Bundesgesetz, mit dem das Privatschulgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Abs. 1 wird angefügt:

„Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017.“

2. § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 lautet:

„(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.“

3. Dem § 27 Abs. 5 wird angefügt:

„§ 11 Abs. 2 lit. b gilt für die Leiterin oder den Leiter eines Schulclusters mit der Maßgabe, dass sie bzw. er die Lehrbefähigung für die Schulart einer der am Schulcluster beteiligten Schulen besitzt.“

4. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

§ 27a. Die zuständige Schulbehörde kann auf Antrag des jeweiligen Schulerhalters für am 31. August 2018 in Verwendung stehende Leiterinnen und Leiter bzw. Lehrerinnen und Lehrer vom Erfordernis des Nachweises der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache (§ 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen. Solche Nachsichterteilungen sind auf längstens vier Jahre zu befristen.“

5. Dem § 29 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 5 Abs. 1 und 4, § 27 Abs. 5, § 27a sowie § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.“

6. In § 30 wird das Wort „Bildung“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.