Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Digitalisierung berührt Wirtschaft und Gesellschaft in vielfacher Weise. Sie erfordert daher auch staatliches Handeln in verschiedenen Politikbereichen und an verschiedenen Stellen des bestehenden österreichischen Institutionengefüges. Durch die Einrichtung einer Digitalisierungsagentur in der FFG entsteht ein zentraler Umsetzungsakteur für wichtige Bereiche der Digitalisierungspolitik der Bundesregierung. Zugleich ergibt sich die Möglichkeit, die Beiträge maßgeblicher institutioneller Akteure der Digitalisierungspolitik zu ordnen und zu koordinieren. Durch die Übertragung der Aufgaben der Digitalisierungsagentur an die FFG wird ein rascher und kostengünstiger Start ermöglicht und Synergien mit den operativen und administrativen Bereichen der FFG geschaffen.

Durch Konzentration auf Maßnahmenumsetzung wird mit der Einrichtung der Digitalisierungsagentur den Umsetzungsdefiziten in der österreichischen Digitalisierungspolitik entgegengewirkt. Dafür ist entscheidend, bei der Gestaltung der Digitalisierungsagentur die richtige Balance zwischen Aufgabenzentralisierung und Vermeidung von Zuständigkeitsüberforderung zu finden. Die österreichische Bundesregierung hat erkannt und im Regierungsübereinkommen festgehalten, dass die Digitalisierung in alle Bereiche der Wirtschaft, der öffentlichen Verwaltung sowie des persönlichen Lebens der Bürgerinnen und Bürger hineinwirkt und dass diese Entwicklung vor allem als Chance für Österreich im internationalen Wettbewerb begriffen werden soll. Die Transformationsprozesse, die durch die Digitalisierung der Wirtschaft und Verwaltung angestoßen werden, sollen frühzeitig und pro-aktiv gestaltet werden, um Österreich zum internationalen Vorreiter bei der Digitalisierung zu machen, die Standortattraktivität zu steigern und Chancenpotenziale zu heben. Eventuelle nachteilige Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft sollen durch begleitende Aktionspläne abgefedert werden.

Die Digitalisierung und Vernetzung der Wirtschaft schafft neue Anforderungen, Aufgaben und Aufgabenkategorien für die staatlichen Planungs- und Koordinationsakteure, die keiner der existierenden Einrichtungen zugeordnet sind und daher ein Bedürfnis nach einem neuen institutionellen Arrangement begründen. Die österreichische Bundesregierung hat sich in diesem Sinne entschieden, eine Digitalisierungsagentur bei der FFG anzusiedeln, nachdem die FFG bereits als erfolgreicher Akteur für die Unterstützung der Wirtschaft etabliert ist und über die dafür notwendigen Netzwerke, Strukturen und Erfahrungen verfügt. Die Digitalisierungsagentur soll auch als zentrale nationale und internationale Anlaufstelle für Digitalisierungsthemen agieren.

Die Zuständigkeit zur Erlassung der mit dieser Novelle umfassten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens).

Besonderer Teil

Zu Z 1, 2 und 4 (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2):

Die Änderungen sollen die Bedeutung der Digitalisierung für Österreich mit einer Erweiterung der Aufgaben der FFG unterstreichen.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2)

Die vorgeschlagene Regelung entspricht inhaltlich dem geltenden Abs. 2 Z 1 bis 7 und wurde lediglich um die Elemente Technologieentwicklung, Innovation und Digitalisierung (FTEI+D) erweitert.

Bereits seit der Gründung der FFG hat die FFG als gemeinnützige Abwicklungsstelle des Bundes verschiedene Agenturfunktionen inne gehabt (zB. Agentur für Luft- und Raumfahrt). Um die Bedeutung dieser Agenturfunktionen noch weiter zu konkretisieren und detaillierter in den Aufgaben abzubilden wurde nun die Z 8 hinzugefügt.

Darüber hinaus hat die FFG einmal jährlich über die Aktivitäten der Digitalisierungsagentur dem Nationalrat Bericht zu erstatten. Der Bericht ist bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres zu übermitteln.