Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Betriebspensionsgesetz geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMASGK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Zur Erleichterung der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nach langer Krankheit in den Arbeitsprozess wurde mit BGBl. I Nr. 30/2017 das Instrument der Wiedereingliederungsteilzeit gesetzlich festgelegt. Dadurch können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach einer mindestens sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit mit ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit für die Dauer von ein bis sechs Monaten (mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit bis zu drei Monaten) vereinbaren und neben dem Entgelt entsprechend der Arbeitszeitreduktion Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung beziehen.

Bei der Umsetzung der Regelungen über die Wiedereingliederungsteilzeit hatten sich Zweifelsfragen zur Frage des Zeitpunkts des Antritts der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben. Mit der vorliegenden Novelle wird diese für die Praxis äußerst relevante Frage geklärt. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann bis zum Ende eines Monates nach dem zumindest sechswöchigen Krankenstand auf Basis einer entsprechenden Vereinbarung und der sonstigen Voraussetzungen angetreten werden. Die vorgeschlagenen Gesetzespräzisierungen dienen der Klarstellung, dass die Wiedereingliederungsteilzeit nicht nur im unmittelbaren Anschluss an den Krankenstand, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden kann.

 

Im Betriebspensionsgesetz ist die Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (Portabilitäts-RL) umzusetzen. Während bei den Pensionskassenzusagen und der betrieblichen Kollektivversicherung kein Anpassungsbedarf besteht, ist § 7 BPG als die direkte Leistungszusagen determinierende Norm des BPG anzupassen. Weiters ist § 17 BPG hinsichtlich Informationspflichten gegenüber Anwartschafts- und Leitungsberechtigten geringfügig anzupassen. Bei den Anpassungsmaßnahmen wurde dem Grundsatz der Vermeidung von golden plating Rechnung getragen.

 

Ziel(e)

Verbesserungen beim Zugang zur Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ) nach dem AVRAG und ASVG; Umsetzung der Portabilitäts-Richtlinie 2014/50/EU im BPG

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Bei der Umsetzung der Regelungen über die Wiedereingliederungsteilzeit hatten sich Zweifelsfragen zur Frage des Zeitpunkts des Antritts der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben. Mit der vorliegenden Novelle wird diese für die Praxis äußerst relevante Frage geklärt. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann bis zum Ende eines Monates nach der zumindest sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit auf Basis einer entsprechenden Vereinbarung und der sonstigen Voraussetzungen angetreten werden. Die vorgeschlagenen Gesetzespräzisierungen dienen der Klarstellung, dass die Wiedereingliederungsteilzeit nicht nur im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden kann.

Darüber hinaus werden im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz weitere Anpassungen vorgenommen, die aufgrund der bisherigen Erfahrungen in der Vollziehung als notwendig erachtet werden. Durch die Ergänzung der Ansprüche der in der Abteilung „B“ der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten um das Wiedereingliederungsgeld ist lediglich mit geringen Mehrkosten zu rechnen. Bei einer Zahl von rund 300 potentiell Anspruchsberechtigten wird seitens der VAEB mit einem Fall pro Jahr gerechnet. Dadurch entstehen unter Berücksichtigung der in der WFA zum Wiedereingliederungsteilzeitgesetz getroffenen Annahmen (maximales Wiedereingliederungsgeld in Höhe von 21,00 € pro Person und Tag für maximal sechs Monate) jährliche Mehrkosten von € 3.780,--.

 

Im BPG werden entsprechend den Vorgaben der Portabilitäts-RL die Regelungen über den Anspruch auf eine direkte Leistungszusage angepasst. Zwar kann die bisherige nach den Beendigungstatbeständen differenzierende Regelung aufrechterhalten werden, die Regelung betreffend Unverfallbarkeitsfrist und Wartefrist ist allerdings anzupassen. Damit kann künftig für Anwartschaften aus neu erteilten Zusagen nur noch eine max. dreijährige Unverfallbarkeitsfrist zum Tragen kommen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Umsetzung der Portabilitäts-RL 2014/50/EU im BPG

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1840929363).