168 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über den Antrag 260/A der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Wendelin Mölzer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Privatschulgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Wendelin Mölzer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 17. Mai 2018 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 1):

Zur Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts wurden mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, die in § 5 genannten Anforderungen um den Nachweis der vorhandenen Sprachkompetenz in der deutschen Sprache auf Referenzniveau C1 im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen erweitert (§ 5 Abs. 1 lit. d).

Neben entsprechenden Zertifikaten eines Sprachinstituts (wie bspw. das ÖSD-Zertifikat) gemäß dem Referenzniveau C1 des GER für den Erwerb der deutschen Sprache als Fremdsprache werden auch Möglichkeiten für den Nachweis dem Referenzniveau C1 zumindest gleichwertigen deutschen Sprachkenntnissen verankert. Darunter fallen insbesondere österreichische Reifeprüfungszeugnisse mit Unterrichtssprache Deutsch bzw. gleichwertige ausländische Zeugnisse oder Abschlusszeugnisse mindestens dreijähriger Studien mit Unterrichtssprache Deutsch an postsekundären Bildungseinrichtungen. Die konkrete Beurteilung der Gleichwertigkeit der Kenntnisse der deutschen Sprache mit dem Referenzniveau C1 des GER für Sprachen erfolgt im Einzelfall im Rahmen der Vollziehung.

Was das Erfordernis der Kenntnis der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen anlangt, soll unter Inanspruchnahme der Regelung des § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017, die für Internationale Schulen notwendige Ausnahmeregelung geschaffen werden.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 4):

Der Verweis auf die einzelnen literae (lit. a bis e) des Abs. 1 soll im Hinblick auf die obige Novellierungsanordnung (neuer letzter Satz des Abs. 1, nach den literae) einem generellen Verweis auf Abs. 1 weichen.

Zu Z 3 (§ 27 Abs. 5):

Es handelt sich um eine Anpassung der Voraussetzungen hinsichtlich der Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung für die Errichtung von Privatschulclustern. Hier soll für den Leiter oder die Leiterin des Schulclusters die Lehrbefähigung für eine der am Schulcluster beteiligten Schulen ausreichen.

Zu Z 4 (§ 27a):

Für bereits an Privatschulen in Verwendung stehende Leiterinnen und Leiter bzw. Lehrerinnen und Lehrer soll mit dieser Übergangsbestimmung die Möglichkeit einer Nachsichterteilung betreffend die mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, eingeführte lit. d des § 5 Abs. 1 vorgesehen werden. Die Nachsicht darf zeitlich auf längstens vier Jahre befristet erteilt werden und es hat eine Prüfung im Einzelfall vorauszugehen.

Zu Z 5 (§ 29):

Die Bestimmungen sollen mit Beginn des Schuljahres 2018/19 in Kraft treten.

Zu Z 6 (§ 30):

Hier erfolgt eine Anpassung an die geänderten Ressortbezeichnungen durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017.

 

Der Unterrichtsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 05. Juni 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich der Berichterstatter Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 06 05

                        Mag. Dr. Rudolf Taschner                                                       Wendelin Mölzer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann