Bundesgesetz, mit dem das Heimopferrentengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Heimopferrentengesetzes

Das Heimopferrentengesetz, BGBl. I Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2017 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Personen, die eine pauschalierte Entschädigungsleistung wegen nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen, als Kinder oder Jugendliche in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, in entsprechenden privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, in entsprechenden Einrichtungen der Kirchen oder in Pflegefamilien von einem Heim-, Jugendwohlfahrts-, Krankenhausträger oder Träger der vergleichbaren Einrichtung beziehungsweise den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen erhalten haben, haben ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 253 und 617 Abs. 11 ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz.“

2. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Personen, die eine Eigenpension beziehen oder das Regelpensionsalter erreicht haben, aber kein Ansuchen auf eine Entschädigung beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder bei den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen gestellt haben, oder deren Ansuchen nicht entsprochen wurde, erhalten die Rentenleistung unter den sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1, wenn sie wahrscheinlich machen, dass sie nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.“

3. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Personen, die laufende Geldleistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sind Beziehern einer Eigenpension ebenso gleichgestellt wie Bezieher eines Rehabilitationsgeldes, einer Waisenpension oder eines Waisenversorgungsgenusses wegen Erwerbsunfähigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für die Dauer des Leistungsbezuges sowie Personen während der Dauer der in § 123 Abs. 4 Z 2 lit. a ASVG oder nach entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen normierten Angehörigeneigenschaft.“

4. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ebenso gleichgestellt sind Personen, die wahrscheinlich machen, dass sie als Kinder oder Jugendliche nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 bei Unterbringung in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in diesen vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Kirchen oder in privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.“

4a. In § 2 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „in einem Heim oder in Pflegefamilien“ durch die Wortfolge „in einem Heim, in Pflegefamilien oder in einer Krankenanstalt oder vergleichbaren Einrichtung“ ersetzt.

4b. In § 3 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Eigenpension oder eines Ruhegenusses“ durch die Wortfolge „Pension, eines Ruhegenusses oder eines Rehabilitationsgeldes“ ersetzt.

5. Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Entscheidungsträger gemäß § 3 Abs. 1, bei dem zum Antragszeitpunkt eine Voll- oder Teilversicherung in der Pensionsversicherung besteht, ansonsten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, hat auf Antrag von Personen, die kein Ansuchen auf eine Entschädigung beim Heim-, Jugendwohlfahrts-, Krankenhausträger oder Träger vergleichbarer Einrichtungen oder bei den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen mehr stellen können und deren Antrag nach diesem Bundesgesetz mangels Eigenpension, erreichtem Regelpensionsalters, eines Leistungsbezuges oder einer Angehörigeneigenschaft gemäß § 1 Abs. 3 abzulehnen wäre, durch Bescheid festzustellen, ob die übrigen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz erfüllt sind. Im Falle eines negativen Ergebnisses hat zugleich eine Ablehnung des Rentenanspruches zu erfolgen. Der für die spätere Rentenzuerkennung zuständige Entscheidungsträger ist an eine positive Feststellung gebunden.“

5a. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „befassten Stellen des Bundes, die Volksanwaltschaft und die Rentenkommission, die Ämter der Landesregierungen“ durch die Wortfolge „befassten Stellen der Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, die privaten Heim- und Krankenhausträger oder Träger vergleichbarer Einrichtungen, die Volksanwaltschaft und die Rentenkommission“ ersetzt.

5b. In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Heim und in Pflegefamilien“ durch die Wortfolge „im Heim, in Pflegefamilien sowie in Krankenanstalten und vergleichbaren Einrichtungen“ ersetzt.

5c. In § 11 Abs. 4 Z 2 lit. a wird die Wortfolge „des Heimträgers“ durch die Wortfolge „des Heim- oder Krankenhausträgers oder Trägers der vergleichbaren Einrichtung“ ersetzt.

5d. In § 11 Abs. 4 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „im Heim bzw. bei den Pflegeeltern“ durch die Wortfolge „im Heim, bei den Pflegeeltern oder in einer Krankenanstalt oder vergleichbaren Einrichtung“ ersetzt.

5e. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) (Verfassungsbestimmung) Die Volksanwaltschaft richtet eine weisungsfreie Rentenkommission ein. Die Rentenkommission ist bei Anträgen, bei denen noch keine pauschalierte Entschädigungsleistung erbracht wurde, zu befassen und hat erforderlichenfalls auf Grundlage eines von ihr zu veranlassenden Clearings nach sorgfältiger Einzelfallprüfung einen Vorschlag für eine nachvollziehbar begründete, schlüssige schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger zu erstatten. Eine Befassung der Rentenkommission und Volksanwaltschaft kann, sofern es nicht § 5 Abs. 7 erfordert, entfallen, sofern die Voraussetzungen einer Eigenpension, des Regelpensionsalters, eines Leistungsbezuges oder einer Angehörigeneigenschaft gemäß § 1 Abs. 3 noch nicht vorliegen und der Antrag daher aus diesen Gründen abzuweisen ist. Über materielle Entscheidungen der Entscheidungsträger nach § 1 Abs. 1 bis 4 und § 5 Abs. 7 ist die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft im Nachhinein schriftlich zu informieren.“

5f. In § 15 Abs. 2 (Verfassungsbestimmung) entfällt die Wortfolge „und den besonderen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 2“ und wird nach dem Ausdruck „verarbeitenden“ der Ausdruck „personenbezogenen“ eingefügt.

6. Nach § 19a wird folgender § 19b samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht

§ 19b. Bei Anträgen nach der neuen Rechtslage des § 1 Abs. 1, 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx beginnt der einjährige Fristenlauf des § 5 Abs. 1 mit 1. Juli 2018. Verfahren, die aufgrund der bisherigen Rechtslage abweisend entschieden wurden, sind, sofern sich aus der nunmehrigen Rechtslage ein Anspruch erkennen lässt, von amtswegen vom ursprünglichen Entscheidungsträger neu zu entscheiden.“

7. Dem § 20 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) § 1 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 2 Abs. 1 zweiter Satz, § 3 Abs. 1 Z 1, § 11 Abs. 1, 3, 4 Z 2 lit a und b und § 19b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

„(7) (Verfassungsbestimmung) § 15 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“