Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Am 27. April 2009 hat der Rat der Europäischen Union die Europäische Kommission (EK) ermächtigt, CETA zu verhandeln. Am 17. September 2011 wurde diese Ermächtigung vom Rat und von den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten um ein Kapitel zum Investitionsschutz (einschließlich Investor-Staat Streitbeilegung (ISDS)) erweitert. Am 1. August 2014 wurden die Verhandlungen auf der Ebene der Chefunterhändler abgeschlossen. Am 26. September 2014 verkündeten der damalige Präsident der Europäischen Kommission José Manuel Barroso, der damalige Präsident des Europäischen Rates Herman Van Rompuy und der damalige kanadische Premierminister Stephen Harper auf dem EU-Kanada-Gipfel den Abschluss der Verhandlungen. Das Abkommen wurde am 30. Oktober 2016 beim EU-Kanada-Gipfel vom kanadischen Premierminister Justin Trudeau einerseits und vom Präsidenten der Europäischen Kommission Jean-Claude Juncker, vom Präsidenten des Europäischen Rates Donald Tusk und von allen EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet. Das Europäische Parlament stimmte CETA am 15. Februar 2017 zu. Gemäß seinem Art. 30.7 Absatz 3 wird das Abkommen seit 21. September 2017 vorläufig angewandt.

CETA ist das erste umfassende Freihandelsabkommen der EU mit einem Industriestaat. Es soll die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Kanada auf eine neue vertragliche Grundlage stellen bzw. diesbezüglich einen umfassenden neuen Rahmen bilden.

CETA enthält Bestimmungen in den Bereichen Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren, handelspolitische Schutzmaßnahmen, technische Handelshemmnisse, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, Zoll und Handelserleichterungen, Subventionen, Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel, vorübergehende Einreise und vorübergehender Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen, gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen, interne Regulierung, Finanzdienstleistungen, Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr, Telekommunikation, elektronischer Geschäftsverkehr, Wettbewerbspolitik, Staatsunternehmen, Monopolinhaber und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten, öffentliche Beschaffungen, geistiges Eigentum, Regulierungs-zusammenarbeit, Handel und nachhaltige Entwicklung, Handel und Arbeit, Handel und Umwelt, Bilateraler Dialog und Zusammenarbeit, Verwaltungs- und institutionelle Bestimmungen, Transparenz und Streitbeilegung.

Durch die vorläufige Anwendung des Abkommens erfolgte ab 21. September 2017 die Beseitigung bzw. die Reduktion von Zöllen. Seit diesem Zeitpunkt sind die Abgaben für 98% aller Zolltariflinien abgeschafft. Insgesamt werden beide Seiten nach vollständiger Implementierung die Zölle für mehr als 99% aller Zolltarifpositionen beseitigen (100% bei Industriewaren, 95% bei den Agrarwaren). Bei sensiblen Agrarprodukten wurden Marktzugangsquoten für Kanada vereinbart.

Da das vorliegende Übereinkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenz sowohl der Europäischen Union als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen und bedarf auf EU-Seite auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten. Das Übereinkommen ist in 23 Amtssprachen der Europäischen Union authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche, englische und französische Sprachfassung zur Genehmigung vorgelegt.

Nach Art. 30.9 wird dieses Übereinkommen auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber durch eine schriftliche Aufkündigungsmitteilung aufgekündigt werden. Diese Kündigung entfaltet ihre Rechtskraft nach einer Frist von 180 Tagen ab Übermittlung der schriftlichen Aufkündigungserklärung.

Besonderer Teil

Zur Präambel

Auf Basis der Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen (Welthandelsorganisation, WTO) werden in der Präambel unter anderem die Schaffung eines erweiterten und sicheren Marktes für Waren und Dienstleistungen, der Abbau oder die Beseitigung von Handels- und Investitionshemmnissen, die Aufstellung klarer, berechenbarer und beiderseits vorteilhafter Regeln für Handel und Investitionen, nachhaltige Entwicklung, Erhaltung der Umwelt und Innovation als Ziele des Abkommens festgeschrieben. Es wird den Vertragsparteien das Recht zugestanden, in ihren Gebieten regelnd tätig zu werden, und ihnen die Flexibilität gewahrt, berechtigte politische Ziele, wie öffentliche Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlichkeit sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu verfolgen. Unternehmen, die in ihrem Gebiet tätig sind oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen, sollen ermutigt werden, international anerkannte Leitlinien und Grundsätze der sozialen Verantwortung von Unternehmen, darunter die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen, zu beachten. Außerdem wird festgeschrieben, dass die Umsetzung dieses Abkommens in einer Weise zu erfolgen hat, die mit der Durchsetzung ihres jeweiligen Arbeits- und Umweltrechts in Einklang steht und ihr Arbeits- und Umweltschutzniveau fördert, sowie aufbauend auf ihren internationalen Verpflichtungen in Beschäftigungs- und Umweltbelangen.

KAPITEL EINS – Allgemeine Begriffsbestimmungen und einleitende Bestimmungen

ABSCHNITT A – Allgemeine Begriffsbestimmungen

Zu Art. 1.1-1.3: Allgemein geltende Begriffsbestimmungen; vertragsparteiliche Bestimmungen; räumlicher Geltungsbereich

Abschnitt A legt die allgemeinen Begriffsbestimmungen, die vertragsparteilichen Bestimmungen und den räumlichen Geltungsbereich fest.

ABSCHNITT B – Einleitende Bestimmungen

Zu Art. 1.4-1.10: Errichtung einer Freihandelszone; Verhältnis zum WTO-Übereinkommen und zu anderen Übereinkünften; Bezugnahme auf andere Übereinkünfte; Bezugnahme auf Rechtsvorschriften; Umfang der Pflichten; Rechte und Pflichten in Bezug auf Wasser; Personen, die ihnen übertragene hoheitliche Befugnisse ausüben

Art. 1.4 postuliert die Errichtung einer Freihandelszone im Einklang mit Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und Art. V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) durch die Vertragsparteien. Die übrigen Art. von Abschnitt B regeln das Verhältnis zu anderen Übereinkünften sowie den Umfang der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

KAPITEL ZWEI – Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren

Zu Art. 2.1-2.13: Ziel; Geltungsbereich; Inländerbehandlung; Abbau und Beseitigung von Einfuhrzöllen; Beschränkungen in Bezug auf Zollrückerstattungs-, Zollstundungs-, und Zollaussetzungsregelungen; bei der Ausfuhr anfallenden Zölle, Steuern oder sonstige Gebühren und Abgaben; Stillhalteregelung; vorübergehende Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung; Gebühren und sonstige Abgaben; nach einer Ausbesserung oder Änderung wiedereingeführte Waren; Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen; sonstige Bestimmungen im Bereich des Warenhandels; Ausschuss für Warenhandel

In diesem Kapitel wird dargelegt, wie das Abkommen zur Senkung bzw. Beseitigung von Zöllen, Steuern und anderen Einfuhrabgaben für Waren im bilateralen Handel führt und schreibt die gegenseitige Verpflichtung fest, eingeführte Waren mit Ursprung im Gebiet der jeweils anderen Partei nicht weniger günstig zu behandeln als im Inland produzierte Waren. Zusätzlich werden auch bestimmte Beschränkungen und Kontrollen beschrieben, die im Rahmen des Abkommens eingeführt oder beibehalten werden, wie etwa der Schutz der Rechte beider Parteien als WTO-Mitglieder oder die Herkunftsgarantie der eingeführten Waren.

Art. 2.1 legt den Grundsatz der schrittweisen Liberalisierung für den Warenhandel fest und Art. 2.2 definiert den Geltungsbereich des Kapitels. Art. 2.3 bezieht sich auf die Inländerbehandlung von Waren der jeweils anderen Vertragspartei nach Art. III GATT 1994.

Art. 2.4 bis 2.10 regeln die tarifären Aspekte der Liberalisierung des Warenhandels und verbieten grundsätzlich Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen zwischen den Vertragsparteien im Sinne des Art. XI GATT 1994. Art. 2.4 stipuliert die Senkung oder Beseitigung der Zölle auf Ursprungswaren der beiden Vertragsparteien. Die diesbezüglichen Details zu Umfang und Zeitaspekt sind geordnet nach Zolltarifpositionen aus einer umfangreichen Liste (Anhang 2A des Abkommens) ersichtlich. Auf Ersuchen einer Vertragspartei können die Vertragsparteien Konsultationen führen, um eine allfällige Beschleunigung des Zollabbaus zu ermöglichen. Art. 2.5 verbietet die Zollrückvergütung für drittländische Vormaterialien (Drawback Verbot) und findet erst drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Anwendung. Die Erhöhung bzw. Neueinführung von Zöllen ist mit Inkrafttreten des Abkommens laut Art. 2.7 grundsätzlich ausgeschlossen. Art. 2.8 befasst sich mit den Konditionen unter denen eine Vertragspartei vorübergehend die nach dem Abkommen gewährte Zollpräferenzbehandlung aussetzen darf. Art. 2.9 stipuliert, dass jede Art von Gebühren und Belastungen auf Einfuhren sich auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken müssen und weder einen mittelbaren Schutz für heimische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen. Art. 2.10 untersagt jegliche Zölle auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – die zwecks Ausbesserung oder Änderung aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei in ihr Ursprungsgebiet wiedereingeführt werden.

Art. 2.11 untersagt grundsätzlich die Einführung oder Aufrechterhaltung von Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, es sei denn, diese stehen im Einklang mit Art. XI GATT 1994. Mit Art. 2.13 und nach Art. 26.2 (Sonderausschüsse) werden ein Ausschuss für Warenhandel zur Beschleunigung des Zollabbaus, sowie ein Landwirtschaftsausschuss zur Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingerichtet.

KAPITEL DREI – Handelspolitische Schutzmaßnahmen

In diesem Kapitel werden die Rechtsgrundlagen handelspolitischer Schutzmaßnahmen zwischen der EU und Kanada festgelegt. Rechtliche Grundlage sind das GATT 1994 und daraus abgeleitete spezialisierte Abkommen der WTO. Dazu gehören insbesondere das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen, das Antidumping-Übereinkommen und das Antisubventions-Übereinkommen, an deren Bestimmungen auch die entsprechenden Grundverordnungen der EU für Antidumping und Antisubvention orientiert sind. Dementsprechend wird die Anwendung von Bestimmungen in CETA, die mit zwingenden WTO-Normen in Widerspruch stehen könnten, wie dem Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren und Kapitel 29 (Streitbeilegung) aufgrund des Vorrangs von WTO-Recht ausgeschlossen.

ABSCHNITT A – Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

Zu Art. 3.1-3.3: Allgemeine Bestimmungen über Antidumping- und Ausgleichmaßnahmen; Transparenz; Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und Regel des niedrigeren Zolls

Abschnitt A enthält die Bestimmungen zu Antidumping- und Ausgleichszöllen nach Art. VI des GATT 1994. Diese werden in Art. 3.2 um Einhaltung von Transparenz ergänzt. Gemäß Art. 3.3 ist bei der Festsetzung der Antidumping- oder Ausgleichszölle die Regel des niedrigeren Zollsatzes nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei (Anwendung der Regel des niedrigeren Zollsatzes/LDR erfolgt in Kanada nicht unbedingt in gleichem Ausmaß wie in EU) anzuwenden, wenn diese ausreicht, um eine Schädigung des heimischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen. Die EU-internen Regelungen von Antidumping- und Antisubventionsverfahren sind in den Verordnungen (EU) 2016/1036 und 2016/1037, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/2321, ABl Nr. L 338 vom 19.12.2017 S. 1, geregelt.

ABSCHNITT B – Generelle Schutzmaßnahmen

Zu Art. 3.4-3.6: Allgemeine Bestimmungen über generelle Schutzmaßnahmen; Transparenz; Einführung endgültiger Maßnahmen

Abschnitt B regelt die Anwendungsmöglichkeiten von generellen Schutzmaßnahmen gemäß Art. XIX GATT 1994 und dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen. Die EU-internen Regelungen betreffend Schutzmaßnahmen sind in der Verordnung (EU) 2015/478, ABl. Nr. L 83 vom 27.3.2015 S. 16 geregelt.

ABSCHNITT C – Allgemeine Bestimmungen

Zu Art. 3.7: Ausschluss von der Streitbeilegung

Abschnitt C unterliegt nicht dem Kapitel 29 (Streitbeilegung).

KAPITEL VIER – Technische Handelshemmnisse

Zu Art. 4.1-4.7: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen; Übernahme des TBT-Übereinkommens; Zusammenarbeit; technische Vorschriften; Konformitätsbewertung; Transparenz; Verwaltung des Kapitels

In diesem Kapitel verpflichten sich die EU und Kanada, bei technischen Vorschriften für die Erprobung und Zertifizierung von Produkten enger zusammenzuarbeiten. Die Regulierungsbehörden sollen in die Lage versetzt werden, Erfahrungen und Informationen auszutauschen und Bereiche für eine engere Zusammenarbeit zu bestimmen. Diese Zusammenarbeit ist freiwillig. Auf Basis des einschlägigen WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen) werden Vereinbarungen im Zusammenhang mit Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungen getroffen. Die bilaterale Zusammenarbeit umfasst neben dem Informationsaustausch auch die Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich technischer Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren, Marktüberwachung oder -beobachtung und Durchsetzungsmaßnahmen, um den Handel zwischen EU und Kanada nach Kapitel 21 (Zusammenarbeit in Regulierungsfragen) zu erleichtern. Technische Vorschriften sollen grundsätzlich auf Basis internationaler Normen unter größtmöglicher Einbeziehung des Vertragspartners und einheitlich für das Gebiet des jeweiligen Vertragspartners erstellt werden. Bei der Festsetzung von technischen Vorschriften ist der Zugang zu einschlägigen Informationen und allfälligen Konsultationsverfahren sowie eine ausreichende Anpassungsfrist zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten sicherzustellen. Bei Normen, Konformitätsbewertungen und Akkreditierungen wird zur Marktüberwachung ein Informations- bzw. Meinungsaustausch vereinbart. Kennzeichnung und Etikettierungserfordernisse werden auf ein Minimum beschränkt und diskriminierungsfrei und ohne unnötige Verzögerung abgewickelt.

KAPITEL FÜNF – Gesundheitspolizeiliche und Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Zu Art. 5.1-5.14: Begriffsbestimmungen; Ziele; Geltungsbereich; Rechte und Pflichten; Anpassung an regionale Bedingungen; Gleichwertigkeit; Handelsbedingungen; Audit und Überprüfung; Ausfuhrbescheinigung; Einfuhrkontrollen und Gebühren; Benachrichtigungen und Informationsaustausch; technische Konsultationen; SPS-Notmaßnahmen; gemischter Verwaltungsausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Als Ziele werden genannt: Die negativen Auswirkungen gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen auf den Handel möglichst gering zu halten und gleichzeitig die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) zu schützen sowie eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Tierschutzfragen zu erreichen.

Laut Art. 5.13 sind SPS-Notmaßnahmen der anderen Vertragspartei binnen 24 Stunden nach ihrem Beschluss zur Durchführung der Maßnahme mitzuteilen. Der nach Art. 26.2 Absatz 1 Buchstabe d eingesetzte Gemischte Verwaltungsausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen ist für die Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, zuständig. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und tritt einmal pro Jahr zusammen.

KAPITEL SECHS – Zoll und Handelserleichterungen

Zu Art. 6.1-6.14: Ziele und Grundsätze; Transparenz; Überlassung der Waren; Zollwertermittlung; Einreihung von Waren; Gebühren und Abgaben; Risikomanagement; Automatisierung; verbindliche Vorabauskünfte; Überprüfung und Rechtsbehelf; Sanktionen; Vertraulichkeit; Zusammenarbeit; gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich

Dieses Kapitel enthält Bestimmungen über die zum Zweck der Handelserleichterung und zur Förderung der Zollzusammenarbeit vereinbarten Vorschriften und Verfahren zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren. Um deren effiziente und verhältnismäßige Umsetzung zu gewährleisten sind in den Art. 6.1. bis 6.14 Bestimmungen über Vereinfachte Zollverfahren, Risikomanagement, Transparenz, Verbindliche Auskünfte, Rechtsbehelfsverfahren, Vertraulichkeit, Gebühren und Belastungen, Versandkontrollen und nachträgliche Zollkontrollen, Zollwertermittlung, Zollzusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich sowie Zollkontaktstellen und Zollausschuss festgelegt.

KAPITEL SIEBEN – Subventionen

Zu Art. 7.1-7.9: Begriffsbestimmung; Transparenz; Konsultationen über Subventionen und öffentliche Unterstützung in anderen Sektoren als der Landwirtschaft und der Fischerei; Konsultationen über Subventionen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen; Ausfuhrsubventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse; Vertraulichkeit; Ausschluss von Subventionen und öffentlichen Unterstützungen für audiovisuelle Dienstleistungen und für die Kulturwirtschaft; Verhältnis zum WTO-Übereinkommen; Streitbeilegung

Dieses Kapitel dient in erster Linie der Transparenz im Zusammenhang mit staatlichen Subventionen bzw. Beihilfen an Unternehmen. Als Transparenzmaßnahme ist eine regelmäßige Berichtspflicht (alle zwei Jahre) zu allen gewährten oder aufrechterhaltenen Subventionen vorgesehen. Die Berichtspflicht gilt mit Einhaltung der im WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (BGBl. 1/1995) geregelten Notifikationspflicht als erfüllt. Auch bezüglich der Begriffsbestimmungen von Subventionen sowie der Frage, wann eine Beihilfe als spezifisch einzustufen ist, wird auf dieses Übereinkommen verwiesen.

Darüber hinaus wird ein Mechanismus errichtet, der den Vertragsparteien die Möglichkeit einräumt, einander zu Subventionen zu konsultieren, die den bilateralen Handel negativ beeinflussen können, um gegebenenfalls Lösungen zu finden und die nachteiligen Auswirkungen zu beseitigen (Bemühensverpflichtung). Dies gilt insbesondere für Unterstützungen, die in den Bereichen Dienstleistungen, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse gewährt werden.

Außerdem ist in diesem Kapitel unter bestimmten Bedingungen ein Verbot von Ausfuhrsubventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt.

Festgehalten wird überdies, dass die Bestimmungen des Abkommens im Falle der EU nicht für Subventionen im Zusammenhang mit audiovisuellen Dienstleistungen gelten. Ferner wird bestimmt, dass Subventionen im Dienstleistungsbereich sowie solche für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse nicht der Staat - Staat - Streitschlichtung (Kapitel 29) unterliegen.

KAPITEL ACHT – Investitionen

ABSCHNITT A – Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Zu Art. 8.1-8.3: Begriffsbestimmungen; Geltungsbereich; Verhältnis zu anderen Kapiteln

Abschnitt A enthält umfassende Begriffsbestimmungen, beispielsweise zu den Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Gewalt, zu den vom Abkommen erfassten Investitionen und Investoren oder zu den Unternehmen einer Vertragspartei. Für letztere gilt unter anderem als Voraussetzung zur Erlangung der Vorteile aus dem Abkommen, dass sie im Herkunftsstaat eine wesentliche Geschäftstätigkeit entfalten müssen.

Ferner wird der Geltungsbereich des Investitionskapitels in Form von Maßnahmen einer Vertragspartei, welche die vom Abkommen erfassten Investitionen und Investoren der anderen Vertragspartei angewendet werden, beschrieben und Ausnahmen vom Geltungsbereich definiert.

Ausgenommen von Verpflichtungen bezüglich Niederlassung und Nichtdiskriminierung sind klassische Flugverkehrsdienstleistungen, Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Gewalt sowie für die EU die audiovisuellen Dienstleistungen. Außerdem wird klargestellt, dass Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Recht auf Niederlassung - es handelt sich dabei unter anderem um Marktzugang und Nichtdiskriminierung beim Marktzugang - nicht im Rahmen des Investitionsgerichtssystems (Investment Court System, ICS) (Abschnitt F) einklagbar sind.

Abschnitt A enthält auch Abgrenzungen zu anderen Kapiteln des Abkommens. Demnach gelten für Investitionen und Investoren im Finanzdienstleistungsbereich vorrangig die Bestimmungen des diesbezüglichen Kapitels 13. Dieses Kapitel findet außerdem auf allenfalls beizubringende Bürgschaften und andere Sicherheiten im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nur dann Anwendung, wenn es sich dabei um erfasste Investitionen handelt.

ABSCHNITT B – Niederlassung von Investitionen

Zu Art. 8.4-8.5: Marktzugang; Leistungsanforderungen

Abschnitt B regelt - durchaus vergleichbar mit den im Rahmen der WTO eingegangenen Verpflichtungen - den Marktzugang durch Investoren mittels Niederlassung. Verbotene Marktzugangsbeschränkungen und Leistungsanforderungen werden normiert. Bei den verbotenen Marktzugangsmaßnahmen handelt es sich primär um quantitative Beschränkungen in Form von Beteiligungshöchstgrenzen, Monopolen oder Bedarfsprüfungen. Verbotene Leistungsanforderungen umfassen unter anderem die Vorgabe an ausländische Unternehmen, eine bestimmte inländische Wertschöpfung zu generieren oder die Koppelung der erlaubten Einfuhren an die Exportleistung.

Klargestellt wird ferner, dass bestimmte Maßnahmen mit den Verboten vereinbar sind. Dazu zählen unter anderem Raumordnungsvorschriften, Vorschriften zum Schutz der natürlichen Ressourcen oder Maßnahmen zur Gewährleistung des Wettbewerbs.

ABSCHNITT C – Diskriminierungsfreie Behandlung

Zu Art. 8.6-8.8: Inländerbehandlung; Meistbegünstigung; Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

Abschnitt C zielt auf die gegenseitige diskriminierungsfreie Behandlung von Investoren und Investitionen ab. Das Diskriminierungsverbot gilt im Vergleich zur Behandlung von inländischen Investoren und Investitionen (Inländerbehandlung) und jenen aus Drittstaaten (Meistbegünstigung).

EU-Mitgliedstaaten müssen infolge der Inländerbehandlungsverpflichtung kanadische Investoren und Investitionen grundsätzlich gleich wie Investoren und Investitionen im EU-Binnenmarkt behandeln; gleiches gilt mutatis mutandis für die Behandlung von EU-Investitionen und Investoren auf Provinzebene in Kanada. Bezüglich Meistbegünstigung gilt auf Ebene der EU-Mitgliedstaaten sowie auf der Ebene der kanadischen Provinzen die Behandlung von Investitionen und Investoren aus (anderen) Drittstaaten als Maßstab.

Ausdrücklich ausgenommen vom Meistbegünstigungsprinzip ist unter anderem die Anerkennung akkreditierter Prüf- und Analysedienstleistungen und entsprechender Dienstleister auf Basis von Vereinbarungen mit Drittstaaten.

Der Abschnitt regelt außerdem das grundsätzliche Verbot von Nationalitätserfordernissen für Personen in Leitungs-und Kontrollfunktionen in vom Abkommen erfassten Investitionen.

ABSCHNITT D – Investitionsschutz

Zu Art. 8.9-8.14: Investitionen und Regulierungsmaßnahmen; Behandlung von Investoren und erfassten Investitionen; Entschädigung für Verluste; Enteignung; Transfers; Übergang von Rechten

Abschnitt D enthält Standards zur Behandlung der vom Abkommen erfassten Investitionen und Investoren. Den in diesem Abschnitt enthaltenen Schutzstandards ist Art. 8.9 vorangestellt, der das staatliche Regulierungsrecht der Vertragsparteien bekräftigt, Vorschriften zu erlassen, um legitime politische Ziele wie der Schutz der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit, der Schutz der Umwelt oder der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes oder die Förderung und der Schutz der kulturellen Vielfalt in ihrem Gebiet zu erreichen. Art. 8.9 hält fest, dass die bloße Tatsache, dass eine Vertragspartei Regelungen in einer Art und Weise trifft, die sich auf eine Investition negativ auswirken oder dessen (Gewinn-)Erwartungen beeinträchtigen, keinen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Abschnitt darstellt. Zudem regelt diese Bestimmung wichtige beihilferechtliche Fragen.

Art. 8.10 verpflichtet die Vertragsparteien, Investitionen und Investoren der anderen Vertragspartei im Einklang mit dem völkerrechtlichen Prinzip der gerechten und billigen Behandlung zu behandeln sowie vollen Schutz und volle Sicherheit zu gewähren. Der Artikel legt anhand einer Aufzählung dar, was einen Verstoß gegen faire und gerechte Behandlung darstellt (insbesondere Rechtsverweigerung, grundlegende Verletzungen rechtsstaatlicher Verfahren, offenkundige Willkür, gezielte Diskriminierung aus offenkundig ungerechtfertigten Gründen wie Geschlecht, Rasse oder religiöser Überzeugung, missbräuchliche Behandlung von Investoren durch Nötigung, Zwang oder Schikane).

Art. 8.11 enthält Diskriminierungsverbote hinsichtlich Entschädigungsleistungen für im Rahmen von bewaffneten Konflikten, Unruhen, Notständen oder Naturkatastrophen erlittene Schäden und Verluste.

Art. 8.12. verbietet den Vertragsparteien, erfasste Investitionen direkt oder indirekt durch Maßnahmen gleicher Wirkung zu verstaatlichen oder zu enteignen, es sei denn, dies geschieht zu einem öffentlichen Zweck, nach einem rechtstaatlichen Verfahren, auf nichtdiskriminierende Weise und gegen Zahlung einer prompten, adäquaten und effektiven Entschädigung. Direkte Enteignungen bewirken den Transfer des Eigentumstitels. Indirekte Enteignungen stellen Maßnahmen dar, die einen Investor im Wesentlichen seines Eigentums beraubt, jedoch keine formelle Eigentumsübertragung mit sich bringen. Das Vorliegen einer indirekten Enteignung ist im Einklang mit Anhang 8-A zu bewerten, der insbesondere festgelegt, dass diskriminierungsfreie Maßnahmen einer Vertragspartei zum Schutz berechtigter Gemeinwohlziele wie öffentliche Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz grundsätzlich keine indirekte Enteignung darstellen.

Art. 8.13 regelt Kapitaltransfers von Investoren in und aus ihren Heimatsstaaten im Zusammenhang mit einer erfassten Investition. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Transfers ohne Beschränkung oder Verzögerung in einer frei konvertierbaren Währung zum am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs zuzulassen. Zudem wird den Vertragsparteien verboten, von Investoren den Transfer von Einnahmen, Einkünften, Gewinnen oder sonstigen Geldern in ihre Heimatgebiete zu verlangen bzw. sie im Falle des Unterlassens dafür zu bestrafen. Art. 8.13 legt letztlich fest, dass Beschränkungen des Kapitaltransfers im Zusammenhang mit Konkurs, Insolvenz, Gläubigerschutz, der Emission von oder dem Handel mit Wertpapieren sowie mit strafbaren Handlungen zulässig sind.

Art. 8.14 regelt den Übergang von Rechten für den Fall, dass eine Vertragspartei oder eine Stelle einer Vertragspartei aufgrund einer von ihr übernommenen Abfindungsverpflichtung oder Garantie oder eines von ihr eingegangenen Versicherungsvertrags in Bezug auf eine Investition, die durch einen ihrer Investoren im Gebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurde, eine Zahlung leistet.

ABSCHNITT E – Vorbehalte und Ausnahmen

Zu Art. 8.15-8.17: Vorbehalte und Ausnahmen; Verweigerung von Vorteilen; Formale Anforderungen

Dieser Abschnitt ermöglicht es den Vertragsparteien, Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Sektoren oder Teilsektoren von den Verpflichtungen der Abschnitte B und C des Investitionskapitels auszuschließen und die politischen Handlungsspielräume in sensiblen Schlüsselbereichen aufrechtzuerhalten.        

Das Abkommen verfolgt in Bezug auf Investitionen einen „Negativlisten"-Ansatz. Dies bedeutet, dass grundsätzlich alle Sektoren durch die Investitionsverpflichtungen des Abkommens abgedeckt sind, außer es wurden in den beiden Anhängen I und II Vorkehrungen in Form von Ausnahmen getroffen. Im Anhang I sind bestehende Maßnahmen der Vertragsparteien auf zentralstaatlicher - einschließlich EU-Ebene und bundesstaatlicher Ebene aufgelistet, welche den Verpflichtungen des Investitionskapitels entgegenstehen. Anhang II enthält Bereiche, für welche die Vertragsparteien ihren politischen Handlungsspielraum für bestehende und künftige Maßnahmen bewahren möchten, die möglicherweise nicht mit den Verpflichtungen des Investitionskapitels vereinbar sind.

Anhang I - Ausnahmen unterliegen einer Stillhalteverpflichtung und dem sogenannten Sperrklinkenmechanismus (ratchet mechanism). Letzterer bedeutet, dass Abänderungen von Maßnahmen, welche die Vereinbarkeit mit den Verpflichtungen der Abschnitte B und C erhöhen bzw. verbessern, nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Im Anhang II sind Sektoren und Teilsektoren angeführt, welche von den Verpflichtungen der Abschnitte B und C ganz oder teilweise ausgenommen sind; sie unterliegen weder der Stillhalteverpflichtung noch dem Sperrklinkenmechanismus.

Wie Kanada, haben die EU und die Mitgliedstaaten in den beiden Anhängen für nichtkonforme Maßnahmen und sensible Wirtschaftsbereiche zahlreiche Ausnahmen festgeschrieben. Dies gilt beispielsweise für die Dienstleistungen der Daseinsvorsorge/öffentliche Dienstleistungen, die Wasserversorgung, die öffentlich finanzierten sozialen Dienste und Bildungsdienstleistungen, für einige Mitgliedstaaten die nukleare Energieerzeugung oder für Österreich den gesamten Bereich der Hochschulbildung.

Das Gemeinsame Auslegungsinstrument ist insofern von Relevanz, als es wesentliche Klarstellungen hinsichtlich der Anwendung der Verpflichtungen des Abkommens auf öffentliche Dienstleistungen, beispielsweise die Nichtanwendbarkeit des Abkommens auf Privatisierung und Re-Verstaatlichung, trifft.

Im Abschnitt E wird ferner festgehalten, dass die öffentliche Beschaffung von Waren und Dienstleistungen sowie die Dienstleistungssubventionen von den wesentlichen Disziplinen des Investitionskapitels - darunter Meistbegünstigung und Inländerbehandlung - ausgenommen sind. In dem Abschnitt wird ferner bestimmt, dass Unternehmen, die von einem Investor aus einem Drittstaat kontrolliert werden, die Vorteile des Investitionskapitels verweigert werden können, wenn eine Vertragspartei Maßnahmen - etwa Sanktionen - gegenüber dem betreffenden Drittstaat einführt oder aufrechterhält. Außerdem wird klargestellt, dass die Einholung einschlägiger Informationen von einem Investor oder dessen Investition durch eine Vertragspartei unter bestimmen Bedingungen mit den Verpflichtungen zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung vereinbar ist.

ABSCHNITT F – Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten

Zu Art. 8.18-8.45: Geltungsbereich; Konsultationen; Mediation; Feststellung des Beklagten bei Streitigkeiten mit der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten; Verfahrens- und sonstige Vorschriften für die Einreichung einer Klage beim Gericht; Einreichung einer Klage beim Gericht; Verfahren im Rahmen anderer internationaler Übereinkünfte; Zustimmung zur Streitbeilegung durch das Gericht; Finanzierung durch Dritte; Einsetzung des Gerichts; Rechtsbehelfsinstanz; Errichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs mit Rechtsbehelfsinstanz; Ethikregeln; Anwendbares Recht und Auslegung; Offenkundig ohne Rechtsgrund angestrengte Klagen; aus Rechtsgründen unbegründete Klagen; einstweilige Schutzmaßnahmen; Einstellung des Verfahrens; Transparenz der Verfahren; Informationsaustausch; die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei; endgültiger Urteilsspruch; Abfindung oder sonstige Entschädigung; Vollstreckung von Urteilssprüchen; Rolle der Vertragsparteien; Verbindung mehrerer Verfahren; Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen; Ausschluss

Abschnitt F regelt die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien und sieht ein von der in internationalen Investitionsabkommen vorgesehenen Ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit abweichendes, öffentliches Investitionsgerichtssystem mit Berufungsinstanz und von den Vertragsparteien bestellten Richtern vor.

Art. 8.18 definiert den Geltungsbereich der Investor-Staat Streitbeilegung und legt fest, dass Investoren der einen Vertragspartei vor dem in diesem Abschnitt eingesetzten Investitionsgericht Klagen gegen die jeweils andere Vertragspartei einbringen können, wenn sie infolge der Verletzung einer Pflicht aus Abschnitt C in Bezug auf bereits bestehende Investitionen oder einer Pflicht aus Abschnitt D einen Verlust oder Schaden erlitten haben. Klagen in Bezug auf Investitionen, die mit einer arglistigen Täuschung, mit dem Verschweigen von Tatsachen, mit Korruption oder mit einem Verhalten, das einen Verfahrensmissbrauch darstellt, einhergehen, sind ausgeschlossen. Für Klagen im Zusammenhang mit staatlichen Schuldtiteln gelten die Einschränkungen des Annex 8-B.

Art. 8.19 gibt vor der Einleitung eines Investitionsgerichtsverfahrens durchzuführende, verpflichtende Konsultationen mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung der Streitigkeit innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens um Konsultationen vor. Ein Konsultationsersuchen muss in der Regel spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Investor Kenntnis von der angeblichen Verletzung der CETA-Verpflichtungen erlangt hat. Art. 8.20 bietet den Streitparteien darüber hinaus die Möglichkeit zur Mediation.

Art. 8.21 findet auf Streitigkeiten kanadischer Investoren Anwendung und enthält Kriterien zur Bestimmung des Beklagten. Grundsätzlich obliegt die Feststellung des Beklagten der EU. Diese muss dem Investor binnen 50 Tagen nach seinem Ersuchen mitteilen, ob es sich bei dem Beklagten um die EU oder einen Mitgliedstaat handelt.

Art. 8.22 legt die Bedingungen für die Einreichung einer Klage fest. Dazu gehören die Zustimmung des Investors zum Gerichtsverfahren nach diesem Abschnitt und das Verstreichen von mindestens 180 Tagen ab Übermittlung des Konsultationsersuchens und mindestens 90 Tagen ab Übermittlung eines Ersuchens um Feststellung des Beklagten. Der Investor muss zudem von laufenden Verfahren vor anderen nationalen oder internationalen Gerichten, die sich auf dieselbe Maßnahme beziehen, zurücktreten und auf sein Recht verzichten, in Zukunft solche Verfahren einzuleiten. Dieser Rechtsverzicht wird unwirksam, wenn das Gericht die Klage wegen mangelhafter Einbringung im Sinne dieser Bestimmung oder sonstigen verfahrenstechnischen Gründen zurückweist, wenn das Gericht die Klage in Verfahren nach Art. 8.32 oder Art. 8.33 abweist oder wenn der Investor seine Klage im Einklang mit den im jeweiligen Fall anwendbaren Regeln gemäß Art. 8.23 Absatz 2 innerhalb von 12 Monaten nach Bildung der Kammer des Gerichts zurückzieht.

Art. 8.23 bestimmt, dass mangels erfolgreicher Konsultation Investoren im eigenen Namen oder im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens, das direkt oder indirekt in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle steht, eine Klage einreichen können (vgl. auch Art. 8.42). Die Bestimmung legt auch mögliche Verfahrensordnungen fest. Unter den Voraussetzungen des Art. 8.43 können mehrere Verfahren verbunden werden.

Art. 8.24 und 8.25 enthalten Bestimmungen zum Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften. Art. 8.26 enthält Offenlegungspflichten für den Fall von Drittfinanzierung.

Art. 8.27 sieht die Errichtung des Gerichts als erste von zwei im Rahmen des Investitionsgerichtssystems vorgesehenen Instanzen vor und enthält Modalitäten zur Bestellung der Gerichtsmitglieder. Die fünfzehn Gerichtsmitglieder werden von den Vertragsparteien im Gemischten CETA-Ausschuss ernannt und sollen den in der gegenständlichen Bestimmung näher definierten Kriterien entsprechen. Fünf Mitglieder des Gerichts müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU sein, fünf Mitglieder Staatsangehörige Kanadas und fünf Mitglieder Staatsangehörige von Drittstaaten. Sie werden für eine fünfjährige, einmalig verlängerbare Amtszeit ernannt und erhalten eine monatliche Grundvergütung. Nach diesem Abschnitt eingebrachte Klagen werden von Kammern des Gerichts gehört, die jeweils aus drei vom Präsidenten des Tribunals zufällig ausgewählten Mitgliedern bestehen.

Art. 8.28 betrifft die Errichtung des für die Überprüfung der Urteile des Gerichts zuständigen Berufungsgerichts. Es kann Urteile des Gerichts aufgrund von Fehlern in der Anwendung und Auslegung des anwendbaren Rechts, aufgrund offensichtlicher Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts sowie aufgrund von Mängeln im Sinne des Art. 52 Abs. 1 ICSID-Konvention (Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, International Centre for Settlement of Investment Disputes) bestätigen, abändern oder aufheben.

In Art. 8.29 verpflichten sich die Vertragsparteien zu Arbeiten an einem multilateralen Investitionsgerichtshof.

Art. 8.30 statuiert strenge Ethik- und Inkompatibilitätsbestimmungen für Mitglieder des Gerichts. Sie müssen sich insbesondere nach den IBA-Leitlinien (Internationale Vereinigung von Rechtsanwälten, Rechtsanwaltskammern und Rechtsanwaltskanzleien, International Bar Association) zu Interessenskonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit richten. Zudem dürfen Mitglieder des Gerichts ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung weder als Rechtsberater noch als von einer Partei benannter Sachverständiger oder Zeuge bei anhängigen oder neuen Investitionsstreitigkeiten im Rahmen dieses Abkommens oder anderer internationaler Übereinkünfte tätig werden. Im Falle von Interessenskonflikten kann eine Streitpartei die Ablehnung des betroffenen Mitgliedes des Gerichts beantragen.

Art. 8.31 legt das vom Gericht und Berufungsgericht anzuwendende Recht fest. Das Recht der EU ist davon nicht erfasst.

Art. 8.32 und 8.33 sehen beschleunigte Verfahren für Klagen vor, die offenkundig ohne Rechtsgrund sind oder rechtlich nicht zu einem Urteilsspruch zugunsten des klagenden Investors führen können.

Art. 8.34 betrifft durch das Gericht zu beschließende Schutzmaßnahmen zur Wahrung der Rechte einer Streitpartei und der Zuständigkeit des Gerichts. Art. 8.35 regelt Modalitäten der Klagerücknahme.

Die Transparenzbestimmungen des Art. 8.36 inkorporieren die UNCITRAL-Transparenzregeln (Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht, United Nations Commission on International Trade Law) und sehen vor, dass alle relevanten Schriftstücke aus dem Streitbeilegungsverfahren öffentlich verfügbar gemacht werden. Mündliche Verhandlungen sind vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher oder geschützter Informationen öffentlich zugänglich. Art. 8.38 betrifft Informations- und Stellungnahmerechte von nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien.

Art. 8.39 und Art. 8.40 legen den möglichen Inhalt eines endgültigen Urteilsspruches fest. Ein solcher beschränkt sich auf Schadenersatz in Geld oder auf die Rückerstattung von Vermögenswerten, wobei der Beklagte anstelle der Rückgabe Schadenersatz in Geld leisten kann. Die Rücknahme bzw. Aufhebung der verfahrensgegenständlichen Maßnahme des Beklagten kann nicht angeordnet werden.

Nach diesem Abschnitt verkündete Urteilssprüche sind gem. Art. 8.41 für die Streitparteien und für den betreffenden Fall bindend. Die Vollstreckung richtet sich nach den einschlägigen völkerrechtlichen Verfahrensregeln der ICSID-Konvention oder des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche und den am Vollstreckungsort geltenden Rechtsvorschriften für die Vollstreckung von Urteilen oder Schiedssprüchen.

KAPITEL NEUN – Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zu Art. 9.1-9.8: Begriffsbestimmungen; Geltungsbereich; Inländerbehandlung; formale Anforderungen; Meistbegünstigung; Marktzugang; Vorbehalte; Verweigerung von Vorteilen

Art. 9.1. enthält umfassende Begriffsbestimmungen, beispielsweise betreffend den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sowie Definitionen einzelner Dienstleistungsaktivitäten, wie etwa der Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen. In Art. 9.2. ist der Geltungsbereich des Kapitels zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen beschrieben. Umfasst sind Maßnahmen einer Vertragspartei, welche sich auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel eines Dienstleisters der anderen Vertragspartei auswirken, einschließlich Maßnahmen, die beispielsweise die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung betreffen. Ausgenommen von Verpflichtungen sind etwa Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Gewalt, für die EU die audiovisuellen Dienstleistungen, öffentliche Beschaffung und Subventionen. Außerdem wird klargestellt, dass durch die Verpflichtungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Dienstleistungen - es handelt sich dabei unter anderem um Marktzugang und Nichtdiskriminierung beim Marktzugang - keinerlei Rechte und Pflichten für einzelne Personen hinsichtlich Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei oder dauerhafter Beschäftigung in deren Gebiet geschaffen werden.

Art. 9.3. zielt auf die gegenseitige diskriminierungsfreie Behandlung von Dienstleistungserbringern und Dienstleistungen ab. Das Diskriminierungsverbot gilt im Vergleich zur Behandlung von inländischen Dienstleistern und Dienstleistungen und zwar für die EU auf Ebene der EU-Mitgliedstaaten und in Bezug auf Kanada auf Ebene der jeweiligen Provinz.

In Art. 9.4 werden zulässige formale Anforderungen normiert. Dabei handelt es sich beispielsweise um erforderliche Genehmigungen, die Vorgabe für einen Dienstleistungserbringer, über einen Vertreter oder über eine Anschrift vor Ort zu verfügen, die Hinterlegung von Sicherheiten oder die Beherrschung der Landessprache.

Bezüglich Meistbegünstigung gilt gemäß Art. 9.5 auf Ebene der EU-Mitgliedstaaten sowie auf Ebene der kanadischen Provinzen die Behandlung von Dienstleistungserbringern und Dienstleistungen aus (anderen) Drittstaaten als Maßstab.

Ausdrücklich ausgenommen vom Meistbegünstigungsprinzip ist unter anderem die Anerkennung akkreditierter Prüf- und Analysedienstleistungen und entsprechender Dienstleister auf Basis von Vereinbarungen mit Drittstaaten.

Art. 9.6 regelt den Marktzugang durch Dienstleister mittels grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung. Verbotene Marktzugangsbeschränkungen werden normiert. Bei den verbotenen Marktzugangsmaßnahmen handelt es sich primär um quantitative Beschränkungen beispielsweise in Form von Quoten, Monopolen oder Bedarfsprüfungen.

Art. 9.7. ermöglicht es den Vertragsparteien, Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Sektoren oder Teilsektoren von den Verpflichtungen des Kapitels 9 auszuschließen und die politischen Handlungsspielräume in sensiblen Schlüsselbereichen aufrechtzuerhalten.

Das Abkommen verfolgt hier einen „Negativlisten"-Ansatz. Dies bedeutet, dass grundsätzlich alle Sektoren durch die Verpflichtungen des Abkommens abgedeckt sind, außer es wurden in den beiden Anhängen I und II Vorkehrungen in Form von Ausnahmen getroffen. Im Anhang I sind bestehende Maßnahmen der Vertragsparteien auf zentralstaatlicher - einschließlich EU-Ebene und bundesstaatlicher Ebene aufgelistet, welche den Verpflichtungen des Kapitels zu grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung entgegenstehen. Anhang II enthält Bereiche, für welche die Vertragsparteien ihren politischen Handlungsspielraum für bestehende und künftige Maßnahmen bewahren möchten, die möglicherweise nicht mit den Verpflichtungen dieses Kapitels vereinbar sind.

Anhang I - Ausnahmen unterliegen einer Stillhalteverpflichtung und dem sogenannten Sperrklinkenmechanismus (ratchet mechanism). Letzterer bedeutet, dass Abänderungen von Maßnahmen, welche die Vereinbarkeit mit den Verpflichtungen der vorhergehenden Artikel (insbes. 9.3. und 9.6.) erhöhen bzw. verbessern, nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Im Anhang II sind Sektoren und Teilsektoren angeführt, welche von den Verpflichtungen ganz oder teilweise ausgenommen sind; sie unterliegen weder der Stillhalteverpflichtung noch dem Sperrklinkenmechanismus.

Wie Kanada, haben die EU und die Mitgliedstaaten in den beiden Anhängen für nichtkonforme Maßnahmen und sensible Wirtschaftsbereiche zahlreiche Ausnahmen festgeschrieben. Dies gilt beispielsweise für die die Wasserversorgung, die öffentlich finanzierten sozialen Dienste und Bildungsdienstleistungen, für einige Mitgliedstaaten die nukleare Energieerzeugung oder für Österreich den gesamten Bereich der Hochschulbildung.

Zuletzt werden in Art. 9.8 die Konditionen genannt unter denen die Vertragsparteien einem Dienstleister der anderen Vertragspartei die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorteile verweigern dürfen.

KAPITEL ZEHN – Vorübergehende Einreise und vorübergehender Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen

Zu Art. 10.1-10.10: Begriffsbestimmungen; Ziele und Geltungsbereich; allgemeine Pflichten; Bereitstellung von Informationen; Kontaktstellen; in anderen Kapiteln festgelegte Pflichten; Personal in Schlüsselpositionen; Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler; für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende; Überprüfung der Verpflichtungen

Art. 10.1 definiert im Wesentlichen den Personenkreis, der sich zu Geschäftszwecken bzw. zum Zweck der Dienstleistungserbringung vorübergehend im Gastland aufhalten darf. Dabei handelt es sich um Schlüsselpersonal (Investitionszwecke verfolgende Geschäftsreisende, Investoren und unternehmensintern entsandte Personen), Vertragsdienstleister und Freiberufler. Der Kreis der unternehmensintern entsandten Personen untergliedert sich in Führungspersonal, Spezialisten und Trainees mit Hochschulabschluss. Art. 10.2, 10.3 und 10.4 normieren jeweils die Ziele und Geltungsbereich, allgemeine Pflichten, und Transparenzbestimmungen zu Einreise und Aufenthalt von Geschäftsreisenden. Über die in Art. 10.5 festgesetzten Kontaktstellen der Vertragspartner soll der Informationsfluss gemäß Art. 10.4 sichergestellt werden. Art. 10.6 trifft Klarstellungen zum Verhältnis zu in anderen Kapiteln festgelegte Pflichten.

Grundsätzlich ist der Zugang von Schlüsselpersonal und Trainees liberalisiert, Art. 10.7 verweist jedoch auf den Anhang 10-B. Dieser Anhang inkludiert die Ausnahmen für die Beschäftigung von Schlüsselpersonal und Trainees in einer Niederlassung im Gastland. Außerdem wird im Art. 10.7 die Aufenthaltsdauer für innerbetriebliche Entsandte mit 3 Jahren, Investoren mit 1 Jahr, Geschäftsreisende mit 90 Tagen und für Trainees mit 1 Jahr festgelegt. Art. 10.8 legt die Aufenthaltsdauer für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler grundsätzlich mit 12 Monaten fest. Ausnahmen für den Zugang von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern finden sich im Anhang 10-E. Dazu zählen z. B. eine Befristung des Aufenthalts auf höchstens 6 Monate je Zwölfmonatszeitraum und eine allenfalls angeführte Arbeitsmarktprüfung. Der Zugang für Dienstleistungsverkäufer ist, vorbehaltlich entsprechender Ausnahmen im Anhang 10-E, grundsätzlich liberalisiert. Die Aufenthaltsdauer wird in Art. 10.9 bei für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden auf höchstens 90 Tage je Sechsmonatszeitraum begrenzt, mit Verweis auf die in Anhang 10-D angeführten Ausnahmen.

KAPITEL ELF – Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen

Zu Art. 11.1-11.7: Begriffsbestimmungen; Ziele und Geltungsbereich; Aushandlung eines Abkommens über gegenseitige Anerkennung; Anerkennung; gemischter Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen; Leitlinien für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung; Kontaktstellen

Kapitel 11 enthält ein Arbeitsprogramm betreffend die Aushandlung eines Abkommens über gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen unter wesentlicher Mitwirkung der einschlägigen Berufsorganisationen in Form von Empfehlungen, die von dem nach Art. 26.2 Absatz 1 Buchstabe b eingesetzten Gemischten Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (MRA-Ausschuss) auf Vereinbarkeit mit diesem Abkommen geprüft werden. Liegt Vereinbarkeit vor, so handeln laut Art. 11.3 die Vertragsparteien eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung (Mutual Recognition Agreement, MRA) aus. Art. 11.5 sieht vor, dass der MRA-Ausschuss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammenkommen soll. Art. 11.6 verweist auf die in Anhang 11-A angeführten Leitlinien für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen über gegenseitige Anerkennung. Zuletzt ruft Art. 11.7 die Vertragsparteien dazu auf eine oder mehrere Kontaktstellen für die Verwaltung dieses Kapitels einzurichten.

KAPITEL ZWÖLF – Innerstaatliche Regulierung

Zu Art. 12.1-12.3: Begriffsbestimmungen; Geltungsbereich; Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse und -verfahren

Das Kapitel fokussiert auf die gute Regierungsführung bei der Erteilung von Genehmigungen für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Es enthält unter anderem Begriffsbestimmungen für die erfassten Maßnahmen, nämlich Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse sowie die damit verbundenen Verfahren für den Nachweis dieser Erfordernisse.

Der Anwendungsbereich des Kapitels erstreckt sich auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr, die Niederlassung sowie die Dienstleistungserbringung im Wege der vorübergehenden Personenbewegung.

Ausdrücklich von diesem Kapitel ausgenommen sind im Anhang I angeführte nicht konforme Maßnahmen sowie für die EU die Sektoren audiovisuelle Dienstleistungen, Gesundheit, Bildung, Glückspiel und Wasserversorgung.

Die erfassten – in der Regel nichtdiskriminierenden – innerstaatlichen Regulierungsmaßnahmen sollen, um Willkür auszuschließen, transparent, objektiv und vorab öffentlich zugänglich sein. Ferner haben die Vertragsparteien für unparteiische Nachprüfverfahren von Verwaltungsentscheidungen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen Sorge zu tragen. Außerdem enthält das gegenständliche Kapitel unter anderem einschlägige Vorgaben zu anfallenden Genehmigungsgebühren, Genehmigungsfristen sowie zu Auskunftspflichten der Behörden gegenüber Antragstellern.

KAPITEL DREIZEHN – Finanzdienstleistungen

Zu Art. 13.1-13.21: Begriffsbestimmungen; Geltungsbereich; Inländerbehandlung; Meistbegünstigung; Anerkennung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen; Marktzugang; grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen; höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane; Leistungsanforderungen; Vorbehalte und Ausnahmen; wirksame und transparente Regulierung; Selbstregulierungsorganisationen; Zahlungs- und Clearingsysteme; neue Finanzdienstleistungen; Übermittlung und Verarbeitung von Informationen; Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung; besondere Ausnahmen; Ausschuss für Finanzdienstleistungen; Konsultationen; Streitbeilegung; Investitionsstreitigkeiten im Bereich Finanzdienstleistungen

Art. 13.1 und 13.2 beschäftigen sich mit den Begriffsbestimmungen und dem Geltungsbereich in Bezug zum Finanzdienstleistungsbereich. Gemäß Art. 13.3 und Art. 13.4 werden Art. 8.6 (Inländerbehandlung) und Art. 8.7 (Meistbegünstigung) als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen und gelten für die Behandlung von Finanzinstituten und Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen in Finanzinstitute. Art. 13.5 gestattet die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen eines Drittlands. In Art. 13.6 wird das Einführen bzw. Aufrechterhalten von Maßnahmen und Beschränkungen in Bezug auf Finanzinstitute der anderen Vertragspartei untersagt. Nach Art. 13.7 werden die Art. 9.3 (Inländerbehandlung), 9.4 (Formale Anforderungen) und 9.6 (Marktzugang) als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen und gelten für die Behandlung von grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleistern, wie sie in Anhang 13-A angeführt sind. Gemäß Art. 13.8 dürfen die Vertragsparteien nicht verlangen, dass ein Finanzinstitut der anderen Vertragspartei Positionen im höheren Management oder im Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgan mit natürlichen Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit besetzt. Art. 13.9 sieht vor, dass die Vertragsparteien für Investitionen in Finanzinstitute Disziplinen für Leistungsanforderungen wie sie in Art. 8.5 (Leistungsanforderungen) enthalten sind, aushandeln. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens so wird Art. 8.5 auf Antrag einer Vertragspartei mit Geltung für Investitionen in Finanzinstitute als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen. Art. 13.10 enthält für Art. 13.3, 13.4, 13.6 und 13.8 geltende Vorbehalte und Ausnahmen. Art. 13.11 regelt ein Transparenzgebot für die Erleichterung des Zugangs ausländischer Finanzdienstleister. Art. 13.12 und 13.13 enthalten Regelungen zur Mitgliedschaft bei Selbstregulierungsorganisationen und zum Zugang zu Zahlungs- und Clearingsystemen. Art. 13.14 enthält Festlegungen zu neuen Finanzdienstleistungen und Art. 13.15 zur Übertragung von Informationen zum Zweck der Datenverarbeitung. In Art. 13.16 und 13.17 werden Ausnahmen zum Schutz von natürlichen Personen und für die Tätigkeiten von Notenbanken spezifiziert. Art. 13.18 legt die Besetzung sowie die Tätigkeiten des nach Art. 26.2 (Sonderausschüsse) Absatz 1 Buchstabe f eingesetzten Ausschusses für Finanzdienstleistungen fest. Art. 13.19 enthält Regelungen zu Konsultationen zu allen Finanzdienstleistungen betreffenden Fragen. Art. 13.20 regelt in Verbindung mit Kapitel 29 die Streitbeilegung im Finanzdienstleistungsbereich. Gemäß Art. 13.21 gilt für Investitionsstreitigkeiten im Bereich Finanzdienstleistungen Kapitel 8 Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) unter Vorbehalt der in diesem Art. und in Anhang 13-B angeführten Änderungen.

KAPITEL VIERZEHN – Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

Zu Art. 14.1-14.4: Begriffsbestimmungen; Geltungsbereich; Pflichten; Vorbehalte

Kapitel 14 regelt den diskriminierungsfreien Zugang zum internationalen Seehandel sowie zu Hafeneinrichtungen und -dienstleistungen. Bezüglich Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr erbringenden Wasserfahrzeugen unter Flagge der anderen Vertragspartei sowie Niederlassungen internationaler Seeverkehrsdienstleister der anderen Vertragspartei wird in Art. 14.2 die Verpflichtung zur Inländerbehandlung und zur Meistbegünstigung gemäß Art. 8.6 (Inländerbehandlung), Art. 8.7 (Meistbegünstigung), Art. 9.3 (Inländerbehandlung) und Art. 9.5 (Meistbegünstigung) wiederholt. Art. 14.3 schreibt außerdem vor, dass in künftigen bilateralen Abkommen mit Drittstaaten von Ladungsanteilsvereinbarungen Abstand zu nehmen ist. Zuletzt werden in Art. 14.4 die für dieses Kapitel geltenden Vorbehalte genannt, mit Verweis auf die in Anhang II angeführten Ausnahmen.

KAPITEL FÜNFZEHN – Telekommunikation

Zu Art. 15.1-15.14: Begriffsbestimmungen; Geltungsbereich; Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung; Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern; Zugang zu wesentlichen Einrichtungen; Zusammenschaltung; Genehmigung zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten; Universaldienst; knappe Ressourcen; Nummernübertragbarkeit; Regulierungsbehörde; Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich; Transparenz; Absehen von der Anwendung von Vorschriften; Verhältnis zu anderen Kapiteln

Neben einschlägigen Definitionen und dem Geltungsbereich enthalten die angeführten Artikel Zusatzverpflichtungen bzw. Sonderregelungen für den Telekommunikationssektor im Hinblick auf den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten, wettbewerbswidrige Praktiken der Hauptanbieter, den Zugang zu wesentlichen technischen Einrichtungen, die Zusammenschaltung, den Universaldienst, die Allokation und Nutzung knapper Ressourcen, die Nummernübertragbarkeit, die rechtliche und organisatorische Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde, die Streitbeilegung, dem Absehen von der Anwendung von Vorschriften sowie das Verhältnis zu anderen Kapiteln.

KAPITEL SECHZEHN – Elektronischer Geschäftsverkehr

Zu Art. 16.1-16.7: Begriffsbestimmungen; Ziel und Geltungsbereich; Zölle auf elektronische Lieferungen; Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr; allgemeine Bestimmungen; Dialog über den elektronischen Geschäftsverkehr; Verhältnis zu anderen Kapiteln

In dem eigenständigen Kapitel über den elektronischen Geschäftsverkehr erkennen die Vertragsparteien an, dass dessen Weiterentwicklung von der Sicherheit und dem Vertrauen für Verbraucher und Unternehmen abhängt. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien unter anderem angehalten, Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu ergreifen. Das Kapitel schließt auch die Verpflichtung mit ein, keine diskriminierenden Zölle, Gebühren oder Abgaben auf elektronische Lieferungen zu erheben. Als Mittel zur Herstellung eines transparenten und vorhersehbaren Rechtsrahmens für den elektronischen Geschäftsverkehr wird außerdem ein Dialog vereinbart, in dessen Rahmen Themen, wie die Behandlung von Spams, die Haftung von Internet-Providern sowie Daten- und Verbraucherschutzfragen, erörtert werden sollen.

KAPITEL SIEBZEHN – Wettbewerbspolitik

Zu Art. 17.1-17.4: Begriffsbestimmungen; Wettbewerbspolitik; Anwendung der Wettbewerbspolitik auf Unternehmen; Streitbeilegung

Die Vertragsparteien verpflichten sich geeignete Maßnahmen zum Verbot wettbewerbswidrigen Geschäftsgebarens zu treffen und vereinbaren in Fragen welche dieses betreffen, im Einklang mit dem am 17. Juni 1999 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zusammenzuarbeiten. Kapitel 17 unterliegt keiner der in diesem Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsregelungen.

KAPITEL ACHTZEHN – Staatsunternehmen, Monopolinhaber und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten

Zu Art. 18.1-18.5: Begriffsbestimmungen; Geltungsbereich; Staatsunternehmen, Monopolinhaber und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten; Diskriminierungsfreie Behandlung; kommerzielle Erwägungen

Art. 18.1 enthält zentrale Begriffsbestimmungen zu in diesem Kapitel verwendeten Konzepten (Monopolinhaber und Staatsunternehmen). Art. 18.2 bekräftigt die im Rahmen der Art. XVII:1 bis XVII:3 GATT 1994, der Vereinbarung zur Auslegung des Art. XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und der Art. VIII:1 und VIII:2 GATS eingegangenen Rechte und Pflichten, die allesamt als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden. Art. 18.3 gestattet den Vertragsparteien, unbeschadet der Rechte und Pflichten dieses Abkommens, Staatsunternehmen oder Monopole zu benennen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere Rechte oder Vorrechte zu gewähren. Art. 18.4 regelt die diskriminierungsfreie Behandlung von Monopolinhabern und Staatsunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei. Art. 18.5 sieht vor, dass die Vertragsparteien sicherstellen, dass Monopolinhaber und Staatsunternehmen beim Kauf oder Verkauf von Waren sowie beim Kauf oder bei der Erbringung von Dienstleistungen aus kommerziellen Erwägungen heraus handeln, unter anderem im Hinblick auf Preise, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen.

KAPITEL NEUNZEHN – Öffentliche Beschaffungen

Zu Art. 19.1-19.19: Begriffsbestimmungen; Geltungsbereich; Sicherheit und allgemeine Ausnahmen; allgemeine Grundsätze; Informationen über das Beschaffungswesen; Bekanntmachungen; Teilnahmebedingungen; Qualifikation der Anbieter; technische Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen; Fristen; Verhandlungen; freihändige Vergabe; elektronische Auktionen; Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung; Transparenz der Beschaffungsinformationen; Offenlegung von Informationen; innerstaatliche Nachprüfungsverfahren; Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs; Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen

Dieses Kapitel legt die gemeinsamen Regeln und den Geltungsbereich fest, zu denen europäische und kanadische Unternehmen an öffentlichen Vergaben des jeweiligen Vertragspartners teilnehmen können. Die Bestimmungen (Regeln und Geltungsbereich) bauen auf dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), zu dessen Vertragsparteien sowohl Kanada als auch die EU zählen, auf und ergänzen diese, vor allem was die wesentlich verbesserte beiderseitige Öffnung der Beschaffungsmärkte auf allen Ebenen (zentral, regional und lokal) sowie hinsichtlich der Sektorentätigkeit anbelangt.

Wie in Punkt 12 des Gemeinsamen Auslegungsinstrumentes festgehalten, werden die geltenden nationalen Bestimmungen, etwa hinsichtlich Berücksichtigung von umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Kriterien bei Vergabeverfahren, durch das Übereinkommen nicht berührt.

Marktzugang: Der Umfang des Geltungsbereiches ist in den Anhängen 19-1 bis 6 geregelt (getrennt gegliedert für Kanada und die EU). Anhang 19-7 enthält allgemeine Anmerkungen (etwa zu allgemeinen Ausnahmen und Sonderregelungen). Anhang 19-8 listet die jeweiligen Veröffentlichungsmedien auf. Die Verpflichtungen gelten für Vergaben der genannten Beschaffungsstellen (Anhänge 19 - 1/zentral, 19-2/regional, lokal, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und 19-3/sonstige Beschaffungsstellen inkl. Sektoren) oberhalb der in den Anhängen 19-1 bis 3 festgelegten Schwellenwerte und umfassen neben den Waren (Anhang 19-4) auch Dienstleistungen (Anhang 19-5) und Bauleistungen inklusive Baukonzessionen (Anhang 19 -6). Dienstleistungskonzessionen sind von den Verpflichtungen nicht erfasst. In Anhang 19-5 ist aber eine Klausel enthalten, wonach zu einem späteren Zeitpunkt Verhandlungen zur Ausweitung der beiderseitigen Verpflichtungen bei Dienstleistungen, inklusive Dienstleistungskonzessionen auf Basis der EU-Rechtsvorschriften, aufgenommen werden können.

KAPITEL ZWANZIG – Geistiges Eigentum

ABSCHNITT A – Allgemeine Bestimmungen

Zu Art. 20.1-20.5: Ziele; Art und Umfang der Pflichten; Belange der öffentlichen Gesundheit; Erschöpfung; Offenlegung von Informationen

Art. 20.1 nennt die Ziele des Kapitels, so neben der Erleichterung der Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutz- und Durchsetzungsniveaus für Rechte des geistigen Eigentums.

Art. 20.2 bekräftigt die Verpflichtungen der Vertragsparteien auf dem Gebiet des internationalen Immaterialgüterrechts unter besonderer Hervorhebung des WTO-TRIPs-Übereinkommens, belässt jedoch offen, auf welche Art und Weise und mit welchen Ressourcen diese Verpflichtungen erfüllt werden sollen. .

Art. 20.3 – Belange der öffentlichen Gesundheit - behandelt die Thematik „Patente und öffentliche Gesundheit“. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sogenannten „Doha-Erklärung“ des WTO-Ministerrates aus 2001 an und verpflichten sich zur Umsetzung der darauf basierenden Entscheidung des Allgemeinen Rates der WTO zu Absatz 6 der „Doha-Erklärung“ sowie des Protokolls zur Änderung des TRIPs-A aus dem Jahr 2005.

Auf Seiten der Europäischen Union sowie der MS sind diese Verpflichtungen durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2006 vom 17. Mai 2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sowie die gemeinsame Annahmeerklärung zum Protokoll zur Änderung des TRIPs- Übereinkommens vom 19. November 2007 erfüllt.

Art. 20.4 – Erschöpfung – überlässt es – ebenso wie Art. 6 des TRIPs-A. - den Vertragsparteien, Regeln zur Erschöpfung von geistigen Eigentumsrechten festzulegen.

Art. 20.5 – Offenlegung von Informationen – stellt sicher, dass durch dieses Kapitel keine Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen entgegen nationalen Bestimmungen, insbesondere zum Schutz der Privatsphäre, entstehen.

ABSCHNITT B – Immaterialgüterrechtsnormen

Zu Art. 20.6: Begriffsbestimmung

Art. 20.6 enthält die für Art. 20.27 – Sui-generis-Schutz für Pharmazeutika – relevante Definition eines „pharmazeutischen Erzeugnisses“.

Unterabschnitt A – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Zu Art. 20.7-20.12: Gewährter Schutz; Sendung und öffentliche Wiedergabe; Schutz technischer Maßnahmen; Schutz von Informationen für die Wahrnehmung der Rechte; Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten; Camcording

Mit dem urheberrechtlichen Abschnitt des Übereinkommens bekennen sich die Vertragsparteien zu den wesentlichsten internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte und übernehmen einige darauf aufbauende weitergehende Verpflichtungen. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind damit keine über den gemeinsamen Besitzstand im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte hinausgehenden Verpflichtungen verbunden.

Art. 20.7 bekräftigt die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus den wesentlichsten multilateralen Übereinkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte.

Zu Art. 20.8: Abs. 1 bekräftigt das ausschließliche Recht ausübender Künstler, ihre Livedarbietungen drahtlos zu senden und öffentlich wieder zu geben, auf Grundlage des Art. 8 Abs. 1 der Vermiet- und VerleihRL 2006/115/EG. Abs. 2 regelt den gemeinsamen Vergütungsanspruch von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern für die öffentliche Wiedergabe von Handelstonträgern nach dem Vorbild von Art. 8 Abs. 2 der Vermiet- und VerleihRL 2006/115/EG.

Mit Art. 20.9 verpflichten sich die Vertragsparteien zu einem rechtlichen Schutz gegen die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, welche Urheber, ausübende Künstler und Tonträgerhersteller zum Schutz ihrer Werke, Darbietungen und Tonträger anwenden. Der in Art. 20.9. vorgesehene Schutz bleibt allerdings etwas hinter dem mit Art. 6 der Info-RL 2001/29/EG zurück.

Art. 20.10. verpflichtet die Vertragsparteien zum rechtlichen Schutz von Informationen, die für die digitale Rechteverwaltung benötigt werden, nach dem Muster des Art. 6 der Info-RL 2001/29/EG.

Mit Art. 20.11. verpflichten sich die Vertragsparteien zu gewissen Haftungsbeschränkungen für als Vermittler auftretende Diensteanbieter, dies allerdings nur für den Fall, dass es im Zusammenhang mit der Erbringung oder Nutzung ihrer Dienste zu Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte in Kommunikationsnetzen oder über solche Netze kommt. Die Fälle der Haftungsbeschränkungen (Hosting, Caching, Durchleitung) entsprechen jenen der E-Commerce-RL. Wie in dieser soll eine allgemeine Überwachungspflicht nicht zulässig sein.

Art. 20.12. hat strafrechtliche Sanktionen gegen die Aufnahme von Filmkopien bei Kinovorführungen zum Gegenstand. Eine vergleichbare Bestimmung gibt es im EU-Acquis nicht. Der Artikel ist aber ohnedies nur fakultativ.

Unterabschnitt B – Marken

Zu Art. 20.13-20.15: Internationale Übereinkünfte; Eintragungsverfahren; Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke

Art. 20.13 – Internationale Übereinkünfte – verpflichtet die Vertragsparteien, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die Art. 1 bis 22 (Formal- und Verfahrensvorschriften zum Markenverfahren des Vertrags von Singapur zum Markenrecht (2006; WIPO-STLT) zu befolgen, verlangt allerdings keinen formalen Beitritt zum STLT.

Da bereits alle EU-MS Vertragsparteien des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind, trifft die Verpflichtung, alles Zumutbare zu unternehmen, diesem Abkommen beizutreten, nur Kanada.

Art. 20.14 – Eintragungsverfahren – verpflichtet zur Einhaltung gewisser Vorgaben im Zusammenhang mit dem Eintragungsverfahren von Marken, so etwa der Schaffung der Möglichkeit für interessierte Parteien, Widerspruch gegen Markenanmeldungen oder - eintragungen einlegen zu können. Diese Differenzierung war u.a. deshalb erforderlich, da mehrere EU-MS, darunter Österreich, Widerspruch nicht gegen Anmeldungen, sondern gegen bereits registrierte Marken einräumen („Post-grant opposition system“). Weiters wird etwa eine öffentlich zugängliche Datenbank für Markenanmeldungen und -eintragungen festgeschrieben.

Art. 20.15 – Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke - verpflichtet die Vertragsparteien u.a. zur Umsetzung der Option aus Art. 17 des TRIPs-A., nämlich die lautere Benutzung beschreibender Angaben als begrenzte Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vorzusehen. In Österreich ist diese Option mit § 10 Absatz 3 MSchG umgesetzt.

Unterabschnitt C – Geografische Angaben

Zu Art. 20.16-20.23: Begriffsbestimmungen; Geltungsbereich; aufgelistete geografische Angaben; Schutz der in Anhang 20-A aufgelisteten geografischen Angaben; gleichlautende geografische Angaben; Ausnahmen; Änderungen des Anhangs 20-A; sonstige Schutzmaßnahmen

Unterabschnitt C- Geografische Angaben – enthält detaillierte Bestimmungen über den wechselseitigen Schutz von geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittel aus dem Gebiet der EU und Kanadas, die in Anhängen zum Abkommen aufgelistet sind, darunter „Tiroler Speck“, „Steirischer Kren“ und „Steirisches Kürbiskernöl“. Während die beiden letztgenannten Bezeichnungen keiner Ausnahmereglung unterliegen, erlaubt Art. 20.21.11 in Verbindung mit Anhang 20-B-A hinsichtlich „Tiroler Speck“ die weitere Verwendung von „Tiroler Bacon“ oder „Bacon Tiroler“ (zusätzliche Fußnote: The use of spelling variations in English or French shall be permitted, including „Tyrol“, „Tiroler“, „Tyroler“, and „Tirolien") in Kanada, sofern die Verwendung derart geschieht, dass die Öffentlichkeit hinsichtlich des Ursprungsorts der Waren nicht irregeführt wird.

Die Art. 20.22 bis 20.23 regeln die Aufnahme künftig zusätzlich zu schützender geografischer Angaben in die Anhänge über den CETA- Ausschuss für geografische Angaben und den übergeordneten gemischten CETA-Ausschuss und lassen die Möglichkeit der Unterschutzstellung einer geografischen Angabe nach den jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien unbenommen (Art. 20.23).

Unterabschnitt D – Geschmacksmuster

Zu Art. 20.24-20.25: Internationale Übereinkünfte; Verhältnis zum Urheberrecht

Art. 20.24 – Internationale Übereinkünfte – verpflichtet die Vertragsparteien, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, der Genfer Akte zum Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle beizutreten. Die EU ist seit 2008 Vertragspartei der Genfer Akte, Österreich und andere EU-MS, wie etwa Schweden, derzeit nicht.

Art. 20.25 – Verhältnis zum Urheberrecht – regelt das Verhältnis zwischen Geschmacksmuster- (Design-) Schutz und Urheberrecht und entspricht der in Art. 17 der EU Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern vorgesehenen grundsätzlichen Verpflichtung zu einer kumulierenden Schutzmöglichkeit sowohl als Muster als auch nach dem Urheberrecht.

Unterabschnitt E – Patente

Zu Art. 20.26-20.28: Internationale Übereinkünfte; Sui-generis-Schutz für Pharmazeutika; Patentverknüpfungsmechanismen bei pharmazeutischen Erzeugnissen

Art. 20.26 – Internationale Übereinkünfte – verpflichtet die Vertragsparteien, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die Art. 1 bis 14 (Formal- und Verfahrensvorschriften zum Patentverfahren) sowie 22 des Vertrags über das Patentrecht (2000; WIPO-PLT) zu befolgen, verlangt allerdings keinen formalen Beitritt zum PLT.

Art. 20.27 – Sui-generis-Schutz für Pharmazeutika – verpflichtet die Vertragsparteien, über Antrag die Möglichkeit der Verlängerung des Patentschutzes für pharmazeutische Erzeugnisse, die vor dem Inverkehrbringen ein Genehmigungs- oder Eintragungsverfahren durchlaufen müssen, durch eine sui-generis-Schutz (sogen. „Ergänzendes Schutzzertifikat“) um 2 bis höchstens 5 Jahre vorzusehen, wodurch der Zeitraum der Zulassungsverfahrens ausgeglichen werden soll. Weiters enthält der Artikel detaillierte Bestimmungen über materielle und formale Voraussetzungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats. Dies entspricht den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1768/92 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, die unmittelbar in jedem MS anwendbar sind und in Österreich durch das Schutzzertifikatsgesetz 1996 ergänzt werden.

Die Verpflichtung Kanadas zur Einführung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel war eines der prioritären Ziele der EU im Bereich des Schutzes geistiger Eigentumsrechte.

Art. 20.28 – Patentverknüpfungsmechanismen bei pharmazeutischen Erzeugnissen – verpflichtet Vertragsparteien, die bei der Zulassung eines Generikas einen Link zum Patentschutz des originären Produkts herstellen, den Parteien solcher Verfahren, d.h. Generikahersteller und Patentinhaber, gleichwertige und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen.

Unterabschnitt F – Datenschutz

Zu Art. 20.29-20.30: Schutz nicht offengelegter Daten zu pharmazeutischen Erzeugnissen; Schutz von Daten zu Pflanzenschutzmitteln

Art. 20.29 enthält Bestimmungen über den Schutz von Daten zu pharmazeutischen Erzeugnissen mit neuen chemischen Substanzen (NCEs) im Zusammenhang mit Zulassungsverfahren, hindert jedoch die Vertragsparteien nicht daran verkürzte Zulassungsverfahren auf der Grundlage von Bioäquivalenz- und Bioverfügbarkeitsstudien einzuführen.

Art. 20.30 enthält Bestimmungen über den Schutz von Daten zu Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang mit Zulassungsverfahren und legt einen Datenschutzzeitraum von mindestens zehn Jahren für Versuchs- oder Studienberichte, die im Zusammenhang von Zulassungsverfahren entstehen, fest. Absätze 6 und 7 sehen vor, dass die Vertragsparteien Regeln zur Vermeidung von Wiederholungsversuchen an Wirbeltieren aufstellen.

Unterabschnitt G – Pflanzensorten

Zu Art. 20.31: Pflanzensorten

Art. 20.31 verpflichtet die Vertragsparteien, auf Grundlage der Akte von 1991 zum in Paris am 2. Dezember 1961 angenommenen Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, die Verbesserung des Schutzes von Pflanzensorten zu fördern.

ABSCHNITT C – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

Zu Art. 20.32-20.42: Allgemeine Verpflichtungen; Antragsberechtigte; Beweise; Maßnahmen zur Beweissicherung; Auskunftsrecht; Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen; sonstige Abhilfemaßnahmen; gerichtliche Anordnungen; Schadenersatz; Prozesskosten; Urheber- oder Inhabervermutung

Abschnitt C „Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“ ergänzt die Art. 41 bis 50 des TRIPS-Abkommens. Auch dieser Abschnitt enthält keine Verpflichtungen, die nicht schon durch den unionsrechtlichen Acquis abgedeckt wären.

Art. 20.32 wiederholt in Art. 41 Abs. 2 TRIPS-Abkommens und Art. 3 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG enthaltene Anforderungen an die Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, bekennt sich zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und klärt seinen Anwendungsbereich durch Definition des Begriffs „Immaterialgüterrechte“ mit Hilfe einer Bezugnahme auf das TRIPs-Abkommen.

Art. 20.33 über die zur Antragstellung nach diesem Abschnitt Berechtigten übernimmt die Inhalte des Art. 4 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG in Anlehnung an den Text dieser Richtlinie.

Nach Art. 20.34 müssen die Justizbehörden der Vertragsparteien – nach dem Vorbild des Art. 6 Abs. 2 RechtsdurchsetzungsRL 2004/48/EG – befugt sein, auf Antrag die Vorlage einschlägiger, in der Verfügungsgewalt der antragsgegnerischen Partei befindlicher Informationen, einschließlich Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen, vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher Informationen, anzuordnen.

Art. 20.35 regelt die Maßnahmen zur Beweissicherung nach dem Vorbild des Art. 50 TRIPS-Abkommen in Anlehnung an den Text des Art. 7 Abs. 1 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG.

Art. 20.36 regelt den Auskunftsanspruch des verletzten Rechteeinhaber gegenüber dem Rechtsverletzer, bleibt dabei aber etwas hinter dem Auskunftsanspruch nach Art. 8 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG zurück.

Art. 20.37 ergänzt – mit Beziehung auf einstweilige Verfügungen – Art. 50 des TRIPS-Abkommens durch eine Übernahme des Art. 9 Abs. 1 und 2 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG.

Art. 20.38 ergänzt – mit Beziehung auf die Beseitigung von Eingriffsmitteln und Eingriffsgegenständen – Art. 46 des TRIPS-Abkommens nach dem Vorbild von Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG.

Art. 20.39 Abs. 1 ergänzt Art. 44 des TRIPS-Abkommens über den Unterlassungsanspruch und geht trotz eines etwas abweichenden Wortlauts dabei nicht über Art. 11 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG hinaus. Abs. 2 ermöglicht es, nach dem Vorbild von Art. 12 der Richtlinie 2004/48/EG unter gewissen Voraussetzungen Beseitigungs- und Unterlassungsanordnungen durch Geldleistungen zu ersetzen.

Art. 20.40 – Schadensersatz – Abs. 1 und 2 ergänzen Art. 45 Abs. 1 und 2 zweiter Satz des TRIPS-Abkommens in Anlehnung an Art. 13 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG.

Art. 20.41 – Prozesskosten – ergänzt die nach Art. 45 Abs. 2 erster Satz des TRIPS-Abkommens bestehenden Verpflichtungen in Anlehnung an Art. 14 der Rechtsdurchsetzungs-RL.

Art. 20.42 – Urheber- oder Inhabervermutung – übernimmt die Inhalte von Art. 5 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG.

ABSCHNITT D – Grenzmaßnahmen

Zu Art. 20.43-20.49: Geltungsbereich der Grenzmaßnahmen; Antrag des Rechtsinhabers; Auskunftserteilung durch den Rechtsinhaber; Kaution oder gleichwertige Sicherheitsleistung; Feststellung einer Rechtsverletzung; Abhilfemaßnahmen; besondere Zusammenarbeit im Bereich der Grenzmaßnahmen

Abschnitt D legt durch die Zollbehörden zu ergreifende Maßnahmen fest, um zu verhindern, dass Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, ein- oder ausgeführt werden. Die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Regelungen bestehen bereits in Form der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Festlegung der in Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter, ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 10, und des Bundesgesetzes, mit dem ergänzende Regelungen über das Vorgehen der Zollbehörden im Verkehr mit Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen, erlassen werden (Produktpirateriegesetz 2004 – PPG 2004), BGBl. I Nr. 56/2004.

ABSCHNITT E – Zusammenarbeit

Zu Art. 20.50: Zusammenarbeit

Art. 20.50 zielt auf die engere Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Fragen des Schutzes und der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. In Absatz 2 wird die Einleitung eines Dialogs zu Immaterialgüterrechten und anderen einschlägigen Themen im Sinne von Kapitel 20 vereinbart.

KAPITEL EINUNDZWANZIG – Regulierungszusammenarbeit

Zu Art. 21.1-21.9: Geltungsbereich; Grundsätze; Ziele der Regulierungszusammenarbeit; Tätigkeiten im Rahmen der Regulierungszusammenarbeit; Kompatibilität der Regelungsmaßnahmen; Forum für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen; weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien; Konsultationen mit privaten Einrichtungen; Kontaktstellen

Dieses Kapitel beruht auf einem bereits bestehenden Abkommen zwischen der EU und Kanada zur Regulierungszusammenarbeit. Es fördert den Austausch von Erfahrungen und Informationen zwischen den Regulierungsbehörden und nennt mögliche Bereiche für deren Zusammenarbeit. Jegliche Zusammenarbeit erfolgt auf freiwilliger Basis, und die Regulierungsbehörden in der EU und in Kanada behalten ihre Rechtsetzungsbefugnis.

Die Grundsätze der Regulierungszusammenarbeit werden im Punkt 3 des Gemeinsamen Auslegungsinstruments nochmals konzise zusammengefasst und besagen, dass das Abkommen Kanada und der EU und ihren Mitgliedstaaten eine Plattform zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen ihren Regulierungsbehörden mit dem Ziel, eine bessere Qualität der Regulierung und eine effizientere Nutzung der administrativen Ressourcen zu erreichen, bietet. Diese Zusammenarbeit wird freiwillig sein: Die Regulierungsbehörden können freiwillig zusammenarbeiten, sie sind aber nicht dazu verpflichtet, und sie sind auch nicht dazu verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Zusammenarbeit umzusetzen.

Art. 21.1 legt den Geltungsbereich für die Entwicklung, die Überprüfung und die methodischen Aspekte der von den Regulierungsbehörden der Vertragsparteien ergriffenen Regelungsmaßnahmen fest (unter anderem das TBT-Übereinkommen, das SPS-Übereinkommen, das GATT 1994, das GATS und die Kapitel 4 (Technische Handelshemmnisse), 5 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen), 9 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), 22 (Handel und nachhaltige Entwicklung), 23 (Handel und Arbeit) sowie 24 (Handel und Umwelt) des CETA-Abkommens.

Art. 21.2 benennt die Grundsätze der Regulierungszusammenarbeit im Rahmen des Abkommens. Dazu gehört nach Art. 21.2 Abs. 6, dass die Vertragsparteien die Aufgaben der Regulierungszusammenarbeit auf freiwilliger Basis in Angriff nehmen können. Die Vertragsparteien werden in Kapitel 21 nicht auf konkrete Maßnahmen der Regulierungszusammenarbeit verpflichtet, sondern nur allgemein dazu, die Regulierungszusammenarbeit weiter zu entwickeln (Abs. 4.)

Art. 21.3 zählt nicht taxativ die Zielsetzungsmaximen der Regulierungszusammenarbeit auf, als Leitmotiv wird der Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit des Menschen postuliert, und der Beitrag zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren und Pflanzen und der Umwelt.

Art. 21.4 führt beispielhaft die möglichen Tätigkeiten der Vertragsparteien an, die im Rahmen der Regulierungszusammenarbeit ergriffen werden können.

Art. 21.5 betont trotz der Forderung nach größtmöglicher Kompatibilität, dass es einer Vertragspartei immer freisteht, abweichende Regelungsmaßnahmen zu ergreifen.

Art. 21.6 begründet das „Forum zur Zusammenarbeit“ und legt Funktion und Arbeitsweise desselben fest. Das Forum soll sohin eine Plattform bieten, auf der die Vertragsparteien regelungspolitische Fragen erörtern können. Es soll Regulierungsstellen der Vertragsparteien darin unterstützen, Partner für Kooperationstätigkeiten zu finden und Regelungsvorhaben prüfen, aus denen sich nach Auffassung einer Vertragspartei Zusammenarbeitsmöglichkeiten ergeben können, sowie den Ausbau bilateraler Kooperationstätigkeiten fördern. Das Forum kann nach den Vorgaben des Kapitels 21 keine für die Vertragsparteien verbindliche Regelungen treffen, es hat vielmehr eine reine Unterstützungsfunktion.

Art. 21.7 betrifft den Informationsaustausch zu nationalen Gesetzesvorhaben, welche Auswirkungen auf den Handel haben können. Dieser Austausch zwischen den Vertragsstaaten ist in diesem Abkommen detaillierter geregelt als in den anderen bilateralen Abkommen der EU. So tauschen die Vertragsparteien gemäß Art. 21.7 über das Forum für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen regelmäßig Informationen über laufende oder geplante regulatorische Projekte in ihren Verantwortungsbereichen aus.

Vor dem ersten Informationsaustausch gem. Absatz 4 muss der Ausschuss für den Warenhandel diesen Austausch billigen. Dabei sind die auszutauschenden Informationen und die Modalitäten zu spezifizieren und die Vertraulichkeit sowie der Schutz personenbezogener Daten zu respektieren.

Art. 21.8 sieht die nicht institutionalisierte Konsultationsmöglichkeit mit interessierten Kreisen vor.

Art. 21.9 benennt die permanenten Kontaktstellen.

KAPITEL ZWEIUNDZWANZIG – Handel und nachhaltige Entwicklung

Zu Art. 22.1-22.5: Hintergrund und Ziele; Transparenz; Zusammenarbeit und Förderung des Handels zur Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung; institutionelle Mechanismen; zivilgesellschaftliches Forum

Dieses Kapitel gibt das gemeinsame Bekenntnis der Vertragsparteien wieder, dass Wirtschaftswachstum, soziale Entwicklung und Umweltschutz sich gegenseitig beeinflussen und verstärken und in diesem Sinne auch zukünftig gefördert werden sollen. Die Bestimmungen bauen auf Kooperation und Dialog auf.

Die Vertragsparteien verpflichten sich dementsprechend, den Handel zum Wohle der nachhaltigen Entwicklung u.a. durch (i) verbesserte Implementierung arbeits-, umwelt- und handelspolitischer Maßnahmen; (ii) Unterstützung freiwilliger Systeme wie Öko-Kennzeichnung und fairer Handel oder (iii) Förderung der Entwicklung und Anwendung freiwilliger Verfahren zur sozialen Verantwortung von Unternehmen, wie die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen, zu fördern.

Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien zur laufenden Überprüfung, Überwachung und Bewertung der Auswirkungen der getroffenen Vereinbarungen auf die nachhaltige Entwicklung, um gegebenenfalls entsprechend korrektiv darauf reagieren zu können.

Mit dem Kapitel wird ein Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eingerichtet zur (i) Überwachung der Implementierung der eingegangenen Verpflichtungen sowohl aus diesem Kapitel als auch aus den Kapiteln 23 (Handel und Arbeit) und 24 (Handel und Umwelt) sowie (ii) zur Förderung der Kooperation.

Der Zivilgesellschaft fällt eine wichtige Rolle bei der Implementierung und der Überwachung der Vereinbarungen zu. Zu diesem Zwecke wird u.a. ein gemeinsames Zivilgesellschaftliches Forum eingerichtet, das sich in einem ausgewogenen Verhältnis aus relevanten Interessensvertretern, wie unabhängigen, repräsentativen Arbeitgebern, Gewerkschaften, Arbeitnehmervereinigungen, Unternehmensverbänden, Umweltverbänden sowie gegebenenfalls anderen relevanten Organisationen der Zivilgesellschaft zusammensetzen soll. Darüber hinaus wird auf die Einbindung der Zivilgesellschaft, etwa über die jeweiligen nationalen Beratungsgruppen, die gemäß Bestimmungen zum institutionellen Mechanismus in den Kapiteln 23 und 24 eingerichtet werden, verwiesen.

KAPITEL DREIUNDZWANZIG – Handel und Arbeit

Zu Art. 23.1-23.11: Hintergrund und Ziele; Regelungsrecht und Schutzniveaus; Multilaterale Arbeitsnormen und -übereinkünfte; Aufrechterhaltung des Schutzniveaus; Durchsetzungsverfahren, Verwaltungsverfahren und Überprüfung von Verwaltungshandeln; Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit; Kooperationsmaßnahmen; institutionelle Mechanismen; Konsultationen; Sachverständigergruppe; Streitbeilegung

Das Kapitel enthält spezifische Verpflichtungen der EU und Kanadas zugunsten der Aufrechterhaltung und weiteren Förderung eines hohen Arbeitsschutzniveaus sowie zu Transparenz und öffentlicher Debatte.

Dies umfasst etwa die Achtung und Förderung der Prinzipien und Rechte aus der IAO-Erklärung (Internationale Arbeitsorganisation) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 und ihre Folgemaßnahmen, wie (i) die Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen, (ii) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit und (iii) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit sowie (i) die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, (ii) die Förderung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz und (iii) die Festlegung akzeptabler Mindeststandards im Einklang mit der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008.

Ferner verpflichten sich die Vertragsparteien zur Ratifizierung und Umsetzung noch ausständiger arbeitsrechtlichen IAO-Übereinkommen und insb. der IAO-Kernübereinkommen. In Punkt 8 b) des Gemeinsamen Auslegungsinstrumentes wird dabei besonders auf die Ernsthaftigkeit Kanadas in diesem Punkt verwiesen: Kanada hatte zu Beginn der Verhandlungen nur 5 der 8 IAO-Kernübereinkommen ratifiziert. Die IAO-Konvention 29 (Zwangsarbeit) wurde noch während der Verhandlungen ratifiziert, die Ratifikation der IAO-Konvention 138 (Mindestalter zur Zulassung zur Beschäftigung) erfolgte nach Abschluss der Verhandlungen (in Kraft seit Juni 2017). Die Ratifikationsurkunde der IAO-Konvention 98 (Vereinigungsrecht und Kollektivverhandlungen) wurde am 14. Juni 2017 hinterlegt (Inkrafttreten: 14. Juni 2018).

Im Kapitel ist ebenso das Recht der Vertragsparteien festgelegt, das Arbeitsschutzniveau - im Einklang mit den einschlägigen internationalen Verpflichtungen - selbst zu bestimmen sowie die diesbezüglichen Rechtsvorschriften und Strategien entsprechend festzulegen oder abzuändern.

Darüber hinaus enthält das Kapitel Bestimmungen, die die Missachtung oder Absenkung arbeitsrechtlicher Standards zur Förderung des Handels oder von Investitionen verbieten.

Die Vertragsparteien kommen ferner überein, die Arbeitsrechtsbestimmungen inkl. Arbeitsaufsicht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen effektiv durchzusetzen und entsprechenden Zugang zu Rechtsmitteln zu gewähren.

In die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen ist die Zivilgesellschaft wesentlich eingebunden, etwa in Form von nationalen Beratungsgruppen für Arbeit und nachhaltige Entwicklung, die sich in einem ausgewogenen Verhältnis aus unabhängigen, repräsentativen Vertretern aus Arbeitgebern, Gewerkschaften, Arbeitnehmervereinigungen, Unternehmensverbänden sowie gegebenenfalls anderen relevante Interessenträgern zusammensetzen sollen. Die nationalen Beratungsgruppen können auch auf Eigeninitiative Stellungnahmen und Empfehlungen im Zusammenhang mit der Implementierung und Überwachung der Verpflichtungen abgeben.

Das Kapitel enthält einen eigenen Mechanismus zur Regelung von Differenzen in Form einer unabhängigen Sachverständigengruppe. Folgemaßnahmen und die Umsetzung von Empfehlungen der Sachverständigengruppe im Falle von festgestellten Verfehlungen werden vom Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung überwacht.

Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die vereinbarten einschlägigen Streitschlichtungsbestimmungen auch abgeändert werden können. In Punkt 10 a) des Gemeinsamen Auslegungsinstrumentes legen die Vertragsparteien fest, dass eine diesbezügliche Überprüfung frühzeitig eingeleitet werden soll.

Schlussendlich verpflichten sich die Vertragsparteien auch zwischenstaatlich (etwa durch Informationsaustausch über bewährte Methoden) und in internationalen Foren (etwa IAO und WTO) zusammenzuarbeiten, um die im Kapitel vereinbarten Ziele zu fördern.

KAPITEL VIERUNDZWANZIG – Handel und Umwelt

Zu Art. 24.1-24.16: Begriffsbestimmung; Hintergrund und Ziele; Regelungsrecht und Schutzniveaus; multilaterale Umweltübereinkünfte; Aufrechterhaltung des Schutzniveaus; Zugang zu Rechtsbehelfen und Verfahrensgarantien; Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit; wissenschaftliche und technische Informationen; Handel zur Förderung des Umweltschutzes; Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen; Handel mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur; Zusammenarbeit in Umweltfragen; institutionelle Mechanismen; Konsultationen; Sachverständigengruppe; Streitbeilegung

Das Kapitel enthält spezifische Verpflichtungen der EU und Kanadas zugunsten der Aufrechterhaltung und weiteren Förderung eines hohen Umweltschutzniveaus sowie zu Transparenz und öffentlicher Debatte.

Die Vertragsparteien erkennen die zunehmende Bedeutung des Zusammenspiels von Handel und Umweltschutz an und betonen, dass Strategien, Vorschriften und Maßnahmen in den Bereichen Handel und Umwelt stärker auf eine wechselseitige Unterstützung ausgerichtet werden müssen. Dies umfasst vor allem auch die Verpflichtungen zur effektiven Umsetzung multilateraler Umweltübereinkünfte in nationales Recht.

Im Kapitel ist ebenso das Recht der Vertragsparteien festgelegt, das Umweltschutzniveau - im Einklang mit den einschlägigen internationalen Verpflichtungen einschließlich der multilateralen Umweltübereinkommen - selbst zu bestimmen sowie die diesbezüglichen Rechtsvorschriften und Strategien entsprechend festzulegen oder abzuändern.

Darüber hinaus enthält das Kapitel Bestimmungen, die die Missachtung oder Absenkung von Umweltstandards zur Förderung des Handels oder von Investitionen verbieten.

Verpflichtungen zur Sicherung des Zugangs zu Rechtsmitteln im Falle von Umweltschutzverletzungen im Einklang mit den jeweils nationalen Rechtsvorschriften sind ebenfalls festgelegt.

Das Kapitel beinhaltet auch Verpflichtungen hinsichtlich nachhaltiger Bewirtschaftung der Wälder und ein nachhaltiges Fischerei- und Aquakulturmanagement sowie Kooperationsbestimmungen, etwa zur Förderung von Handel und Investitionen von Umweltgütern, nachhaltiger Nutzung der Biodiversität oder zur Bekämpfung des Klimawandels, wo gemäß Punkt 9 c) des Gemeinsamen Auslegungsinstrumentes auch die Umsetzung des Übereinkommens von Paris eine wichtige Komponente darstellt.

In das Monitoring und die Implementierung der Verpflichtungen aus dem Abkommen ist auch die Zivilgesellschaft etwa in Form von nationalen Beratungsgruppen für Umwelt und nachhaltige Entwicklung eingebunden, die sich in einem ausgewogenen Verhältnis aus unabhängigen, repräsentativen Vertretern der Zivilgesellschaft, Umweltverbänden und Unternehmensverbänden sowie gegebenenfalls anderen relevanten Interessenträgern zusammensetzen sollen. Die nationalen Beratungsgruppen können auch auf Eigeninitiative Stellungnahmen und Empfehlungen im Zusammenhang mit der Implementierung und Überwachung der Verpflichtungen aus dem Kapitel abgeben.

Das Kapitel enthält einen eigenen Mechanismus zur Regelung von Differenzen in Form einer unabhängigen Sachverständigengruppe. Folgemaßnahmen und die Umsetzung von Empfehlungen dieser Gruppe werden vom Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung überwacht.

KAPITEL FÜNFUNDZWANZIG – Bilateraler Dialog und Zusammenarbeit

Zu Art. 25.1-25.5: Ziele und Grundsätze; Dialog über Fragen des Zugangs zum Biotechnologiemarkt; bilateraler Dialog über forstwirtschaftliche Erzeugnisse; bilateraler Dialog über Rohstoffe; verstärkte Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technik, Forschung und Innovation

Kapitel 25 zielt auf die engere Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse. Dabei wird die Rolle des Dialogs über Fragen des Zugangs zum Biotechnologiemarkt, des Bilateralen Dialogs über forstwirtschaftliche Erzeugnisse und des Bilateralen Dialogs über Rohstoffe hervorgehoben. Diese und etwaige weitere Dialoge werden gemäß Art. 25.1 auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Gemischten CETA-Ausschusses eingeleitet und der Vorsitz gemeinsam von Vertretern Kanadas und der EU geführt. Art. 25.2, 25.3 und 25.4 treffen genauere Bestimmungen zu den o.g. Dialogen. Zuletzt wird in Art. 25.5 auf das Ziel der verstärkten Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technik, Forschung und Innovation hingewiesen.

KAPITEL SECHSUNDZWANZIG – Verwaltungs- und institutionelle Bestimmungen

Zu Art. 26.1-26.6: Gemischter CETA-Ausschuss; Sonderausschüsse; Beschlussfassung; Informationsaustausch; CETA-Kontaktstellen; Sitzungen

In diesem Kapitel wird beschrieben, wie die EU und Kanada CETA verwalten und anwenden. Die Vertragsparteien setzen den Gemischten CETA-Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der EU und Vertretern Kanadas zusammensetzt. Der Gemischte CETA-Ausschuss ist für alle Fragen zuständig, welche die Handels- und Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien und die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens betreffen. Die Vertragsparteien können den Gemischten CETA-Ausschuss mit allen Fragen der Durchführung und Auslegung dieses Abkommens und allen sonstigen Fragen befassen, welche die Handels- und Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien betreffen.

Unter Aufsicht des Gemischten CETA-Ausschusses werden Sonderausschüsse tätig, die für Warenhandel, Dienstleistungen und Investitionen, Handel und nachhaltige Entwicklung, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, öffentliches Beschaffungswesen, geografische Angaben, Finanzdienstleistungen, regulatorische Zusammenarbeit und Zusammenarbeit im Zollbereich zuständig sind.

Der Gemischte CETA-Ausschuss ist befugt, Entscheidungen über die Auslegung aller unter das Abkommen fallenden Angelegenheiten zu treffen. Die Beschlüsse des Gemischten CETA-Ausschusses sind für die Vertragsparteien - vorbehaltlich der Erfüllung etwaiger interner Anforderungen und des Abschlusses etwaiger interner Verfahren - bindend und von ihnen umzusetzen. Der Gemischte CETA-Ausschuss kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen.

KAPITEL SIEBENUNDZWANZIG – Transparenz

Zu Art. 27.1-27.5: Veröffentlichung; Erteilung von Auskünften; Verwaltungsverfahren; Überprüfung und Rechtsbehelf; Zusammenarbeit zwecks Förderung größerer Transparenz

Dieses Kapitel enthält allgemeine Regelungen zu Transparenz. Angesprochen werden in diesem Zusammenhang Veröffentlichung und Anfragen, sowie Verwaltungsverfahren und deren Überprüfung. So vereinbaren die Vertragsparteien ihre relevanten Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung unverzüglich zu veröffentlichen. Zukünftige Maßnahmen, die sich auf die Interessen des anderen Vertragspartners auswirken können, sollen bereits im Voraus veröffentlicht werden und betroffenen Personen sowie der anderen Vertragspartei soll die Möglichkeit eingeräumt werden Stellung zu nehmen.

Beide Vertragsparteien bemühen sich interessierten Personen und Parteien des Vertragspartners, die durch ein Verfahren unmittelbar betroffen sind, im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahren angemessen über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten und Gelegenheit zu geben, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihres Standpunktes vorzubringen, sofern dies mit den Fristen vereinbar ist. Verwaltungsmaßnahmen haben durch die Beibehaltung oder Einrichtung gerichtlicher, gerichtsähnlicher oder administrativer Instanzen/Verfahren einen entsprechenden Zugang zur Überprüfung/zu einem Rechtsbehelf sicherzustellen. Die Vertragsparteien kommen überein, in bilateralen, regionalen und multilateralen Foren gemeinsam auf Möglichkeiten hinzuarbeiten, die Transparenz des internationalen Handels- und Investitionsgeschehens zu fördern.

KAPITEL ACHTUNDZWANZIG – Ausnahmen

Zu Art. 28.1-28.10: Begriffsbestimmungen; vertragsparteispezifische Begriffsbestimmungen; allgemeine Ausnahmen; vorübergehende Schutzmaßnahmen in Bezug auf Kapitalverkehr und Zahlungen; Beschränkungen im Falle ernsthafter Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten; nationale Sicherheit; Besteuerung; Offenlegung von Informationen; Ausnahmeregelungen für Kultur; WTO-Ausnahmegenehmigungen

Kapitel 28 enthält neben einschlägigen Definitionen, Regelungen zu allgemeinen Ausnahmen, vorübergehende Schutzmaßnahmen in Bezug auf Kapitalverkehr und Zahlungen, Beschränkungen im Falle ernsthafter Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten, Ausnahmen zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen, Ausnahmen in Bezug zu Steuermaßnahmen, Ausnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen, Ausnahmeregelungen für Kultur sowie Bestimmungen zu WTO-Ausnahmegenehmigungen.

KAPITEL NEUNUNDZWANZIG – Streitbeilegung

ABSCHNITT A – Einleitende Bestimmungen

Zu Art. 29.1-29.3: Zusammenarbeit; Geltungsbereich; Wahl des Schlichtungsforums

Die einleitenden Bestimmungen zur Beilegung von Streitigkeiten sind in Abschnitt A zu finden. Sofern dieses Abkommen nichts Anderes bestimmt, gilt dieses Kapitel für alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Kapitels lässt ein Vorgehen nach dem WTO-Übereinkommen oder nach anderen Übereinkünften, denen die Vertragsparteien beigetreten sind, unberührt, jedoch dürfen die Vertragsparteien nicht in beiden Foren gegen etwaige Vertragsverletzungen vorgehen. Sobald eine Vertragspartei ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels nach Art. 29.6 gestellt hat, gelten Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als eingeleitet.

ABSCHNITT B – Konsultationen und Mediation

Zu Art. 29.4-29.5: Konsultationen; Mediation

Abschnitt B enthält Regelungen zu Konsultations- und Mediationsverfahren. Art. 29.4 räumt den Vertragsparteien das Recht ein die jeweils andere Vertragspartei schriftlich um Konsultationen zu ersuchen, die nach spätestens 30, oder in dringenden Fällen, z. B. bei leicht verderblichen oder saisonabhängigen Waren, nach spätestens 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens zu beginnen haben. Die Vertragsparteien können laut Art. 29.5 in Bezug auf eine Maßnahme die Mediation in Anspruch nehmen, wenn die Maßnahme den Handel und die Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt. Die Mediationsverfahren sind in Anhang 29-C dargelegt.

ABSCHNITT C – Streitbeilegungsverfahren und Vollzug

Unterabschnitt A – Streitbeilegungsverfahren

Zu Art. 29.6-29.11: Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels; Zusammensetzung des Schiedspanels; Liste der Schiedsrichter; Zwischenbericht des Schiedspanels; Schlussbericht des Schiedspanels; Eilverfahren

Abschnitt C regelt Streitbeilegungsverfahren und deren Vollzug. Unterabschnitt A normiert das Einläuten von Streitbeilegungsverfahren. Wurden innerhalb bestimmter Fristen keine Konsultationen aufgenommen oder sind diese erfolglos geblieben, kann ein Schiedsverfahren eingeleitet werden. Die Zusammensetzung des Schiedspanels, die Liste der Schiedsrichter, der Zwischen- sowie der Schlussbericht des Schiedspanels und das Einsetzen von Eilverfahren sind in den Art. 29.7 bis 29.11 geregelt.

Unterabschnitt B – Vollzug

Zu Art. 29.12-29.15: Vollzug des Panelschlussberichts; angemessene Frist für den Vollzug; einstweilige Abhilfemaßnahmen bei Nichtvollzug; Überprüfung der Vollzugsmaßnahmen nach Aussetzung von Verpflichtungen

Unterabschnitt B regelt den Vollzug des Panelschlussberichts. Die Verpflichtung zur Durchführung einer schiedsgerichtlichen Entscheidung ist in Art. 29.13 festgelegt, wobei im Fall von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung der Entscheidung neuerlich das Schiedsgericht befasst werden kann. Bei Nichtdurchführung der Entscheidung ist als vorläufige Abhilfemaßnahme ein Ausgleich vorgesehen. Scheitert ein Ausgleich, steht es dem Beschwerdeführer zu, die Erfüllung von Verpflichtungen in einem Umfang vorübergehend auszusetzen, der dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht.

ABSCHNITT D – Allgemeine Bestimmungen

Zu Art. 29.16-19.: Schiedsordnung; allgemeine Auslegungsregel; Sprüche des Schiedspanels; einvernehmliche Lösungen

Abschnitt D enthält allgemeine Bestimmungen zur Beilegung von Streitigkeiten. Sofern dies von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart wird, unterliegen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel der in Anhang 29-A angeführten Schiedsordnung. Die Vertragsparteien können sich jederzeit einvernehmlich auf die Lösung einer unter dieses Kapitel fallenden Streitigkeit verständigen, wodurch das Verfahren eingestellt wird.

KAPITEL DREISSIG – Schlussbestimmungen

Zu Art. 30.1-30.11: Bestandteile dieses Abkommens; Änderungen; Präferenznutzung; Leistungsbilanz; Kapitalverkehr; Privatrechte; Inkrafttreten und vorläufige Anwendung; Beendigung, Aussetzung oder Einbeziehung anderer bestehender Übereinkünfte; Beendigung; Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union; verbindlicher Wortlaut

Sämtliche Protokolle, Anhänge, Erklärungen, Gemeinsame Erklärungen, Vereinbarungen und Fußnoten dieses Abkommens sind gemäß Art. 30.1 Bestandteile desselben. Art. 30.2 räumt das beiderseitige Recht schriftlicher Vereinbarung zur Änderung des Abkommens ein. Art. 30.3 schreibt vor, dass für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Vertragsparteien vierteljährliche Daten der Zolltarifpositionen der HS-Kapitel 1 bis 97 über die Wareneinfuhren aus der anderen Vertragspartei austauschen. In Art. 30.4 genehmigen die Vertragsparteien Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung nach Art. VIII des am 22. Juli 1944 in Bretton Woods unterzeichneten Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds. In Art. 30.5 vereinbaren die Vertragsparteien weiterhin ihre Politik der Liberalisierung der Vermögensübertragungs- und Kapitalbilanz umzusetzen und sich für einen stabilen und sicheren Rahmen für Langfrist-Investitionen einzusetzen. Art. 30.7 legt das Inkrafttreten des Abkommens am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der gegenseitigen schriftlichen Notifikation fest und regelt die Modalitäten der vorläufigen Anwendung. Die Art. 30.8 bis 30.11 enthalten Bestimmungen zur Kündigungsmöglichkeit und zu technischen Aspekten.