209 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (194 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) sollen wesentliche Schritte zur Verhinderung der Beeinträchtigung von Rettungsmaßnahmen durch Schaulustige gesetzt werden.

Ereignet sich ein Unglücksfall, sei es ein Verkehrsunfall oder ein sonstiger Vorfall, der eine erste allgemeine Hilfeleistung oder eine sonstige Hilfeleistung durch die Polizei oder andere Hilfskräfte begründet, so kommt es immer wieder zu Zusammenkünften unbeteiligter Personen, die sich nicht an den erforderlichen Hilfsmaßnahmen beteiligen, sondern ihre Schaulust befriedigen wollen. Bei Unglücksfällen zählt allerdings jede Sekunde, sodass ein rasches und ungehindertes Vorgehen der Hilfskräfte unbedingt erforderlich ist. Nicht selten behindern oder erschweren Schaulustige die dringend erforderlichen Einsätze von Hilfsmannschaften oder verletzten die Privatsphäre der von dem Vorfall betroffenen Menschen. Die derzeit geltenden Rechtsgrundlagen bieten jedoch keine ausreichende Möglichkeit, um störende Schaulustige effektiv und längerfristig vom Vorfallsort wegweisen zu können. Aus diesem Grund sollen besondere Befugnisse zur Sicherstellung der Raschheit und Effektivität von Einsätzen und des Freihaltens des Einsatzraumes von unbeteiligten Personen sowie zum Schutz der Privatsphäre vom Vorfall betroffener Personen und intervenierender Einsatzkräfte geschaffen werden.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. Juni 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Werner Herbert die Abgeordneten Werner Amon, MBA, Dr. Alfred J. Noll, Karl Mahrer, BA, Ing. Maurice Androsch, Dr. Stephanie Krisper sowie der Bundesminister für Inneres Herbert Kickl und die Ausschussobfrau Abgeordnete Angela Lueger.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Werner Amon, MBA, Hans-Jörg Jenewein, MA Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

 

„ Zu Z 1 (Z 1a):

Auf Grundlage unmittelbar verbindlichen Völkerrechts obliegt es der Republik Österreich, bestimmten Objekten einen besonderen Schutz zukommen zu lassen. So hat sich Österreich beispielsweise gemäß Art. 19 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, verpflichtet, die auf österreichischem Gebiet befindlichen Gräber von Soldaten, Kriegsgefangenen und zwangsweise nach Österreich gebrachten Staatsangehörigen der Alliierten Mächte und jener der anderen Vereinten Nationen, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden, nicht nur zu achten und zu erhalten, sondern insbesondere auch zu schützen. Dies gilt auch für Gedenksteine und Embleme dieser Gräber sowie Denkmäler, die dem militärischen Ruhm der Armeen gewidmet sind, die auf österreichischem Staatsgebiet gegen Hitler-Deutschland gekämpft haben.

Um solche völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllen und gefährlichen Angriffen effektiv vorbeugen zu können, bedarf es auch des Einsatzes technischer Unterstützungsmittel. Trifft Österreich die völkerrechtliche Verpflichtung zum besonderen Schutz von Objekten und ergibt sich darüber hinaus aufgrund einer ortsbezogenen Risikoanalyse der Bedarf an besonderen Schutzmaßnahmen für das entsprechende Objekt, soll es den Sicherheitsbehörden gemäß § 54 Abs. 7a SPG künftig möglich sein, diese Objekte durch Einrichtungen zur Bild- und Tonaufzeichnung gezielt zu sichern. Nach dem Vorbild der bestehenden Rechtsgrundlagen des Sicherheitspolizeigesetzes ist eine solche Ermittlung personenbezogener Daten durch Videoüberwachung in jedem Fall öffentlich anzukündigen und auf den unbedingt notwendigen räumlichen Bereich zu beschränken. Als Schutzobjekt in diesem Sinne kommen etwa Botschaftsgebäude, Kriegsgräber oder Denkmäler sowie diese unmittelbar umgebende Bereiche, Zugänge und Zufahrten in Betracht.

Die Datenermittlung gemäß § 54 Abs. 7a SPG erfolgt zu Zwecken der Vorbeugung gefährlicher Angriffe (§ 22 SPG), wobei auf diese Art ermittelte Bild- und Tonaufnahmen jedenfalls 48 Stunden aufbewahrt werden. Während dieses Zeitraums dürfen sie auch für Zwecke der Abwehr und Aufklärung anderer gefährlicher Angriffe, die sich an diesen öffentlichen Orten ereignen, sowie der Fahndung (§ 24 SPG; etwa um gesuchte Personen aufzufinden) verwendet werden. Ergibt sich der Verdacht einer strafbaren Handlung, so dürfen die Daten auch über die Frist von zwei Tagen hinaus gespeichert werden, bis sie nicht mehr für diesen Zweck benötigt werden (§ 63 Abs. 1 SPG).

Zu Z 2 (Z 2a):

Entsprechend den Ermächtigungen zum Einsatz von Videoaufzeichnungen gemäß § 54 Abs. 6 und 7 SPG ist auch bei Einsätzen von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten gemäß § 54 Abs. 7a SPG (neu) der Rechtsschutzbeauftragte beim Bundesminister für Inneres zu befassen. Das Ergreifen solchen einer Maßnahme ist den Sicherheitsbehörden erst möglich, wenn entweder eine Frist von drei Tagen ohne Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten verstrichen ist oder er innerhalb dieser Frist eine entsprechende Äußerung abgegeben hat.

Zu Z 3 (Z 3):

Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Anpassung der Inkrafttretensbestimmung“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Werner Amon, MBA, Hans-Jörg Jenewein, MA Kolleginnen und Kollegen in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (dafür: V, F, dagegen: S, N, P bzw. einstimmig) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 06 21

                                Werner Herbert                                                                  Angela Lueger

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau