Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Die Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit für den Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung der Erklärung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch die Erklärung Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls, BGBl. III Nr. 193/2014 ist für Österreich mit 1. Dezember 2014 in Kraft getreten. Art. 6 des Übereinkommens sieht vor, dass die Vertragsparteien in einvernehmlich festgelegten Fällen automatisch Informationen austauschen können. Im Rahmen des BEPS Projekts der OECD hat sich Österreich als OECD-Mitgliedstaat dazu verpflichtet, den BEPS Aktionspunkt 13 betreffend den automatischen Austausch länderbezogener Berichte umzusetzen. Der Austausch länderbezogener Berichte findet gemäß Art. 6 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls sowie der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte, welche von Österreich am 27 Jänner 2016 unterzeichnet wurde, statt. Mit dem Bundesgesetz über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz – VPDG), BGBl I Nr. 77/2016 idF BGBl. I Nr. 117/2016 wurde die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte präzisiert. Gemäß § 15 VPDG bezieht sich die zu erstellende Dokumentation auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016. Die Übermittlung der länderbezogenen Berichte an ausländische Behörden erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 VPDG grundsätzlich jährlich spätestens 15 Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres. Die erste Übermittlung der länderbezogenen Berichte erfolgt jedoch spätestens 18 Monate nach dem letzten Tag des Wirtschaftsjahres, das am oder nach dem 1. Jänner beginnt. Somit wird erstmalig spätestens bis zum 30. Juni 2018 die Übermittlung länderbezogener Berichte für das Jahr 2016 an ausländische Behörden erfolgen. Ab 2019 wird die Übermittlung spätestens bis zum 31. März des jeweiligen Jahres stattfinden.

Aufgrund der derzeitigen Rechtslage ist jedoch der Austausch dieser Berichte nicht mit allen Vertragsparteien des Übereinkommens möglich. Der Grund dafür liegt darin, dass einige Vertragsparteien das Übereinkommen nach dem 31. August 2015 ratifiziert haben. Damit war das Übereinkommen für diese Vertragsparteien am 1. Januar 2016 noch nicht in Geltung.

Um einen Austausch von länderbezogenen Berichten bereits für das Jahr 2016 zu ermöglichen, ist es daher erforderlich, dass die Vertragsparteien gemäß Art. 28 Abs. 6 letzter Satz des Übereinkommens mittels Erklärung vereinbaren, dass das Übereinkommen betreffend den Austausch länderbezogener Berichte gemäß der Mehrseitigen Vereinbarung auch für frühere Besteuerungszeiträume gilt. Österreich erklärt, dass das Übereinkommen im Verhältnis zu allen Vertragsparteien, die ebenfalls eine gleichlautende Erklärung gemäß Art. 28 Abs. 6 des Übereinkommens abgegeben haben, für Zeiträume ab dem Steuerzeitraum 2016 gilt.

Die mit der Durchführung der Erklärung verbundenen Kosten finden ihre Bedeckung in den Budgets des zuständigen Ressorts.


II. Besonderer Teil:

Zu Artikel 28 Abs. 6 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls, BGBl. III Nr. 193/2014

Der in diesem Absatz normierte Geltungszeitpunkt des Übereinkommens führt dazu, dass für Staaten, welche das Übereinkommen nach dem 31. August eines gegebenen Jahres ratifiziert haben, das Übereinkommen zum 1. Jänner des Folgejahres noch nicht in Geltung ist. Dadurch ist der Austausch der länderbezogenen Berichte betreffend das Folgejahr nicht durch das Übereinkommen gedeckt. Aktuell sind hiervon jene Staaten betroffen, welche das Übereinkommen nach dem 31. August 2015 ratifiziert haben. Diese können die länderbezogenen Berichte für das Jahr 2016 nicht auf der Grundlage des Übereinkommens austauschen. Besteht jedoch keine Rechtsgrundlage für den Austausch länderbezogener Berichte, da es an einer qualifizierten Vereinbarung iSd § 2 Z 10 VPDG mangelt, so hat eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit für ihre ausländische Muttergesellschaft in die Berichtspflicht einzutreten (vgl. § 5 (1) VPDG) und somit selbst einen länderbezogenen Bericht zu übermitteln. Der Eintritt in die Pflicht zur Übermittlung eines länderbezogenen Berichts kann jedoch durch das Vorziehen des Zeitpunkts der Wirksamkeit des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vermieden werden. Für diese Fälle sieht Artikel 28 Abs. 6 letzter Satz des Übereinkommens die Möglichkeit vor, den Geltungszeitpunkt des Übereinkommens einvernehmlich vorzuverlegen. Die einvernehmliche Einigung wird dadurch erzielt, dass die austauschenden Länder alle eine standardisierte Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit abgeben und dadurch der Anwendung des Übereinkommens auf frühere Zeiträume zustimmen. In der Folge haben Multinationale Unternehmensgruppen nur einmal in ihrem Ansässigkeitsstaat einen länderbezogenen Bericht abzugeben. In Österreich müsste kein gesonderter länderbezogener Bericht an das Finanzamt übermittelt werden, da die österreichische zuständige Behörde den länderbezogenen Bericht im Wege des automatischen Informationsaustausches erhält.

Österreich gibt eine solche Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit ab. Diese Erklärung wirkt jedoch nur im Verhältnis zu jenen Vertragsparteien des Übereinkommens, welche ebenfalls eine Erklärung abgegeben haben. Die Erklärung hat zudem nur eine Auswirkung auf den Geltungszeitpunkt des Übereinkommens. Ein rechtskonformer Austausch von länderbezogenen Berichten gemäß dem Übereinkommen erfordert jedoch auch eine gültige Mehrseitige Vereinbarung. Daher kann der Austausch von länderbezogenen Berichten nicht in einem Jahr vor der Unterzeichnung der Mehrseitigen Vereinbarung durch den jeweiligen Vertragsstaat stattfinden. Länderbezogene Berichte sind spätestens 12 Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an die Finanzverwaltung zu übermitteln. In der Folge übermittelt die Finanzverwaltung die länderbezogenen Berichte binnen 3 Monaten (bzw. im ersten Jahr 2018 binnen 6 Monaten) an die ausländische Finanzverwaltung. Spätestens zum Zeitpunkt des Austausches der länderbezogenen Berichte müssen die rechtlichen Voraussetzungen für den Austausch länderbezogener Berichte („qualifizierte Vereinbarung“ iSd § 2 Z 10 VPDG) erfüllt sein. Ist daher für den jeweiligen Staat oder das jeweilige Gebiet bis zu diesem Zeitpunkt das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe noch nicht in Geltung oder liegt noch keine gültige Mehrseitige Vereinbarung vor, so hat jedenfalls eine österreichische Geschäftseinheit in die Berichtspflicht einzutreten. Für das Berichtswirtschaftsjahr 2016 müssen daher länderbezogene Berichte nur mit jenen Staaten oder Gebieten ausgetauscht werden, betreffend derer das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen am 30. Juni 2018 bereits in Geltung ist. Mit Staaten, bei welchen das Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Geltung war, ist ein Austausch möglich aber nicht verpflichtend.

Die Wirkung der Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit wird anhand des folgenden Beispiels ersichtlich gemacht: Singapur hat das Übereinkommen am 20. Jänner 2016 ratifiziert und die Mehrseitige Vereinbarung am 21. Juni 2017 unterschrieben. Somit tritt das Übereinkommen für Singapur am 1. Mai 2016 in Kraft und könnte gemäß der allgemeinen Regel des Artikels 28 Abs. 6 des Übereinkommens erst ab 1. Jänner 2017 Geltung erlangen. Ein Austausch von länderbezogenen Berichten zwischen Österreich und Singapur ist im Jahr 2016 daher nicht möglich. Wenn allerdings sowohl Österreich, als auch Singapur bis zum 31. Dezember 2017 eine Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit abgeben, so wird der Geltungszeitpunkt des Übereinkommens auf den 1. Jänner 2016 vorverlagert und ein Austausch der länderbezogenen Berichte kann erfolgen, denn zum Austauschzeitpunkt in 2018 ist das Übereinkommen in Geltung und die Mehrseitige Vereinbarung ist bereits anwendbar. In der Folge wären österreichische Tochtergesellschaften multinationaler Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaft in Singapur ansässig ist, nicht verpflichtet, in die Pflicht zur Übermittlung eines länderbezogenen Berichts einzutreten. Die Abgabe einer Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit durch die Republik Österreich verringert somit den unternehmensseitigen Verwaltungsaufwand und reduziert dadurch auch die Rechtsbefolgungskosten. Der gesetzlich vorgeschriebene Austausch länderbezogener Berichte erfolgt weiterhin jährlich 15 Monate (bzw. für das Jahr 2016 18 Monate) nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres.