Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Die Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit für den Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten hat gesetzändernden bzw. gesetzergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung der Erklärung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch die Erklärung Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls, BGBl. III Nr. 193/2014, (Amtshilfeübereinkommen) ist für Österreich mit 1. Dezember 2014 in Kraft getreten. Art. 6 des Amtshilfeübereinkommens sieht vor, dass die Vertragsparteien in einvernehmlich festgelegten Fällen automatisch Informationen austauschen können. Im Rahmen der Mitgliedschaft beim Globalen Forum für Transparenz und Austausch von Informationen in Steuersachen (Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes) hat sich Österreich als OECD-Mitgliedstaat dazu verpflichtet, den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen gemäß dem entwickelten Gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard) mit anderen Signatarstaaten auf reziproker Basis durchzuführen. Der automatische Informationsaustausch findet gemäß Art. 6 des Amtshilfeübereinkommens basierend auf der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information – MCAA-CRS), BGBl. III Nr. 182/2017, statt. Diese wurde von Österreich am 29. Oktober 2014 unterzeichnet. Mit dem Bundesgesetz über den Gemeinsamen Meldestandard (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG), BGBl I Nr. 116/2015 idF Nr. 117/2016, wurde die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten präzisiert.

Österreich wird im September 2018 mit 60 Staaten und abhängigen Territorien Daten über Finanzkonten für das Kalenderjahr 2017 automatisch austauschen, um dem Ziel der Initiative der G20/OECD – Herstellung fairer Bedingungen sowie Transparenz bei Finanzkonten in Steuersachen – näherzukommen. Die Anzahl der Staaten mit denen automatisch Informationen zu Finanzkonten ausgetauscht werden können, wird sich in den kommenden Jahren signifikant erhöhen, da sich die Anzahl der Signatarstaaten, sowohl des Amtshilfeübereinkommens als auch der Mehrseitigen Vereinbarung, auf 100 Staaten erhöht hat und sich gegenwärtig weitere Staaten im Ratifizierungsprozess befinden.

Der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten mit neu hinzugekommenen Signatarstaaten ist aber nur für jene Zeiträume möglich, in denen das Amtshilfeübereinkommen bereits anwendbar ist. Dies bedeutet, dass für Staaten die nach dem 31. August eines Kalenderjahres das Übereinkommen unterzeichnen, erst die Daten für das zweifolgende Kalenderjahr ausgetauscht werden können, da das Übereinkommen zum 1. Jänner des auf das Jahr der Unterzeichnung folgenden Kalenderjahres noch nicht in Kraft getreten ist. Dies würde bewirken, dass eine erhebliche zeitliche Lücke zwischen der Unterzeichnung des Amtshilfeübereinkommens und dem erstmaligen Austausch von Daten entstünde und diese Lücke für Maßnahmen genutzt werden könnte, die das globale Bestreben nach fairen Bedingungen und Transparenz in Steuersachen konterkarieren würden.

Art. 28 Abs. 6 letzter Satz des Amtshilfeübereinkommens ermöglicht es den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbaren, dass auch für frühere Zeiträume ein automatischer Informationsaustausch durchgeführt werden kann. Österreich erklärt, dass das Amtshilfeübereinkommen im Verhältnis zu allen Vertragspartnern, die ebenfalls eine gleichlautende Erklärung gemäß Art. 28 Abs. 6 des Übereinkommens abgegeben haben, für Zeiträume ab 2018 gilt. Der konkrete Zeitraum ab dem ein automatischer Informationsaustausch von Informationen über Finanzkonten stattfindet, muss aber bilateral vereinbart werden.

Die mit der Durchführung der Erklärung verbundenen Kosten finden ihre Bedeckung in den Budgets des zuständigen Ressorts.


II. Besonderer Teil:

Zu Artikel 28 Abs. 6 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls, BGBl. III Nr. 193/2014

Der in diesem Absatz normierte Geltungszeitpunkt des Übereinkommens führt dazu, dass für Staaten, welche das Übereinkommen nach dem 31. August eines gegebenen Jahres ratifiziert haben, das Übereinkommen zum 1. Jänner des Folgejahres noch nicht in Geltung ist. Dadurch ist der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen betreffend das Folgejahr nicht durch das Übereinkommen gedeckt. Aktuell sind hiervon jene Staaten betroffen, welche das Übereinkommen nach dem 31. August 2017 ratifiziert haben. Mit diesen Staaten wäre die Durchführung eines automatischen Informationsaustausches im September 2019 für die Daten des Meldezeitraumes 2018 nicht möglich.

Für diese Fälle sieht daher Artikel 28 Abs. 6 letzter Satz des Übereinkommens die Möglichkeit vor, den Geltungszeitpunkt des Übereinkommens einvernehmlich vorzuverlegen. Die einvernehmliche Einigung wird dadurch erzielt, dass die austauschenden Länder alle eine standardisierte Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit abgeben und dadurch der möglichen Anwendung des Übereinkommens auf frühere Zeiträume zustimmen.

Österreich gibt eine solche Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit ab. Diese Erklärung wirkt jedoch nur im Verhältnis zu jenen Vertragsparteien des Übereinkommens, welche ebenfalls eine Erklärung abgegeben haben. Die Erklärung hat zudem nur eine Auswirkung auf den Geltungszeitpunkt des Übereinkommens. Ein rechtskonformer automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten kann aber nur durchgeführt werden, wenn vom anderen Vertragsstaat zusätzlich die Mehrseitige Vereinbarung betreffend CRS unterzeichnet wurde, die geforderten Notifikationen bei der Koordinierungsstelle der OECD hinterlegt wurden und alle notwendigen Voraussetzungen für einen Informationsaustausch gemäß GMSG erfüllt sind.

Die Wirkung der Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit kann anhand eines hypothetischen Beispiels ersichtlich gemacht werden: Der Staat X hat das Übereinkommen am 30. Oktober 2017 ratifiziert und mit 15. November 2017 die Mehrseitige Vereinbarung betreffend CRS unterzeichnet. Somit gilt das Übereinkommen für den Staat X ab dem 1. Februar 2018 gemäß der allgemeinen Regel des Artikels 28 Abs. 2 des Übereinkommens. Ein automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten zwischen Österreich und dem Staat X für das Jahr 2018 ist deshalb gemäß des Artikels 28 Abs. 6 des Übereinkommens nicht möglich. Durch diese zeitliche Lücke wäre Spielraum für Gestaltungsmöglichkeiten gegeben, die dem Bestreben des Global Forums nach Transparenz und Fairness in Steuersachen entgegenstünden. Wenn allerdings sowohl Österreich als auch der Staat X eine Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit abgeben, dann kann der Geltungszeitpunkt des Übereinkommens auf den 1. Jänner 2018 vorverlagert werden. Unter der Annahme, dass der Staat X sowohl alle notwendigen Notifikationen bei der Koordinierungsstelle der OECD hinterlegt hat als auch die im GMSG verlangten Voraussetzungen für den Informationsaustausch erfüllt, kann im September 2019 der automatische Datenaustausch über Informationen zu Finanzkonten für den Meldezeitraum 2018 durchgeführt werden.