200 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (184 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz geändert wird

Die Digitalisierung berührt Wirtschaft und Gesellschaft in vielfacher Weise. Sie erfordert daher auch staatliches Handeln in verschiedenen Politikbereichen und an verschiedenen Stellen des bestehenden österreichischen Institutionengefüges. Durch die Einrichtung einer Digitalisierungsagentur in der FFG entsteht ein zentraler Umsetzungsakteur für wichtige Bereiche der Digitalisierungspolitik der Bundesregierung. Zugleich ergibt sich die Möglichkeit, die Beiträge maßgeblicher institutioneller Akteure der Digitalisierungspolitik zu ordnen und zu koordinieren. Durch die Übertragung der Aufgaben der Digitalisierungsagentur an die FFG wird ein rascher und kostengünstiger Start ermöglicht und Synergien mit den operativen und administrativen Bereichen der FFG geschaffen.

Durch Konzentration auf Maßnahmenumsetzung wird mit der Einrichtung der Digitalisierungsagentur den Umsetzungsdefiziten in der österreichischen Digitalisierungspolitik entgegengewirkt. Dafür ist entscheidend, bei der Gestaltung der Digitalisierungsagentur die richtige Balance zwischen Aufgabenzentralisierung und Vermeidung von Zuständigkeitsüberforderung zu finden. Die österreichische Bundesregierung hat erkannt und im Regierungsübereinkommen festgehalten, dass die Digitalisierung in alle Bereiche der Wirtschaft, der öffentlichen Verwaltung sowie des persönlichen Lebens der Bürgerinnen und Bürger hineinwirkt und dass diese Entwicklung vor allem als Chance für Österreich im internationalen Wettbewerb begriffen werden soll. Die Transformationsprozesse, die durch die Digitalisierung der Wirtschaft und Verwaltung angestoßen werden, sollen frühzeitig und pro-aktiv gestaltet werden, um Österreich zum internationalen Vorreiter bei der Digitalisierung zu machen, die Standortattraktivität zu steigern und Chancenpotenziale zu heben. Eventuelle nachteilige Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft sollen durch begleitende Aktionspläne abgefedert werden.

Die Digitalisierung und Vernetzung der Wirtschaft schafft neue Anforderungen, Aufgaben und Aufgabenkategorien für die staatlichen Planungs- und Koordinationsakteure, die keiner der existierenden Einrichtungen zugeordnet sind und daher ein Bedürfnis nach einem neuen institutionellen Arrangement begründen. Die österreichische Bundesregierung hat sich in diesem Sinne entschieden, eine Digitalisierungsagentur bei der FFG anzusiedeln, nachdem die FFG bereits als erfolgreicher Akteur für die Unterstützung der Wirtschaft etabliert ist und über die dafür notwendigen Netzwerke, Strukturen und Erfahrungen verfügt. Die Digitalisierungsagentur soll auch als zentrale nationale und internationale Anlaufstelle für Digitalisierungsthemen agieren.

Die Zuständigkeit zur Erlassung der mit dieser Novelle umfassten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. Juni 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Maximilian Linder die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Mag. Bruno Rossmann, Michael Bernhard, Mag. Andreas Hanger.

Ein Antrag auf Rückverweisung des Abgeordneten Kai Jan Krainer fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N, P, dagegen: S) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (184 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 06 19

                              Maximilian Linder                                                                Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann