Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zielsetzungen und Inhalte des Entwurfs

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG, BGBl. I Nr. 59/2017, erfordert Anpassungen in zahlreichen Bundesgesetzen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz. Zusätzlich sind einige redaktionelle Fehler des 2. ErwSchG zu beseitigen.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivil- und Strafrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Verwaltungsgerichtsbarkeit“), Art. 11 Abs. 2 B-VG („Verwaltungsverfahren“, „Verwaltungsstrafverfahren“) und aus Art. 7 Abs. 1 F-VG („Bundesabgaben“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs – ABGB):

Zu Z 1 (§ 165 ABGB):

Nach § 135 Abs. 1 AußStrG sind Eltern, Großeltern und Pflegeeltern im Rahmen der Obsorge grundsätzlich von der Rechnungslegung befreit und dazu nur verpflichtet, wenn dies das Gericht aus besonderen Gründen verfügt. Dazu im Widerspruch sieht § 165 in der geltenden Fassung vor, dass die Eltern über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung zu legen haben. Zwischen § 165 ABGB und § 135 AußStrG besteht also eine „Antinomie“, die von der herrschenden Meinung dahingehend gelöst wird, dass § 135 Abs. 1 AußStrG wegen des Hinweises in § 165 Abs. 1 auf die nähere Regelung in den Verfahrensgesetzen § 165 vorgeht (Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 165 Rz 4; Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 135 Rz 10; Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG2 § 135 Rz 3; Hopf in KBB5 §§ 164–165 Rz 4; Nademleinsky in Schwimann/Kodek4 I § 165 Rz 4; Fucik, FS Hopf 51).

Durch die Anpassungen in § 165 soll ein Gleichklang zwischen dieser Bestimmung und § 135 Abs. 1 AußStrG des Entwurfs erzielt werden. Hingegen soll die in § 165 Abs. 1 ABGB enthaltene Einschränkung der Rechnungslegung vom AußStrG unberührt bleiben; bei Verwendung von Vermögenserträgnissen für den Unterhalt des Kindes besteht somit auch dann keine Rechnungslegungspflicht, wenn eine solche Verpflichtung im Übrigen gerichtlich angeordnet wurde (so schon zum geltenden Recht Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 135 Rz 10; Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 165 Rz 4).

Zu Z 2 (§ 214 Abs. 1 ABGB):

Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist gemäß § 135 Abs. 1 AußStrG in der geltenden Fassung nur aufgrund eines Gerichtsbeschlusses bei Vorliegen besonderer Gründe zur Rechnungslegung verpflichtet. Diese Bestimmung geht nach völlig herrschender Meinung (vgl. Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 135 Rz 14; Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG2 § 135 Rz 2; Cohen/Tschugguel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 210 Rz 3; Maurer/Schrott/Schütz, AußStrG § 135 Rz 8; Gitschthaler, EF-Z 2007, 39 und Fucik, FS Hopf 58) § 214 Abs. 1 ABGB idgF, soweit dort eine Schlussrechnung des Kinder- und Jugendhilfeträgers vorgesehen ist, vor.

Diese „Antinomie“ zwischen § 214 Abs. 1 ABGB und § 135 Abs. 1 AußStrG soll nun beseitigt werden, indem der Kinder- und Jugendhilfeträger ausdrücklich von der Rechnungslegungspflicht ausgenommen wird. Einen Antrittsstatus muss der Kinder- und Jugendhilfeträger dem Gericht freilich weiterhin vorlegen.

Für andere gesetzliche Vertreter enthält § 214 Abs. 1 ABGB – wie im 2. ErwSchG vorgesehen – nur die allgemeine Vorschrift, dass „in weiterer Folge“ Rechnung zu legen ist. In welcher Weise das geschehen muss, regeln dann die spezielleren Verfahrensgesetze, also die §§ 134 ff. AußStrG.

Zu Z 3 (§ 249 Abs. 2 ABGB):

Die Anpassung beseitigt einerseits ein Redaktionsversehen: Die Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der vertretenen Person soll ausschließlich in dem von § 137 Abs. 2 AußStrG idF 2. ErwSchG vorgesehenen Rahmen erfolgen. Andererseits soll die Regelung weiter an § 276 Abs. 4 idF 2. ErwSchG angepasst werden; eine Differenzierung ist nicht geboten.

Zu Z 4 (§ 256 Abs. 1 ABGB):

Die Anpassungen sollen sprachliche Unschärfen beseitigen. Inhaltlich sind damit keine Änderungen verbunden.

Zu Z 5 und 6 (§ 283 Abs. 1 und 2 ABGB):

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum Ministerialentwurf des 2. ErwSchG wurde vielfach gefordert, dass bei Bemessung der Entschädigung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters die Bemessungsgrundlage aus dem Vermögen einer vertretenen Person nicht nur aus den Aktiva, sondern unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten gebildet werden sollte. Der Gesetzgeber ist dieser Forderung in § 276 ABGB und – obwohl dort unbeanstandet – auch in dem für die Kuratoren geltenden § 283 ABGB nachgekommen. Diese Gleichschaltung ist – wie die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens zum ErwSchAG nun zeigen – aus mehreren Gründen sachlich nicht geboten.

Erstens ist die durch einen Kurator vertretene Person in der Regel nicht so schutzbedürftig wie jene im Erwachsenenschutzrecht: Bei dieser wird deren persönliches Vermögen zur Bemessung herangezogen und die Entschädigung auch daraus entnommen. Im zahlenmäßig weitaus häufigsten Fall einer Kuratel hingegen, nämlich der Verlassenschaftskuratel, hat die „vertretene Person“ Verlassenschaft keine eigenen konkreten Interessen; in ihr spiegeln sich nur indirekt die wirtschaftlichen, nicht aber unmittelbar existenziellen Interessen von Erben, Gläubigern oder dem Bund (bei Erbenlosigkeit) wider. Zweitens wird die Entschädigung bei gerichtlicher Erwachsenenvertretung unverändert aus den Einkünften und aus dem Vermögen der vertretenen Person ermittelt. Im Recht der Kuratoren wird die Entschädigung dagegen allein aus dem Vermögen gespeist. Der regelhafte Abzug der Passiva trifft die Kuratoren somit deutlich härter. Drittens dürfte Kuratoren häufiger als gerichtlichen Erwachsenenvertretern die Verwaltung von überschuldeteten Vermögen übertragen werden (wieder ist an die vielen Verlassenschaftskuratelen bei überschuldeten Verlassenschaften zu denken). Hier bliebe bei stetem Abzug der Passiva von den Aktiva in vielen Fällen gar keine Bemessungsgrundlage für eine Entschädigung übrig. Viertens widerspricht § 283 ABGB idF 2. ErwSchG dem Prinzip, dass die Entschädigung eines Kurators in Beziehung zu seinem Aufwand und auch zu seinem Haftungsrisiko gesetzt werden soll.

Zwar ließe § 283 Abs 2 dritter Satz ABGB idF 2. ErwSchG die ausnahmsweise Nicht-Berücksichtigung der Verbindlichkeiten bei besonderem Aufwand des Kurators zu. Im Sinn einer in Gesetzen gebotenen Durchschnittsbetrachtung soll die Nicht-Berücksichtigung der Passiva aber regelhaft vorgesehen sein und umgekehrt – wenn die Tätigkeit des Kurators nach Art oder Umfang mit einem bloß geringen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden ist und/oder der Kurand – zB bei Nicht-Berücksichtigung der Verbindlichkeiten – ein besonders hohes Vermögen hat – die Minderungsmöglichkeit nach § 283 Abs 2 erster Satz ABGB idF 2. ErwSchG als Korrektiv fungieren.

Zu Z 7 (§ 588 ABGB):

Der Bezug auf den Vorsorgebevollmächtigten kann entfallen, weil der gesetzliche Vertreter nach § 1034 Abs. 1 Z 2 ABGB ohnehin auch den Vorsorgebevollmächtigten, sobald die Vorsorgevollmacht wirksam ist (§ 245 Abs. 1 ABGB), erfasst. Gleichzeitig wird mit der Änderung klargestellt, dass ein Vorsorgebevollmächtigter vor Wirksamwerden der Vollmacht – wie auch eine andere bevollmächtigte Person – nicht von § 588 ABGB umfasst ist (siehe dazu Wendehorst, Testamentsrecht, in Rabl/Zöchling/Jud, Das neue Erbrecht, 54).

Zu Artikel 2 (Änderung des allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 – GBG):

Zu Z 1 (§ 20 GBG):

Die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person wird durch eine Erwachsenenvertretung nicht eingeschränkt (§ 242 Abs. 1 ABGB), wohl aber durch einen Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB). Daher soll nur dieser im Grundbuch angemerkt werden, wenn er die darin eingetragenen Rechte umfasst.

Zu Z 2 (§ 31 GBG):

Die gewählte Erwachsenenvertretung soll gleich wie die Vorsorgevollmacht behandelt werden.

Zu Z 3 (§ 137 GBG):

Das Übergangsrecht soll die Übergangsbestimmung des § 1503 Abs. 9 Z 12 ABGB berücksichtigen, wonach bis zum 30. Juni 2019 im Fall einer von einer Sachwalterschaft übergeleiteten gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn des § 1503 Abs. 9 Z 10 ABGB auch ohne gerichtliche Anordnung im gesamten Wirkungsbereich des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Genehmigungsvorbehalt im Sinn des § 242 Abs. 2 ABGB idF des 2. ErwSchG besteht. Nach dem 30. Juni 2019 sollen daher sämtliche Anmerkungen über die Bestellung eines Sachwalters über Auftrag des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz automatisiert gelöscht werden. Eine Schutzlücke entsteht dadurch nicht, weil bei Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts dieser anzumerken ist.

Zu Artikel 3 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991):

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 1 Z 1):

Anpassung an das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG, BGBl. I Nr. 59/2017, wodurch der Begriff „Pflegebefohlene“ durch den Begriff „schutzberechtigte Personen“ ersetzt wurde.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 1):

Anpassung an das 2. ErwSchG, mit dem der Begriff „eigenberechtigt“ entfallen ist (vgl. insbesondere die Erläuterungen zu § 29 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, RV 1461 d.B. XXV. GP, 80).

Zu Z 3 (§ 11):

Aufgrund des 2. ErwSchG soll der Begriff „handlungsunfähig“ durch den Begriff „schutzberechtigt“ und der Begriff „Sachwalter“ durch den Begriff „Erwachsenenvertreter“ ersetzt werden. Gemäß § 21 Abs. 1 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, sind Schutzberechtigte Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen und unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen.

Zu Z 4 (§ 49 Abs. 1 Z 1):

Aufgrund des 2. ErwSchG ist der Begriff „Sachwalter“ durch „Erwachsenenvertreter“ zu ersetzen. Da künftig auch die Vorsorgevollmacht in bestimmten Aspekten der Erwachsenenvertretung angeglichen wird, ist auch diese insoweit entsprechend zu berücksichtigen.

Zu Z 5 (§ 82 Abs. xx):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 4 (Änderung des Anerbengesetzes):

Zu Z 1 bis 4 (§§ 5, 13 und 16 Anerbengesetz):

Es handelt sich um rein terminologische Anpassungen. Im gegebenen Zusammenhang ist statt auf die Eigenberechtigung nunmehr auf die Volljährigkeit abzustellen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Außerstreitgesetzes – AußStrG):

Zu Z 1 bis 4 (§ 5 AußStrG):

Die Änderungen der Verweise berücksichtigen das neue Kuratorenrecht im ABGB.

Zu Z 5 (§ 120 Abs. 3 AußStrG):

Wie im geltenden § 120 AußStrG sollen die in § 126 AußStrG vorgesehenen Verständigungspflichten auch für die Bestellung eines einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters gelten.

Zu Z 6 (§ 126 Abs. 2 AußStrG):

Nach dieser Bestimmung soll nur die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts (§ 242 Abs. 2 ABGB) in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen werden, wenn dieser die in dem jeweiligen Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst. Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung schränkt per se nicht die Handlungsfähigkeit (§ 242 Abs. 1 ABGB) ein und soll daher nicht eingetragen werden.

Zu Z 7 (§ 128 Abs. 5 AußStrG):

Nach § 128 Abs. 4 AußStrG bleibt die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erneuerung aufrecht, wenn vor Ablauf der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ein Antrag auf Erneuerung gestellt oder das Erneuerungsverfahren eingeleitet wurde. Damit diese „Verlängerung“ des Vertretungszeitraums im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis ersichtlich ist, soll dort bereits die Einleitung des Erneuerungsverfahrens (unabhängig ob über Antrag oder von Amts wegen) und nicht nur die Erneuerung anzumerken sein.

Zu Z 8 und 9 (§ 135 AußStrG):

Zu Abs. 1: (Groß-, Pflege-)Eltern sowie Kinder- und Jugendhilfeträger sind nach § 135 Abs. 1 AußStrG idgF grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Gericht Rechnung zu legen (was nun auch seinen Niederschlag in §§ 165 und 214 ABGB des Entwurfs findet; siehe die Erläuterungen dort). Dies soll – anders als § 135 Abs. 1 idF des 2. ErwSchG überschießend vorsieht – weiterhin nicht nur für die laufende Rechnung, sondern auch für die Antritts- und Schlussrechnung gelten. Das Redaktionsversehen des 2. ErwSchG soll hier beseitigt werden.

Damit werden die geltende Rechtslage und das Zusammenspiel der §§ 133 Abs. 2 und 135 Abs. 1 AußStrG wiederhergestellt: Nach § 133 Abs. 2 AußStrG hat das Gericht die Verwaltung des Vermögens eines Kindes durch (Groß-, Pflege-)Eltern bei Zugehörigkeit einer unbeweglichen Sache zum Vermögen des Kindes oder einem 15.000 Euro wesentlich übersteigenden Vermögen oder Jahreseinkommen zu überwachen. Zur Absicherung der gerichtlichen Überwachungspflicht hat der gesetzliche Vertreter nach § 135 Abs. 3 letzter Fall AußStrG idF des 2. ErwSchG den Erwerb einer unbeweglichen Sache bzw. einer Sache mit einem Wert über 15.000 Euro dem Gericht mitzuteilen; das Gericht wird dadurch dieses Vermögens gewahr und kann in der Folge allenfalls den (Groß-, Pflege-)Eltern eine Rechnungslegungsverpflichtung auferlegen. Diese Anordnung darf aber nur dann erfolgen, wenn „besondere Gründe“ vorliegen, wie zB unterdurchschnittliche Fähigkeiten bei der Verwaltung des Vermögens oder bei begründeten Bedenken, ob eine dem Kindeswohl entsprechende Vermögensverwaltung vorliegt (so schon ErlRV 296 BlgNR 21. GP 102).

Entgegen mancher Kritik (Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG2 § 135 Rz 4) ist diese Rechtslage durchaus sachlich angemessen. Die Ausnahme des § 135 Abs. 1 AußStrG schränkt zwar die Effizienz der Überwachung durch das Gericht nach § 133 Abs. 2 AußStrG ein. Dies wird aber hingenommen, weil (Groß-, Pflege-)Eltern mit dem Minderjährigen üblicher Weise auf das Engste verbunden sind, im gemeinsamen Haushalt leben und bei ihnen besonders erwartet werden kann, dass sie das Kindesvermögen zum Wohl und Vorteil des Minderjährigen verwalten wollen (so schon ErlRV 296 BlgNR 21. GP 88). (Groß-, Pflege-)Eltern stets (sei dies auch nur bei der Geburt und Volljährigkeit des Kindes) eine Rechnungslegungspflicht bei Zugehörigkeit einer unbeweglichen Sache zum Vermögen des Kindes oder einem 15.000 Euro wesentlich übersteigendem Vermögen oder Jahreseinkommen aufzuerlegen, wäre überschießend (in diesem Sinn Maurer/Schrott/Schütz, AußStrG § 135 Rz 7; wohl ebenso Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 135 Rz 7; Gitschthaler, EF-Z 2007, 39 und Fucik, FS Hopf 58).

Zu Abs. 2: Grundsätzlich gilt nach der neuen Rechtslage, dass andere gesetzliche Vertreter als die in § 135 Abs. 1 AußStrG genannten (Groß-, Pflege-)Eltern und Kinder- und Jugendhilfeträger stets einen Antrittsstatus vorzulegen sowie „in weiterer Folge Rechnung zu legen haben“. Dies ergibt sich für andere mit der Obsorge betraute Personen aus § 214 Abs. 1 ABGB, für Erwachsenenvertreter aus § 259 Abs. 2 ABGB und für Kuratoren aus § 281 Abs. 3 (in Verbindung mit § 259 Abs. 2) ABGB. Diese Vorschriften des ABGB enthalten nur den allgemeinen Hinweis auf die Rechnungslegungspflicht. In welcher Weise die gesetzlichen Vertreter rechnungslegungspflichtig sind, regeln „die Verfahrensgesetze“, also insbesondere § 135 Abs. 2 AußStrG.

Nach § 135 Abs. 2 erster Satz des Entwurfs sollen – insoweit ganz im Einklang mit § 135 Abs. 1 zweiter Satz AußStrG idF des 2. ErwSchG – nächste Angehörige und Erwachsenenschutzvereine als Erwachsenenvertreter grundsätzlich von der laufenden Rechnungslegung befreit sein. An Stelle der laufenden Rechnungslegung durch die Erwachsenenschutzvereine ist eine engmaschige vereinsinterne Kontrolle vorgesehen. Die Vereine unterliegen weiters – auch was die Rechnungslegung anbelangt – der Aufsicht durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (§ 5 ErwSchVG). Dem Pflegschaftsgericht sind überdies in § 133 AußStrG allen Erwachsenenvertretern gegenüber – von der Rechnungslegungspflicht unabhängige – Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten eingeräumt. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann das Gericht schließlich nächste Angehörige und Erwachsenenschutzvereine zur laufenden Rechnungslegung verpflichten. In der Frage, wann solche „besonderen Gründe“ vorliegen, kann auf die Rechtsprechung zu § 135 Abs. 1 AußStrG idgF Bezug genommen werden.

Weiterhin kann das Gericht die Verpflichtung zur laufenden Rechnungslegung anderer gesetzlicher Vertreter (also anderer mit der Obsorge betrauter Personen, anderer Erwachsenenvertreter und der Kuratoren) mit Beschluss nach § 135 Abs. 2 (nunmehr zweiter Satz) AußStrG einschränken, sofern dadurch kein Nachteil für den Pflegebefohlenen zu befürchten ist.

Was den Umfang der Rechnungslegungspflichten anbelangt, ergibt sich nunmehr insgesamt folgendes Bild:

-       Andere (als der Kinder- und Jugendhilfeträger) mit Obsorge betraute Personen, andere Erwachsenenvertreter (als nächste Angehörige oder Erwachsenenschutzvereine) und Kuratoren haben einen Antrittsstatus, eine Antritts- und Schlussrechnung sowie laufend Rechnung zu legen; außerdem haben sie die Rechnungsbelege zu sammeln und die Verpflichtung, den Erwerb einer unbeweglichen Sache bzw. einer Sache mit einem Wert über 15.000 Euro dem Gericht mitzuteilen.

-       Nächste Angehörige und Erwachsenenschutzvereine als Erwachsenenvertreter haben einen Antrittsstatus und eine Antritts- und Schlussrechnung zu legen sowie Belege zu sammeln und den Erwerb einer unbeweglichen Sache bzw. einer Sache mit einem Wert über 15.000 Euro dem Gericht mitzuteilen. Dass Erwachsenenschutzvereine – anders als Kinder- und Jugendhilfeträger – Antritts- und Schlussrechnung legen sollen, ist unter anderem dem Umstand geschuldet, dass erstere einen Entschädigungsanspruch haben, zweitere nicht (§ 210 Abs. 1 ABGB).

-       Kinder- und Jugendhilfeträger haben einen Antrittsstatus vorzulegen sowie Belege zu sammeln und den Erwerb einer unbeweglichen Sache bzw. einer Sache mit einem Wert über 15.000 Euro dem Gericht mitzuteilen.

-       (Groß-, Pflege-)Eltern haben Belege zu sammeln und den Erwerb einer unbeweglichen Sache bzw. einer Sache mit einem Wert über 15.000 Euro dem Gericht mitzuteilen.

Zu Z 10 (§ 137 Abs. 2 AußStrG):

Die Änderung ist redaktioneller Natur und deckt sich mit dem Verständnis laut ErlRV zum 2. ErwSchG (1461 BlgNR 25. GP 75: „Ist der Vertreter jedoch von der Rechnungslegung befreit, soll er den Antrag auch unabhängig davon stellen können.“). Damit soll auch gebührenrechtlich Klarheit geschaffen werden.

Zu Z 11 bis 16 (§§ 156, 157, 167, 176, 178 und 181 AußStrG):

Es handelt sich um rein terminologische Anpassungen. Die schutzberechtigte Person ist in § 21 Abs. 1 ABGB definiert.

Zu Artikel 6 (Änderung des Firmenbuchgesetzes – FBG):

Zu Z 1 (§ 4 FBG):

Die Regelung ist an die geänderte Formulierung des § 32 Abs. 1 UGB anzupassen.

Zu Z 2 (§ 43 FBG):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Das Übergangsrecht soll die Übergangsbestimmung des § 1503 Abs. 9 Z 12 ABGB berücksichtigen, wonach bis zum 30. Juni 2019 im Fall einer von einer Sachwalterschaft übergeleiteten gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn des § 1503 Abs. 9 Z 10 ABGB auch ohne gerichtliche Anordnung im gesamten Wirkungsbereich des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Genehmigungsvorbehalt im Sinn des § 242 Abs. 2 ABGB idF des 2. ErwSchG besteht. Nach dem 30. Juni 2019 sollen daher sämtliche Anmerkungen über die Bestellung eines Sachwalters über Auftrag des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz automatisiert gelöscht werden. Eine Schutzlücke entsteht dadurch nicht, weil bei Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts dieser anzumerken ist.

Zu Artikel 7 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes – FMedG):

Zu Z 1 bis 3 (§§ 8, 13 und 17 FMedG):

Die Änderungen berücksichtigen die Terminologie des neuen Erwachsenenschutzrechts.

Zu Artikel 8 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes – GGG):

Zu Z 1 bis 4 (§ 2, TP 4, 7 und 11 GGG):

Hierbei handelt es sich um Verweisanpassungen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes – GKG):

Zu Z 1 und 2 (§ 11 GKG):

Es handelt sich um rein terminologische Anpassungen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG):

Zu Z 1 (§ 21 GOG):

Es handelt sich um rein terminologische Anpassungen. Im gegebenen Zusammenhang soll statt auf die Eigenberechtigung nunmehr auf die volle Handlungsfähigkeit (wie nach § 2 Abs. 1 Z 2 RStDG) abzustellen sein.

Zu Artikel 11 (Änderung des IPR-Gesetzes – IPRG):

Zu Z 1 (§ 26 IPRG):

Es handelt sich um rein terminologische Anpassungen. Im gegebenen Zusammenhang soll statt auf die Eigenberechtigung nunmehr auf die Entscheidungsfähigkeit des Wahlkindes (vgl. § 192 ABGB idF 2. ErwSchG) abzustellen sein.

Zu Z 2 (§ 27 IPRG):

§ 27 IPRG ist immer noch in seiner Stammfassung aus dem Jahr 1979 erhalten und wurde auch anlässlich des KindRÄG 2001, mit dem der Begriff der Vormundschaft durch den der „Obsorge einer anderen Person“ ersetzt wurde, nicht geändert. Es sind daher terminologische Anpassungen erforderlich, allerdings soll der Anwendungsbereich des § 27 IPRG dadurch nicht geändert werden. Er erfasst aktuell die Obsorge anderer Personen als der Eltern sowie die Kuratel natürlicher Personen (§ 277 ABGB neu). Die elterliche Obsorge wird in den §§ 24 und 25 IPRG, die gerichtliche Erwachsenenvertretung im HESÜ bzw. § 15 IPRG, der in seinem Abs. 2 eine parallele Vorschrift zu § 27 Abs. 2 enthält, geregelt. Für die kollisionsrechtliche Anknüpfung bei der gesetzlichen Erwachsenenvertretung ist wie bisher § 1 (Grundsatz der stärksten Beziehung) maßgeblich. Eine inhaltliche Änderung des § 27 IPRG soll indessen einer allfälligen grundlegenden Reform des IPRG, insbesondere seines dritten Abschnitts (Familienrecht), vorbehalten bleiben.

Zu Artikel 12 (Änderung des Kärntner Erbhöfegesetzes 1990):

Zu Z 1 und 2 (§§ 8 und 16 Kärntner Erbhöfegesetz 1990):

Es handelt sich um rein terminologische Anpassungen.

Zu Artikel 13 (Änderung des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG):

Zu Z 1 (§ 27d KSchG):

Es handelt sich um Anpassungen an das 2. ErwSchG. Inhaltlich ist damit die Änderung verbunden, dass neben der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (bisher Sachwalterschaft) künftig auch die gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertretung erfasst sind. Das ist geboten, weil auch bei diesen Vertretungsformen unter Umständen eine Vertretungshandlung der gerichtlichen Genehmigung bedarf (vgl. §§ 250 und 258 ABGB idF 2. ErwSchG).

Zu Artikel 14 (Änderung des Landpachtgesetzes):

Zu § 12 Landpachtgesetz:

Die Änderung vollzieht die Rechtslage nach dem 2. ErwSchG im Außerstreitverfahren (§ 4 Abs. 1 AußStrG) nach.

Zu Artikel 15 (Änderung des Mietrechtsgesetzes – MRG):

Zu Z 1 (§ 37 MRG):

Die Änderung vollzieht die Rechtslage nach dem 2. ErwSchG im Außerstreitverfahren (§ 4 Abs. 1 AußStrG) nach.

Zu Artikel 16 (Änderung der Notariatsordnung – NO):

Zu Z 1 (§ 19 Abs. 1 lit. g NO)

§ 19 Abs. 1 lit. g NO enthält bisher zwei Tatbestände, deren Erfüllung die Erlöschung des Amts des Notars zur Folge haben. Dabei ist der eine Sachverhalt – die rechtskräftige Bestellung eines Sachwalters – aber bereits vom anderen – der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (§ 183 NO) – mitumfasst. Zudem sind Konstellationen denkbar, in denen das sofortige Erlöschen des Amts (und die damit für den Betroffenen verbundenen weitreichenden Konsequenzen) mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Bestellung eines Sachwalters zu unbilligen Ergebnissen führt (was in gleicher Weise für sämtliche Fälle der gesetzlichen Vertretung nach § 1034 ABGB in der Fassung des 2. ErwSchG, BGBl. I Nr. 59/2017, gilt). Künftig soll im Bereich des § 19 Abs. 1 lit. g NO daher generell nur mehr auf die bleibende Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen abgestellt werden. Durch das in diesem Zusammenhang zum Tragen kommende Verfahren nach § 183 NO wird ebenso wie durch die Substitutionsregelung des § 119 NO sichergestellt, dass sowohl der betreffende Notar als auch die rechtssuchende Bevölkerung in ihren Interessen hinreichend geschützt werden.

Zu Z 2 (§ 140h Abs. 2 Z 5 NO)

Nach § 128 Abs. 4 AußStrG idF des 2. ErwSchG bleibt die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erneuerung aufrecht, wenn vor Ablauf der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ein Antrag auf Erneuerung gestellt oder das Erneuerungsverfahren von Amts wegen eingeleitet wurde. Damit diese „Verlängerung“ des Vertretungszeitraums im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis ersichtlich ist, soll dort bereits die Einleitung des Erneuerungsverfahrens (unabhängig ob über Antrag oder von Amts wegen) und nicht nur die Erneuerung anzumerken sein.

Zu Artikel 17 (Änderung des Rechtspflegergesetzes – RpflG):

Zu Z 1 (§ 19 Abs. 2 Z 1 RpflG):

Die Änderungen berücksichtigen einerseits die mit dem 2. ErwSchG eingeführte neue Terminologie im Ehegesetz (§ 1 EheG). Andererseits ist der Entfall des § 175 ABGB nachzuvollziehen und damit der Bezug auf „die Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit“ zu streichen.

Zu Z 2 (§ 19 Abs. 2 Z 3 RpflG):

Es handelt sich um eine rein terminologische Anpassung.

Zu Artikel 18 (Änderung des Tiroler Höfegesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§§ 18 und 23 Tiroler Höfegesetz):

Die Änderungen berücksichtigen die neue Terminologie des 2. ErwSchG.

Zu Artikel 1 (Änderung des Unternehmensgesetzbuchs – UGB):

Zu Z 1 und 2 (§ 32 UGB):

Die Änderung der Überschrift berücksichtigt die neue Terminologie des ErbRÄG 2015. Außerdem soll inhaltlich eine Anpassung an das neue Erwachsenenschutzrecht erfolgen: Die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person wird durch eine Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung nicht eingeschränkt (§ 242 Abs. 1 ABGB), wohl aber durch einen Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB). Daher soll nur dieser im Firmenbuch angemerkt werden, sofern er (auch) die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten betrifft.

Zu Artikel 20 (Änderung des Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetzes – VH-ÜbermG):

Zu § 1 VH-ÜbermG:

Im gegebenen Zusammenhang soll statt auf die Eigenberechtigung nunmehr darauf abgestellt werden, ob der Antragsteller einen gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB) hat.

Zu Artikel 21 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG):

Zu Z 1 (§ 31 Abs. 1 Z 1 VwGG):

Anpassung an das 2. ErwSchG, wodurch der Begriff „Pflegebefohlene“ durch den Begriff „schutzberechtigte Personen“ ersetzt wurde.

Zu Artikel 22 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG):

Zu Z 1 (§ 38 VStG):

Aufgrund des 2. ErwSchG ist der Begriff „Sachwalter“ durch „Erwachsenenvertreter“ zu ersetzen. Da künftig auch die Vorsorgevollmacht in bestimmten Aspekten der Erwachsenenvertretung angeglichen wird, ist auch diese insoweit entsprechend zu berücksichtigen.

Zu Z 2 (§ 59 Abs. 2 VStG):

Der Begriff „Jugendwohlfahrtsträger“ soll – der neuen Terminologie des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – B-KJGH 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, folgend – durch den Begriff „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt werden.

Zu Artikel 23 (Änderung des Vollzugsgebührengesetzes – VGebG):

Zu § 17 VGebG:

Die Änderung ist rein terminologisch bedingt. Schutzberechtigte Personen sind in § 21 ABGB definiert.

Zu Artikel 24 (Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – WEG 2002):

Zu Z 1 (§ 24 WEG 2002):

Die gewählte Erwachsenenvertretung soll gleich wie die Vorsorgevollmacht behandelt werden (vgl. auch § 31 Abs. 6 GBG).

Zu Z 2 (§ 52 WEG 2002):

Die Änderung vollzieht die Rechtslage nach dem 2. ErwSchG im Außerstreitverfahren (§ 4 Abs. 1 AußStrG) nach.

Zu Artikel 25 (Änderung der Zivilprozessordnung – ZPO):

Zu § 2a ZPO:

Mit der Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt. Der letzte Satz kann aufgrund der Änderung des § 35 EheG durch das 2. ErwSchG entfallen. Die bisherige Rechtslage gilt für Verfahren, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz vor dem 1. Juli 2018 bei Gericht eingebracht wurde (vgl. dazu § 131 Z 2 EheG idF 2. ErwSchG, wonach § 35 EheG in der Fassung des 2. ErwSchG auf Verfahren anzuwenden ist, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde).

Zu Artikel 26 (Änderung des Erwachsenenschutzvereinsgesetzes – ErwSchVG):

Zu Z 1 (§ 6a ErwSchVG):

Die Änderung dient der Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.

Die Erwachsenenschutzvereine sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere ermächtigt sein, personenbezogene Daten, die zur Führung des konkreten Falls erforderlich sind, zu verarbeiten. Erfasst sind davon neben den Grunddaten der Personen (wie Name, Geburtsdatum, Adresse, SVNr., Kontaktdaten) regelmäßig unter anderem auch Gesundheitsdaten, Daten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse (im weitesten Sinn) oder etwa Daten zum sozialen Umfeld (wie Angehörige, sonstige nahestehende Personen, Betreuer und Betreuungseinrichtungen).

Hinsichtlich der Maximaldauer der Datenaufbewahrung wird von einer starren Frist – wie noch im Begutachtungsentwurf normiert – abgesehen. Eine solche stünde im Widerspruch mit der Verpflichtung der Erwachsenenschutzvereine zur Aufbewahrung der Belege über die Verwaltung nennenwerten Vermögens vertretener Personen bis zur Beendigung der Vermögensverwaltung (§ 135 Abs. 3 AußStrG). Außerdem ist es bisweilen notwendig, dass die Vereine auf aufbewahrte Daten zur Abwehr von gegen sie erhobene Schadensersatzansprüche zugreifen.

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und soweit nicht die Interessen der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. An diesen Maßstäben wird sich die Abwägung für den Bereich, wo der Verein im Auftrag des Gerichts agiert, zu orientieren haben. Die Weiterverarbeitung durch Aufbewahrung jener personenbezogenen Daten, die der Verein zur Wahrung seiner berechtigten Interessen benötigt, ist überdies nicht mit dem ursprünglichen Zweck der Datenerhebung (insbesondere Übernahme von gerichtlichen Erwachsenenvertretungen oder Erstattung von Abklärungen im gerichtlichen Bestellungsverfahren) unvereinbar. Sie ist vielmehr zwangsläufige Folge der Datenerhebung im gerichtlichen Auftrag in der Sphäre des Vereins. Daher steht ihr auch der Grundsatz der Zweckbindung gem Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO nicht entgegen (in diesem Sinn für den Bereich der Gerichtssachverständigen Reiter, Zak 2018/277).

Zu Artikel 27 (Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes – JBA-G):

Zu § 5 JBA-G:

Der derzeitige Verweis auf das Datenschutzgesetz ist um einen Verweis auf die Datenschutzgrundverordnung zu ergänzen. Außerdem ist die bisherige Bezugnahme auf automationsunterstützt verarbeitete Daten durch eine solche auf personenbezogene Daten zu ersetzen.

Zu Artikel 28 (Sonstiges Inkrafttreten):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der sonstigen Bestimmungen.