199 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

Berichtigte Fassung vom 26.06.2018

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (187 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz und das Alternativfinanzierungsgesetz geändert werden

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Art. 1 Abs. 3 sowie Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (in der Folge: „Prospekt-VO“), ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, umgesetzt. Ferner werden Klarstellungen im AltFG vorgenommen.

Im Zuge der notwendigen Anpassung von Schwellenwerten aufgrund der Prospekt-VO sowohl im Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991, als auch im Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, wird zugleich eine Vereinfachung des Prospektrechts vorgenommen.

Neue Schwellenwerte für das Informationsdokument gemäß AltFG sowie für die Prospektpflicht gemäß KMG:

Künftig sollen Angebote von Wertpapieren oder Veranlagungen mit einem Gesamtgegenwert von jeweils weniger als zwei Millionen Euro unter das AltFG fallen, jene darüber unter das KMG, wobei die Obergrenze über einen Zeitraum von jeweils zwölf Monaten zu berechnen ist.

Die Prospektpflichten stellen sich künftig im Wesentlichen wie folgt dar:

-       Unter 250.000 Euro keinerlei Prospektpflicht, weder für Wertpapiere noch für Veranlagungen.

-       Zwischen 250.000 und weniger als zwei Millionen Euro ist sowohl für Wertpapiere als auch für Veranlagungen das Informationsblatt (mit einer Kohärenzprüfung durch den Betreiber einer Internetplattform oder eines Prüfers) nach dem AltFG zu erstellen. Eine Ausnahme besteht für Veranlagungen, deren aushaftender Betrag binnen sieben Jahren fünf Millionen Euro übersteigt. Solche unterliegen der Prospektpflicht gemäß KMG, da in dieser Größenordnung eine Inanspruchnahme des Kapitalmarktes zu sehen ist, die angemessene Informationen für Anleger erfordert.

-       Zwischen zwei Millionen und weniger als fünf Millionen Euro:

für Wertpapiere ist der KMG-Prospekt unter der Prospektbilligung durch die FMA gemäß § 8a KMG nach dem Schema F gemäß der Anlage F des KMG (für das Inland), optional der EU-Prospekt, zu erstellen;

für Veranlagungen ist der KMG-Prospekt unter der Prospektprüfung gemäß § 8 KMG nach dem Schema F oder nach dem Schema C gemäß der Anlage C des KMG zu erstellen;

soweit die Voraussetzungen des AltFG vorliegen, kann neben einer KMG-Emission nach dem Schema F auch eine AltFG-Emission erfolgen, solange der Gesamtgegenwert aller Emissionen weniger als fünf Millionen Euro beträgt.

-       Ab fünf Millionen Euro ist für Wertpapiere der EU-Prospekt mit FMA-Billigung und für Veranlagungen der KMG-Prospekt ohne FMA-Billigung nach dem Schema C zu erstellen.

Demnach unterliegen alle Veranlagungsprospekte nach KMG einer Prospektkontrolle, jedoch ist weiterhin keine FMA-Billigung erforderlich. Die oben genannten Schwellen gelten jeweils für einen Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten.

Angleichung der Anwendungsbereiche von AltFG und KMG:

Die Unterscheidung zwischen „Veranlagungen gemäß KMG“, „Wertpapieren gemäß KMG“ und „alternativen Finanzinstrumenten gemäß AltFG“ entfällt. Außerdem können künftig alle Emittenten das erleichterte Regime des AltFG unterhalb der Prospektschwelle nutzen, die vorhandenen Einschränkungen auf KMU, operative Tätigkeit und Nicht-Konzessionsträger entfallen. Somit unterscheidet sich der Anwendungsbereich beider Gesetze nur mehr durch die Wertgrenzen. Grund für diese Angleichung ist insbesondere die hohe Komplexität der bisherigen Rechtslage, die für den Normadressaten insofern problematisch ist, als eine falsche Einschätzung der Rechtslage (der Normadressat meint irrtümlicherweise er befinde sich im Anwendungsbereich des AltFG und erstellt daher ein Informationsblatt und keinen Prospekt) zu gerichtlichen Strafen nach § 15 KMG führen kann.

Klarstellungen und Verbesserungen im AltFG:

Neben den Anpassungen der Schwellenwerte und der Angleichung des Anwendungsbereichs des AltFG an jenen des KMG werden eine Reihe von Klarstellungen und Verbesserungen vorgenommen. Unklarheiten im Verhältnis AltFG-KMG werden beseitigt. Die Zusammenrechnungsregelung des § 3 Abs. 1 entspricht einerseits Vorgaben der Prospekt-VO, andererseits dem Gleichklang mit dem KMG. Die Regelung, nach der ein Emittent grundsätzlich binnen zwölf Monaten pro Anleger maximal 5000 Euro entgegennehmen darf, wird von § 3 (alt) in § 3a (neu) überführt und damit klargestellt, dass ein Verstoß nicht zu einem Ausscheiden aus dem Anwendungsbereich des AltFG führt, sondern gemäß § 6 zu bestrafen ist. Die Pflichten des Emittenten und des Betreibers der Internetplattform werden präzisiert. Es wird klargestellt, dass das AltFG nicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Die bislang bestehende doppelte Prüfpflicht (§ 4 Abs. 9 und § 5 Abs. 3) entfällt, der Inhalt der Prüfpflicht wird präzisiert. Des Weiteren dürfen nunmehr sämtliche Rechtsträger mit einer Konzession gemäß WAG 2018 eine Internetplattform zur Vermittlung von Wertpapieren im Rahmen des AltFG betreiben.

Erleichterungen bei der Emission von Wertpapieren und Veranlagungen:

Emittenten müssen künftig bei der Ausgabe von Wertpapieren und Veranlagungen jeweils erst ab einem Gesamtgegenwert von 250 000 Euro binnen zwölf Monaten ein Informationsblatt gemäß AltFG erstellen. Unterhalb dieser Schwelle sind weder ein Informationsblatt noch ein Prospekt erforderlich.

Das AltFG umfasst künftig die Ausgabe sämtlicher Wertpapiere oder Veranlagungen bis zu einem Gesamtgegenwert von jeweils knapp zwei Millionen Euro binnen zwölf Monaten. Somit fallen auch zahlreiche Wertpapiere und Veranlagungen, z. B. Kommanditbeteiligungen, die bislang ab einem Gesamtgegenwert von 250 000 Euro binnen zwölf Monaten prospektpflichtig waren, neu unter das erleichterte Regime des AltFG.

Zudem wird die Ausnahme im KMG für Geschäftsanteile an Genossenschaften bis zu einem Gesamtgegenwert von 750 000 Euro binnen zwölf Monaten gestrichen, wodurch künftig auch für diese grundsätzlich die allgemeine Grenze in Höhe von zwei Millionen Euro binnen zwölf Monaten maßgeblich ist. Die Ausnahme im AltFG, wonach für Geschäftsanteile an Genossenschaften erst ab einem Gesamtgegenwert von 750 000 Euro binnen zwölf Monaten ein Informationsblatt gemäß AltFG zu erstellen ist, bleibt bestehen.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. Juni 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Andreas Hanger die Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Michael Bernhard, Doris Margreiter, Dr. Johannes Jarolim sowie der Bundesminister für Finanzen Hartwig Löger.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Hermann Brückl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Da die Novelle mit § 6 eine Strafbestimmung enthält und diese nicht rückwirkend in Kraft treten soll, wird das Inkrafttreten nunmehr gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit dem Ablauf der Tages der Kundmachung festgelegt. Die Übergangsbestimmung wird entsprechend angepasst.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Hermann Brückl mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N, dagegen: S, P) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 06 19

                           Mag. Andreas Hanger                                                             Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann