Genossenschaftsspaltungsgesetz
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
BMVRDJ |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2018 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2019 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Im Unterschied zu Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) haben Genossenschaften derzeit nicht die Möglichkeit, eine Spaltung vorzunehmen, d.h. ihr Vermögen zur Gänze oder teilweise im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf neue oder bestehende Genossenschaften zu übertragen. Dadurch sind Genossenschaften gegenüber Kapitalgesellschaften benachteiligt.
Ziel(e)
Die Umgründungsform der Spaltung soll in Hinkunft auch Genossenschaften offenstehen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Nach dem Vorbild des für Kapitalgesellschaften geltenden Spaltungsgesetzes (SpaltG) soll ein Genossenschaftsspaltungsgesetz (GenSpaltG) erlassen werden.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Von den rund 1.700 in Österreich registrierten Genossenschaften dürfte in absehbarer Zeit nur ein sehr geringer Anteil tatsächlich eine Spaltung anstreben, weshalb eine spürbare Mehrbelastung der Firmenbuchgerichte nicht zu erwarten ist. Die Mehrkosten für den Bund aus den (wenigen) zusätzlichen Geschäftsfällen bei den Firmenbuchgerichten (Personalwand einschließlich arbeitsplatzbezogener Sachaufwand für ca. drei Stunden eines Richters des Landesgerichts in Höhe von rund 250 Euro pro Fall) sind durch Mehreinnahmen aus Gerichtsgebühren (Eingaben- und Eintragungsgebühren in Höhe von ca. 600 Euro pro Fall) jedenfalls gedeckt.
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Auch mit messbaren Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung, auf den Arbeitsmarkt oder auf Unternehmen im Allgemeinen ist nicht zu rechnen.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die umgründungsrechtlichen Rechtsvorschriften der EU, die sich insbesondere in der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts finden, gelten für Genossenschaften nicht.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
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