156 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (147 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996, das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden

Zu Artikel 1 (Änderung des Chemikaliengesetzes 1996)

Quecksilber ist ein toxisches Schwermetall, von dem eine weltweite erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Menschen, die Ökosysteme und die natürliche Tier- und Pflanzenwelt ausgeht. Da Quecksilberverunreinigungen grenzüberschreitend auftreten, stammen zwischen 40 % und 80 % der gesamten Quecksilberdepositionen in der EU von außerhalb der Union. Die meisten Quecksilberemissionen und damit verbundene Exposition entstehen durch anthropogene Tätigkeiten, beispielsweise durch primären Quecksilberbergbau und Aufbereitung, die Verwendung von Quecksilber in Produkten und industriellen Prozessen, kleingewerblichen Goldbergbau, die Kohleverbrennung und die Bewirtschaftung von Quecksilberabfällen. Im Februar 2009 wurde daher vom Verwaltungsrat des Programmes der Vereinten Nationen zum Schutz der Umwelt, UNEP mit Entscheidung 25/5 die Ausarbeitung eines multilateralen Instruments zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit beschlossen. Im Oktober 2013 wurde das Minamata Übereinkommen über Quecksilber schließlich in Japan feierlich verabschiedet. Das Übereinkommen trat am 16. August 2017 in Kraft. Am 10. September 2017 trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 31 Abs. 2 für Österreich in Kraft. Im Jänner 2018 lagen 85 Ratifikationen vor.

Mit der neuen Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1 (im Folgenden: EU-QuecksilberV) hat die EU alle erforderlichen Gesetzgebungsmaßnahmen ergriffen und am 18. Mai 2017 ratifiziert. Die EU-QuecksilberV setzt das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber, BGBl. III Nr. 108/2017, um. Sie regelt im Wesentlichen folgende Bereiche:

–      Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen für Quecksilber und seine Verbindungen;

–      Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten;

–      Industrielle Tätigkeiten;

–      Verbote der Herstellung neuer mit Quecksilber versetzter Produkte und neue Herstellungsprozesse;

–      Verbot von kleingewerblichem Goldbergbau mit Quecksilber;

–      Verwendung von Dentalamalgam;

–      Beseitigung und Lagerung von Quecksilberabfällen sowie Berichterstattung;

–      quecksilberkontaminierte Standorte;

–      Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten.

Das Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, ist daher zur Durchführung und Vollziehung der EU-QuecksilberV anzupassen, da es derzeit noch auf die alte Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 abstellt. Die Behörde und die Mitwirkung anderer Behörden werden ebenso festgelegt. Ebenso werden die Strafbestimmungen an die Anforderungen der neuen EU-QuecksilberV angepasst.

Weiters sind Aktualisierungen des ChemG 1996 erforderlich, die auf kürzlich erlassene Regelungen zur Meldung gefährlicher Gemische in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-V), abzustimmen sind. Durch die Verordnung (EU) 2017/542 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen durch Hinzufügung eines Anhangs über die harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung, ABl. Nr. L 78 vom 23.03.2017 S. 1, wurde der CLP-V ein neuer Anhang VIII hinzugefügt. Mit diesem Anhang wird erstmals in der EU ein harmonisiertes Meldesystem eingeführt, das dazu dienen soll, dass die benannten nationalen Stellen gemäß Art. 45 CLP-V (in Österreich die Umweltbundesamt GmbH) jene Informationen verwalten und der Vergiftungsinformationszentrale (VIZ) zur Verfügung stellen, die zur Beauskunftung bei Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendig sind. Auch sollen die gesammelten Informationen dazu dienen, anhand von statistischen Analysen den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln. Die Informationspflicht gilt für alle Gemische, die zur Verwendung durch Verbraucher, sowie zur gewerblichen oder industriellen Verwendung bestimmt sind. Es wird unionsrechtlich genau festgelegt, welche Informationen die Mitteilungen zu enthalten haben und in welchem Format sie zu erstellen sind.

Dieses Meldesystem wird, beginnend mit 1. Jänner 2020, schrittweise eingeführt und ist ab 1. Jänner 2025 ausnahmslos anzuwenden. Wegen der umfassenden Geltung des neuen Meldesystems der CLP-V ist es erforderlich, die Bestimmungen der §§ 37, 39 und 54 ChemG 1996 zu überarbeiten und an die neue Rechtslage anzupassen. Da auf Unionsebene noch nicht alle Fragen hinsichtlich der Datenübermittlung und der Lokalisierung der Datenbank geklärt sind, ist eine weitere Überarbeitung im Rahmen einer zukünftigen Novellierung des ChemG 1996 vorgesehen.

Weitere Änderungen sind durch den Ablauf von Übergangsfristen für Einstufung und Kennzeichnung (Art. 61 der CLP-V) erforderlich. Demnach müssen mit Stichtag 1. Juni 2017 alle Stoffe und Gemische nach den Vorgaben der CLP-V eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sein. Daher ist nun § 3 ChemG 1996 („Gefährliche Eigenschaften gemäß der RL 67/548/EWG“) nicht mehr anwendbar. § 3 soll daher gestrichen werden und Bezugnahmen auf diese gefährlichen Eigenschaften an anderen Stellen des Bundesgesetzes sollen entsprechend adaptiert werden. Gleichzeitig sollen Verordnungsermächtigungen aufgehoben werden, die als Grundlage für die (ebenfalls aufzuhebende) Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 393/2008 (im Folgenden: ChemV 1999), dienen, da diese Bereiche umfassend durch Unionsrecht (Verordnungen) geregelt werden. Die Schutzklauselbestimmungen des Art. 52 der CLP-V und des Art. 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/675, ABl. Nr. L 114 vom 04.05.2018 S. 4 (im Folgenden: REACH-V) sind durch § 18 ChemG 1996 abgedeckt.

Im Geltungsbereich (§ 5 ChemG 1996) soll der Weiterentwicklung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2016, Rechnung getragen werden, indem die dort speziell und umfassend geregelten „verwandten Erzeugnisse“, insbesondere Flüssigkeiten („Liquids“), die in elektronischen Zigaretten verwendet werden, vom III. Abschnitt des ChemG 1996 (giftrechtliche Bestimmungen) ausgenommen werden. Dies gilt jedoch nur für nikotinhaltige Flüssigkeiten, die gemäß TNRSG für elektronische Zigaretten zulässig sind und einen Nikotingehalt von höchstens 20 mg/ml aufweisen. Dies ist insbesondere dadurch begründbar, dass mit dem TNRSG umfangreiche, äußerst restriktive und detaillierte Risikoreduktionsmaßnahmen getroffen werden, die speziell für elektronische Zigaretten und für diese verwendete nikotinhaltige (wie auch nikotinfreie) Flüssigkeiten gelten:

–      Beschränkung der Größe von Nachfüllbehältern und Kartuschen bzw. Tanks;

–      Beschränkung des Nikotingehalts auf maximal 20 mg/ml;

–      Verbot von Zusatzstoffen, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnten;

–      Elektronische Zigaretten und Liquids müssen kinder- und manipulationssicher sowie auslaufsicher sein;

–      Verpflichtung, detaillierte Beipackzettel mit Gebrauchsanweisung und Warnhinweisen beizulegen;

–      Kennzeichnung der Verpackung mit Rezeptur sämtlicher Inhaltsstoffe und mit Warnhinweisen;

–      Umfangreiche Meldepflichten gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK);

–      Etablierung eines Systems zur Erhebung von Informationen über „alle vermuteten schädlichen Auswirkungen dieser Erzeugnisse auf die menschliche Gesundheit“, das dem BMASGK und der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) zugänglich sein muss.

Durch diese speziellen Regelungen des TNRSG soll ein möglichst hohes Schutzniveau erreicht werden, wobei hervorzuheben ist, dass einige der Bestimmungen (allgemeines Verbot von Zusatzstoffen, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnten; Kindersicherheit auch dann, wenn die Liquids nicht gefährlich gemäß Chemikalienrecht sind; Angabe der vollständigen Rezeptur auf der Verpackung) sogar weit über die Möglichkeiten des EU-Chemikalienrechts hinausgehen.

Nikotinhaltige Flüssigkeiten mit höheren Konzentrationen und solche mit anderen Verwendungszwecken unterliegen dem III. Abschnitt des ChemG 1996, sofern sie gemäß § 35 ChemG 1996 als „Gifte“ gelten. Die Bestimmungen der CLP-V hinsichtlich der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gelten jedoch auch für die elektronischen Zigaretten und Liquids, die vom III. Abschnitt des ChemG 1996 ausgenommen werden sollen. Ergänzend sei angemerkt, dass auch andere Bestimmungen des Chemikalienrechts sowie die Regelungen des TNRSG dadurch unberührt bleiben.

Einige Änderungen in § 71 (Subsidiaritätsklauseln) und die Aufhebung des § 74 (Verfolgungsverjährung) sind darauf zurückzuführen, dass diese Bestimmungen im Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, StF: BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, verankert und daher im ChemG 1996 nicht mehr anzuführen sind. Im Sinne einer Rechtsbereinigung sollen daher diese obsoleten verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen entfallen. Die Zuständigkeitsänderungen gemäß dem Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2017, (im Folgenden: BMG) werden berücksichtigt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959)

In einem zweiten Artikel soll das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, geändert werden, um den Regelungsbereich der Amalgamabscheider in der Dentalmedizin abzudecken.

Zu Artikel 3 (Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002)

Im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018, sollen die Begleitbestimmungen zur EU-QuecksilberV etabliert werden.

Die EU-QuecksilberV enthält Bestimmungen zu Quecksilberabfall, dies ist metallisches Quecksilber, das als Abfall gemäß der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/997, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2017 S. 1 einzustufen ist. Diese Bestimmungen betreffen die Einfuhr von Quecksilberabfall, die Behandlung von Dentalamalgamabfall, die Behandlung von Quecksilberabfällen aus großen Quellen (zB aus der Reinigung von Erdgas) und die Lagerung und Ablagerung von Quecksilberabfällen. Ebenso sind Übermittlungs-, Aufzeichnungs- oder Bescheinigungspflichten für Erzeuger und für Behandler von Quecksilberabfällen vorgesehen.

Es sollen notwendige Begleitregelungen, das heißt Strafbestimmungen und Bestimmungen über die Behördenzuständigkeit, für diese EU-Verordnung im AWG 2002 aufgenommen werden.

Hinsichtlich Dentalamalgamabfall gelten die Anforderungen des AWG 2002 und der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl II Nr. 12/2017, die im Einklang mit der EU-QuecksilberV sind. Weitergehende Bestimmungen sind daher nicht erforderlich.

Die Einfuhrbeschränkungen für Quecksilberabfälle gelten direkt und sind im Rahmen des Verfahrens einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2002, ABl. Nr. L 294 vom 11.11.2015 S. 1 anzuwenden.

Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 (äußere Angelegenheiten, Warenverkehr mit dem Ausland), Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Z 10 (Bergwesen, Wasserrecht) und Z 12 (Gesundheitswesen, Abfallwirtschaft) B-VG.

 

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. Mai 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Walter Rauch die Abgeordneten Robert Laimer, Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger, Franz Hörl sowie die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Elisabeth Köstinger.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager und Walter Rauch einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu lit. a (§ 54 Abs. 4)

Derzeit ist die Übermittlungspflicht von Sicherheitsdatenblättern im geltenden Recht verankert. Der vierte Satz des § 54 Abs. 4 der Regierungsvorlage ermöglicht den Unternehmen die Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern, „solange nicht gemäß Art. 45 Abs. 4 der CLP-V entsprechende Vorkehrungen getroffen werden“. Auf Grund der rechtlichen Vorgaben der CLP-Verordnung ist zumindest noch bis zum Jahr 2020 damit zu rechnen, dass Unternehmen Sicherheitsdatenblätter für diesen Zweck melden werden. Details und Umfang der zu meldenden Informationen sind derzeit noch Gegenstand EU-weiter Diskussionen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager und Walter Rauch mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N; dagegen: S, P) beschlossen.

 

Ferner beschloss der Umweltausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N; dagegen: S, P) folgende Feststellungen:

„Die Übermittlung von Informationen zu chemischen Produkten wird durch die  CLP – Verordnung bis zum Jahr  2020  EU -  weit neu geregelt. Es ist abzuwarten und zu bewerten, ob diese Informationen ausreichen, um die Schutzziele des Chemikaliengesetzes zu erfüllen. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus wird ersucht, bis zum Ende des Jahres 2019 (etwa im Verordnungswege) festzulegen, welche Rolle vor diesem Hintergrund das Sicherheitsdatenblatt im Rahmen des gemäß § 54 Abs. 1 zu führenden Registers einnehmen soll.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 05 29

                                   Walter Rauch                                                     Johannes Schmuckenschlager

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann