Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres |
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Vorhabensart: |
Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2018 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2018 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Es bestehen international verbreitet Bemühungen, die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen völkerrechtlich zu regeln. In diesem Sinne ist auch auf österreichischer Seite beabsichtigt, derartige Abkommen abzuschließen. Österreich hat mit allen Nachbarländern (mit Ausnahme von Italien) sowie mit einer Reihe anderer Staaten (Albanien, Jordanien, Kroatien, Marokko, Moldau) Katastrophenhilfeabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen bewähren sich sehr gut. Daher liegt die Inkraftsetzung eines derartigen Abkommens auch mit der Russischen Föderation als einem wichtigen Partner Österreichs in der internationalen Zusammenarbeit im Interesse Österreichs.
Derzeit erfolgt die Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen im Rahmen der Katastrophenhilfe weitgehend ohne ausdrückliche Regelung. Die Schaffung eines völkerrechtlichen Rahmens für die Zusammenarbeit in diesem Bereich wäre daher sinnvoll.
Zweck des Abkommens ist es, rasch und unbürokratisch Hilfeleistungen zu ermöglichen; dieses Prinzip gilt auch für den Bereich des Ausgleiches für während der Einsätze zugefügte Schäden (Art. 10). Einsätze im Partnerstaat sollen nicht durch langwierige gegenseitige Abrechnungen nach ihrem Abschluss erschwert werden. Hingegen sollen die freiwilligen Helfer, die für den anderen Staat und dessen Angehörige ein beträchtliches Risiko an Leib, Leben, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit auf sich nehmen, vor Ansprüchen des Hilfe ersuchenden Staates wie auch solchen Dritter geschützt werden.
Ziel(e)
Gewährleistung von rascher und unbürokratischer gegenseitiger Hilfeleistung bei Katastrophen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Inkraftsetzung eines Katastrophenhilfeabkommens
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Aufrechterhaltung des hohen Niveaus der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich, insbesondere durch bedarfsorientierte polizeiliche Präsenz, Verkehrsüberwachung, Schutz kritischer Infrastrukturen und internationale Kooperation.“ der Untergliederung 11 Inneres im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Für die Beurteilung der aus der Durchführung des Abkommens entstehenden Kosten ist davon auszugehen, dass die Hilfeleistungen bzw. Einsätze seitens österreichischer Kräfte grundsätzlich freiwillig erfolgen.
Die tatsächliche Höhe der Kosten lässt sich im Hinblick auf die Unvorhersehbarkeit des Eintritts einer Naturkatastrophe oder einer technischen Katastrophe und des damit einhergehenden Schadensausmaßes naturgemäß nicht beziffern.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Katastrophenschutzverfahrens der Union (Beschluss Nr. 1313/2013/EU des europäischen Parlaments und des Rates) – welches die verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten bei Katastrophen innerhalb und außerhalb der EU regelt – und sind EU-konform.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B VG.
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