Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit für den Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte gem. Art. 28 Abs. 6 letzter Satz des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Aufgrund der derzeitigen Rechtslage ist der Austausch von länderbezogenen Berichten nicht mit allen Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls möglich. Der Grund dafür liegt darin, dass einige Vertragsparteien das Übereinkommen nach dem 31. August 2015 ratifiziert haben. Damit war das Übereinkommen für diese Vertragsparteien am 1. Januar 2016 noch nicht in Geltung.

 

Um einen Austausch von länderbezogenen Berichten bereits für das Jahr 2016 zu ermöglichen ist es daher erforderlich, dass die Vertragsparteien gem. Art. 28 Abs. 6 letzter Satz des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren, dass das Übereinkommen betreffend den Austausch länderbezogener Berichte gem. der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte vom 27. Jänner 2016 für frühere Besteuerungszeiträume gilt. Daher gibt Österreich, eine Erklärung betreffend Art. 28 Abs. 6 letzter Satz des Übereinkommens ab. Diese durch die OECD zur Verfügung gestellte Erklärung in standardisierter Form drückt das Einverständnis Österreichs aus, das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls betreffend den Austausch länderbezogener Berichte im Verhältnis zu allen Vertragsparteien für Zeiträume ab dem Steuerzeitraum 2016 anzuwenden. Gibt eine andere Vertragspartei des Übereinkommens ebenfalls eine gleichlautende Erklärung ab, so führt dies zu einem gegenseitigen Einvernehmen iSd Art. 28 Abs. 6 letzter Satz des Übereinkommens, wodurch das Übereinkommen zwischen Österreich und der anderen Vertragspartei für frühere Besteuerungszeiträume Gültigkeit erlangt.

 

Ziel(e)

Erweiterte völkerrechtliche Rechtsgrundlage zur Verbesserung der internationalen Transparenz und Verwaltungszusammenarbeit in Steuersachen – Ermöglichung des Austauschs von länderbezogenen Berichten mit allen Vertragsparteien des Übereinkommens

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Abgabe einer Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit für den Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte gem. Art. 28 Abs. 6 letzter Satz des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls.

 

Diese Maßnahme wird keine finanziellen oder sonstigen Auswirkungen haben, da alle erforderlichen Voraussetzungen für den Austausch von länderbezogenen Berichten ab dem Jahr 2016 bereits infolge des Beitritts Österreichs zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls und der Unterzeichnung der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Jänner 2016 geschaffen wurden. Eine Ausweitung dieses Austauschs auf jene Länder, welche das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls nicht rechtzeitig unterfertigt haben, ist nicht mit zusätzlichem Aufwand verbunden, da die Kapazitäten hierfür bereits vorhanden sind.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Aufrechterhaltung der abgabenrechtlichen Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen in den Bereichen Steuer und Zoll“ für das Wirkungsziel „Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung und Stärkung der Abgabenmoral.“ der Untergliederung 15 Finanzverwaltung im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 979815944).