Ratifikation des Protokolls über eine Änderung des Artikels 56 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Montreal am 6. Oktober 2016

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMEIA

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Bei der 39. Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) von 27. September bis 6. Oktober 2016 in Montreal, Kanada, wurde das Protokoll über eine Änderung des Artikels 56 (idF: das Änderungsprotokoll) des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (idF: das Abkommen) beschlossen.

 

Das Protokoll über eine Änderung des Artikels 56 erlaubt die Aufstockung der Luftfahrtkommission (Air Navigation Commission) von neunzehn auf einundzwanzig Mitglieder. Vor dem Hintergrund der gestiegenen Mitgliederzahlen in der ICAO stellt eine stärkere Vertretung der Vertragsstaaten in der Luftfahrtkommission für die Kommission den Zugriff auf die umfangreiche Kompetenz und Erfahrung der Vertragsstaaten in unterschiedlichen Fach- und Wissensbereichen sicher.

 

Die Versammlung empfiehlt mit ihrem Beschluss A39-7 allen Vertragsstaaten die umgehende Ratifikation des Änderungsprotokolls. Es tritt nach Hinterlegung der 128. Ratifikationsurkunde in Kraft.

 

Mit der Ratifikation des Änderungsprotokolls ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

 

Ziel(e)

- Herstellung der Rechtskonformität mit dem rechtlich verbindlichen Beschluss für Vertragsstaaten zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt.

- Bewahrung der Funktionsfähigkeit der Luftfahrtkommission der ICAO durch Aufstockung der Anzahl der Mitglieder von neunzehn auf einundzwanzig.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Ratifikation des Protokolls über eine Änderung des Artikels 56 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherung der Mobilität von Menschen, Gütern und Informationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit" der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Entwurf widerspricht nicht dem geltenden Unionsrecht.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

 

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