Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit für den Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten gem. Art. 28 Abs. 6 letzter Satz des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Aufgrund der derzeitigen Rechtslage kann es zu zeitlichen Verzögerungen beim automatischen Austausch von Informationen zu Finanzkonten mit Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls, BGBl. III Nr. 193/2014, kommen. Der Grund dafür liegt darin, dass bei Vertragsparteien die das Übereinkommen nach dem 31. August 2017 ratifiziert haben oder in naher Zukunft ratifizieren werden, das Übereinkommen mit 01.01.2018 noch nicht in Geltung ist.

 

Um einen automatischen Austausch von Informationen zu Finanzkonten für Zeiträume zu ermöglichen in denen das Übereinkommen noch nicht in Kraft war, ist es daher erforderlich, dass die Vertragsparteien gem. Art. 28 Abs. 6 letzter Satz des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren, dass das Übereinkommen betreffend den automatischen Austausch von Informationen zu Finanzkonten gem. der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten, BGBl. III Nr. 182/2017, unterzeichnet am 29. Oktober 2014, auch für frühere Besteuerungszeiträume gilt. Daher beabsichtigt Österreich, eine Erklärung betreffend Art. 28 Abs. 6 letzter Satz des Übereinkommens abzugeben. Diese durch die OECD zur Verfügung gestellte Erklärung in standardisierter Form drückt das Einverständnis Österreichs aus, das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls betreffend den automatischen Austausch von Informationen zu Finanzkonten zu allen Vertragsparteien für frühere Zeiträume anzuwenden. Gibt eine andere Vertragspartei des Übereinkommens ebenfalls eine gleichlautende Erklärung ab, so führt dies zu einem gegenseitigen Einvernehmen iSd Art. 28 Abs. 6 letzter Satz des Übereinkommens, wodurch das Übereinkommen zwischen Österreich und der anderen Vertragspartei für frühere Besteuerungszeiträume Gültigkeit erlangt.

 

Ziel(e)

Erweiterte völkerrechtliche Rechtsgrundlage zur Verbesserung der internationalen Transparenz und Verwaltungszusammenarbeit in Steuersachen – Ermöglichung des automatischen Austauschs von Informationen zu Finanzkonten mit allen Vertragsparteien des Übereinkommens.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Abgabe einer Erklärung zum Stichtag für den Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten gem. Art. 28 Abs. 6 letzter Satz des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls.

 

Diese Maßnahme wird keine finanziellen oder sonstigen Auswirkungen haben, da alle erforderlichen Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen zu Finanzkonten ab dem Jahr 2018 bereits infolge des Beitritts Österreichs zum Übereinkommen geschaffen wurden. Eine Ausweitung dieses Austauschs auf jene Länder, welche das Übereinkommen nicht rechtzeitig unterfertigt haben, ist nicht mit zusätzlichem Aufwand verbunden, da die Kapazitäten hierfür bereits vorhanden sind.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Aufrechterhaltung der abgabenrechtlichen Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen in den Bereichen Steuer und Zoll“ für das Wirkungsziel „Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung und Stärkung der Abgabenmoral.“ der Untergliederung 15 Finanzverwaltung im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 690981945).