Vorblatt
Ziel(e)
- Harmonisierung des Prospektrechts
- Vereinfachung des Prospektrechts
- Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten im Kapitalmarktgesetz (KMG) und Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG)
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Harmonisierung der Schwellen
- Schaffung neuer Schwellenwerte für die Abgrenzung zwischen AltFG und KMG
- Schaffung von Erleichterungen bei der Emission von Wertpapieren und Veranlagungen
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:
Die rechtsetzende Maßnahme enthält 1 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund € 273.000,- pro Jahr verursacht.
Mit der Umsetzung der Prospekt-VO werden die Schwellenerfordernisse im KMG auf die EU-rechtlichen Vorgaben angehoben. Um ein einheitliches Prospektrechtsregime zu schaffen, sind Anpassungen im AltFG notwendig. Gleichzeitig werden Vereinfachungen des Prospektrechts vorgenommen. Künftig sollen Angebote von Wertpapieren oder Veranlagungen mit einem Gesamtgegenwert von jeweils weniger als zwei Millionen Euro unter das AltFG fallen, jene darüber unter das KMG, wobei die Obergrenze über einen Zeitraum von jeweils zwölf Monaten zu berechnen ist. Bis 250.000 Euro muss weder ein Informationsdokument nach AltFG noch ein Prospekt nach KMG erstellt werden. Zwischen 250.000 Euro und zwei Millionen Euro muss ein Informationsdokument nach AltFG, darüber ein Prospekt nach KMG erstellt werden.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Vorhaben dient der Umsetzung des Art. 1 Abs. 3 sowie des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (in der Folge: „Prospekt-VO"), ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12. Im Zuge der notwendigen Anpassung von Schwellenwerten aufgrund der Prospekt-VO sowohl im Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991 als auch im Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, wird zugleich eine Vereinfachung des Prospektrechts vorgenommen.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Prospekt-Verordnung (Schwellen) – Kapitalmarktgesetz (KMG), Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG)
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Finanzen |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2018 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2018 |
|
Problemanalyse
Problemdefinition
Die in der Prospekt-VO enthaltenen Vorschriften haben die bestehende Prospekt-Richtlinie 2003/71/EG abgelöst und erweitert. Im Zuge der notwendigen Anpassung von Schwellenwerten aufgrund der Prospekt-VO sowohl im Kapitalmarktgesetz – KMG, als auch im Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG, wird zugleich eine Vereinfachung des Prospektrechts vorgenommen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Die Vorschriften der Prospekt-VO sind ab dem 21. Juli 2019 in den Mitgliedstaaten anzuwenden, wobei die Regelungen über die Prospektpflicht-Schwellenwerte (Art. 1 Abs. 3 sowie Art. 3 Abs. 2) bereits ab dem 21. Juli 2018 gelten werden. Eine Unterlassung der Umsetzung der Prospekt-VO hätte ein Vertragsverletzungsverfahren zur Folge. Zusätzlich würde keine Vereinfachung des Prospektrechts stattfinden und die Betroffenen wären nach wie vor mit einer unklaren Trennung zwischen dem KMG und AltFG konfrontiert, dies würde weiterhin zur Rechtsunsicherheit führen.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Folgenabschätzung zur Prospekt-VO (COM(2015) 583 final)
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2023
Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Durchführung der internen Evaluierung soll insbesondere auf verfügbare Daten der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) sowie der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) und dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) zurückgegriffen werden.
Ziele
Ziel 1: Harmonisierung des Prospektrechts
Beschreibung des Ziels:
Ziel ist es, unionsweit harmonisierte Prospektvorschriften im Hinblick auf die Prospektpflichtschwellen, das Prospektbilligungsverfahren sowie den Prospektinhalt sicherzustellen. Außerdem sollen auch Erleichterungen im Bereich des Prospektrechts für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und für Sekundäremissionen geschaffen werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit gibt es kein harmonisiertes Prospektrecht EU-weit, da bei der Umsetzung der Prospekt-Richtlinie national mehr Spielräume möglich waren als bei einer Verordnung. |
Harmonisiertes Prospektrecht EU-weit. |
Ziel 2: Vereinfachung des Prospektrechts
Beschreibung des Ziels:
Künftig sollen Angebote von Wertpapieren oder Veranlagungen mit einem Gesamtgegenwert von jeweils weniger als zwei Millionen Euro unter das AltFG fallen, jene darüber unter das KMG, wobei die Obergrenze über einen Zeitraum von jeweils zwölf Monaten zu berechnen ist.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Unterschiedliche Schwellen bei Wertpapieren und Veranlagungen. Keine klare Trennung, wann welches Gesetz (KMG oder AltFG) zur Anwendung kommt. |
Klare Vorgaben zu Schwellen, nach denen sich die Anwendung des jeweiligen Gesetzes (bis zwei Millionen Euro AltFG, darüber KMG) richtet. |
Ziel 3: Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten im Kapitalmarktgesetz (KMG) und Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG)
Beschreibung des Ziels:
Eine Unterscheidung zwischen „Veranlagungen gemäß KMG“, „Wertpapieren gemäß KMG“ und „alternativen Finanzinstrumenten gemäß AltFG“ entfällt, sodass der Anwendungsbereich beider Gesetze nur mehr über Wertgrenzen bestimmt wird. Außerdem können künftig alle Emittenten das erleichterte Regime des AltFG unterhalb der Prospektschwelle nutzen. Die vorhandenen Einschränkungen auf KMU, operative Tätigkeit und Nicht-Konzessionsträger entfallen. Des Weiteren dürfen sämtliche Rechtsträger mit einer Konzession gemäß WAG 2018 eine Internetplattform zur Vermittlung von Wertpapieren und Veranlagungen im Rahmen des AltFG betreiben.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Rechtsunsicherheit aufgrund unterschiedlicher Begrifflichkeiten. |
Rechtssicherheit aufgrund der Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Harmonisierung der Schwellen
Beschreibung der Maßnahme:
Die Schwelle für die verpflichtende Erstellung eines Prospekts wird für Wertpapiere und Veranlagungen auf zwei Millionen Euro angehoben. Damit soll insbesondere mehr Handlungsspielraum für das Crowdfunding-Regime (AltFG) geschaffen werden.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es gibt keine einheitliche Schwelle für die Prospektpflicht (bei Aktien und Anleihen ab 250.000 Euro, bei sonstigen alternativen Finanzinstrumenten iSd AltFG ab zwei Millionen Euro). |
Die Schwelle für die verpflichtende Erstellung eines Prospekts wird für sämtliche Wertpapiere und Veranlagungen auf zwei Millionen Euro angehoben. |
Maßnahme 2: Schaffung neuer Schwellenwerte für die Abgrenzung zwischen AltFG und KMG
Beschreibung der Maßnahme:
Die Prospektpflichten stellen sich künftig im Wesentlichen wie folgt dar:
- Unter 250.000 Euro keinerlei Prospektpflicht, weder für Wertpapiere noch für Veranlagungen.
- Zwischen 250.000 und zwei Millionen Euro ist sowohl für Wertpapiere als auch für Veranlagungen das Informationsdokument (mit einer Kohärenzprüfung durch den Betreiber einer Internetplattform oder eines Wirtschaftsprüfers) nach dem AltFG zu erstellen. Eine Ausnahme besteht für Veranlagungen, deren aushaftender Betrag binnen sieben Jahren fünf Millionen Euro übersteigt. Solche unterliegen der Prospektpflicht gemäß KMG, da in dieser Größenordnung eine Inanspruchnahme des Kapitalmarktes zu sehen ist, die angemessene Informationen für Anleger erfordert.
- Zwischen zwei Millionen und fünf Millionen Euro:
- für Wertpapiere ist der KMG-Prospekt nach der Prospektbilligung durch die FMA gemäß § 8a KMG nach dem Schema F gemäß der Anlage F des KMG (für das Inland), optional der EU-Prospekt, zu erstellen;
- für Veranlagungen ist der KMG-Prospekt nach der Prospektprüfung gemäß § 8 KMG nach dem Schema F oder nach dem Schema C gemäß der Anlage C des KMG zu erstellen;
- soweit die Voraussetzungen des AltFG vorliegen, kann neben einer KMG-Emission nach dem Schema F auch eine AltFG-Emission erfolgen, solange der Gesamtgegenwert aller Emissionen weniger als fünf Millionen Euro beträgt.
- Über fünf Millionen Euro ist für Wertpapiere der EU-Prospekt mit FMA-Billigung und für Veranlagungen der KMG-Prospekt ohne FMA-Billigung nach dem Schema C zu erstellen.
Demnach unterliegen alle Veranlagungsprospekte nach KMG einer Prospektkontrolle, jedoch ist weiterhin keine FMA-Billigung erforderlich. Die oben genannten Schwellen gelten jeweils für einen Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten.
Umsetzung von Ziel 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Keine klare Abgrenzung zwischen KMG und AltFG. |
Klare Abgrenzung zwischen KMG und AltFG, keine Rechtsunsicherheit mehr. |
Maßnahme 3: Schaffung von Erleichterungen bei der Emission von Wertpapieren und Veranlagungen
Beschreibung der Maßnahme:
Emittenten müssen künftig bei der Ausgabe von Wertpapieren und Veranlagungen erst ab einem Gesamtgegenwert von 250.000 Euro binnen zwölf Monaten ein Informationsdokument gemäß AltFG erstellen. Unterhalb dieser Schwelle sind weder ein Informationsdokument noch ein Prospekt erforderlich.
Das AltFG umfasst künftig die Ausgabe sämtlicher Wertpapiere oder Veranlagungen bis zu einem Gesamtgegenwert von zwei Millionen Euro binnen zwölf Monaten. Somit fallen auch zahlreiche Wertpapiere und Veranlagungen, zB Kommanditbeteiligungen, die bislang ab einem Gesamtgegenwert von 250.000 Euro binnen zwölf Monaten prospektpflichtig waren, neu unter das erleichterte Regime des AltFG.
Zudem wird die Ausnahme im KMG für Geschäftsanteile an Genossenschaften bis zu einem Gesamtgegenwert von 750.000 Euro binnen zwölf Monaten gestrichen, wodurch künftig auch für diese grundsätzlich die allgemeine Grenze in Höhe von zwei Millionen Euro binnen zwölf Monaten maßgeblich ist. Die Ausnahme im AltFG, wonach für Geschäftsanteile an Genossenschaften erst ab einem Gesamtgegenwert von 750.000 Euro binnen zwölf Monaten ein Informationsdokument gemäß AltFG zu erstellen ist, bleibt bestehen.
Umsetzung von Ziel 3
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Rechtsunsicherheit aufgrund unterschiedlicher Begrifflichkeiten und unterschiedlicher Wertgrenzen für Wertpapiere und Veranlagungen im KMG und AltFG. |
Die im KMG und AltFG unterschiedlichen Begrifflichkeiten werden vereinheitlicht. Zugleich werden Erleichterungen bei der Emission von Wertpapieren und Veranlagungen durch einheitliche Wertgrenzen geschaffen. |
Abschätzung der Auswirkungen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
IVP |
Kurzbezeichnung |
Fundstelle |
Be-Entlastung (in Tsd. €) |
1 |
Erleichterungen bei Prospekt- und Informationsdokumenterstellung |
§ 3 (1) KMG, § 4 AltFG |
‑273 |
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Art. 1 Abs. 3 sowie Art. 3 Abs. 2 der Prospekt-VO umgesetzt. Im Zuge der notwendigen Anpassung von Schwellenwerten aufgrund der Prospekt-VO sowohl im KMG als auch im AltFG wird zugleich eine Vereinfachung des Prospektrechts vorgenommen. Künftig sollen Angebote von Wertpapieren oder Veranlagungen mit einem Gesamtgegenwert von jeweils weniger als zwei Millionen Euro unter das AltFG fallen, jene darüber unter das KMG, wobei die Obergrenze über einen Zeitraum von jeweils zwölf Monaten zu berechnen ist. Die Erleichterung liegt darin, dass bis 250.000 Euro keine Prospektpflicht besteht. Zwischen 250.000 Euro und zwei Millionen Euro ist ein Informationsdokument nach AltFG zu erstellen.
Unternehmen
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.
Erläuterung
Die Kosten für die Erstellung eines Informationsdokumentes nach dem neuen Regime (Abschaffung der doppelten Prüfpflicht nach § 4 Abs. 9 und § 5 Abs. 3 AltFG) würden 2500-3000 Euro pro Informationsdokument betragen. Vor Einführung des neuen Regimes betrugen diese noch 5000-6000 Euro.
Anhang
Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen
Informationsverpflichtung 1 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Erleichterungen bei Prospekt- und Informationsdokumenterstellung |
§ 3 (1) KMG, § 4 AltFG |
geänderte IVP |
Europäisch |
‑273.280 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Künftig sollen Angebote von Wertpapieren oder Veranlagungen mit einem Gesamtgegenwert von jeweils weniger als zwei Millionen Euro unter das AltFG fallen, jene darüber unter das KMG, wobei die Obergrenze über einen Zeitraum von jeweils zwölf Monaten zu berechnen ist. Die Erleichterung liegt darin, dass bis 250.000 Euro keine Prospektpflicht besteht. Zwischen 250.000 Euro und zwei Millionen Euro ist ein Informationsdokument nach AltFG zu erstellen.
Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.
Unternehmensgruppierung 1: Informationsdokument |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen) |
‑15:00 |
75 |
0,00 |
0 |
‑1.125 |
‑1.125 |
Verwaltungstätigkeit 2: Beschaffung von Informationen |
-05:00 |
53 |
0,00 |
0 |
‑265 |
‑265 |
Verwaltungstätigkeit 3: Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen |
‑10::00 |
75 |
0,00 |
0 |
‑750 |
‑750 |
Verwaltungstätigkeit 4: Externe Gutachten |
-07:00 |
75 |
0,00 |
0 |
‑525 |
‑525 |
Fallzahl |
100 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Für die Bearbeitung eines Informationsdokumentes fallen derzeit zwischen 5.000 und 6.000 Euro an Kosten für die Antragstellerin/den Antragsteller im Zuge der Dokumentenprüfung an. Da künftig die doppelte Prüfpflicht (externer Prüfer und Betreiber einer Internetplattform) entfällt, reduzieren sich die Kosten um 2.500 bis 3.000 Euro. Dem VKI werden pro Jahr ungefähr 100 Informationsdokumente gemeldet.
Antragstellerin und Antragsteller sind Emittenten oder Anbieter oder eine Person, die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt.
Unternehmensgruppierung 2: Prospekt |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung von Informationen |
‑20:00 |
37 |
0,00 |
0 |
‑740 |
‑740 |
Verwaltungstätigkeit 2: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen) |
‑20:00 |
53 |
0,00 |
0 |
‑1.060 |
‑1.060 |
Verwaltungstätigkeit 3: Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen |
‑30:00 |
53 |
0,00 |
0 |
‑1.590 |
‑1.590 |
Fallzahl |
2 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Die FMA hat im Jahr 2017 insgesamt 69 Prospekte gebilligt. Davon hatten zwei Prospekte ein Emissionsvolumen von weniger als zwei Millionen Euro und wäre nach neuer Rechtslage nicht mehr prospektpflichtig. Die Billigung (Einholung aller notwendigen Daten, sowie Prüfung und Auswertung der Informationen) beträgt durchschnittlich bis zu 4 Wochen. Je nach dem, um welches Prospekt es sich handelt, belaufen sich die Kosten für die Antragstellerin/den Antragsteller auf 3700 Euro (zB für Anleihen) und 4200 Euro (Basisprospekt) pro Prospekt. Antragstellerin und Antragsteller sind Emittenten oder Anbieter oder eine Person, die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt.
Der Arbeitsaufwand der FMA bleibt gleich, denn durch die Erleichterungen im Prospektrecht ist zwar auf der einen Seite mit einem geringeren Arbeitsaufwand, auf der anderen Seite mit mehr Anträgen auf Prospektbewilligung zu rechnen.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Unternehmen |
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen |
Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2117577719).