Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 165. (1) Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung zu legen; über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet worden sind. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.

§ 165. Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung zu legen, soweit dies das Gericht aus besonderen Gründen verfügt; über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet worden sind. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.

(2) Das Gericht kann die Eltern von der Rechnungslegung ganz oder zum Teil befreien, soweit keine Bedenken bestehen, dass sie das Vermögen des Kindes ordentlich verwalten werden.

 

b) in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung

b) in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung

Überwachung der Vermögensverwaltung

Überwachung der Vermögensverwaltung

§ 214. (1) Die mit der gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung betraute Person hat bei Antritt der Obsorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem Gericht gegenüber das Vermögen im Einzelnen anzugeben und in weiterer Folge Rechnung zu legen. Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls des Kindes zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.

§ 214. (1) Die mit der gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung betraute Person hat bei Antritt der Obsorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem Gericht gegenüber das Vermögen im Einzelnen anzugeben und - ausgenommen ein Kinder- und Jugendhilfeträger – in weiterer Folge Rechnung zu legen. Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls des Kindes zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.

(2) …

unverändert

Haftung und Aufwandersatz

Haftung und Aufwandersatz

§ 249. (1) …

§ 249. (1) …

(2) Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Vertretung notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die angemessenen Kosten einer zur Deckung der Haftung nach Abs. 1 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem gewählten und gesetzlichen Erwachsenenvertreter von der vertretenen Person zu erstatten, sofern dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet wäre. Für den gerichtlichen Erwachsenenvertreter gilt § 276 Abs. 4.

(2) Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Vertretung notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die angemessenen Kosten einer zur Deckung der Haftung nach Abs. 1 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem gewählten und gesetzlichen Erwachsenenvertreter von der vertretenen Person zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden; ist der einzelne Nachweis dem Erwachsenenvertreter nicht zumutbar, so ist ein angemessener Pauschalbetrag zu erstatten. Für den gerichtlichen Erwachsenenvertreter gilt § 276 Abs. 4.

Forschung

Forschung

§ 256. (1) Ebenso darf ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter einer medizinischen Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der vertretenen nicht entscheidungsfähigen Person verbunden ist, nicht zustimmen, es sei denn, dass dieser für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein kann und eine befürwortende Stellungnahme einer für die jeweilige Krankenanstalt eingerichteten Ethikkommission oder eine gerichtliche Genehmigung der Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters vorliegt.

§ 256. (1) Ebenso darf ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter einer medizinischen Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der vertretenen nicht entscheidungsfähigen Person verbunden ist, nicht zustimmen, es sei denn, dass diese für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein kann. Die Zustimmung bedarf der gerichtlichen Genehmigung, außer es liegt eine befürwortende Stellungnahme einer für die jeweilige Krankenanstalt eingerichteten Ethikkommission vor.

(2) …

(2) …

§ 283. (1) Dem Kurator gebührt eine angemessene jährliche Entschädigung zuzüglich der allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer. Die Entschädigung beträgt fünf Prozent des von der Kuratel erfassten Vermögens. Ist der Kurator kürzer als ein volles Jahr tätig, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend.

§ 283. (1) Dem Kurator gebührt eine angemessene jährliche Entschädigung zuzüglich der allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer. Die Entschädigung beträgt fünf Prozent des von der Kuratel erfassten Vermögens. Bei der Ermittlung des Wertes des Vermögens sind Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen. Ist der Kurator kürzer als ein volles Jahr tätig, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend.

(2) Das Gericht hat die so berechnete Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen, insbesondere wenn die Tätigkeit nach Art oder Umfang mit einem bloß geringen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden ist oder die vertretene Person ein besonders hohes Vermögen hat, für angemessen hält. Das Gericht kann die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent des von der Kuratel erfassten Vermögens bemessen, wenn sich der Kurator um die Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens besonders verdient gemacht oder er ausschließlich aufgrund der Art der ihm übertragenen Angelegenheit nur für eine besonders kurze Zeit tätig war und deshalb die nach Abs. 1 berechnete Entschädigung unangemessen niedrig ist. Bei der Ermittlung des Wertes des Vermögens nach Abs. 1 sind Verbindlichkeiten ausnahmsweise dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Tätigkeit des Kurators wegen der bestehenden Verbindlichkeiten mit einem besonderen Aufwand verbunden war.

(2) Das Gericht hat die so berechnete Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen, insbesondere wenn die Tätigkeit nach Art oder Umfang mit einem bloß geringen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden ist oder die vertretene Person ein besonders hohes Vermögen hat, für angemessen hält. Das Gericht kann die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent des von der Kuratel erfassten Vermögens bemessen, wenn sich der Kurator um die Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens besonders verdient gemacht oder er ausschließlich aufgrund der Art der ihm übertragenen Angelegenheit nur für eine besonders kurze Zeit tätig war und deshalb die nach Abs. 1 berechnete Entschädigung unangemessen niedrig ist.

(3) …

(3) …

§ 588. (1) …

§ 588. (1) …

(2) Zeugnisunfähig sind auch gesetzliche Vertreter, Vorsorgebevollmächtigte, vertretungsbefugte Organe, Gesellschafter, Machthaber und Dienstnehmer bedachter Personen oder rechtsfähiger Gesellschaften.

(2) Zeugnisunfähig sind auch gesetzliche Vertreter, vertretungsbefugte Organe, Gesellschafter, Machthaber und Dienstnehmer bedachter Personen oder rechtsfähiger Gesellschaften.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013

§ 1503. (1) bis (10) …

§ 1503. (1) bis (10) …

 

(11) §§ 165, 214, 249, 256 und 588 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

3. Gegenstand der Anmerkung.

3. Gegenstand der Anmerkung.

§ 20. Die grundbücherlichen Anmerkungen können erfolgen:

§ 20. Die grundbücherlichen Anmerkungen können erfolgen:

                a) zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse, insbesondere von Beschränkungen der Vermögensverwaltung, mit der Rechtsfolge, daß, wer immer in der betreffenden Grundbuchseinlage eine Eintragung erwirkt, sich auf die Unkenntnis dieser Verhältnisse nicht berufen kann; zum Beispiel die Anmerkung der Minderjährigkeit, der Bestellung eines Sachwalters, des Eintritts der Volljährigkeit, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder

                a) zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse, insbesondere von Beschränkungen der Vermögensverwaltung, mit der Rechtsfolge, daß, wer immer in der betreffenden Grundbuchseinlage eine Eintragung erwirkt, sich auf die Unkenntnis dieser Verhältnisse nicht berufen kann; zum Beispiel die Anmerkung der Minderjährigkeit, des Genehmigungsvorbehalts (§ 242 Abs. 2 ABGB), wenn er die eingetragenen Rechte umfasst, des Eintritts der Volljährigkeit, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder

               b) …

               b) …

Von der Einverleibung.

Von der Einverleibung.

§ 31. (1) bis (5) …

§ 31. (1) bis (5) …

(6) Auf Grund von Urkunden eines Machthabers kann eine Einverleibung gegen den Machtgeber überdies nur dann bewilligt werden, wenn die von diesem ausgefertigte Vollmacht entweder auf das bestimmte Geschäft lautet oder nicht früher als drei Jahre vor dem Ansuchen um die Einverleibung ausgestellt ist oder eine Vorsorgevollmacht im Sinn des § 284f ABGB ist.

(6) Auf Grund von Urkunden eines Machthabers kann eine Einverleibung gegen den Machtgeber überdies nur dann bewilligt werden, wenn die von diesem ausgefertigte Vollmacht entweder auf das bestimmte Geschäft lautet oder nicht früher als drei Jahre vor dem Ansuchen um die Einverleibung ausgestellt ist oder eine Vorsorgevollmacht oder gewählte Erwachsenenvertretung ist.

Schlußbestimmungen.

Schlußbestimmungen.

§ 137. (1) bis (6) …

§ 137. (1) bis (6) …

 

(7) Die §§ 20 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft. Anmerkungen über die Bestellung eines Sachwalters sind nach Ablauf des 30. Juni 2019 über Auftrag des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz automatisiert zu löschen.

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Befangenheit von Verwaltungsorganen

Befangenheit von Verwaltungsorganen

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

           1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

           1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

(2) …

(2) …

Vertreter

Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

§ 11. Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.

§ 11. Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenschutzvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.

§ 49. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:

§ 49. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:

           1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (§ 36a), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde;

           1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (§ 36a), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Erwachsenenvertreter, seinem Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder der von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde;

           2. bis 3. …

           2. bis 3. …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 82. (1) bis (21) …

§ 82. (1) bis (21) …

 

(22) § 7 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1, § 11 und § 49 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 1. August 2018 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Anerbengesetzes

§ 5. (1) Der nach § 3 berufene Anerbe ist von der Übernahme des Erbhofs durch Beschluß des Verlassenschaftsgerichts auszuschließen, wenn er

§ 5. (1) Der nach § 3 berufene Anerbe ist von der Übernahme des Erbhofs durch Beschluß des Verlassenschaftsgerichts auszuschließen, wenn er

           1. infolge einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig ist;

           1. infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder eines körperlichen Gebrechens zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig ist;

           2. bis 3. …

           2. bis 3. …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Versorgungsansprüche.

Versorgungsansprüche.

§ 13. (1) Den minderjährigen Abkömmlingen des Verstorbenen, die auf dem Erbhof leben und ihren Unterhalt weder aus eigenem Vermögen, ohne Berücksichtigung des bereits ausgezahlten Abfindungsanspruchs, bestreiten können noch von anderer Seite zu erhalten haben, steht, wenn sie Miterben des Anerben sind, das Recht zu, bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens bis zur Erreichung der Eigenberechtigung in angemessener Weise auf dem Erbhof weitererhalten und weitererzogen zu werden. Solange sie dieses Recht in Anspruch nehmen, können sie die Auszahlung der Abfindungsansprüche nicht begehren. Sie sind bei sonstigem Verlust des Versorgungsanspruchs zu einer ihren Kräften angemessenen üblichen Mithilfe auf dem Erbhof verpflichtet.

§ 13. (1) Den minderjährigen Abkömmlingen des Verstorbenen, die auf dem Erbhof leben und ihren Unterhalt weder aus eigenem Vermögen, ohne Berücksichtigung des bereits ausgezahlten Abfindungsanspruchs, bestreiten können noch von anderer Seite zu erhalten haben, steht, wenn sie Miterben des Anerben sind, das Recht zu, bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens bis zur Volljährigkeit in angemessener Weise auf dem Erbhof weitererhalten und weitererzogen zu werden. Solange sie dieses Recht in Anspruch nehmen, können sie die Auszahlung der Abfindungsansprüche nicht begehren. Sie sind bei sonstigem Verlust des Versorgungsanspruchs zu einer ihren Kräften angemessenen üblichen Mithilfe auf dem Erbhof verpflichtet.

(2) …

(2) …

(3) Befinden sich minderjährige Abkömmlinge (Abs. 1) in auswärtiger Berufsausbildung oder werden sie nach dem Tode des Verstorbenen mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einer solchen zugeführt und reichen ihr Vermögen und ihre Einkünfte zur Bestreitung der damit verbundenen Kosten nicht aus, so kann der Anerbe durch das Vormundschaftsgericht verhalten werden, von dem Abfindungsanspruch, der ihnen zusteht und gestundet wurde, das Fehlende in monatlichen Teilbeträgen zu leisten. Reicht auch der gestundete Abfindungsanspruch nicht aus, so kann das Vormundschaftsgericht den Anerben zur Bestreitung der erforderlichen Kosten insoweit verpflichten, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Erbhofs vereinbar ist.

(3) Befinden sich minderjährige Abkömmlinge (Abs. 1) in auswärtiger Berufsausbildung oder werden sie nach dem Tode des Verstorbenen mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichts einer solchen zugeführt und reichen ihr Vermögen und ihre Einkünfte zur Bestreitung der damit verbundenen Kosten nicht aus, so kann der Anerbe durch das Pflegschaftsgericht verhalten werden, von dem Abfindungsanspruch, der ihnen zusteht und gestundet wurde, das Fehlende in monatlichen Teilbeträgen zu leisten. Reicht auch der gestundete Abfindungsanspruch nicht aus, so kann das Pflegschaftsgericht den Anerben zur Bestreitung der erforderlichen Kosten insoweit verpflichten, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Erbhofs vereinbar ist.

Vorläufige Aufschiebung der Erbteilung.

Vorläufige Aufschiebung der Erbteilung.

§ 16. (1) bis (2) …

§ 16. (1) bis (2) …

(3) Die vorläufig aufgeschobene Erbteilung ist ferner durchzuführen, wenn dies der Anerbe verlangt oder wenn er stirbt, spätestens aber, sobald er die Eigenberechtigung erlangt. Das Verlassenschaftsgericht hat die grundbücherlichen Eintragungen zur Durchführung der Erbteilung von Amts wegen anzuordnen.

(3) Die vorläufig aufgeschobene Erbteilung ist ferner durchzuführen, wenn dies der Anerbe verlangt oder wenn er stirbt, spätestens aber, sobald er volljährig ist. Das Verlassenschaftsgericht hat die grundbücherlichen Eintragungen zur Durchführung der Erbteilung von Amts wegen anzuordnen.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten.

§ 22. (1) bis (3) …

§ 22. (1) bis (3) …

 

(4) §§ 5, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. x/xxx, treten mit 1. August 2018 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Außerstreitgesetzes

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

(2) Das Gericht hat in einem anhängigen Verfahren von Amts wegen

(2) Das Gericht hat in einem anhängigen Verfahren von Amts wegen

           1. einen gesetzlichen Vertreter (Kurator) zu bestellen, wenn

           1. einen gesetzlichen Vertreter (Kurator) zu bestellen, wenn

                a) dem gesetzlichen Vertreter einer Partei die Vertretung wegen eines Interessenwiderspruchs untersagt ist (§§ 271 f ABGB);

                a) dem gesetzlichen Vertreter einer Partei die Vertretung wegen eines Interessenwiderspruchs untersagt ist (§ 277 Abs. 2 ABGB);

               b) …

               b) …

           2. für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zu sorgen, wenn

           2. für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zu sorgen, wenn

                a) eine Partei noch nicht geboren ist (§ 274 ABGB);

                a) eine Partei noch nicht geboren ist (§ 277 Abs. 1 Z 2 ABGB);

               b) die Person oder der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist und ohne einen solchen Vertreter die Partei oder ein Dritter in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt werden könnten (§ 276 ABGB);

               b) die Person oder der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist und ohne einen solchen Vertreter die Partei oder ein Dritter in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt werden könnten (§ 277 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und Abs. 3 ABGB);

                c) sich bei der Partei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 268 ABGB ergeben;

                c) sich bei der Partei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 271 ABGB ergeben;

               d) …

               d) …

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Einstweiliger Erwachsenenvertreter

Einstweiliger Erwachsenenvertreter

§ 120. (1) bis (2) …

§ 120. (1) bis (2) …

(3) Ein einstweiliger Erwachsenenvertreter kann auch für denselben Wirkungsbereich wie ein bereits eingesetzter Vertreter bestellt werden. Ansonsten gelten für die einstweilige Erwachsenenvertretung die Regelungen über die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Die einstweilige Erwachsenenvertretung ist im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen. § 123 – ausgenommen Abs. 1 Z 4 und 5 – ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Ein einstweiliger Erwachsenenvertreter kann auch für denselben Wirkungsbereich wie ein bereits eingesetzter Vertreter bestellt werden. Ansonsten gelten für die einstweilige Erwachsenenvertretung die Regelungen über die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Die einstweilige Erwachsenenvertretung ist im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen. § 123 – ausgenommen Abs. 1 Z 4 und 5 – und § 126 sind sinngemäß anzuwenden.

Verständigungspflichten

Verständigungspflichten

§ 126. (1) …

§ 126. (1) …

(2) Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters und die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Wirkungsbereich des Erwachsenenvertreters oder der Genehmigungsvorbehalt die in dem betreffenden Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst. Darüber hinaus hat es die Bestellung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.

(2) Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Genehmigungsvorbehalt die in dem betreffenden Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst. Darüber hinaus hat es die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.

III. Änderung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung

III. Änderung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung

§ 128. (1) bis (4) …

§ 128. (1) bis (4) …

(5) Das Gericht hat die Änderung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.

(5) Das Gericht hat die Änderung, Übertragung, Einleitung des Erneuerungsverfahrens, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.

§ 135. (1) Eltern, Großeltern und Pflegeeltern sowie ein Kinder- und Jugendhilfeträger sind im Rahmen der Obsorge gegenüber dem Gericht zur laufenden Rechnungslegung nur verpflichtet, soweit das Gericht dies aus besonderen Gründen verfügt. Dies gilt im Rahmen der Erwachsenenvertretung auch für nächste Angehörige im Sinn des § 268 Abs. 2 ABGB sowie einen Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG).

§ 135. (1) Eltern, Großeltern und Pflegeeltern sowie ein Kinder- und Jugendhilfeträger sind im Rahmen der Obsorge gegenüber dem Gericht zur Rechnungslegung nur verpflichtet, soweit das Gericht dies aus besonderen Gründen verfügt.

(2) Die Verpflichtung anderer gesetzlicher Vertreter zur laufenden Rechnung kann das Gericht einschränken, soweit dadurch kein Nachteil für die vertretene Person zu besorgen ist.

(2) Nächste Angehörige im Sinn des § 268 Abs. 2 ABGB sowie ein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) sind im Rahmen der Erwachsenenvertretung gegenüber dem Gericht zur laufenden Rechnungslegung nur verpflichtet, soweit das Gericht dies aus besonderen Gründen verfügt. Die Verpflichtung anderer gesetzlicher Vertreter zur laufenden Rechnung kann das Gericht einschränken, soweit dadurch kein Nachteil für die vertretene Person zu besorgen ist.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

Bestätigung der Rechnung, Entschädigung

Bestätigung der Rechnung, Entschädigung

§ 137. (1) …

§ 137. (1) …

(2) Zugleich mit der Entscheidung oder unabhängig davon hat das Gericht über Anträge des gesetzlichen Vertreters auf Gewährung von Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz zu entscheiden und die Ansprüche der Höhe nach zu bestimmen. Auf Antrag hat das Gericht die zur Befriedigung dieser Ansprüche aus den Einkünften oder dem Vermögen der vertretenen Person notwendigen Verfügungen zu treffen, wobei der gesetzliche Vertreter nur soweit zur Entnahme der Beträge zu ermächtigen oder die vertretene Person zur Leistung der Beträge zu verpflichten ist, als die vertretene Person die Zahlung ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts (§ 63 Abs. 1 ZPO) bestreiten kann. Ist der gesetzliche Vertreter nicht mit der Verwaltung des Vermögens und des Einkommens betraut, so hat das Gericht die vertretene Person unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern, ein Vermögensbekenntnis (§ 66 Abs. 1 ZPO) beizubringen und erforderlichenfalls nach § 66 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ZPO vorzugehen. Kommt die vertretene Person der Aufforderung nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe des Betrages nach freier Überzeugung festzusetzen. Beantragt der gesetzliche Vertreter Vorschüsse auf Entgelt, Entschädigung oder Aufwandersatz, so hat sie ihm das Gericht zu gewähren, soweit er bescheinigt, dass dies die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung fördert.

(2) Zugleich mit der Entscheidung oder – bei Befreiung von der Rechnungslegung - unabhängig davon hat das Gericht über Anträge des gesetzlichen Vertreters auf Gewährung von Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz zu entscheiden und die Ansprüche der Höhe nach zu bestimmen. Auf Antrag hat das Gericht die zur Befriedigung dieser Ansprüche aus den Einkünften oder dem Vermögen der vertretenen Person notwendigen Verfügungen zu treffen, wobei der gesetzliche Vertreter nur soweit zur Entnahme der Beträge zu ermächtigen oder die vertretene Person zur Leistung der Beträge zu verpflichten ist, als die vertretene Person die Zahlung ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts (§ 63 Abs. 1 ZPO) bestreiten kann. Ist der gesetzliche Vertreter nicht mit der Verwaltung des Vermögens und des Einkommens betraut, so hat das Gericht die vertretene Person unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern, ein Vermögensbekenntnis (§ 66 Abs. 1 ZPO) beizubringen und erforderlichenfalls nach § 66 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ZPO vorzugehen. Kommt die vertretene Person der Aufforderung nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe des Betrages nach freier Überzeugung festzusetzen. Beantragt der gesetzliche Vertreter Vorschüsse auf Entgelt, Entschädigung oder Aufwandersatz, so hat sie ihm das Gericht zu gewähren, soweit er bescheinigt, dass dies die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung fördert.

(3) …

(3) …

Vertretungsvorsorge

Vertretungsvorsorge

§ 156. (1) und (2) …

§ 156. (1) und (2) …

(3) Bedarf ein Minderjähriger oder sonst Pflegebefohlener eines gesetzlichen Vertreters, so ist für dessen Bestellung durch das Pflegschaftsgericht zu sorgen.

(3) Bedarf ein Minderjähriger oder eine sonst schutzberechtigte Person eines gesetzlichen Vertreters, so ist für dessen Bestellung durch das Pflegschaftsgericht zu sorgen.

Erbantrittserklärung

Erbantrittserklärung

§ 157. (1) und (2) …

§ 157. (1) und (2) …

(3) Versäumt eine solche Person die Frist, so ist sie dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen, solange sie die Erklärung nicht nachholt. Versäumt der gesetzliche Vertreter eines Pflegebefohlenen die Frist, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen.

(3) Versäumt eine solche Person die Frist, so ist sie dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen, solange sie die Erklärung nicht nachholt. Versäumt der gesetzliche Vertreter einer schutzberechtigten Person die Frist, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen.

(4) …

(4) …

§ 167. (1) Bewegliche Sachen sind mit dem Verkehrswert zu bewerten. Der Bewertung von Hausrat, Gebrauchsgegenständen und anderen beweglichen Sachen offensichtlich geringen Wertes können die unbestrittenen und unbedenklichen Angaben aller Parteien zugrunde gelegt werden, wenn nicht der Gerichtskommissär oder das Gericht Bedenken gegen diese Bewertung hat oder das Interesse eines Pflegebefohlenen oder andere besondere Umstände die Beiziehung eines Sachverständigen erfordern.

§ 167. (1) Bewegliche Sachen sind mit dem Verkehrswert zu bewerten. Der Bewertung von Hausrat, Gebrauchsgegenständen und anderen beweglichen Sachen offensichtlich geringen Wertes können die unbestrittenen und unbedenklichen Angaben aller Parteien zugrunde gelegt werden, wenn nicht der Gerichtskommissär oder das Gericht Bedenken gegen diese Bewertung hat oder das Interesse einer schutzberechtigten Person oder andere besondere Umstände die Beiziehung eines Sachverständigen erfordern.

(2) Unbewegliche Sachen sind grundsätzlich mit ihrem dreifachen Einheitswert, beantragt dies aber eine Partei oder ist es im Interesse eines Pflegebefohlenen erforderlich, nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu bewerten.

(2) Unbewegliche Sachen sind grundsätzlich mit ihrem dreifachen Einheitswert, beantragt dies aber eine Partei oder ist es im Interesse einer schutzberechtigten Person erforderlich, nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu bewerten.

(3) …

(3) …

Zur Einantwortung erforderliche Nachweise

Zur Einantwortung erforderliche Nachweise

§ 176. (1) …

§ 176. (1) …

(2) Stehen Pflegebefohlenen Ansprüche nach Abs. 1 zu, die noch nicht erfüllt sind, so ist vor Einantwortung Sicherheit zu leisten (§ 56 ZPO). Diese kann auch beim Gerichtskommissär hinterlegt werden. Wird die Sicherheit trotz fristgebundener Aufforderung nicht erlegt, so hat das Verlassenschaftsgericht den Erlag mit Beschluss aufzutragen.

(2) Stehen schutzberechtigten Personen Ansprüche nach Abs. 1 zu, die noch nicht erfüllt sind, so ist vor Einantwortung Sicherheit zu leisten (§ 56 ZPO). Diese kann auch beim Gerichtskommissär hinterlegt werden. Wird die Sicherheit trotz fristgebundener Aufforderung nicht erlegt, so hat das Verlassenschaftsgericht den Erlag mit Beschluss aufzutragen.

(3) …

(3) …

§ 178. (1) bis (4) …

§ 178. (1) bis (4) …

(5) Der Einantwortungsbeschluss ist den Parteien, bei pflegebefohlenen Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern auch dem Pflegschaftsgericht und auf Antrag auch anderen Personen, die ein rechtliches Interesse daran dartun, insbesondere Gläubigern, zuzustellen.

(5) Der Einantwortungsbeschluss ist den Parteien, bei schutzberechtigten Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern auch dem Pflegschaftsgericht und auf Antrag auch anderen Personen, die ein rechtliches Interesse daran dartun, insbesondere Gläubigern, zuzustellen.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

Übereinkommen über die Erbteilung, die Pflegeleistungen und die Stundung des Pflichtteils

Übereinkommen über die Erbteilung, die Pflegeleistungen und die Stundung des Pflichtteils

§ 181. (1) …

§ 181. (1) …

(2) Sind Pflegebefohlene beteiligt, so bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.

(2) Sind schutzberechtigte Personen beteiligt, so bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.

(3) …

(3) …

 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018

 

§ 207o. §§ 5, 120, 126, 128, 135, 137, 156, 157, 167, 176, 178 und 181 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Besondere Eintragungen

Besondere Eintragungen

§ 4. Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen:

§ 4. Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen:

           1. …

           1. …

           2. die Bestellung eines Sachwalters, und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB);

           2. die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts, und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB);

           3. bis 7. …

           3. bis 7. …

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 43. (1) bis (13) …

§ 43. (1) bis (13) …

 

(14) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. August 2018 in Kraft. Eintragungen über die Bestellung eines Sachwalters sind nach Ablauf des 30. Juni 2019 über Auftrag des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz automatisiert zu löschen.

Artikel 7

Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes

Zustimmung

Zustimmung

§ 8. (1) …

§ 8. (1) …

(2) Die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten können die Zustimmung nur höchstpersönlich erteilen. Sie müssen hierfür einsichts- und urteilsfähig sein.

(2) Die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten können die Zustimmung nur höchstpersönlich erteilen. Sie müssen hierfür entscheidungsfähig sein.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

(2) Die Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden sollen, können die Zustimmung nur höchstpersönlich erteilen und müssen hierfür einsichts- und urteilsfähig sein. Die Zustimmung kann jederzeit der Krankenanstalt gegenüber mit der Wirkung widerrufen werden, dass jede weitere Verwendung unzulässig ist. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form und ist ungeachtet des Verlusts der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wirksam; die Krankenanstalt hat ihn schriftlich festzuhalten und auf Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden sollen, können die Zustimmung nur höchstpersönlich erteilen und müssen hierfür entscheidungsfähig sein. Die Zustimmung kann jederzeit der Krankenanstalt gegenüber mit der Wirkung widerrufen werden, dass jede weitere Verwendung unzulässig ist. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form und ist ungeachtet des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit wirksam; die Krankenanstalt hat ihn schriftlich festzuhalten und auf Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.

Aufbewahrung

Aufbewahrung

§ 17. (1) …

§ 17. (1) …

(2) Die Überlassung von Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe gemäß Abs. 1 ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Person, von der sie stammen, und die Überlassung entwicklungsfähiger Zellen nur mit schriftlicher Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten zulässig. Die Zustimmung kann nur höchstpersönlich und im Zustand der Einsichts- und Urteilsfähigkeit erteilt werden. § 3 bleibt unberührt.

(2) Die Überlassung von Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe gemäß Abs. 1 ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Person, von der sie stammen, und die Überlassung entwicklungsfähiger Zellen nur mit schriftlicher Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten zulässig. Die Zustimmung kann nur höchstpersönlich und im Zustand der Entscheidungsfähigkeit erteilt werden. § 3 bleibt unberührt.

In- und Außerkrafttreten

In- und Außerkrafttreten

§ 26. (1) bis (6) …

§ 26. (1) bis (6) …

 

(7) Die §§ 8, 13 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.

 

 

Artikel 8

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Entstehung der Gebührenpflicht

Entstehung der Gebührenpflicht

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

           1. hinsichtlich der Pauschalgebühren

           1. hinsichtlich der Pauschalgebühren

                a) bis g) …

                a) bis g) …

                e) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags, für das Verfahren nach § 7a EO und für Einwendungen nach § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen jeweils mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

                e) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags, für das Verfahren nach § 419 EO und für Einwendungen nach § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen jeweils mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

                f) bis k) …

                f) bis k) …

           2. bis 9. …

           2. bis 9. …

II. Exekutionsverfahren

II. Exekutionsverfahren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

4

I.             Pauschalgebühren

 

 

                a) und b) …

 

                c) für Anträge auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (§ 7a EO)

14,40 Euro

 

II. bis III. …

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

4

I.             Pauschalgebühren

 

 

                a) und b) …

 

                c) für Anträge auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (§ 419 EO)

14,40 Euro

 

II. bis III …

 

Tarifpost 7

Tarifpost 7

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

           9. Die Gebühreneinnahmen aus Pflegschaftsverfahren nach Tarifpost 7 sind zur Förderung der Vereine im Sinne des § 1 VSPBG zu verwenden.

           9. Die Gebühreneinnahmen aus Pflegschaftsverfahren nach Tarifpost 7 sind zur Förderung der Vereine im Sinne des § 1 ErwSchVG zu verwenden.

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10

D.            Firmenbuch- und Schiffsregistersachen

 

 

            I. Firmenbuch

 

                a) und b) …

 

 

                c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und Funktionen:

 

           1. bis 12. …

 

 

        13. gesetzlicher Vertreter und Vertreter der Verlassenschaft (§ 23 UGB)

 

          II. bis IV.

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10

D.            Firmenbuch- und Schiffsregistersachen

 

 

            I. Firmenbuch

 

                a) und b) …

 

 

                c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und Funktionen:

 

           1. bis 12. …

 

 

         13. Genehmigungsvorbehalt und Vertreter der Verlassenschaft (§ 32 UGB)

 

          II. bis IV.

 

Artikel 9

Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes

Gebührenermäßigung

Gebührenermäßigung

§ 11. (1) Ist eine Verlassenschaft mit Schulden schwer belastet und ein minderjähriger oder sonst pflegebefohlener Erbe oder Pflichtteilsberechtigter daran beteiligt, für den die Belastung mit der auf ihn entfallenden tarifmäßigen Gebühr, besonders im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, eine besondere Härte darstellen würde, so gelten bezüglich der Bestimmung der Gebühr des Gerichtskommissärs folgende Besonderheiten:

§ 11. (1) Ist eine Verlassenschaft mit Schulden schwer belastet und ein minderjähriger oder sonst schutzberechtigter Erbe oder Pflichtteilsberechtigter daran beteiligt, für den die Belastung mit der auf ihn entfallenden tarifmäßigen Gebühr, besonders im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, eine besondere Härte darstellen würde, so gelten bezüglich der Bestimmung der Gebühr des Gerichtskommissärs folgende Besonderheiten:

           1. Die Gebühr des Gerichtskommissärs ist auf der Grundlage der vollen tarifmäßigen Gebühr für jeden Zahlungspflichtigen gesondert nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem diese Zahlungspflichtigen untereinander zur Tragung der Gebühren verpflichtet wären; bei dem minderjährigen oder sonst pflegebefohlenen Erben oder Pflichtteilsberechtigten ist jedoch je nach den oben genannten Umständen ein niedrigerer Betrag festzusetzen oder von einer Zahlungsverpflichtung abzusehen.

           1. Die Gebühr des Gerichtskommissärs ist auf der Grundlage der vollen tarifmäßigen Gebühr für jeden Zahlungspflichtigen gesondert nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem diese Zahlungspflichtigen untereinander zur Tragung der Gebühren verpflichtet wären; bei dem minderjährigen oder sonst schutzberechtigten Erben oder Pflichtteilsberechtigten ist jedoch je nach den oben genannten Umständen ein niedrigerer Betrag festzusetzen oder von einer Zahlungsverpflichtung abzusehen.

           2. und 3 …

           2. und 3 …

(2) …

(2) …

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 2015

§ 17. § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c und d sowie § 11 Abs. 1 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 17. August 2015 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Verstorbene an diesem Tag oder danach gestorben ist.

§ 17. (1) § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c und d sowie § 11 Abs. 1 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 17. August 2015 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Verstorbene an diesem Tag oder danach gestorben ist.

 

(2) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.

Artikel 10

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

§ 21. (1) …

§ 21. (1) …

(2) Nach der Eidesleistung kommen den fachmännischen Laienrichtern für die Dauer ihres Amtes in Ansehung der Ausübung desselben die Rechte und Pflichten eines selbstständigen Richters zu. Sie können weder zeitweise ihres Amtes enthoben noch an eine andere Stelle versetzt werden; zur Amtsentsetzung ist zu schreiten, wenn der fachmännische Laienrichter die Eigenberechtigung verliert, ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes dauernd vernachlässigt, oder innerhalb seiner Amtsperiode durch ein inländisches Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt wird. Die Amtsentsetzung kann, außer den Fällen strafrechtlicher Verurtheilung und des Verlustes der Eigenberechtigung, nur nach vorausgegangener mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis des Oberlandesgerichtes verhängt werden (Gesetz vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46).

(2) Nach der Eidesleistung kommen den fachmännischen Laienrichtern für die Dauer ihres Amtes in Ansehung der Ausübung desselben die Rechte und Pflichten eines selbstständigen Richters zu. Sie können weder zeitweise ihres Amtes enthoben noch an eine andere Stelle versetzt werden; zur Amtsentsetzung ist zu schreiten, wenn der fachmännische Laienrichter die volle Handlungsfähigkeit verliert, ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes dauernd vernachlässigt, oder innerhalb seiner Amtsperiode durch ein inländisches Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt wird. Die Amtsentsetzung kann, außer den Fällen strafrechtlicher Verurtheilung und des Verlustes der vollen Handlungsfähigkeit, nur nach vorausgegangener mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis des Oberlandesgerichtes verhängt werden (Gesetz vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46).

§ 98. (1) bis (25) …

§ 98. (1) bis (25) …

 

(26) § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.

Artikel 11

Änderung des IPR-Gesetzes

Annahme an Kindesstatt

Annahme an Kindesstatt

§ 26. (1) Die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Ist das Kind nicht eigenberechtigt, so ist sein Personalstatut nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, maßgebend.

§ 26. (1) Die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Ist das Kind nicht entscheidungsfähig, so ist sein Personalstatut nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, maßgebend.

(2) …

(2) …

C. VORMUNDSCHAFTS- UND PFLEGSCHAFTSRECHT

C. Obsorge einer anderen Person und Kuratel

§ 27. (1) Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft sowie deren Wirkungen sind nach dem Personalstatut des Pflegebefohlenen zu beurteilen.

§ 27. (1) Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung sowie die Wirkungen der Obsorge, soweit dies nicht in den §§ 24 und 25 geregelt ist, oder einer Kuratel sind nach dem Personalstatut der schutzberechtigten Person zu beurteilen.

(2) Die sonstigen mit der Vormundschaft oder Pflegschaft verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden die Vormundschaft oder Pflegschaft führen.

(2) Die sonstigen mit den in Abs.1 genannten Angelegenheiten verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden das Verfahren führen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 50. (1) bis (7) …

§ 50. (1) bis (7) …

 

(8) §§ 26 und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.

Artikel 12

Änderung des Kärntner Erbhöfegesetzes 1990

§ 8. (1) Ein nach § 6 berufener Anerbe ist von der Übernahme des Erbhofs durch das Verlassenschaftsgericht auszuschließen, wenn er

§ 8. (1) Ein nach § 6 berufener Anerbe ist von der Übernahme des Erbhofs durch das Verlassenschaftsgericht auszuschließen, wenn er

           1. infolge einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig ist;

           1. infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder eines körperlichen Gebrechens zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig ist;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Versorgungsansprüche

Versorgungsansprüche

§ 16. (1) und (2) ...

§ 16. (1) und (2) ...

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf volljährige Nachkommen des Verstorbenen, die sich wegen einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens auch unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen nicht selbst erhalten können, insoweit anzuwenden, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Erbhofs vereinbar ist.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf volljährige Nachkommen des Verstorbenen, die sich wegen einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder eines körperlichen Gebrechens auch unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen nicht selbst erhalten können, insoweit anzuwenden, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Erbhofs vereinbar ist.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) bis (4) …

§ 24. (1) bis (4) …

 

(5) Die §§ 8 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.

Artikel 13

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Inhalt und Form des Heimvertrags

Inhalt und Form des Heimvertrags

§ 27d. (1) bis (5) …

§ 27d. (1) bis (5) …

(6) Der Sachwalter einer behinderten Person (§ 268 ABGB) bedarf für den Abschluss eines Heimvertrags nicht der gerichtlichen Genehmigung, wenn der Heimvertrag die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 erfüllt und das Entgelt in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der behinderten Person Deckung findet oder durch die Sozialhilfe getragen wird.

(6) Ein Erwachsenenvertreter bedarf für den Abschluss eines Heimvertrags nicht der gerichtlichen Genehmigung, wenn der Heimvertrag die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 erfüllt und das Entgelt in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der vertretenen Person Deckung findet oder durch die Sozialhilfe getragen wird.

§ 41a. (1) bis (32) …

§ 41a. (1) bis (32) …

 

(33) § 27d in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.

Artikel 14

Änderung des Landpachtgesetzes

Außerstreitiges Verfahren

Außerstreitiges Verfahren

§ 12. Über Anträge nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Pachtgegenstand ganz oder zum größeren Teil liegt. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:

§ 12. Über Anträge nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Pachtgegenstand ganz oder zum größeren Teil liegt. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:

           1. In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen. In dritter Instanz müssen sich die Parteien entweder durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten lassen.

           1. In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist. In dritter Instanz müssen sich die Parteien entweder durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten lassen.

           2. bis 8. …

           2. bis 8. …

Artikel 15

Änderung des Mietrechtsgesetzes

§ 37. (1) bis (2) …

§ 37. (1) bis (2) …

(3) Für das Verfahren über die in Abs. 1 genannten Angelegenheiten gelten die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:

(3) Für das Verfahren über die in Abs. 1 genannten Angelegenheiten gelten die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

           9. In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen. In dritter Instanz müssen sich die Parteien entweder durch einen Rechtsanwalt oder Notar oder durch einen Interessenvertreter vertreten lassen. Interessenvertreter ist ein Funktionär oder Angestellter eines Vereins, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken der Schutz und die Vertretung der Interessen der Vermieter oder der Mieter gehören und der sich regelmäßig mit der Beratung seiner Mitglieder in Mietangelegenheiten in mehr als zwei Bundesländern befasst; er ist zur Vertretung von Parteien in allen Instanzen befugt.

           9. In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist. In dritter Instanz müssen sich die Parteien entweder durch einen Rechtsanwalt oder Notar oder durch einen Interessenvertreter vertreten lassen. Interessenvertreter ist ein Funktionär oder Angestellter eines Vereins, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken der Schutz und die Vertretung der Interessen der Vermieter oder der Mieter gehören und der sich regelmäßig mit der Beratung seiner Mitglieder in Mietangelegenheiten in mehr als zwei Bundesländern befasst; er ist zur Vertretung von Parteien in allen Instanzen befugt.

         10. bis 20 …

         10. bis 20 …

(4) …

(4) …

 

Übergangsregelung zum zum Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xx/2018

 

§ 49h. § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 anhängig sind oder anhängig werden.

Artikel 16

Änderung der Notariatsordnung

§ 19. (1) ...

§ 19. (1) ...

                a) bis f)

                a) bis f)

               g) durch die rechtskräftige Bestellung eines Sachwalters oder infolge der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (§ 183);

               g) infolge der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (§ 183);

               h) bis i) …

               h) bis i) …

(1a) bis (4) ...

(1a) bis (4) ...

§ 140h. (1) ...

§ 140h. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

           5. die Änderung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und

           5. die Änderung, Übertragung, Einleitung des Erneuerungsverfahrens, Erneuerung und Beendigung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und

           6. ...

           6. ...

(3) bis (8) ...

(3) bis (8) ...

XIII. Hauptstück

XIII. Hauptstück

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 2015

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 2015

§ 189. (1) bis (8) …

§ 189. (1) bis (8) …

 

(9) § 19 Abs. 1 lit. g und § 140h Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft.

Artikel 17

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Wirkungskreis in Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten

Wirkungskreis in Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten

§ 19. (1) …

§ 19. (1) …

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

           1. Verfahren über die Abstammung, Ehelicherklärung, Erklärung der Ehemündigkeit, Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit, Genehmigung eines Pflegevertrages, Bewilligung der Annahme an Kindes statt sowie deren Widerruf oder Aufhebung;

           1. Verfahren über die Abstammung, Ehelicherklärung, Erklärung der Ehefähigkeit, Genehmigung eines Pflegevertrages, Bewilligung der Annahme an Kindes statt sowie deren Widerruf oder Aufhebung;

           2. …

           2. …

           3. die Genehmigung von Vertretungshandlungen oder Einwilligungserklärungen gesetzlicher Vertreter, ausgenommen die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;

           3. die Genehmigung von Vertretungshandlungen oder Zustimmungserklärungen gesetzlicher Vertreter, ausgenommen die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;

           4. bis 7. …

           4. bis 7. …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 45. (1) bis (13) …

§ 45. (1) bis (13) …

 

(14) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.

Artikel 18

Änderung des Tiroler Höfegesetzes

Ausschließungsgründe

Ausschließungsgründe

§ 18. (1) Das Verlassenschaftsgericht hat einen nach § 15 berufenen Anerben von der Übernahme des Hofes auszuschließen, wenn er

§ 18. (1) Das Verlassenschaftsgericht hat einen nach § 15 berufenen Anerben von der Übernahme des Hofes auszuschließen, wenn er

           1. infolge einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens offenbar unfähig ist, den Hof dauernd zu bewirtschaften;

           1. infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder eines körperlichen Gebrechens offenbar unfähig ist, den Hof dauernd zu bewirtschaften;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Versorgungsansprüche

Versorgungsansprüche

§ 23. (1) …

§ 23. (1) …

(2) Abs. 1 ist auf volljährige Nachkommen des Verstorbenen, die sich infolge einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens auch unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen nicht selbst erhalten können, insoweit anzuwenden, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar ist.

(2) Abs. 1 ist auf volljährige Nachkommen des Verstorbenen, die sich infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder eines körperlichen Gebrechens auch unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen nicht selbst erhalten können, insoweit anzuwenden, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar ist.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 28. (1) bis (4) …

§ 28. (1) bis (4) …

 

(5) §§ 18 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.

Artikel 19

Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Eintragung der Bestellung eines Sachwalters oder eines Nachlassvertreters

Eintragung des Genehmigungsvorbehalts oder des Vertreters der Verlassenschaft

§ 32. (1) Ist einem in das Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmer oder einem vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt, dessen Wirkungskreis die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfasst, so ist dieser von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. § 15 ist nicht anzuwenden.

§ 32. (1) Ist für einen in das Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmer oder einen vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ein Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB) angeordnet, der die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfasst, so ist dieser von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. § 15 ist nicht anzuwenden.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 906. (1) bis (47) …

§ 906. (1) bis (47) …

 

(48) § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.

Artikel 20

Änderung des Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetzes

Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat; ist der Antragsteller nicht eigenberechtigt, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers seinen Aufenthalt hat.

(2) Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat; hat der Antragsteller einen gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB), so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers seinen Aufenthalt hat.

Artikel 21

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Befangenheit

Befangenheit

§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten

§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten

           1. in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

           1. in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

(2) …

(2) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 79. (1) bis (16) …

§ 79. (1) bis (17) …

 

(xx) § 31 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. August 2018 in Kraft.

Artikel 22

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Zeugen

Zeugen

§ 38. Die Angehörigen (§ 36a AVG) des Beschuldigten, die mit seiner Obsorge betrauten Personen, sein Sachwalter und seine Pflegebefohlenen sind von der Aussagepflicht befreit.

§ 38. Die Angehörigen (§ 36a AVG) des Beschuldigten, die mit seiner Obsorge betrauten Personen, sein Erwachsenenvertreter, sein Vorsorgebevollmächtigter nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder die von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person sind von der Aussagepflicht befreit.

§ 59. (1) …

§ 59. (1) …

(2) Der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Vernehmung durch die Behörde eines wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung festgenommenen Jugendlichen ist auf sein Verlangen ein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter oder ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe beizuziehen, sofern damit keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre.

(2) Der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Vernehmung durch die Behörde eines wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung festgenommenen Jugendlichen ist auf sein Verlangen ein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter oder ein Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe beizuziehen, sofern damit keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 66b. (1) bis (19) …

§ 66b. (1) bis (19) …

 

(20) § 38 und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 1. August 2018 in Kraft.

Artikel 23

Änderung des Vollzugsgebührengesetzes

Verhaftung und Vorführung

Verhaftung und Vorführung

§ 17. Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder eines sonstigen Pflegebefohlenen 30 Euro.

§ 17. Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro.

Artikel 24

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002

Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft

Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft

§ 24. (1) …

§ 24. (1) …

(2) Die Wohnungseigentümer können ihr Äußerungs- und Stimmrecht entweder persönlich oder durch einen Vertreter ausüben. Weist der für den Wohnungseigentümer Einschreitende seine Vertretungsbefugnis nicht durch eine darauf gerichtete, höchstens drei Jahre alte, schriftliche Vollmacht oder durch eine dieses Einschreiten umfassende Vorsorgevollmacht gemäß § 284 f ABGB nach, so ist sein Handeln nur wirksam, wenn es vom Wohnungseigentümer nachträglich binnen 14 Tagen schriftlich genehmigt wird.

(2) Die Wohnungseigentümer können ihr Äußerungs- und Stimmrecht entweder persönlich oder durch einen Vertreter ausüben. Weist der für den Wohnungseigentümer Einschreitende seine Vertretungsbefugnis nicht durch eine darauf gerichtete, höchstens drei Jahre alte, schriftliche Vollmacht oder durch eine dieses Einschreiten umfassende Vorsorgevollmacht oder eine gewählte Erwachsenenvertretung nach, so ist sein Handeln nur wirksam, wenn es vom Wohnungseigentümer nachträglich binnen 14 Tagen schriftlich genehmigt wird.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren

Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren

§ 52. (1) …

§ 52. (1) …

(2) In den in Abs. 1 angeführten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit den in § 37 Abs. 3 Z 1, 6, 8, 10 bis 19 sowie Abs. 4 MRG genannten und den folgenden Besonderheiten:

(2) In den in Abs. 1 angeführten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit den in § 37 Abs. 3 Z 1, 6, 8, 10 bis 19 sowie Abs. 4 MRG genannten und den folgenden Besonderheiten:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen. In dritter Instanz müssen sich die Parteien entweder durch einen Rechtsanwalt oder Notar oder durch einen Interessenvertreter vertreten lassen. Interessenvertreter ist ein Funktionär oder Angestellter eines Vereins, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken der Schutz und die Vertretung der Interessen von Wohnungseigentümern und Wohnungseigentumsbewerbern gehören und der sich regelmäßig mit der Beratung seiner Mitglieder in Wohnungseigentumsangelegenheiten in mehr als zwei Bundesländern befasst; er ist zur Vertretung von Parteien in allen Instanzen befugt.

           6. In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist. In dritter Instanz müssen sich die Parteien entweder durch einen Rechtsanwalt oder Notar oder durch einen Interessenvertreter vertreten lassen. Interessenvertreter ist ein Funktionär oder Angestellter eines Vereins, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken der Schutz und die Vertretung der Interessen von Wohnungseigentümern und Wohnungseigentumsbewerbern gehören und der sich regelmäßig mit der Beratung seiner Mitglieder in Wohnungseigentumsangelegenheiten in mehr als zwei Bundesländern befasst; er ist zur Vertretung von Parteien in allen Instanzen befugt.

(3) …

(3) …

 

Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xx/2018

 

§ 58e. Die §§ 24 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft; § 52 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 anhängig sind oder anhängig werden.

Artikel 25

Änderung der Zivilprozessordnung

§ 2a. In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln. Der § 35 Abs. 1 zweiter Satz EheG bleibt unberührt.

§ 2a. In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln.

Artikel 26

Änderung des Erwachsenenschutzvereinsgesetzes

 

Datenverarbeitung

 

§ 6a. Die Vereine sind ermächtigt, alle zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen Daten,, einschließlich der personenbezogenen Daten, zu verarbeiten.

§ 11. (1) bis (3) …

§ 11. (1) bis (3) …

 

(4) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. August 2018 in Kraft.

Artikel 27

Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes

Verschwiegenheitspflicht

Verschwiegenheitspflicht

§ 5. (1) …

 

§ 5. (1) …

(2) Im Übrigen sind die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 eingesetzten Personen über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen einschließlich automationsunterstützt verarbeiteter Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht berufsrechtlich anderes bestimmt ist.

(2) Im Übrigen sind die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 eingesetzten Personen über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht berufsrechtlich anderes bestimmt ist.

Artikel 28

Sonstiges Inkrafttreten

 

§ 1. Art. 14 (Landpachtgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 anhängig sind oder anhängig werden.

 

§ 2. Art. 20 (Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. August 2018 in Kraft.

 

§ 3. Art. 25 (Zivilprozessordnung) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. August 2018 in Kraft; § 2a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz vor dem 1. August 2018 bei Gericht eingebracht wurde.