Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

           1. Durch Änderungen des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, soll klarer als bisher geregelt werden, in welchen Fällen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Strafverfahren mitzuwirken haben und welche Befugnisse ihnen dabei zukommen. Ferner sollen sie generell dazu ermächtigt werden, Amtshandlungen auch außerhalb des Sprengels der örtlich zuständigen Behörde vorzunehmen.

           2. Durch die Möglichkeit, das Verfahren zu schließen, sollen Verfahrensverschleppungen verhindert werden.

           3. Gleichstellung von ehemaligen Lebensgefährten mit ehemaligen Ehegatten (eingetragenen Partnern) auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zur Strafprozeßordnung 1975.

           4. Durch einige weitere Änderungen des VStG (wie zB die Einführung der Möglichkeit der Zurückziehung des Einspruches gegen die Strafverfügung, die Schaffung einheitlicher Deliktskataloge für Strafverfügungen, Anonymverfügungen und Organstrafverfügungen oder die Möglichkeit des Absehens von der Durchführung des Strafverfahrens, wenn ein höherer Strafbetrag eingezahlt wurde als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene) sollen das Strafverfahren und der Strafvollzug effizienter, transparenter und bürgerfreundlicher gestaltet werden.

           5. Durch den Entfall der Ausstellung von Ermächtigungsurkunden für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes soll der Verwaltungsaufwand der Behörden verringert werden.

           6. Der Entwurf soll den Grundsatz „Beraten statt strafen“ verwirklichen.

           7. Der vorliegende Entwurf beinhaltet die Umsetzung folgender Richtlinien:

–      2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (in der Folge: Richtlinie Dolmetsch), ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 1,

–      2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (in der Folge: Richtlinie Rechtsbelehrung), ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 1,

–      2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (in der Folge: Richtlinie Rechtsbeistand), ABl. Nr. L 294 vom 06. 11.2013 S. 1,

–      2016/343/EU über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (in der Folge: Richtlinie Unschuldsvermutung), ABl. Nr. L 65 vom 11.3.2016 S. 1.

           8. Schließlich soll der Entwurf zum Anlass genommen werden, im EGVG und im VStG eine Reihe von legistischen Anpassungen vorzunehmen. Diese Änderungen sind teils terminologischer Natur, teils dienen sie der Bereinigung von Redaktionsversehen früherer Novellen.

Zur Schließung des Ermittlungsverfahrens:

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte haben in einer gemeinsamen Stellungnahme (3/SN-202/ME XXV. GP) zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geändert wird, folgende Forderung erhoben:

„Es erschiene sinnvoll, auch im VwGVG eine dem § 193 ZPO entsprechende Bestimmung betreffend das Schließen der Verhandlung einzuführen. Dies mit der Konsequenz, dass, nachdem die Verhandlung geschlossen wurde, nur noch neues Vorbringen erstattet werden kann, welches ohne Verschulden der Parteien nicht bereits vor bzw in der Verhandlung vorgebracht wurde. Gerade in aufwändigen Verfahren, bei denen oft die Verkündung des Erkenntnisses aufgrund des umfangreichen Sachverhaltes sowie der zu lösenden Rechtsfrage nicht sogleich erfolgen kann, wird das Verfahren von Parteien immer wieder durch neue Eingaben, die weitere Ermittlungsschritte bzw Abklärungen erfordern, in die Länge gezogen. Dem könnte durch eine entsprechende Regelung für die Verhandlungen in Administrativverfahren begegnet werden.“

Im Zuge der Beratungen der entsprechenden Regierungsvorlage (1255 d.B. XXV. GP) hat der Nationalrat folgende Entschließung betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Verfahrensverschleppung (186/E XXV. GP) angenommen:

„Der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien wird aufgefordert, unter Einbeziehung der davon betroffenen Rechtsschutz-Institutionen, einen Gesetzesvorschlag auszuarbeiten, mit dem Ziel eine Vorschrift zu schaffen, die sicherstellt, dass die Parteien des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder dazu verhalten werden, Tatsachen und Beweise möglichst vor Schluss der Verhandlung vorzubringen.“

Der Verfassungsdienst hat in Entsprechung dieser Entschließung den Verwaltungsgerichtshof, die Länder, das Bundesverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte der Länder ersucht, die Ursachen für Verfahrensverschleppungen zu benennen und zu möglichen Implikationen einer Beschränkung der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Vertreter der Praxis haben vorgeschlagen, Maßnahmen bereits im Verwaltungsverfahren zu treffen, die auch für das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts und der Verwaltungsgerichte der Länder gelten. Dieser Vorschlag liegt dem vorliegenden Gesetzentwurf zu Grunde, welcher jedoch auf Grund des vorzeitigen Endes der XXV. Gesetzgebungsperiode nicht mehr zur Begutachtung versendet wurde.

Auch das Regierungsprogramm 2017-2022 sieht in „Staat und Europa. Verwaltungsreform und Verfassung“ unter der Überschrift „Schlanker Staat“ vor, dass das (verwaltungsgerichtliche) Ermittlungsverfahren mit Schluss der Verhandlung auch formell beendet werden können soll. Der Verfassungsdienst hat daher den vorliegenden Gesetzentwurf abermals in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe beraten, wobei ein Konsens über die vorgeschlagene Regelungstechnik erzielt werden konnte.

Zur Richtlinienumsetzung:

Mit der Richtlinie Dolmetsch, der Richtlinie Rechtsbelehrung, der Richtlinie Rechtsbeistand und der Richtlinie Unschuldsvermutung sollen unionsweit einheitliche Mindeststandards auf dem Gebiet der Verfahrensrechte von Beschuldigten geschaffen werden.

Durch die Umsetzung der Richtlinie Dolmetsch werden die Rechte von Beschuldigten, die die Verhandlungssprache des Gerichts weder sprechen noch verstehen, gestärkt. Die Richtlinie unterscheidet zwischen Dolmetschleistungen (mündlich) und Übersetzungen (schriftlich), wobei von den Mitgliedstaaten sicherzustellen ist, dass einem Beschuldigten, der die deutsche Sprache nicht spricht oder versteht, ohne Verzögerung (mündliche) Dolmetschleistungen während des Verfahrens, zB bei Beweisaufnahmen und Verhandlungen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, zur Verfügung gestellt werden und dass ihm wesentliche Aktenstücke schriftlich zu übersetzen sind. Diese Übersetzungshilfe ist durch Beistellung eines Dolmetschers und Übersetzers zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der Verteidigungsrechte und eines fairen Verfahrens erforderlich ist.

Die Richtlinie Rechtsbelehrung sieht das Recht des Beschuldigten auf Rechtsbelehrung und auf Information über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf vor. Durch die Richtlinie Rechtsbelehrung bestehen nunmehr unionsweit einheitliche Regelungen über die Rechtsbelehrung des Beschuldigten.

Durch die Richtlinie Rechtsbeistand ist zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens die Gewährleistung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand für einen Verdächtigen oder Beschuldigten zum frühesten geeigneten Zeitpunkt in einem Strafverfahren vorgesehen. Darüber hinaus soll garantiert werden, dass ein Verdächtiger oder Beschuldigter, dem die Freiheit entzogen wurde, über sein Recht belehrt wird, eine Person, beispielsweise einen Angehörigen oder Arbeitgeber, über den Freiheitsentzug zu informieren, und im Fall der Festnahme in einem anderen Mitgliedstaat darüber hinaus auch die zuständigen Konsularbehörden von dem Freiheitsentzug zu verständigen.

Der Anwendungsbereich der Richtlinien Dolmetsch, Rechtsbelehrung und Rechtsbeistand beschränkt sich in Bezug auf geringfügige Zuwiderhandlungen ausschließlich auf das gerichtliche Verfahren (vgl. Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie Dolmetsch, Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie Rechtsbelehrung und Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie Rechtsbeistand). Der Entwurf sieht sowohl Änderungen im verwaltungsgerichtlichen als auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor; in Übereinstimmung mit der Richtlinie sind bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen einzelne Verfahrensrechte erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Unter geringfügigen Verwaltungsübertretungen sind solche Verwaltungsübertretungen zu verstehen, die mit einer Geldstrafe von bis zu 7 500 Euro und keiner Freiheitsstrafe bedroht sind oder wegen denen bereits ein Verfahren nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes durchgeführt worden ist.

Der Entwurf dient auch der Umsetzung des Art. 4 der Richtlinie Unschuldsvermutung (Information der Medien über die von den Verwaltungsbehörden geführten Ermittlungsverfahren).

Kompetenzgrundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Verwaltungsgerichtsbarkeit“) und überwiegend aus Art. 11 Abs. 2 B-VG („Verwaltungsverfahren“, „allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts“, „Verwaltungsstrafverfahren“), ferner insb. aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Verkehrswesen ...“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Gemäß Art. 136 Abs. 2 B-VG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken. Dies ist im Rahmen einer Bund-Länder Arbeitsgruppe im Hinblick auf Art. 4 (Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes) erfolgt.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008):

Zu Z 1 (Art. III Abs. 1 Z 2) und Z 2 (Entfall des Art. III Abs. 4, Neubezeichnung der Abs. 5 und 6, Änderung im Abs. 5 [neu]):

Die Verwaltungsübertretung des „Schwarzfahrens“ begeht, wer sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtung festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten (Art. III Abs. 1 Z 2). Wird bei der Betretung der Fahrpreis samt Zuschlag bezahlt oder weist sich der Täter bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit Lichtbild versehene öffentliche Urkunde aus und bezahlt den Fahrpreis samt Zuschlag innerhalb von drei Tagen, hebt dies die bereits eingetretene Strafbarkeit wieder auf (Art. III Abs. 4); das Verfahren ist einzustellen (vgl. § 45 Abs. 1 Z 2 VStG). Diese Strafaufhebungsgründe sollen künftig Tatbestandsvoraussetzungen des Art. III Abs. 1 Z 2 sein, sodass eine Verwaltungsübertretung erst dann vorliegt, wenn der „Schwarzfahrer“ den Fahrpreis samt Zuschlag auf Aufforderung nicht unverzüglich oder, nach Feststellung seiner Identität, nicht binnen der gesetzlichen Frist entrichtet. Dadurch soll die Mitwirkung der Organe der Bundespolizei auf jene Fälle eingeschränkt werden, in denen der „Schwarzfahrer“ den Fahrpreis samt Zuschlag nicht an Ort und Stelle bezahlt und seine Identität nicht festgestellt werden kann. Die bisherige Zahlungsfrist von drei Tagen soll auf zwei Wochen erstreckt werden.

Die bisherigen Abs. 5 und 6 sollen die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“ erhalten; der Verweis in Abs. 5 (neu) ist diesfalls entsprechend anzupassen.

Zu Z 3 (Art. V Abs. 5):

Bereinigung eines Redaktionsversehens im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013. Durch die Neufassung der Bestimmung soll rückwirkend klargestellt werden, dass Art. I Abs. 2 Z 30 in der Fassung des Art. 8 Z 1 des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, nicht in Kraft getreten ist.

Zu Artikel 2 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991):

Zu Z 1 (§ 13 Abs. 8) und Z 3 (§ 39 Abs. 3 bis 5):

Gemäß dem geltenden § 39 Abs. 3 AVG kann die Behörde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklären, wenn die Sache zu Entscheidung reif ist. Dies hat zur Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel von ihr nur zu berücksichtigen sind, wenn sie eine anderslautende Entscheidung der Sache herbeiführen könnten.

Im Gegensatz zur geltenden Rechtslage (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz II [2005] § 39 AVG Rz. 45) soll die Schließung des Ermittlungsverfahrens nach dem vorgeschlagenen § 39 Abs. 3 künftig zur Folge haben, dass die Behörde den Bescheid auf Grund des ihr im Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens vorliegenden Sachverhalts erlassen kann.

Die Schließung des Ermittlungsverfahrens soll durch Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) erfolgen. Eine „abgesonderte Berufung“ (oder Beschwerde beim Verwaltungsgericht) ist gegen eine solche Verfahrensanordnung voraussetzungsgemäß nicht zulässig. Liegen trennbare (mehrere) Sachen vor, hat die Behörde auch die Möglichkeit, – sollte dies zweckmäßig erscheinen – das Ermittlungsverfahren in Bezug auf jede Sache (gesondert) zu schließen.

Um Verfahrensverschleppungen durch Parteien zu vermeiden, soll nach dem vorgeschlagenen § 39 Abs. 4 ein einmal geschlossenes Ermittlungsverfahren auf Antrag einer Partei nur mehr unter besonderen Voraussetzungen fortzusetzen sein. Diese Voraussetzungen entsprechen jenen der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Die Schließung des Ermittlungsverfahrens enthebt die Behörde umgekehrt nicht von ihrer Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen; sie selbst kann das Ermittlungsverfahren daher jederzeit fortsetzen, wenn sie es zu diesem Zweck für erforderlich erachtet.

Der vorgeschlagene § 39 Abs. 5 soll Vorkehrungen dagegen treffen, dass zwischen dem Schluss des Ermittlungsverfahrens und der Erlassung des Bescheides ein allzu langer Zeitraum verstreicht. Wird der Bescheid nicht binnen acht Wochen zumindest gegenüber einer Partei erlassen, soll das Ermittlungsverfahren nicht (mehr) als geschlossen gelten. Dies verpflichtet die Behörde freilich als solches nicht, vor der Erlassung des Bescheides das Ermittlungsverfahren fortzusetzen bzw. zu ergänzen.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages nach einer Schließung des Ermittlungsverfahrens könnten allerdings dem Zweck dieser Anordnung zuwiderlaufen. Nach der vorgeschlagenen neuen Fassung des § 13 Abs. 8 sollen solche Änderungen daher nur mehr bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens zulässig sein. Gilt das Ermittlungsverfahren nicht (mehr) als geschlossen (§ 39 Abs. 5), kann auch der verfahrenseinleitende Antrag wieder geändert werden.

Hat die Behörde das Ermittlungsverfahren unter den vorgeschlagenen Voraussetzungen geschlossen und hat die Partei es – etwa aus Absicht der Verfahrensverschleppung – unterlassen, Tatsachen oder Beweismittel rechtzeitig geltend zu machen, wird sie dies nicht mit Erfolg in der Beschwerde geltend machen können.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind gemäß § 17 VwGVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden; auch das Verwaltungsgericht kann daher das von ihm durchzuführende Ermittlungsverfahren schließen.

Zu Z 2 (§ 36a Abs. 2 und 3):

Mit dem Erkenntnis VfGH 10.10.2016, G 662/2015 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „, wobei die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht“ in § 156 Abs. 1 Z 1 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, als verfassungswidrig aufgehoben. Begründend führte er dazu aus, dass keine Gründe ersichtlich seien, die es zum Schutz des Grundsatzes der materiellen Wahrheitsforschung erforderlich machen, das Aussagebefreiungsrecht ehemaliger Lebensgefährten anders zu regeln als für Personen, deren Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft nicht mehr aufrecht sei. § 36a AVG definiert den Begriff der Angehörigen, wozu auch die ehemaligen Ehegatten (eingetragene Partner) zählen.

Dies ist auch für das Verwaltungsverfahren relevant. In § 36a sollen daher die ehemaligen Lebensgefährten den ehemaligen Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern gleichgestellt werden.

Zu Z 4 (§ 51a samt Überschrift):

Die Möglichkeit einer Einvernahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung besteht für die Verwaltungsgerichte bereits seit 1. Jänner 2017 (§ 25 Abs. 6a VwGVG). Diese Möglichkeit soll auf das behördliche Verfahren erstreckt werden, wenn das persönliche Erscheinen nicht erforderlich ist und eine audiovisuelle Einvernahme aufgrund der Besonderheit des Falles geboten erscheint (zB ein Erscheinen ist wegen Alters, Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht möglich, oder es liegen andere erhebliche Gründe vor). Ein persönliches Erscheinen kann etwa dann erforderlich sein, wenn Urkunden oder physische Beweismittel vorzulegen sind (vgl. die Erläuterungen zur Vorbildbestimmung – auch des § 25 Abs. 6a VwGVG – des § 277 ZPO: „umfangreiche Vorhalte von Urkunden und physischen Augenscheinsgegenständen“; RV 981 BlgNR 24. GP zu Artikel 38 Z 9). Somit kann auch einem Ersuchen einer ausländischen Behörde, Beschuldigte, Zeugen oder Sachverständige unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung einzuvernehmen, nachgekommen werden (vgl. dazu Art. 24 der Richtlinie EEA und § 14 EAO-VStS).

Zu Z 5 (§ 82):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991):

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 1a):

§ 5 Abs. 1 VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden „ohne weiteres anzunehmen“ ist; es handelt sich demnach um eine – allerdings widerlegliche – gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine (einzelne) Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Ist eine Verwaltungsübertretung (als solche) mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht, erreicht eine entsprechende Tat eine Gravität, bei der ein Verschulden nicht ohne weiteres anzunehmen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft eine solche Person allerdings dann kein Verschulden, wenn sie glaubhaft macht, ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben, das im Ergebnis mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lässt. Die diesbezüglichen Anforderungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH laut Ansicht der hL streng (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 9 Rz 43).

In Abkehr von dieser Rechtsprechung soll ein Verschulden nicht anzunehmen sein, wenn der Verantwortliche nachweist, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (zB durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kontrolliert wird.

Eine qualitätsgesicherte Organisation liegt etwa vor, wenn ein verlässlicher Mitarbeiter geschult und mit einer entsprechenden Kontrollaufgabe betraut wird. Kontrollsysteme wie beispielsweise die Sicherstellung des Vier-Augen-Prinzips, regelmäßige Stichproben usw. stellen weitere Maßnahmen dar, die geeignet sein können, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass die juristische Person ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den zuständigen Mitarbeiter (den unmittelbaren Täter) zu verhindern, weswegen eine Strafbarkeit als verantwortliches Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG ausgeschlossen ist (vgl. auch BVwG vom 6.8.2015, W 120 2011394-1).

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 1):

Terminologische Vereinheitlichung (vgl. § 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991).

Zu Z 3 (§ 24):

Ebenso wie nach geltender Rechtslage soll eine Schließung des Ermittlungsverfahrens im Verwaltungsstrafverfahren nicht zulässig sein.

Zu Z 4 (§ 26 Abs. 3):

Durch den vorgeschlagenen § 26 Abs. 3 soll klargestellt werden, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Ausübung der in diesem Bundesgesetz geregelten Befugnisse am Strafverfahren nur mitzuwirken haben, wenn und insoweit die Verwaltungsvorschriften eine Mitwirkung bestimmen.

Zu Z 5 (§ 27 Abs. 2a Z 1), Z 9 (§ 31 Abs. 3 Z 3), Z 53 (Entfall des § 53b Abs. 2 dritter Satz) und Z 54 (§ 53b Abs. 3):

Bereinigung von Redaktionsversehen im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 oder in früheren Novellen.

Zu Z 6 (§ 27 Abs. 3) und Z 7 (Entfall des § 27 Abs. 4):

Der vorgeschlagene § 27 Abs. 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Praxis immer häufiger die Notwendigkeit eines sprengelüberschreitenden Einschreitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes besteht. Die Möglichkeit, außerhalb des Sprengels der Behörde, der die Organe funktionell zugeordnet sind, tätig zu werden, soll daher nicht mehr auf jene Fälle beschränkt sein, in denen Gefahr in Verzug vorliegt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Einsatz der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes flexibler und wirksamer erfolgen kann als bisher. § 27 Abs. 3 ordnet im Hinblick auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm §§ 9 Abs. 2 und 18 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, bzw. § 1 des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, ausdrücklich an, dass Amtshandlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, unabhängig davon, wo sie vorgenommen werden, (immer) als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Behörde gelten. Dies gilt sowohl für den Fall der Sprengelüberschreitung als auch für den Fall der Vornahme einer Amtshandlung außerhalb des Sprengels dieser Behörde. § 27 Abs. 4 kann damit entfallen.

Zu Z 8 (§ 30 Abs. 3 erster Satz) und Z 17 (Überschrift zum 2. Abschnitt des II. Teiles):

Terminologische Präzisierung. Unter dem „(Straf-)Vollzug“ wird in den neueren Bestimmungen nur noch der Vollzug von Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verstanden (vgl. die Bestimmungen des III. Teiles); in diesem Sinne ist auch § 29a zu verstehen. Die „Strafvollstreckung“ umfasst dagegen sowohl den Strafvollzug als auch die Vollstreckung von Geldstrafen (vgl. die Überschrift zum III. Teil).

Zu Z 11 (§ 32a):

Gemäß Art. 3 der Richtlinie Rechtsbeistand ist verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Verteidiger zu gewähren. Dies ist bereits nach geltender Rechtslage durch § 24 iVm. § 10 AVG gewährleistet. § 32a soll dazu ergänzend anordnen, dass der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens das Recht hat, mit einem Verteidiger (das sind die in § 48 Abs. 1 Z 5 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, genannten Personen) Kontakt aufzunehmen, ihn zu bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen, ohne dabei überwacht zu werden; dadurch soll Art. 3 Abs. 3 lit. a und Art. 4 der Richtlinie Rechtsbelehrung, der eine Vertraulichkeit des Verkehrs des Beschuldigten mit dem Verteidiger verlangt, entsprochen werden. Beschränkungen dieses Rechts sind nur ausnahmsweise zulässig (vgl. etwa den vorgeschlagenen § 36 Abs. 1).

Zu Z 12 (Überschrift vor § 33) und Z 15 (Überschrift vor § 34):

Die §§ 33 und 34 sollen eine Überschrift erhalten.

Zu Z 13 (§ 33 Abs. 2 und 3):

§ 33 Abs. 2 dient der Umsetzung der Richtlinie Rechtsbelehrung (vgl. Art. 3 und 8) und der Richtlinie Rechtsbeistand (Art. 9).

Wie schon bisher in § 36 Abs. 1 geregelt, ist der Beschuldigte, soweit dies erforderlich ist (also soweit andernfalls keine ausreichende Verständigung gewährleistet ist), durch Beiziehung eines Dolmetschers (bei Bedarf auch durch Beiziehung von Dolmetschern für die Gebärdensprache) in einer für ihn verständlichen Sprache über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen (und allenfalls auch über Änderungen der Anschuldigungen) zu belehren. Darüber hinaus ist er über sein Recht, die Aussage zu verweigern, und über sein Recht, einen Verteidiger beizuziehen (also mit diesem Kontakt aufzunehmen und zu bevollmächtigen), zu belehren. Der Umstand der Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren. Der Beschuldigte kann auf die Beigabe eines Verteidigers verzichten; dieser Verzicht ist schriftlich festzuhalten (vgl. Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie Rechtsbeistand). Dass der Verzicht jederzeit widerrufen werden kann (vgl. Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie Rechtsbeistand), ergibt sich aus dem Fehlen einer Bestimmung über eine Bindung an den Verzicht.

Der vorgeschlagene § 33 Abs. 3 soll an die Stelle der bisherigen Abs. 3 und 4 des § 33 treten; die Formulierung dieser Bestimmung folgt § 84 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.

Dass der Vernehmung selbst ein Dolmetscher beizuziehen ist, wenn der Beschuldigte der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm ist (vgl. § 84 Abs. 5 FinStrG), ergibt sich für das Verwaltungsstrafverfahren bereits aus § 24 iVm. § 39a AVG.

Zu Z 14 (§ 33a):

In Anlehnung an den durch das Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird, BGBl. I Nr. 96/2017, in die Gewerbeordnung 1994 eingefügten § 371c soll die vorgeschlagene Regelung den Grundsatz „Beraten statt strafen“ in allgemeiner Form verwirklichen.

Wird der schriftlichen Aufforderung entsprochen, ist die weitere Verfolgung einer Person wegen jener Übertretungen, betreffend welche der den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechende Zustand hergestellt worden ist, unzulässig.

Wird der schriftlichen Aufforderung nicht entsprochen, hat die Behörde das Strafverfahren einzuleiten oder fortzuführen. Ein Absehen von der Einleitung eines Strafverfahrens oder der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 wird in einem solchen Fall in der Regel ausscheiden, da das Verschulden des Beschuldigten nicht gering sein wird.

Zu Z 16 (§ 34a samt Überschrift):

Art. 6 Abs. 2 EMRK, der auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, verbietet Äußerungen nicht nur von Gerichten und Verwaltungsbehörden, sondern auch von anderen staatlichen Stellen, die zum Ausdruck bringen, dass eine bestimmte Person eine strafbare Handlung begangen habe, noch bevor ihre Schuld gerichtlich festgestellt wurde. Zwar kann die Öffentlichkeit grundsätzlich über anhängige Ermittlungs- oder Strafverfahren informiert und etwa auch der Name der verdächtigen Person genannt werden; es darf aber dabei aber nicht der Eindruck entstehen, dass die Täterschaft bereits feststeht (vgl. Fuchs, in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum VStG2, Grundrechte Rz 109, mwN auf die Rechtsprechung des EGMR). In diesem Sinn ordnet Art. 4 der Richtlinie Unschuldsvermutung an, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass solange die Schuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde, in öffentlichen Erklärungen von Behörden und in nicht die Frage der Schuld betreffenden gerichtlichen Entscheidungen nicht so auf die betreffende Person Bezug genommen wird, als sei sie schuldig.

Der vorgeschlagene § 34a ist jener des § 35b des Staatsanwaltschaftsgesetzes – StAG, BGBl. Nr. 164/1986 idF des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 71/2014, nachgebildet und regelt, in welcher Weise und in welchem Umfang die Behörden Medien über „für die Öffentlichkeit bedeutsame Ermittlungsverfahren“ zu informieren haben (vgl. die Erläuterungen zu § 35b StAG, RV 181 BlgNR 25. GP).

Zu Z 18 (§ 34b samt Überschrift):

Nach geltender Rechtslage ist eine Identitätsfeststellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur zulässig, wenn die betreffende Person „auf frischer Tat“ betreten wird (vgl. § 35 Z 1). Dass diese Ermächtigung in der Praxis zu eng sein kann, zeigt etwa folgender Fall (vgl. auch den dem Erkenntnis VfSlg. 8044/1977 zugrunde gelegenen Fall sowie dazu Funk, Geminderter Rechtsschutz gegenüber polizeilichem Fehlverhalten? Bemerkungen zu einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung über eine straßenpolizeiliche Festnahme, ÖJZ 1979, 432): Eine Person wird von Kontrolleuren in der Straßenbahn ohne gültigen Fahrausweis angetroffen und weigert sich, sich auszuweisen. Die Kontrolleure rufen die Polizei und steigen mit dem „Schwarzfahrer“ aus. Bei Eintreffen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist die Straßenbahn bereits weitergefahren, der „Schwarzfahrer“ wird von ihnen also nicht mehr „auf frischer Tat“ betreten. Auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind daher darauf angewiesen, dass ihnen der „Schwarzfahrer“ seine Identitätsdaten freiwillig bekanntgibt. Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes soll daher die Befugnis eingeräumt werden, die Identität von Personen festzustellen, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten werden, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Im Übrigen soll § 35 Abs. 2 und 3 SPG sinngemäß anzuwenden sein.

Zu Z 19 (§ 36 Abs. 1), Z 21 (§ 36 Abs. 3), Z 22 (§ 36 Abs. 4), Z 29 (§ 40 Abs. 2) und Z 55 (§ 53c Abs. 5):

Der zweite Satz des § 36 Abs. 1 und der letzte Satzteil des ersten Satzes in § 36 Abs. 3 können im Hinblick auf den neu geschaffenen § 36a entfallen.

Auf Grund der Verpflichtung gemäß Art. 3 Abs. 3 lit. b der Richtlinie Rechtsbeistand, die Anwesenheit eines Verteidigers sicherzustellen, ist bei der Vernehmung festgenommener Beschuldigter bis zum Eintreffen des Verteidigers zuzuwarten, es sei denn, dass auf Grund besonderer Umstände eine sofortige Vernehmung unbedingt notwendig ist, um eine erhebliche Gefährdung der Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln zu verhindern (vgl. dazu Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie Rechtsbeistand). Eine Beschränkung des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers ist schriftlich festzuhalten, um eine nachträgliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu ermöglichen und ein faires Verfahren nicht zu beeinträchtigen. Eine entsprechende Zuwarteregelung für Vernehmungen außerhalb einer Festnahme ist entbehrlich, da diesfalls durch die ohnedies erforderliche Ladung dem Beschuldigten ausreichend Zeit zur Vorbereitung und Beiziehung eines Verteidigers zur Verfügung steht.

Nach § 36 Abs. 3 hat der Festgenommene das Recht, eine Person seines Vertrauens zu verständigen. Unter „Rechtsbeistand“ ist hier nur der berufsmäßige Parteienvertreter zu verstehen (vgl. zu diesem Begriff Stöger in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2 [2016] Rz. 7 und 9 zu § 36). In § 36 Abs. 3 und 4 soll der Begriff „Rechtsbeistand“ daher durch den Begriff „Verteidiger“ (im Sinne des vorgeschlagenen § 32a) ersetzt werden; eine analoge Ersetzung soll in § 40 Abs. 2 erfolgen (vgl. den Hinweis der RV 1090 d.B. XVII. GP, 17 auf Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, in deren deutscher Übersetzung ebenfalls vom Verteidiger die Rede ist; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz. 832).

Durch § 36 Abs. 3 zweiter Satz soll darüber hinaus klargestellt werden, dass der Beschuldigte nicht nur das Recht hat, von den konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht zu werden (vgl. § 36 Abs. 4), sondern auch das Recht, diese zu verständigen. Dadurch sollen die Art. 5 bis 7 der Richtlinie Rechtsbeistand betreffend die Informations- und Kommunikationsrechte festgenommener Beschuldigter mit dritten Personen und konsularischen Vertretungen sowie mit einem Verteidiger umgesetzt werden.

Eine gesonderte Nennung der diplomatischen Vertretungen bzw. Vertreter neben den konsularischen Vertretungen bzw. Vertretern erscheint in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, zumal ja auch Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, nur die konsularischen Vertretungen bzw. Konsuln nennt. Dass den konsularischen Schutz auch diplomatische Vertretungen gewähren können, die als Konsularbehörden tätig werden, wird in Erwägungsgrund 37 der Richtlinie Rechtsbeistand ausdrücklich klargestellt. § 36 Abs. 3 zweiter Satz und § 53c Abs. 5 sollen daher entsprechend angepasst werden.

Zu Z 20 (Entfall des § 36 Abs. 2 erster Satz), Z 25 (Entfall des § 37a Abs. 3 letzter Satz) und Z 28 (§ 39a samt Überschrift):

Nach geltender Rechtslage sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Personen festzunehmen (§ 35), Sachen vorläufig sicherzustellen (§ 37a Abs. 3) und Verfallsgegenstände in Beschlag zu nehmen (§ 39 Abs. 2); künftig sollen sie auch ermächtigt sein, Identitätsfeststellungen vorzunehmen (vgl. den vorgeschlagenen § 34b). Eine ausdrückliche Ermächtigung, diese Befugnisse mit (verhältnismäßigem) Zwang durchzusetzen, fehlt. Der Entwurf sieht daher eine entsprechende Regelung vor (vgl. auch § 50 SPG und § 93 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975). Gemäß dem vorgeschlagenen § 39a sollen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt werden, in Ausübung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden. Sie dürfen also in Rechte von Personen nur insoweit eingreifen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist: Jede Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zwischen der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat einerseits und dem angestrebten Erfolg andererseits stehen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind dabei verpflichtet, die Menschenwürde zu achten und unter größtmöglicher Schonung der Person vorzugehen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, sowie sonstige grundrechtliche Garantien (insbesondere Art. 2, 3 und 8 EMRK und Art. 6 GRC) sind zu beachten. Unter mehreren zielführenden Zwangsmaßnahmen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jene zu ergreifen, die die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Die Anwendung von Zwang unterliegt den speziellen Vorschriften des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969), das ebenfalls ein ausdrückliches Gebot der Verhältnismäßigkeit enthält (vgl. die §§ 4 bis 6 des Waffengebrauchsgesetzes 1969). In Hinblick auf den vorgeschlagenen § 39a können § 36 Abs. 2 erster Satz und § 37a Abs. 3 letzter Satz entfallen.

Zu Z 23 (§ 36a samt Überschrift):

§ 36a samt Überschrift dient der Umsetzung des Art. 4 der Richtlinie Rechtsbelehrung, der die schriftliche Erklärung der Rechte bei der Festnahme regelt. Demnach ist der Beschuldigte über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, über sein Recht auf Akteneinsicht (§ 24 iVm. § 17 AVG), über sein Recht auf Aussageverweigerung (§ 33 Abs. 2; gemäß dem ersten Satz des § 33 Abs. 3 kann der Beschuldigte auch nicht zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen gezwungen werden), über die zulässige Höchstdauer des Freiheitsentzugs (§ 36 Abs. 1 letzter Satz), über sein Recht, einen Angehörigen, eine sonstige Person seines Vertrauens, einen Verteidiger oder seine konsularische Vertretung zu verständigen (§ 36 Abs. 3 erster und zweiter Satz), und über sein Recht auf Zugang zu dringender medizinischer Versorgung zu belehren. Es handelt sich hierbei um eine taxative Aufzählung.

Im Hinblick auf die Richtlinie Dolmetsch ist auch hier festzulegen, dass jedenfalls eine mündliche Belehrung über die Rechte in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache zu erfolgen hat. Die schriftliche Fassung kann erforderlichenfalls auch nachgereicht werden, insbesondere dann, wenn für die benötigte Sprache kein vorgefertigtes Formblatt aufliegt, sondern erst unter Beiziehung eines Dolmetschers hergestellt werden muss.

Der Umstand der Belehrung ist ebenfalls schriftlich zu dokumentieren.

Zu Z 24 (§ 37a Abs. 1):

Das Erfordernis der besonderen Schulung in § 37a Abs. 1 VStG soll entfallen, da davon auszugehen ist, dass die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei schon auf Grund ihrer Ausbildung hinreichend geschult sind.

Zu Z 24 (§ 37a Abs. 1), Z 47 (Entfall des § 50 Abs. 1 dritter Satz), Z 48 (§ 50 Abs. 3) und Z 51 (§ 50 Abs. 9):

Da die Ausstellung und die permanente Aktualisierung tausender Ermächtigungsurkunden einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen, soll künftig auf individuelle Ermächtigungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verzichtet werden. An die Stelle einer individuellen Ermächtigung soll eine generelle gesetzliche Ermächtigung treten, die allerdings von der Behörde im Einzelfall entzogen werden kann (vgl. § 50 Abs. 3). § 50 Abs. 1 letzter Satz kann damit entfallen; § 37a Abs. 1 letzter Satz ist entsprechend anzupassen.

§ 50 Abs. 9 soll klarstellen, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Hinblick auf ihre Ausbildung keiner besonderen Schulung bedürfen und auch keiner Ermächtigung im Einzelfall. Diese sollen nämlich bereits von Gesetzes wegen ermächtigt sein, mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben (Abs. 1), dem Beanstandeten Belege zu übergeben oder am Tatort zu hinterlassen (Abs. 2) und dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag in fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten (Abs. 8).

Zu Z 25 (§ 37a Abs. 3 erster Satz), Z 26 (§ 37a Abs. 4) und Z 27 (§ 39 Abs. 2 erster Satz):

Sprachliche Angleichung an § 109 StPO, da eine Beschlagnahme durch Organe der öffentlichen Aufsicht lediglich vorläufigen Charakter hat. Unter der „vorläufigen Sicherheit“ im Sinne des § 37a Abs. 4 und 5 sind auch nach § 37a Abs. 3 erster Satz vorläufig sichergestellte Sachen zu verstehen.

Zu Z 30 (§ 41 Abs. 2) und Z 33 (§ 44 Abs. 3 Z 1):

Die vorgeschlagene Änderung des § 41 Abs. 2 soll klarstellen, dass das Strafverfahren nur dann ohne Anhörung des Beschuldigten durchgeführt werden kann, wenn er ohne Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes nach § 19 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nicht erscheint (vgl. VwSlgNF 15677 A/2001 mwN; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 41 Rz. 6; Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze20 [2017] § 41 VStG Anm. 3). § 44 Abs. 3 Z 1 ist diesfalls entsprechend anzupassen; die weitere Änderung dieser Bestimmung dient der sprachlichen Vereinheitlichung (vgl. § 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 1 Z 2).

Zu Z 31 (§ 43 Abs. 4):

Nach Art. 3 Abs. 3 lit. b der Richtlinie Rechtsbeistand hat der Verteidiger das Recht, bei der Vernehmung des Beschuldigten „wirksam“ anwesend zu sein. In Erwägungsgrund 25 zur Richtlinie Rechtsbeistand wird ausgeführt, dass der Rechtsbeistand bei der Vernehmung der verdächtigen oder beschuldigten Person im Einklang mit den Verfahren des nationalen Rechts unter anderem Fragen stellen, Erläuterungen verlangen und Erklärungen abgeben kann.

Zu Z 32 (§ 44 Abs. 1):

Die vorgeschlagene Z 3 des § 44 Abs. 1 dient der Umsetzung des Art. 3 Abs. 3 lit. b der Richtlinie Rechtsbeistand, wonach die Tatsache der Teilnahme eines Verteidigers schriftlich festzuhalten ist.

Zu Z 34 (§ 44b) und Z 36 (§ 46 Abs. 2):

§ 44b und § 46 Abs. 2 dienen der Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie Rechtsbelehrung, wonach der Beschuldigte entweder mündlich oder schriftlich über einen etwaigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und die Voraussetzungen für diese Rechtsberatung zu belehren ist. Durch den vorgeschlagenen § 46 Abs. 1a wird sichergestellt, dass die Belehrung, die Teil des Straferkenntnisses ist, in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache erfolgt.

Die Pflicht der Behörde den Beschuldigten über die Möglichkeit der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zu belehren, soll gemäß der Richtlinie Rechtsbelehrung (vgl. Art. 2 Abs. 2) nicht in Verfahren wegen geringfügigen Verwaltungsübertretungen gelten. Somit sind Verwaltungsübertretungen, die mit einer Geldstrafe von bis zu 7 500 Euro und keiner primären Freiheitsstrafe bedroht sind und Verwaltungsübertretungen, wegen denen bereits ein Verfahren nach dem 4. Abschnitt eingeleitet und in weiterer Folge ein ordentliches Verfahren durchgeführt worden ist (gemäß § 49 Abs. 2, § 49a Abs. 6 und § 50 Abs. 6 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Zu Z 35 (§ 46 Abs. 1a):

§ 46 Abs. 1a ordnet an, dass dem Beschuldigten eine Übersetzung des Inhaltes des Straferkenntnisses anzuschließen ist, wenn der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist. Bei einem Adressaten mit Wohnsitz im Inland wird in der Regel davon ausgegangen werden können, dass er die deutsche Sprache versteht; bestehen Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall sein könnte, hat die Behörde diese Frage vorab zu klären. Die Übersetzung des Straferkenntnisses kann – sofern dies einem fairen Verfahren nicht entgegensteht – durch auszugsweise Darstellung des wesentlichen Inhalts ersetzt werden (vgl. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie Dolmetsch). § 46 Abs. 1a soll – wie § 44b – nicht für Verwaltungsübertretungen gelten, die mit einer Geldstrafe von bis zu 7 500 Euro und keiner primären Freiheitsstrafe bedroht sind oder wegen denen bereits ein Verfahren nach dem 4. Abschnitt eingeleitet und in weiterer Folge ein ordentliches Verfahren durchgeführt worden ist (gemäß § 49 Abs. 2 VStG, § 49a Abs. 6 VStG und § 50 Abs. 6 VStG).

Durch die vorgeschlagene Regelung wird Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie Rechtsbelehrung umgesetzt. Darüber hinaus wird den Anforderungen des Art. 6 EMRK Rechnung getragen. Sonstige Übersetzungspflichten gemäß Staatsvertrags- oder Unionsrecht betreffend die grenzüberschreitende Zustellung oder Vollstreckung bleiben unberührt.

Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK gewährt dem Beschuldigten einen Anspruch auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers, wenn er „die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann“. Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK gewährt dem Beschuldigten zudem den Anspruch, in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten von den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Der in Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK verankerte Anspruch auf kostenlose Beigabe eines Dolmetschers bezieht sich nach der Judikatur auch auf diese Verständigung. Nach hA vermittelt Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK auch ein Recht auf Übersetzung aller Schriftstücke, deren Kenntnis für den Beschuldigten notwendig ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Damit wird also nicht ein Anspruch auf Übersetzung des gesamten Akteninhaltes und aller Schriftstücke gefordert, wohl aber jener schriftlichen Erledigungen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte erforderlich ist. Das Erfordernis einer schriftlichen Übersetzung wird man somit hinsichtlich jener Schriftstücke annehmen müssen, die dem Beschuldigten ohne vorherige Erörterung ihres Inhaltes mit ihm zugestellt werden. Dies gilt insbesondere für die Zustellung von Straferkenntnissen, die zuvor nicht mündlich verkündet (und dabei übersetzt) wurden. Erst dadurch wird der Beschuldigte in die Lage versetzt zu verstehen, was ihm vorgeworfen wird, wodurch ihm eine wirksame Verteidigung ermöglicht wird (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2 [1991], 230 ff mwN; Kolonovits, Sprachenrecht in Österreich [1999], 411 ff, mwN; Fuchs in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2 [2016], Grundrechte Rz. 111 ff).

Die Kosten der Übersetzung sind gemäß § 64 Abs. 3 letzter Satz nicht vom Beschuldigten, sondern von Amts wegen zu tragen (vgl. § 24 iVm. § 76 Abs. 5 AVG). Für die Kosten hat somit jener Rechtsträger aufzukommen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.

Zu Z 37 (Überschrift vor den §§ 47 bis 49):

Sprachliche Vereinheitlichung der Überschriften vor den §§ 47 bis 49, 49a und 50.

Zu Z 38 (§ 47 Abs. 1):

Sprachliche Anpassung; vgl. § 11 Abs. 1 und 2 des Militärbefugnisgesetzes – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000.

Zu Z 39 (§ 47 Abs. 2), Z 43 (§ 49a Abs. 1), Z 44 (§ 49a Abs. 2) und Z 47 (§ 50 Abs. 1 zweiter Satz):

Im Interesse einer standardisierten und möglichst einheitlichen Strafpraxis, der Rechtssicherheit und Transparenz sowie nicht zuletzt im Interesse der Gleichbehandlung der Adressaten von Strafverfügungen, Anonymverfügungen und Organstrafverfügungen soll vorgesehen werden, dass künftig nicht mehr die einzelne (Straf-)Behörde, sondern das oberste Organ durch Verordnung einheitliche Deliktskataloge für die verschiedenen Formen des abgekürzten Verfahrens festsetzen kann; in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundes- und in Vollziehung Landessache sind, ist die Verordnung durch ein oberstes Organ des Bundes zu erlassen (siehe Art. 11 Abs. 3 B‑VG). Die Behörde wird sich bei der Ausgestaltung des Tarifsystems des jeweiligen Deliktskatalogs an den abstrakten Strafdrohungen der in den Verwaltungsvorschriften enthaltenen Strafbestimmungen zu orientieren haben. Dabei wird in einer Durchschnittsbetrachtung auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1) Bedacht zu nehmen sein; subjektive Faktoren (wie zB Verschulden oder Leistungsfähigkeit) haben hingegen außer Betracht zu bleiben.

Zu Z 40 (§ 49 Abs. 2 erster Satz), Z 41 (§ 49 Abs. 2 vierter Satz) und Z 42 (§ 49 Abs. 3):

Sofern sich ein rechtzeitiger und zulässiger Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht auf das Ausmaß der Strafe oder die Entscheidung über die Kosten beschränkt, tritt die Strafverfügung mit der Einbringung des Einspruches ex lege außer Kraft. Ein vom Beschuldigten erhobener Einspruch kann somit nachträglich weder eingeschränkt, noch zurückgezogen werden. Um dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, den Einspruch nachträglich wieder zurückzuziehen oder ihn auf das Ausmaß der Strafe oder die Entscheidung über die Kosten zu beschränken, sieht der Entwurf vor, dass der Beschuldigte die Möglichkeit haben soll, den Einspruch binnen zwei Wochen nach Einbringung des Einspruches wieder zurückzuziehen bzw. einzuschränken. Durch die rechtswirksame Zurückziehung des Einspruchs erwächst die Strafverfügung in Rechtskraft.

Zu Z 45 (§ 49a Abs. 6 letzter Satz), Z 46 (§ 49a Abs. 10), Z 49 (§ 50 Abs. 6 letzter Satz) und Z 50 (§ 50 Abs. 7a):

Gemäß § 49a Abs. 6 bzw. § 50 Abs. 6 wird die Anonymverfügung bzw. die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn der vorgeschriebene Strafbetrag nicht fristgerecht mittels Beleges eingezahlt (oder entsprechend dem letzten Satz dieser Bestimmungen überwiesen) wird. Wird eine Anonymverfügung gegenstandslos, hat die Behörde gemäß § 49a Abs. 6 den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Bei Gegenstandslosigkeit der Organstrafverfügung ist gemäß § 50 Abs. 6 Anzeige an die Behörde zu erstatten. Auch die (irrtümliche) Zahlung eines höheren Betrages als des durch Anonymverfügung vorgeschriebenen Strafbetrages gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.12.2015, Zl. 2013/02/0219) als nicht fristgerechte Einzahlung und führt zur Einleitung des Strafverfahrens. Die Volksanwaltschaft kritisierte diese Entscheidung als „nicht nachvollziehbar“ und leitete ein amtswegiges Prüfverfahren ein. Um dem rechtspolitischen Anliegen der Volksanwaltschaft Rechnung zu tragen, sieht der Entwurf vor, dass auch die Überweisung eines höheren als des vorgeschriebenen Strafbetrages als fristgerechte Einzahlung gilt und die Behörde grundsätzlich zur Rückzahlung verpflichtet ist. Da durch die Notwendigkeit der Rückzahlung ein gewisser manipulativer und finanzieller Aufwand verursacht wird, soll die Rückzahlung jedoch nicht in voller Höhe zu erfolgen haben und bei Bagatellbeträgen überhaupt unterbleiben.

Zu Z 52 (§ 52a Abs. 2 letzter Satz):

§ 1 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 – StEG 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, sieht lediglich eine Haftung des Bundes vor; in § 52a Abs. 2 soll daher ausdrücklich angeordnet werden, dass die Ersatzpflicht jenen Rechtsträger trifft, in dessen Namen die Bestrafung erfolgt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000], § 52a Anm. 13; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 52a Rz. 8; Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze20 [2017] § 52a VStG Anm. 9).

Zu Z 56 (§ 53c Abs. 6) und Z 57 (§ 53d Abs. 2 und § 54d Abs. 2):

Entsprechend den Zitierregeln der Legistischen Richtlinien 1990 soll das Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der ersten Bestimmung des Gesetzes mit Kurztitel, Abkürzung und Fundstelle und in der Folge nur noch mit seiner Abkürzung zitiert werden.

Zu Z 58 (§ 53e Abs. 2) und Z 59 (§ 54 Abs. 3):

Anpassung zweier Fundstellenangaben.

Zu Z 60 (§ 54a Abs. 3 und 4):

Im Zuge des Besuchs einer Kommission der Volksanwaltschaft in einem Polizeianhaltezentrum brachten einige der dort angehaltenen Personen vor, sie hätten unmittelbar nach der Haftentlassung neuerlich eine Aufforderung zum Antritt einer oder mehrerer (Ersatz-)Freiheitsstrafe(n) erhalten und seien so nicht in den Genuss einer sechsmonatigen Vollzugsunterbrechung gekommen. Um dies zu vermeiden, sieht der vorgeschlagene § 54a Abs. 3 vor, dass der Strafvollzug von Amts wegen für mindestens sechs Monate unterbrochen werden soll, wenn der Bestrafte schon während der letzten sechs Monate ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war und der Bestrafte der Fortsetzung des Strafvollzuges vor Ablauf der Sechsmonatsfrist nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dadurch soll gewährleistet werden, dass es – vom Fall der Vereitelung des Strafvollzuges abgesehen – nicht ohne den Willen des Bestraften zu einer Verwaltungsstrafhaft mit einer unangemessenen Gesamtdauer kommt (vgl. VwGH 16.9.2010, Zl. 2010/09/0094).

Zu Z 61 (§ 54b Abs. 1b) und Z 65 (§ 64 Abs. 5):

Um die Anzahl der Vollstreckungsverfahren zu verringern, können seit dem 1. Juli 2013 Geldstrafen oder sonst in Geld bemessene Unrechtsfolgen vor der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens eingemahnt werden, wobei im Fall einer Mahnung ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten ist (vgl. § 54 Abs. 1 und Abs. 1a VStG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013). Um die Exekution dieser gesetzlich vorgesehenen Mahngebühr sicherzustellen, soll die Behörde künftig einen vollstreckbaren Rückstandsausweis erlassen, der einen gültigen Vollstreckungstitel darstellt. § 64 Abs. 5 ist entsprechend anzupassen.

Zu Z 62 (§ 54b Abs. 3 erster Satz):

Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hemmt nur die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes (Stundung) die Vollstreckungsverjährung, nicht jedoch die Bewilligung der Ratenzahlung (vgl. Mannlicher/Quell, Verwaltungsverfahren II2, Anm. 2 zu § 54b VStG, 250; VwGH 24.10.2012, Zl. 2010/17/0021, mwN). Diese Rechtsansicht vermag nicht zu überzeugen. So wird in den Erläuterungen zu § 31 Abs. 3 VStG in der Fassung der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 516/1987 – diese Fassung floss in die Wiederverlautbarung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ein – ausgeführt, dass dem Bestraften durch Maßnahmen zur Erleichterung des Strafvollzuges keine ungerechtfertigten Vorteile erwachsen sollen (RV 133 d.B. XVII. GP, 9). Maßnahmen zur Erleichterung des Strafvollzuges (worunter wohl auch die Bewilligung der Ratenzahlung zu verstehen ist) sollen also nicht dazu führen, dass dem Bestraften durch den Eintritt der Vollstreckungsverjährung Vorteile erwachsen. Es gibt jedoch keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass zwar die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes, nicht jedoch die Bewilligung einer Teilzahlung die Vollstreckungsverjährung hemmt. Vielmehr würde in diesem Fall ein Bestrafter, der im Fall eines Aufschubes zeitweilig überhaupt nicht leistet, durch Ermöglichung eines Aufschubs über den Zeitraum der Vollstreckungsverjährung hinaus bessergestellt als ein Bestrafter, der zumindest Teilzahlungen leistet. Der vorgeschlagene Abs. 3 sieht daher nunmehr ausdrücklich vor, dass die Strafvollstreckung auch durch die Bewilligung eines Antrags auf Aufschub oder Teilzahlung aufgeschoben wird.

Zu Z 63 (§ 55 Abs. 2):

Die Bezugnahme auf amtliche Leumundszeugnisse ist längst überholt (vgl. § 10 Abs. 4 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968).

Zu Z 64 (§ 64 Abs. 3):

Klarstellung, dass von dieser Bestimmung auch die Übersetzungsgebühren umfasst sind.

Zu Z 66 (Bezeichnungen der §§ 67, 69 und 70, Entfall des § 68) und Z 67 (§ 68 [neu] samt Überschrift):

Durch § 68 (neu) soll die Umsetzung der Richtlinie Dolmetsch, der Richtlinie Rechtsbelehrung, der Richtlinie Rechtsbeistand und der Richtlinie Unschuldsvermutung transparent dargestellt werden (vgl. Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie Dolmetsch, Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie Rechtsbelehrung, Art 15 Abs. 3 der Richtlinie Rechtsbeistand und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie Unschuldsvermutung).

Zu Z 68 (§ 69 [neu] Abs. xx):

Um einen reibungslosen Übergang von den bestehenden Verordnungen zu den neu zu erlassenden Verordnungen zu gewährleisten, sollen die Verordnungen bereits mit ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden können. Die Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (1. Jänner 2019) in Kraft gesetzt werden; die bestehenden Verordnungen bleiben bis zur Erlassung der neuen Verordnungen in Kraft.

Zu Artikel 4 (Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes):

Zu Z 1 und Z 2 (Inhaltsverzeichnis):

Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 3 (§ 25 Abs. 6a) und Z 7 (§ 48):

Diese Änderung entspricht einem Wunsch der Praxis.

Zu Z 4 (§ 25 Abs. 6b [neu] und § 47 Abs. 1):

Terminologische Vereinheitlichung.

Zu Z 5 (§ 31 Abs. 3) und Z 8 (§ 50 Abs. 3):

§ 50 Abs. 3 dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie Rechtsbelehrung, wonach eine mündliche oder schriftliche Belehrung über einen etwaigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und die Voraussetzungen für diese Rechtsberatung zu erfolgen hat und die Belehrung schriftlich festzuhalten ist. Durch den in Z 4 vorgeschlagenen § 38a Abs. 3 soll darüber hinaus sichergestellt werden, dass die Belehrung, die Teil des Erkenntnisses (oder Beschlusses) ist, übersetzt wird.

Zu Z 6 (§ 38a):

Gemäß § 38 iVm. § 24 VStG, gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ua. § 39a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991. Der vorgeschlagene § 38a, mit dem die Richtlinien Dolmetsch, insbesondere deren Artikel 2, 3 und 7 (siehe § 38a Abs. 1, 2, 3, 5 und 6) und Rechtsbeistand, insbesondere deren Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 (siehe § 38a Abs. 4), umgesetzt werden, sieht für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten darüber hinaus Folgendes vor:

Zu Abs. 1:

Abs. 1 ordnet an, dass ein Beschuldigter, der die deutsche Sprache nicht spricht oder versteht, das Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers hat. Ist der Beschuldigte stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, hat er das Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers für die Gebärdensprache, vorausgesetzt, der Beschuldigte kann sich in dieser verständigen. Das Recht auf mündliche Dolmetschleistungen gilt insbesondere für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, für Verhandlungen und auf Verlangen auch für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger. Hervorzuheben ist, dass die vorgeschlagene Regelung nicht bloß im Hinblick auf den Verfahrenshilfeverteidiger gilt, sondern auch die Kontakte mit Wahlverteidigern umfasst. In der Praxis wird dieser Regelung wohl am ehesten dadurch entsprochen werden können, dass dem Beschuldigten auf Antrag für eine gewisse Zeit vor und nach der Verhandlung bzw. Amtshandlung („in einem unmittelbaren Zusammenhang“) Dolmetschleistungen zur Verfügung gestellt werden.

Zu Abs. 2:

Entsprechend Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie Dolmetsch können Dolmetschleistungen gegebenenfalls im Wege von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz oder vergleichbare technische Möglichkeiten) erbracht werden, wenn sie am Ort der Amtshandlung nicht binnen angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden können und die persönliche Anwesenheit des Dolmetschers für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens nicht erforderlich ist.

Zu Abs. 3:

In Abs. 3 wird angeordnet, dass ein Beschuldigter das Recht auf schriftliche, innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilende Übersetzung der wesentlichen Aktenstücke hat, soweit dies zur Wahrung der Verteidigungsrechte und eines fairen Verfahrens erforderlich ist. Als wesentliche Aktenstücke sollen jedenfalls die zur Beschwerde erstatteten Äußerungen, die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts und eine gegen das Erkenntnis oder den Beschluss erhobene Revision (Art. 133 Abs. 6 Z 3 und Abs. 8 B-VG) gelten. Da während der Verhandlung ohnedies mündliche Dolmetschleistungen zu gewährleisten sind, kann eine Übersetzung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses (oder Beschlusses) unterbleiben, wenn nach dessen Verkündung ausdrücklich auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof verzichtet wurde; dies ist auch dadurch zu rechtfertigen, dass die Übersetzung in diesen Fällen nicht für die Wahrung der Interessen an einer effektiven Verteidigung erforderlich ist.

Dem Beschuldigten soll weiters die Möglichkeit gegeben werden, die schriftliche Übersetzung weiterer Aktenstücke zu verlangen, sofern dies im Einzelfall für die Verteidigungsrechte und eines fairen Verfahrens erforderlich ist.

Die Richtlinie erlaubt schließlich auch vereinfachte Formen der Übersetzung, was ebenfalls umgesetzt werden soll (vgl. Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie Dolmetsch). Nicht erforderlich ist es, Passagen wesentlicher Schriftstücke zu übersetzen, die nicht dafür maßgeblich sind, dass der Beschuldigte weiß, was ihm zur Last gelegt wird (vgl. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie Dolmetsch). Die schriftliche Übersetzung kann auch durch mündliche Übersetzung oder, wenn der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, durch mündliche Zusammenfassung ersetzt werden. Der Umfang der vom Dolmetscher zu leistenden mündlichen Zusammenfassung ist vom Leiter der jeweiligen Amtshandlung zu bestimmen.

Zu Abs. 4:

Abs. 3 dient der Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie Rechtsbelehrung.

Zu Abs. 5:

Ein Verzicht des Beschuldigten auf schriftliche Übersetzung soll nur nach nachweislicher Rechtsbelehrung zulässig sein. Dieser Umstand ist schriftlich festzuhalten. Für die Belehrung ist allenfalls ein Dolmetscher beizuziehen. Damit werden Art. 3 Abs. 8 und Art. 7 der Richtlinie Dolmetsch umgesetzt.

Zu Abs. 6:

Die Entscheidung, ob ein Dolmetscher und Übersetzer beizuziehen ist, erfolgt durch verfahrensleitenden Beschluss. Gegen diese Entscheidung ist daher eine abgesonderte Revision nicht zulässig; sie kann erst in der Revision gegen das die Sache erledigende Erkenntnis angefochten werden (vgl. § 7 VwGVG). Im Rechtsmittel gegen die Entscheidung können auch die Verteidigungsrechte beeinträchtigende Mängel in der Qualität der Übersetzungshilfe geltend gemacht werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß § 38 VwGVG iVm. § 24 VStG und § 39a AVG vorrangig Amtsdolmetscher bzw. wenn solche nicht zur Verfügung stehen, andere geeignete Personen als Dolmetscher heranzuziehen sind, sodass im Sinne der Richtlinie Dolmetsch für Qualität gesorgt ist (vgl. Art. 2 Abs. 8, Art. 3 Abs. 9 und Art. 5 der Richtlinie Dolmetsch).

Zu Z 9 (§ 52 Abs. 3):

Klarstellung, dass von dieser Bestimmung auch die Übersetzungsgebühren umfasst sind. Sowohl die Gebühren, die dem Dolmetscher als auch dem Übersetzer zustehen, sind somit keine Barauslagen und dürfen dem Beschuldigten nicht vorgeschrieben werden. Sie sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat (§ 17 iVm. § 24 VStG und § 76 Abs. 5 AVG).

Zu Z 11 (§ 57):

Durch § 57 soll die Umsetzung der Richtlinie Dolmetsch und der Richtlinie Rechtsbelehrung transparent dargestellt werden (vgl. dazu Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie Dolmetsch und Art. 11 der Richtlinie Rechtsbelehrung).