179 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über die Regierungsvorlage (149 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

A. Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302:

Zur neuen Pauschalreiserichtlinie im Überblick

Die Revision der Vorgänger-Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG war auf Grund der Entwicklungen am Reisemarkt sowie zur Beseitigung von Unklarheiten und der Schließung von Regelungslücken erforderlich. Mit der neuen Richtlinie (EU) 2015/2302 soll insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass zusätzlich zu den herkömmlichen stationären Vertriebswegen das Internet als Mittel zum Angebot von Reiseleistungen erheblich an Bedeutung gewonnen hat.

Auf Grund der Ausweitung des Begriffes der Pauschalreise sowie der Hinzufügung der Vermittlung verbundener Reiseleistungen ist der Anwendungsbereich der neuen Pauschalreiserichtlinie breiter ausgestaltet als jener der Vorgängerrichtlinie. Darüber hinaus soll der grenzübergreifenden Dimension des Pauschalreisemarktes durch eine Angleichung der Rechtsvorschriften Rechnung getragen werden, um am Binnenmarkt für Reisende und Unternehmen bestehende Hindernisse zu beseitigen. Die Richtlinie löst sich von dem Mindestharmonisierungsansatz ihrer Vorläuferrichtlinie zugunsten eines Vollharmonisierungsansatzes, der es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, von den Bestimmungen der Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrechtzuerhalten oder einzuführen.

Die vorgeschlagene Novelle zur Gewerbeordnung 1994 dient der Schaffung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage zur Erlassung einer Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015, S. 1, (im Folgenden als „Pauschalreiserichtlinie“ bezeichnet) über

– die Wirksamkeit und den Umfang des Insolvenzschutzes bei Pauschalreisen sowie bei verbundenen Reiseleistungen;

– die Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit.

Weiters dient die geplante Novelle der Umsetzung der Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie betreffend

– die Insolvenzabsicherung der im europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter;

– besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters;

– besondere Pflichten des außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters oder Vermittlers verbundener Reiseleistungen.

Veranstalterverzeichnis – Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA):

Nach der derzeitigen Rechtslage haben sich Veranstalter von Pauschalreisen vor der Aufnahme dieser Tätigkeit in ein beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingerichtetes Veranstalterverzeichnis eintragen zu lassen. Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter in der Reisebürosicherungsverordnung – RSV, BGBl. II Nr. 316/1999 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2013, näher festgelegte Meldungen zu erstatten und durch Nachweise zu belegen, wobei die übermittelten Daten vom Veranstalter periodisch sowie anlassfallbezogen zu aktualisieren sind. Der Umstand der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis wird außerdem im GISA ersichtlich gemacht.

Nunmehr soll das Veranstalterverzeichnis in das GISA eingebunden werden und soll sämtlichen aus der Pauschalreiserichtlinie resultierenden Meldeverpflichtungen auf elektronischem Wege nachzukommen sein.

Dieses System bringt im Vergleich zu dem bestehenden Meldesystem die Vorteile, dass Daten, die bereits im GISA vorhanden sind, nicht neuerdings gemeldet werden müssen und das Verfahren nach einheitlichen Standards elektronisch geführt werden kann.

Die Umsetzung des zivilrechtlichen Teiles der Pauschalreiserichtlinie erfolgte – anders als die Umsetzung der alten Pauschalreiserichtlinie – in einem eigenen Regelwerk, nämlich dem Pauschalreisegesetz. Das Pauschalreisegesetz – PRG wurde am 24. April 2017 im Bundesgesetzblatt unter BGBl. I Nr. 50/2017 kundgemacht. Das PRG tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.

B. Sonstige Vorhaben:

Das Vorhaben wird außerdem zum Anlass genommen, legistische Bereinigungen und Klarstellungen zu treffen, insbesondere eine Klarstellung in § 1 Abs. 4 GewO 1994 dahingehend, dass eine Person, die einer bestehenden gesetzlichen Verpflichtung nachkommt, den Gegenstand einer gewerblichen Tätigkeit in ein Register eintragen zu lassen, nicht schon dadurch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Dies ist insbesondere für Eintragungen juristischer Personen in das Firmenbuch von Bedeutung.

C. Kompetenzgrundlage

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG).

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Juni 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Gabriel Obernosterer die Abgeordnete Doris Margreiter sowie die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Dr. Margarete Schramböck.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (149 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 06 05

                            Gabriel Obernosterer                                                             Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann