228 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (196 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Poststrukturgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Heeresgebührengesetz 2001, das Zivildienstgesetz 1986, das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU und das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert werden und das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2018)

Der vorliegende Gesetzentwurf beschäftigt sich mit folgenden Problemfeldern:

Die Regelungen zum Verbot der Geschenkannahme sind in den Dienstrechten bisher nicht vollständig vereinheitlicht, weiters sind einige Bestimmungen derzeit nicht hinreichend determiniert, sodass hinsichtlich der Begrifflichkeiten in der Praxis Schwierigkeiten auftreten. Dies betrifft insbesondere den Begriff der Veräußerung von eingegangenen Ehrengeschenken.

 

Darüber hinaus gibt es noch keine Regelung hinsichtlich der Annahme von Geschenken, Vermögensvorteilen oder sonstigen Vorteilen durch Bedienstete aufgrund der Teilnahme an Veranstaltungen im dienstlichen Zusammenhang. Rechtssicherheit der Bediensteten und Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben ist damit nicht gewährleistet, da unklar ist, in welchem gesetzlichen Rahmen sich die Bediensteten bewegen können.

Für den Bereich der Privatwirtschaft wurde mit dem Wiedereingliederungsteilzeitgesetz, BGBl. I Nr. 30/2017, für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell normiert, das es ihnen ermöglicht, schrittweise in den Arbeitsprozess zurückzukehren. Die zum Ausgleich von mit einer solchen Wiedereingliederungsteilzeit verbundenen Entgelteinbußen vorgesehene Sozialleistung (Wiedereingliederungsgeld) soll nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 143d Abs. 7 ASVG auch für eine Wiedereingliederungsteilzeit, die – außerhalb des Anwendungsbereichs des AVRAG – nach landes- oder bundesgesetzlichen Regelungen vereinbart wurde, zustehen. Eine diesbezügliche Regelung ist derzeit im Vertragsbedienstetengesetz nicht vorhanden.

Hinsichtlich des Vorbildungsausgleichs ist durch die Komplexität der Bestimmungen ein einheitlicher Vollzug nicht gewährleistet. Vereinzelt kam es zu sachlich nicht wünschenswerten Ergebnissen beim Abzug eines Vorbildungsausgleichs im Falle eines nachträglich abgeschlossenen Studiums. Beispielsweise sind auch Präsenz- oder Zivildienstzeiten, die noch vor Studienbeginn zurückgelegt wurden, nach der derzeitigen Rechtslage ebenfalls von einem Vorbildungsausgleich betroffen, wenn der Studienabschluss erst nach dem erstmaligen Eintritt in ein Bundesdienstverhältnis erfolgt.

Bisher sind rechtliche Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen als Auslobung gestaltet. Dagegen bestehen verfassungsrechtliche Bedenken. Darüber hinaus sind die Ansprüche derzeit nur im Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) für Wachebeamtinnen und -beamten geregelt.

Da in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind, ist die derzeitige Regelung unzureichend.

Die derzeit geltenden Einsatzzuschläge entsprechen nicht mehr dem aktuellen Bedrohungsniveau in Krisengebieten. Im Beobachtungszeitraum Mai 2018 haben 911 Bedienstete einen Einsatzzuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 AZHG bezogen.

 

Die Ziele des Entwurfs lassen sich daher wie folgt zusammenfassen:

–      Compliance und Integrität: Vereinheitlichung der Regelungen zum Geschenkannahmeverbot und Regelung der Teilnahme an Veranstaltungen im dienstlichen Zusammenhang

–      Gleichstellung der Vertragsbediensteten mit Beschäftigten der Privatwirtschaft hinsichtlich der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wiedereingliederungsteilzeit

–      Schaffung von Rechtsklarheit hinsichtlich der Bestimmungen über den finanziellen Ausgleich für fehlende Vorbildung im Besoldungsrecht

–      Gleichstellung der übrigen Bundesbediensteten mit Wachebediensteten bei schweren Dienstunfällen

–      Anpassung des Dienst- und Besoldungsrechts an Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986

–      Anpassung des Einsatzzuschlages an das Bedrohungsniveau in Krisengebieten

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Juni 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Werner Herbert, die Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Muna Duzdar, Mag. Friedrich Ofenauer, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Susanne Fürst und Christian Lausch sowie der Vizekanzler und Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport Heinz-Christian Strache.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Werner Herbert, Mag. Friedrich Ofenauer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Art. 19 Z 4, 5 und 12 (PVG):

Mit Beschluss der Bundesregierung vom 20. Juni 2018 wurde im Sinne des § 7 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 32/2018, eine neue Organisationsstruktur des Österreichischen Bundesheeres festgelegt, welche mit 1. Jänner 2019 wirksam werden soll. Im Hinblick darauf, dass der genannte Beschluss vom 20. Juni 2018 in weiten Bereichen den in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage genannten Beschluss der Bundesregierung vom 5. Juli 2016 ersetzen wird, ist somit hinsichtlich der künftigen Organisation der Fachausschüsse im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung eine Folgebeurteilung notwendig geworden. Es erscheint daher nicht zweckmäßig, die vorgeschlagenen einschlägigen Regelungen der Regierungsvorlage zu verabschieden, sondern eine entsprechende Neuregelung umgehend in Aussicht zu stellen.

 

Zu Art. 26 Z 2 (§ 19a HGG 2001):

Nach § 23f GehG in der Fassung der ggstl. Regierungsvorlage unterliegen die auf Grund der vorgesehenen §§ 23a bis 23e GehG zu erbringenden Geldleistungen nicht der Einkommensteuer (Gleiches gilt nach § 24a Abs. 4 des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG in der Fassung der ggstl. Regierungsvorlage auch für Anspruchsberechtigte nach dem ZDG). Mit den beabsichtigten Änderungen im Heeresgebührengesetz 2001 sollten die in Rede stehenden Bestimmungen über die besonderen Hilfeleistungen in vergleichbarer Weise für jene Soldaten zur Anwendung gelangen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten. Durch ein Redaktionsversehen wurde der Verweis auf § 23f GehG betreffend die Befreiung von der Einkommenssteuer nicht aufgenommen und dieses Versehen soll mit der in Rede stehenden Änderung bereinigt werden. Weiters soll ein Tippfehler in Z 1 korrigiert werden.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Werner Herbert,
Mag. Friedrich Ofenauer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, P,
dagegen: N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 06 27

                                Werner Herbert                                                             Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann