202 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (153 der Beilagen): Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit für den Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte gemäß Art. 28 Abs. 6 letzter Satz des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls

Die Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit für den Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung der Erklärung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch die Erklärung Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls, BGBl. III Nr. 193/2014 ist für Österreich mit 1. Dezember 2014 in Kraft getreten. Art. 6 des Übereinkommens sieht vor, dass die Vertragsparteien in einvernehmlich festgelegten Fällen automatisch Informationen austauschen können. Im Rahmen des BEPS Projekts der OECD hat sich Österreich als OECD-Mitgliedstaat dazu verpflichtet, den BEPS Aktionspunkt 13 betreffend den automatischen Austausch länderbezogener Berichte umzusetzen. Der Austausch länderbezogener Berichte findet gemäß Art. 6 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls sowie der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte, welche von Österreich am 27 Jänner 2016 unterzeichnet wurde, statt. Mit dem Bundesgesetz über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz – VPDG), BGBl I Nr. 77/2016 idF BGBl. I Nr. 117/2016 wurde die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte präzisiert. Gemäß § 15 VPDG bezieht sich die zu erstellende Dokumentation auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016. Die Übermittlung der länderbezogenen Berichte an ausländische Behörden erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 VPDG grundsätzlich jährlich spätestens 15 Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres. Die erste Übermittlung der länderbezogenen Berichte erfolgt jedoch spätestens 18 Monate nach dem letzten Tag des Wirtschaftsjahres, das am oder nach dem 1. Jänner beginnt. Somit wird erstmalig spätestens bis zum 30. Juni 2018 die Übermittlung länderbezogener Berichte für das Jahr 2016 an ausländische Behörden erfolgen. Ab 2019 wird die Übermittlung spätestens bis zum 31. März des jeweiligen Jahres stattfinden.

Aufgrund der derzeitigen Rechtslage ist jedoch der Austausch dieser Berichte nicht mit allen Vertragsparteien des Übereinkommens möglich. Der Grund dafür liegt darin, dass einige Vertragsparteien das Übereinkommen nach dem 31. August 2015 ratifiziert haben. Damit war das Übereinkommen für diese Vertragsparteien am 1. Januar 2016 noch nicht in Geltung.

Um einen Austausch von länderbezogenen Berichten bereits für das Jahr 2016 zu ermöglichen, ist es daher erforderlich, dass die Vertragsparteien gemäß Art. 28 Abs. 6 letzter Satz des Übereinkommens mittels Erklärung vereinbaren, dass das Übereinkommen betreffend den Austausch länderbezogener Berichte gemäß der Mehrseitigen Vereinbarung auch für frühere Besteuerungszeiträume gilt. Österreich erklärt, dass das Übereinkommen im Verhältnis zu allen Vertragsparteien, die ebenfalls eine gleichlautende Erklärung gemäß Art. 28 Abs. 6 des Übereinkommens abgegeben haben, für Zeiträume ab dem Steuerzeitraum 2016 gilt.

Die mit der Durchführung der Erklärung verbundenen Kosten finden ihre Bedeckung in den Budgets des zuständigen Ressorts.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. Juni 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Franz Leonhard Eßl die Abgeordnete Petra Bayr, MA MLS.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit für den Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte gemäß Art. 28 Abs. 6 letzter Satz des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls  (153 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2018 06 19

                             Franz Leonhard Eßl                                                               Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann