Vorblatt

1.            Problem:

Bei der 39. Versammlung der Vertragsstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) von 27. September bis 6. Oktober 2016 in Montreal, Kanada, wurde vor dem Hintergrund der gestiegenen Anzahl der Mitglieder in der ICAO eine Erweiterung der Mitliederanzahl des Rates und der Luftfahrtkommission (Air Navigation Commission) beschlossen. Als Vertragsstaat ist Österreich nun verpflichtet, diese Änderung der betreffenden Artikel des Abkommens zu ratifizieren. Es wäre nunmehr das parlamentarische Genehmigungsverfahren einzuleiten.

2.            Ziel:

Ratifikation des Protokolls über eine Änderung des Art. 50 lit. a sowie des Protokolls über eine Änderung des Art. 56 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.

3.            Inhalt, Problemlösung:

Das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 regelt den zivilen Luftverkehr zwischen den Vertragsstaaten. Darüber hinaus bildet es die rechtliche Grundlage für die Arbeitsweise der ICAO. Die Änderung des Art. 50 lit. a erlaubt die Aufstockung des Rates von sechsunddreißig auf vierzig Mitglieder, die Änderung des Art. 56 erlaubt die Aufstockung der Luftfahrtkommission von neunzehn auf einundzwanzig Mitglieder.

4.            Alternativen:

Keine.

5.            Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Die Vollziehung der von der 39. Versammlung der Vertragsstaaten beschlossenen Änderungen des Abkommens verursacht keine Mehrkosten.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen verursacht.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6.      Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorliegenden Änderungen der betreffenden Artikel des Abkommens widersprechen nicht dem geltenden Unionsrecht.

7.      Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Das Protokoll über eine Änderung des Artikels 50 lit. a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Montreal am 6. Oktober 2016, und das Protokoll über eine Änderung des Artikels 56 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Montreal am 6. Oktober 2016, haben gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedürfen daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie haben nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung der Änderungsprotokolle im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass diese Änderungsprotokolle durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind, auszuschließen. Da durch die Änderungsprotokolle keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Es ist eine Sonderkundmachung des authentischen Wortlauts der Änderungsprotokolle in englischer, französischer, spanischer, russischer, chinesischer und arabischer Sprache gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Österreich gehört seit 1948 der durch das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (idF: das Abkommen) vom 7. Dezember 1944 gegründeten Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) an (BGBl. Nr. 97/1949, idF BGBl. III Nr. 115/2008).

Bei der 39. Versammlung der Vertragsstaaten von 27. September bis 6. Oktober 2016 in Montreal, Kanada, wurde ein Protokoll über eine Änderung des Artikels 50 lit. a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Montreal am 6. Oktober 2016, und ein Protokoll über eine Änderung des Artikels 56 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Montreal am 6. Oktober 2016 (idF: die Änderungsprotokolle) beschlossen. Die Änderung von Art. 50 lit. a des Abkommens erlaubt die Aufstockung des Rates der ICAO von sechsunddreißig auf vierzig Mitglieder, die Änderung von Art. 56 des Abkommens die Aufstockung der Luftfahrtkommission (Air Navigation Commission) der ICAO von neunzehn auf einundzwanzig Mitglieder.

Die Erweiterung des Rates und der Luftfahrtkommission trägt dem gestiegenen Mitgliederstand der ICAO Rechnung.

Die Änderungsprotokolle sind durch die Beschlüsse A39-5 und A39-7 der Versammlung der ICAO nun zur Ratifikation durch die Vertragsstaaten offen und treten jeweils mit Hinterlegung der 128. Ratifikationsurkunde in Kraft.


 

II. Besonderer Teil

Zu Protokoll über eine Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, Art. 50 lit. a:

Diese fünfte Änderung von Art. 50 lit. a sieht eine Erhöhung der Mitgliederzahl des Rates von sechsunddreißig auf vierzig vor, beschlossen bei der 39. Versammlung der Vertragsstaaten in Montreal am 6. Oktober 2016. In seiner ursprünglichen Fassung sah das Abkommen ein aus einundzwanzig Mitgliedern zusammengesetztes Gremium vor. Die Zusammensetzung des Rates wurde bereits in der Vergangenheit mehrmals geändert und zwar 1961 auf siebenundzwanzig Mitglieder, 1971 auf dreißig Mitglieder, 1974 auf dreiunddreißig Mitglieder und 1990 auf sechsunddreißig Mitglieder.

Zu Protokoll über eine Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, Art. 56:

Diese dritte Änderung von Art. 56 sieht eine Erhöhung der Mitgliederzahl in der Luftfahrtkommission von neunzehn auf einundzwanzig Mitglieder vor, beschlossen bei der 39. Versammlung der Vertragsstaaten in Montreal am 6. Oktober 2016. In seiner ursprünglichen Fassung sah das Abkommen eine aus zwölf Mitgliedern zusammengesetzte Luftfahrtkommission vor. Die Zusammensetzung wurde in der Vergangenheit bereits 1971 auf fünfzehn und 1989 auf neunzehn Mitglieder erhöht.