187 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz und das Alternativfinanzierungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Artikel 2

Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 9 wird der Verweis „BGBl. Nr. 107/2017“ durch den Verweis „BGBl. I Nr. 107/2017“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

3. § 3 Abs. 1 Z 10 lautet:

       „10. ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen von jeweils einem Gesamtgegenwert in der Union von weniger als zwei Millionen Euro; in diese Obergrenzen sind jeweils die allfälligen Einnahmen aus nach dieser Ziffer prospektbefreiten Angeboten von Wertpapieren oder Veranlagungen der letzten zwölf Monate einzubeziehen;“

4. § 3 Abs. 1 Z 10a und Z 15 entfällt.

5. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Kann eine geplante Emission dazu führen, dass der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von gemäß Abs. 1 Z 10 prospektfrei emittierten Veranlagungen entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, so gilt für die entsprechende Emission abweichend von Abs. 1 Z 10 die Prospektpflicht gemäß § 2.“

6. § 7 Abs. 8a lautet:

„(8a) Abweichend von Abs. 8 ist, sofern das Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als fünf Millionen Euro während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt, ein vereinfachter Prospekt gemäß der Anlage F zu erstellen. Im Fall von Wertpapieren kann stattdessen freiwillig ein Prospekt gemäß Abs. 8 erster Satz erstellt werden. Für Veranlagungen gelten die Abs. 2 bis 7 nicht. Der vereinfachte Prospekt ist für Veranlagungen auf Deutsch oder Englisch zu erstellen. Kann eine geplante Emission dazu führen, dass binnen zwölf Monaten der Gesamtgegenwert in der Union durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen den Betrag von fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt, so ist auf die entsprechende Emission § 7 Abs. 8 anzuwenden. Emissionen gemäß AltFG sind einzurechnen. Dies gilt unbeschadet der Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 10 für Wertpapiere.“

7. Dem § 19 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 1 Abs. 1 Z 9, § 3 Abs. 1 Z 10, § 3 Abs. 5 und § 7 Abs. 8a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 21. Juli 2018 in Kraft. § 2 Abs. 1 zweiter Satz, § 3 Abs. 1 Z 10a und Z 15 treten mit Ablauf des 20. Juli 2018 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes

Das Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch ein öffentliches Angebot über Wertpapiere oder Veranlagungen im Rahmen der Ausnahme zur Prospektpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 des Kapitalmarktgesetzes – KMG, BGBl. Nr. 625/1991.

(2) Bei Emissionen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes darf insbesondere nicht gegen § 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, oder gegen § 3 Abs. 5 Z 4 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verstoßen werden.“

2. § 2 Z 1 bis 5 lautet:

         „1. öffentliches Angebot: ein öffentliches Angebot gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KMG;

         1a. Emittent: ein Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KMG;

           2. Veranlagungen: Vermögensrechte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG;

           3. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 KMG;

           4. Anleger: natürliche oder juristische Person, die Wertpapiere oder Veranlagungen erwirbt oder dies beabsichtigt;

           5. Internetplattform: Website, auf der Wertpapiere oder Veranlagungen zwischen Emittenten und Anlegern vermittelt werden;“

3. § 3 lautet:

Anwendungsbereich

§ 3. (1) Emittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt, Wertpapiere oder Veranlagungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugeben, sofern die geplante Emission nicht dazu führen kann, dass

           1. der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz emittierte Gesamtgegenwert zwei Millionen Euro erreicht oder übersteigt, wobei Wertpapiere und Veranlagungen separat zusammenzurechnen sind,

           2. der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, oder

           3. der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen emittierte Gesamtgegenwert in der Europäischen Union fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt. Dabei sind einzurechnen:

                a) Angebote nach diesem Bundesgesetz;

               b) Angebote unter vereinfachtem Prospekt nach § 7 Abs. 8a KMG;

                c) Angebote von Wertpapieren, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, prospektfrei begeben werden.

Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Z 1 für Wertpapiere.

(2) Auf Emittenten, die freiwillig einen Prospekt gemäß § 7 Abs. 8 oder 8a KMG erstellen, ist nicht dieses Bundesgesetz, sondern das KMG anzuwenden.

(3) Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie Z 11 bis 14 KMG genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.“

4. Folgender § 3a wird eingefügt:

Anlegerschutz

§ 3a. (1) Der Emittent darf von einem einzelnen Anleger je Emission innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten maximal 5 000 Euro entgegennehmen, es sei denn, es handelt sich um einen professionellen Anleger gemäß § 2 Abs. 1 Z 33 des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, oder um eine juristische Person, sofern sie nicht Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf ein Betrag von mehr als 5 000 Euro entgegengenommen werden, wenn der Anleger dem Emittenten oder dem Betreiber der Internetplattform spätestens bei Vertragsabschluss in einer gesonderten Erklärung die Auskunft erteilt,

           1. dass er höchstens das Doppelte seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens über zwölf Monate gerechnet investiert, oder

           2. dass er maximal zehn Prozent seines Finanzanlagevermögens investiert.

(3) Die Vereinbarung über den Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen darf keine Verpflichtung des Anlegers beinhalten, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Wertpapiere oder Veranlagungen zu erwerben, durch welche die in Abs. 1 genannte Grenze überschritten wird. Weiters dürfen keine Ratenzahlungen vereinbart werden, welche einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreiten.

(4) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln bleiben unberührt.“

5. Folgender § 3b wird eingefügt:

Verordnungsermächtigung

§ 3b. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eine Verordnung über die von Emittenten zur Verfügung zu stellenden Informationen zu erlassen. Diese hat ein Informationsblatt zu enthalten, das Art und Reihenfolge der Informationen regelt, die vom Emittenten zur Verfügung zu stellen sind und insbesondere Angaben über den Emittenten, Angaben über die angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen sowie sonstige Angaben, die insbesondere dem Schutz der Anleger dienen, anführt.“

6. § 4 lautet:

Besondere Anforderungen an den Emittenten

§ 4. (1) Emittenten haben für ein öffentliches Angebot, das dazu führen kann, dass der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz emittierte Gesamtgegenwert 250 000 Euro übersteigt, die in Z 1 bis 4 genannten Informationen gleichzeitig mit dem Angebot auf ihrer Website auf einem dauerhaften Datenträger zu veröffentlichen, es sei denn, das Angebot erfolgt ausschließlich über eine Internetplattform:

           1. die nach Abs. 9 oder nach § 5 Abs. 4 geprüften Informationen gemäß dem Informationsblatt der nach § 3b erlassenen Verordnung. Die Informationen müssen eindeutig, zutreffend und redlich sein und dürfen insbesondere keine möglichen Vorteile des Wertpapiers oder der Veranlagung hervorheben, ohne deutlich auf etwaige damit einhergehende Risiken hinzuweisen. Die Informationen müssen ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für einen durchschnittlichen Anleger verständlich sind. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert, abgeschwächt oder missverständlich dargestellt werden;

           2. während des ersten Jahres der Geschäftstätigkeit die Eröffnungsbilanz, danach den aktuellen Jahresabschluss; sofern keine gesetzliche Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses oder einer Eröffnungsbilanz besteht, einen Hinweis darauf;

           3. den Geschäftsplan;

           4. im Zusammenhang mit den angebotenen Wertpapieren oder Veranlagungen erstellte allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige für den Anleger geltende Vertragsbedingungen.

Der Emittent darf für den Zugang zu den Informationen nach Z 1 und 4 weder eine Registrierung, noch die Akzeptanz einer Haftungsbegrenzungsklausel, noch die Entrichtung einer Gebühr verlangen.

(2) Darüber hinaus haben Emittenten für ein öffentliches Angebot, das dazu führen kann, dass der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz emittierte Gesamtgegenwert 250 000 Euro übersteigt, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Informationen am Tag des öffentlichen Angebots an den Verein für Konsumenteninformation und vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung durch den Anleger an diesen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.

(3) Im Falle des Angebots von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft mit Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die einem Revisionsverband angehört, tritt an die Stelle des in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Betrages von 250 000 Euro der Betrag von 750 000 Euro.

(4) Bis zum Endes des Angebotszeitraums hat der Emittent die in dem in Abs. 1 Z 1 genannten Informationsblatt enthaltenen Informationen regelmäßig zu überprüfen und Änderungen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Ebenso hat er Änderungen der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Dokumente unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(5) Emittenten haben, ausgenommen im Fall der ausschließlichen Nutzung einer Internetplattform, die Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß den §§ 365m bis 365z der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in Bezug auf Anleger einzuhalten, sofern die Finanzierung nicht durch Ausgabe von Wertpapieren erfolgt, die in Form einer Sammelurkunde verbrieft sind.

(6) Emittenten haben, ausgenommen im Fall der ausschließlichen Nutzung einer Internetplattform, beim Abschluss eines Vertrages über ein Wertpapier oder eine Veranlagung die Identitäten der Anleger festzustellen.

(7) Hat ein Anleger, der Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG ist, nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 erhalten, kann er von seinem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht erlischt mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Anleger die fehlenden Informationen erhalten hat und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Im Übrigen gelten für das Rücktrittsrecht des Verbrauchers die Bestimmungen des § 5 Abs. 3, 5 und 6 KMG sinngemäß. Die Erfüllung der Pflichten dieses Bundesgesetzes entbindet nicht von der Einhaltung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Verbraucher.

(8) Werbeanzeigen betreffend Wertpapiere oder Veranlagungen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein, darüber hinaus dürfen sie nicht im Widerspruch zu den Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 4 stehen.

(9) Sofern keine Prüfung gemäß § 5 Abs. 4 zweiter Satz erfolgt, sind die vom Emittenten gemäß Abs. 1 Z 1 bereitgestellten Informationen von einem Wirtschaftstreuhänder, einem in die Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt, einem Notar, einer Wirtschaftskammer, einem Unternehmensberater, einem gewerblichen Vermögensberater oder im Fall von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft vom zuständigen Revisionsverband hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz mit den Informationen nach Abs. 1 Z 2 bis 4 zu prüfen. Sofern diese Kriterien erfüllt sind, ist über die erfolgte Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Der Prüfer darf keinem Interessenkonflikt unterliegen, insbesondere in Bezug auf Auftragsverhältnisse zum Emittenten.“

7. § 5 lautet:

Besondere Anforderungen an Betreiber einer Internetplattform

§ 5. (1) Betreiber einer Internetplattform sind zur Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen zwischen Anlegern und Emittenten berechtigt, sofern sie im Fall der Anlageberatung oder der Annahme und Übermittlung von Aufträgen, welche Wertpapiere oder Veranlagungen zum Gegenstand haben, die von § 1 Z 7 WAG 2018 erfasst werden, über eine Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 oder Z 3 WAG 2018 oder im Fall der Vermittlung von Veranlagungen über eine Berechtigung nach § 94 Z 75 GewO 1994 verfügen. Betreiber einer Internetplattform dürfen nicht gleichzeitig über eine Konzession nach dem AIFMG, dem Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 oder dem E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, verfügen. Die Einhaltung der Pflichten der Abs. 2 bis 8 ersetzt nicht die Einhaltung der Vorschriften der GewO 1994, des BWG oder des WAG 2018.

(2) Betreiber einer Internetplattform haben,

           1. sofern auf sie nicht die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, anwendbar sind, die Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß §§ 365m bis 365z GewO 1994 in Bezug auf Emittenten und Anleger einzuhalten, und

           2. die Identitäten der Emittenten, welche ihre Internetplattform nutzen, sowie bei Abschluss eines Vertrages über den Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen über die Internetplattform des Betreibers, jene des Anlegers, festzustellen.

(3) Betreiber einer Internetplattform haben zumindest folgende Informationen auf ihrer Internetplattform auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen:

           1. Angaben über den Betreiber der Internetplattform: Rechtsform, Firma, Sitz, Angabe der Organwalter, Angabe der Eigentümer sowie Offenlegung aller mit wenigstens 25% beteiligten wirtschaftlichen Eigentümer, im Fall von juristischen Personen mit Firmenbuchauszug und Angabe des Unternehmensgegenstandes, während des ersten Jahres der Geschäftstätigkeit die Eröffnungsbilanz, danach den aktuellen Jahresabschluss; sofern keine gesetzliche Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses oder einer Eröffnungsbilanz besteht, einen Hinweis darauf;

           2. Angabe der Auswahlkriterien für die Zulassung von Emittenten auf der Internetplattform;

           3. Angabe der Art, Häufigkeit und Höhe der von Anlegern und Emittenten eingehobenen Entgelte;

           4. Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß § 4 Abs. 4 bis zum Ende des Angebotszeitraums, wobei die Informationen der jeweiligen Emission klar zuordenbar sein müssen.

(4) Für die inhaltliche Richtigkeit der Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß § 4 Abs. 4 sind die jeweiligen Emittenten verantwortlich. Sofern keine Prüfung nach § 4 Abs. 9 erfolgt, hat der Betreiber einer Internetplattform jedoch die vom Emittenten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bereitgestellten Informationen hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz mit den Informationen nach § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu prüfen und, sofern diese Kriterien erfüllt sind, über die erfolgte Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Betreiber einer Internetplattform sind hinsichtlich der nach Abs. 3 Z 4 zu veröffentlichenden Informationen Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S.72.

(5) Betreiber einer Internetplattform dürfen für den Zugang zu den Informationen nach Abs. 3 Z 1 bis 3, den Informationen nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 und den Aktualisierungen dieser Informationen nach § 4 Abs. 4 weder eine Registrierung, noch die Akzeptanz einer Haftungsbegrenzungsklausel, noch die Entrichtung einer Gebühr verlangen.

(6) Sonstige für Betreiber einer Internetplattform nach anderen Bundesgesetzen bestehende Informationspflichten bleiben unberührt.

(7) Betreibern einer Internetplattform ist es untersagt, auf ihrer Internetplattform selbst als Emittent zu agieren. Das Agieren als Anleger auf der eigenen Internetplattform ist nur zulässig, wenn es sich um eine geringfügige Beteiligung handelt, die ausschließlich dazu dient, den Informationsfluss zwischen Emittenten und Anlegern zu erleichtern und darauf ausdrücklich hingewiesen wird.

(8) Der Plattformbetreiber hat die Anleger in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen mit Risiken verbunden ist und Anleger daher die Risikohinweise im Informationsblatt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 beachten sollten.“

8. § 6 lautet:

Strafbestimmung

§ 6. Wer gegen die §§ 3a, 4 oder 5 oder gegen die aufgrund von § 3b erlassene Verordnung verstößt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.“

9. Folgender § 8a wird eingefügt:

Übergangsbestimmung

§ 8a. Für Angebote, die vor dem 21. Juli 2018 veröffentlicht wurden, gilt bis zum 31. Dezember 2018 dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018.“

10. § 9 lautet:

Vollziehung

§ 9. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3b der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

(2) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.“

11. § 10 Abs. 2 lautet:

„Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.“

12. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1, § 2 Z 1 bis 5, §§ 3 bis 6, § 8a und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 21. Juli 2018 in Kraft.“