen zusätzlichen Handelsvolumen von ca. 12 Mrd. EUR widerspiegeln sollte. Insbesondere werden bei Milchprodukten, Auto-/Kraftfahrzeugteilen, Chemikalien, Textilien, Bekleidung und Lederprodukte sowie Unternehmensdienstleistungen ein Zuwachs, insb. aufgrund der Zollbeseitigung für 98% der Zolltariflinien mit dem provisorischen Inkrafttreten (seit 21.9.17) prognostiziert.

 

Dementsprechend wäre der Zielzustand eine zahlenmäßig überprüfbare Erhöhung der europäischen und österreichischen Exporte in diesen Bereichen.

 

Auf Basis der EK-Analyse 2 wird von einem längerfristigen BIP-Zuwachs iHv. 0,02% bis 0,03% für die EU und 0,18% bis 0,35% für Kanada ausgegangen.

 

Ziel 2: Förderung von neuen Investitionsmöglichkeiten für Europäer und Kanadier

 

Beschreibung des Ziels:

Erhöhung der bilateralen Direktinvestitionen sowohl zwischen EU Kanada als auch zwischen Österreich Kanada.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Jahr 2017 betrug der Bestand der österreichischen Direktinvestitionen 690 Mio. EUR, wohingegen sich die kanadischen Direktinvestitionen in Österreich auf 3,4 Mrd. EUR summierten.

Quelle: OeNB

 

Der Bestand an Direktinvestitionen war 2016 beinahe ausgewogen: Der Bestand an kanadischen Direktinvestitionen in der EU lag bei 250,1 Mrd. EUR, jener der EU in Kanada bei 264,6 Mrd. EUR.

Quelle: Eurostat, Europäische Kommission

Eine zahlenmäßig überprüfbare Erhöhung der europäischen und österreichischen Direktinvestitionen in diesem Bereich. Statistische Daten von Eurostat und OeNB.

 

Ziel 3: Bewahrung demokratischer Prinzipien

 

Beschreibung des Ziels:

CETA ist das erste umfassende Freihandelsabkommen der EU mit einem like minded Industriestaat mit vergleichbarem Gesellschaftssystem und bekräftigt die starke Verbundenheit der Vertragspartner mit der Demokratie und mit den Grundrechten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das gegenständliche Freihandelsabkommen wird durch zwei Partner abgeschlossen, deren gesellschaftspolitische Ausrichtung auf den demokratischen Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit und der Bewahrung der Menschenrechte basiert.

Bewahrung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ratifikation des Abkommens zur Ermöglichung des endgültigen Wirksamwerdens von CETA

Beschreibung der Maßnahme:

Zuleitung des Abkommens samt Gemeinsamer Auslegungserklärung unter Anschluss der Erläuterungen an den Nationalrat zur Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2, 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Vorläufige Anwendung seit 21. September 2017 mit Ausnahme von Teilen der Kapitel 8, 13, 20, 27 und 28.

Anwendung des gesamten Abkommenstextes, inklusive der Bestimmungen zu Investitionsschutz (Kap. 8) und Finanzdienstleistungen (Kap. 13).

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 8898334).