203 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (154 der Beilagen): Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit für den Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten gemäß Art. 28 Abs. 6 letzter Satz des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls

Die Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit für den Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten hat gesetzändernden bzw. gesetzergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung der Erklärung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch die Erklärung Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls, BGBl. III Nr. 193/2014, (Amtshilfeübereinkommen) ist für Österreich mit 1. Dezember 2014 in Kraft getreten. Art. 6 des Amtshilfeübereinkommens sieht vor, dass die Vertragsparteien in einvernehmlich festgelegten Fällen automatisch Informationen austauschen können. Im Rahmen der Mitgliedschaft beim Globalen Forum für Transparenz und Austausch von Informationen in Steuersachen (Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes) hat sich Österreich als OECD-Mitgliedstaat dazu verpflichtet, den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen gemäß dem entwickelten Gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard) mit anderen Signatarstaaten auf reziproker Basis durchzuführen. Der automatische Informationsaustausch findet gemäß Art. 6 des Amtshilfeübereinkommens basierend auf der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information – MCAA-CRS), BGBl. III Nr. 182/2017, statt. Diese wurde von Österreich am 29. Oktober 2014 unterzeichnet. Mit dem Bundesgesetz über den Gemeinsamen Meldestandard (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG), BGBl I Nr. 116/2015 idF Nr. 117/2016, wurde die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten präzisiert.

Österreich wird im September 2018 mit 60 Staaten und abhängigen Territorien Daten über Finanzkonten für das Kalenderjahr 2017 automatisch austauschen, um dem Ziel der Initiative der G20/OECD – Herstellung fairer Bedingungen sowie Transparenz bei Finanzkonten in Steuersachen – näherzukommen. Die Anzahl der Staaten mit denen automatisch Informationen zu Finanzkonten ausgetauscht werden können, wird sich in den kommenden Jahren signifikant erhöhen, da sich die Anzahl der Signatarstaaten, sowohl des Amtshilfeübereinkommens als auch der Mehrseitigen Vereinbarung, auf 100 Staaten erhöht hat und sich gegenwärtig weitere Staaten im Ratifizierungsprozess befinden.

Der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten mit neu hinzugekommenen Signatarstaaten ist aber nur für jene Zeiträume möglich, in denen das Amtshilfeübereinkommen bereits anwendbar ist. Dies bedeutet, dass für Staaten die nach dem 31. August eines Kalenderjahres das Übereinkommen unterzeichnen, erst die Daten für das zweifolgende Kalenderjahr ausgetauscht werden können, da das Übereinkommen zum 1. Jänner des auf das Jahr der Unterzeichnung folgenden Kalenderjahres noch nicht in Kraft getreten ist. Dies würde bewirken, dass eine erhebliche zeitliche Lücke zwischen der Unterzeichnung des Amtshilfeübereinkommens und dem erstmaligen Austausch von Daten entstünde und diese Lücke für Maßnahmen genutzt werden könnte, die das globale Bestreben nach fairen Bedingungen und Transparenz in Steuersachen konterkarieren würden.

Art. 28 Abs. 6 letzter Satz des Amtshilfeübereinkommens ermöglicht es den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbaren, dass auch für frühere Zeiträume ein automatischer Informationsaustausch durchgeführt werden kann. Österreich erklärt, dass das Amtshilfeübereinkommen im Verhältnis zu allen Vertragspartnern, die ebenfalls eine gleichlautende Erklärung gemäß Art. 28 Abs. 6 des Übereinkommens abgegeben haben, für Zeiträume ab 2018 gilt. Der konkrete Zeitraum ab dem ein automatischer Informationsaustausch von Informationen über Finanzkonten stattfindet, muss aber bilateral vereinbart werden.

Die mit der Durchführung der Erklärung verbundenen Kosten finden ihre Bedeckung in den Budgets des zuständigen Ressorts.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. Juni 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Ing. Wolfgang Klinger die Abgeordnete Petra Bayr, MA MLS.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit für den Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten gemäß Art. 28 Abs. 6 letzter Satz des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls (154 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2018 06 19

                           Ing. Wolfgang Klinger                                                            Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann