Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, das Funker-Zeugnisgesetz 1998, das Postmarktgesetz, das Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMVIT, hinsichtlich des Art. 6 im Einvernehmen mit dem BKA

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Zur Novelle des TKG 2003:

Die vorgeschlagenen Regelungen bauen auf dem derzeit in Kraft stehenden Text des TKG 2003 auf.

Sie beinhalten Maßnahmen, die zum Erreichen der Regierungsziele "landesweite Versorgung mit Gigabit-Anschlüssen" und "landesweite mobile Versorgung mit 5G" bis zum Jahr 2025 erforderlich sind. Ein dringliches Anliegen des Entwurfes ist die Vornahme der Änderungen, die auf Grund der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlich sind. Durch die Einarbeitung des Amateurfunkgesetzes (AFG) wird weiters eine Straffung des Rechtsbestandes im Telekombereich bewirkt. Darüber hinaus erfolgt eine Straffung der Behördenstruktur durch die Zusammenlegung der bislang vier Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und TK-Endeinrichtungen zu einem einzigen Fernmeldebüro. Auch wird die erforderliche Anpassung an das Datenschutzgesetz (DSG) bzw. die Datensicherheits-Grundverordnung (DSGV) vorgenommen.

Weitere Änderungen betreffen die Abschaffung des Relikts "Zulassung und Typenzulassung", ein im Rahmen der letzten Novelle offen gebliebenes bzw. nur teilweise verwirklichtes Konsumentenschutzanliegen, eine Anpassung an das Allgemeine Streitbeilegungsgesetz, die Befristung sämtlicher bislang nicht befristeter Bewilligungen, die Ermöglichung der Mehrfachnutzung von Frequenzen, die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Valorisierung der Gebühren, die Überarbeitung von Abschnitt 12 "Datenschutz", die Anpassung des TKG 2003 an das FMaG 2016, die Übernahme einiger Bestimmungen aus dem FMaG 2016.

Darüber hinaus sollen auch Erfahrungen aus der Vollziehung der geltenden Bestimmungen zu Adaptierungen einiger Regelungen führen.

Aus Anlass der Einarbeitung des Amateurfunkgesetzes (AFG) in das TKG 2003 wurden gleichzeitig die seit dem Inkrafttreten des AFG im Jahr 1999 erforderlich gewordenen Änderungen vorgenommen. Dadurch werden unzeitgemäße Restriktionen für die Ausübung des Amateurfunkdienstes abgebaut, der Prüfungsablauf von Amateurfunkprüfungen modernisiert, der Rufzeichenraum durch Befristung von Amateurfunkbewilligungen geschützt sowie die Administration der Bewilligungserteilung mittels zeitgemäßer IT-Unterstützung ermöglicht. Insgesamt wird eine Verwaltungsvereinfachung bewirkt.

 

Zur Novelle des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes – FMaG 2016:

Die Verpflichtung der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze Beschreibungen der von ihnen bereit gestellten Schnittstellen zu veröffentlichen, einige Bestimmungen, welche auch Telekommunikationsendeinrichtungen betreffen, die keine Funkanlagen sind, sowie die diesbezüglichen Strafbestimmungen werden in das TKG 2003 übernommen.

Zur Novelle des KommAustria-Gesetzes:

Der Frequenzbereich von 694 bis 790 MHz ("700 MHz-Band") ist aufgrund der internationalen Frequenzwidmung derzeit in Europa für die Nutzung durch den Rundfunk gewidmet. Da dieses 700 MHz-Band aber besonders gut geeignet ist, um ländliche Gebiete mit schnellem Internet zu versorgen, ist – entsprechend den geänderten internationalen und europarechtlichen Vorgaben – bis 30. Juni 2020 eine Umwidmung für drahtlose Breitbandkommunikation vorzunehmen. Im Zuge der vollständigen Räumung dieses Frequenzbereichs müssen die Rundfunkplattformbetreiber, die bislang Frequenzen in diesem Frequenzbereich – insbesondere für das digitale Antennenfernsehen – nutzten, Umplanungen etc. vornehmen. Nach vorläufigen Schätzungen entstehen den Zulassungsinhabern Umplanungskosten im Sinne dieses Gesetzes von bis zu EUR 3,55 Mio.

Die Novelle sieht vor, diese Umplanungskosten – nach Prüfung der Voraussetzungen durch die RTR-GmbH – zu kompensieren und dafür Mittel bis zu einer Höhe von insgesamt EUR 3,55 Mio. bereitzustellen.

Für eine derartige Kompensationszahlung gibt es im österreichischen Recht bislang keine Rechtsgrundlage; im Ministerratsbeschluss 68/8 vom 7. Juli 2015, GZ BMVIT-630.180/0018-III/PT/1/2015, Punkt 4, findet sich aber folgende Absichtsbekundung: "Sollten im Zuge der Umsetzung internationaler Verpflichtungen bzw. ausgehend von der beabsichtigten Widmung des Frequenzbereiches 694 – 790 MHz Eingriffe in bestehende Bewilligungen und Nutzungsrechte erforderlich sein, können aus diesem Titel bei Vorliegen berechtigter Interessen Kompensationsmechanismen vorgesehen werden."

 

Ziel(e)

- Maßnahmen zum Umsetzen des Regierungsprogrammes 2017 – 2022 und zum Erreichen folgender Regierungsziele bis zum Jahr 2025 : landesweite Versorgung mit Gigabit-Anschlüssen und landesweite mobile Versorgung mit 5G

- Anpassung des nationalen Rechts an Unionsrecht

– Bereinigung des 12. Abschnittes "Datenschutz" nach dem Erkenntnis des VfGH, mit welchem die Regelungen betreffend die Vorratsdatenspeicherung behoben wurden

– Änderungen, die sich seit der letzten Novelle des TKG 2003 als erforderlich herausgestellt haben

- Reorganisation der Fernmeldebehörden

- Umsetzung von Erfahrungen aus der Vollziehung der geltenden Bestimmungen

- Straffung der Legistik im Fernmeldebereich durch Zusammenführung von TKG 2003 und AFG

- Zeitgemäße Liberalisierung des Amateurfunkbereiches sowie Vornahme weiterer Verwaltungsvereinfachungen

- Schaffung einer Rechtsgrundlage im KOG zum Ausgleich des Aufwands, der den aktuellen Inhabern von Multiplex-Zulassungen für DVB-T II durch die zwingende Räumung des 700 MHz-Bandes zugunsten von anderen Telekommunikationsdiensten entsteht;

- Gewährleistung von Rechtssicherheit für den Fall der nachfolgenden Vergabe der Mobilfunkfrequenzen in diesem Frequenzband ("Digitale Dividende II").

 

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Novelle des TKG 2003

- Installierung eines zentralen Breitband-Monitorings

- Wegerechte für Kleinantennen

- Vornahme von Änderungen Grund der Verordnung (EU) 2015/2120

– Abschaffung des Relikts "Zulassung und Typenzulassung"

– Im Rahmen der letzten Novelle des TKG 2003 offen gebliebenes bzw. nur teilweise verwirklichtes Konsumentenschutzanliegen

– Änderung, die auf Grund des Inkrafttreten des Allgemeinen Streitbeilegungsgesetzes erforderlich ist

– Befristung sämtlicher bislang nicht befristeter Bewilligungen

– Ermöglichen einer Mehrfachnutzung von Frequenzen

– Gesetzliche Grundlage für eine Valorisierung der Gebühren

– Die derzeit fünf Behörden, welche das TKG 2003 sowie das FMaG 2016 und das Postmarktgesetz vollziehen, sollen zu einer Behörde – dem Fernmeldebüro – zusammengeführt werden

– Überarbeitung von Abschnitt 12 "Datenschutz" nachdem die die Vorratsdatenspeicherung normierenden Bestimmungen mit Erkenntnis des VfGH, veröffentlicht mit BGBl. I Nr. 44/2014, behoben wurden

– Anpassung an das FMaG 2016 sowie Übernahme einiger Bestimmungen aus dem FMaG 2016

– Adaptierungen einiger Regelungen auf Grund von Erfahrungen aus der Vollziehung der geltenden Bestimmungen

 

Einarbeitung des AFG in das TKG 2003 unter gleichzeitiger Vornahme von Änderungen

- Einführung einer zeitgemäßen IT-Unterstützung

- Straffung der Amateurfunkprüfungen in organisatorischer Hinsicht

- Schaffen der rechtlichen Grundlage dafür, dass Amateurfunkstellen auch mittels Internettechnologie gesteuert werden dürfen

 

Novelle des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes – FMaG 2016

– die Verpflichtung der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze Beschreibungen der von ihnen bereit gestellten Schnittstellen zu veröffentlichen wird in das TKG 2003 übernommen

– einige Bestimmungen, welche auch Telekommunikationsendeinrichtungen betreffen, die keine Funkanlagen sind, werden in das TKG 2003 übernommen

– die diesbezüglichen Strafbestimmungen werden in das TKG 2003 übernommen.

Im KOG Erlassung einer Rechtsgrundlage zur geordneten und raschen Abwicklung und zum Ausgleich des durch den zwingenden technischen Umstieg unbedingt notwendigen Aufwands für die Dienstleister zur Übertragung von TV-Signalen

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Stimulierung des Breitbandausbaus mit dem Ziel des nahezu flächendeckenden Ausbaus von ultraschnellen Breitbandzugängen, insbesondere Bereitstellung von Mitteln zur Unterstützung des Ausbaus in Gebieten mit Marktversagen." für das Wirkungsziel "Sicherung der Mobilität von Menschen, Gütern und Informationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit" der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Mit § 82 Abs. 3a soll die Möglichkeit der Valorisierung von durch Verordnung festgesetzten Telekommunikationsgebühren ermöglicht werden. Damit wird eine automatische, der jeweiligen Inflation entsprechende, Gebührenanpassung bewirkt.

Eine derartige Valorisierung soll zwei Jahre nach Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle erstmals erfolgen dürfen.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2018

2019

2020

2021

2022

Gebührenanpassung durch Inflation – Mehrertrag/Minderertrag

0

0

350.000

350.000

350.000

IT-Anpassungsarbeiten – Schnittstelle, Änderung, Vergebührung

145.000

80.000

0

0

0

 

Zur Novelle zum KOG:

Die Inhaber von Multiplex-Zulassungen haben im Vertrauen auf die ihnen mindestens bis 2021 erteilten Zulassungen (vgl. § 25 Abs. 1 und 3 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015) beträchtliche Aufwendungen getätigt, in der Erwartung, dass sich diese bei voller Laufzeit der Zulassungen amortisieren. Da die Räumung dieses Frequenzbereichs mit einer Änderung der Frequenzzuteilung und im Einzelfall mit der Durchbrechung rechtskräftiger Bescheide einhergeht, wird ein Teil dieser Aufwendungen als frustriert zu gelten haben. Der Entwurf geht von der Überlegung aus, dass den Betreibern dieser von ihnen nicht zu vertretende Aufwand auszugleichen ist.

Um den erstattungsfähigen Aufwand eindeutig festzulegen und zu gewährleisten, dass keine – auch beihilfenrechtlich unzulässige – Überkompensation erfolgt, ist es erforderlich, die Kosten konkret aufzulisten (vgl. § 33a Abs. 2 iVm. Abs. 3 des Gesetzesentwurfs). Dazu zählen Kosten für die Anschaffung von Neuanlagen, für die Umstellung technischer Einrichtungen, für das Projektmanagement, für die Frequenzplanung, für Informationskampagnen und für erforderlichen Serviceaufwand.

Für die Kompensation der vorstehend nur demonstrativ beschriebenen Kosten wird ein Betrag von maximal EUR 3,55 Mio. bereitgestellt.

Der der RTR-GmbH für die Abwicklung entstehende Aufwand kann im Rahmen des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt iSd. § 35 Abs. 1 KOG abgedeckt werden.

Die Bedeckung durch das BMVIT erfolgt aus bei diesem bereits vorhandenen Erlösen aus Frequenznutzungsentgelten für Frequenzzuteilungen gemäß § 55 Abs. 1 TKG 2003 (aus dem Detailbudget 41.02.07), nach einer Bedarfsmeldung der RTR-GmbH an das BMVIT gemäß der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Bestimmung.

Die Normen des vorliegenden Entwurfs beinhalten keine zusätzlich Belastung von Unternehmen, sondern dienen im Gegenteil dazu, jene Belastungen, die Zulassungsinhabern durch den Zwang zur Frequenzumstellung entstehen, auszugleichen.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für die Länder oder für die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Einige der vorgesehenen Regelungen dienen der Anpassung des TKG 2003 an die Verordnung (EU) 2015/2120 vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union. Weiters werden die auf Grund der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, erforderlichen Anpassungen vorgenommen.

Im übrigen sind mit Ausnahme der folgenden Überlegungen Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht betroffen.

Die für das KOG vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Vorauszuschicken ist, dass auf die kommende Umwidmung des 700 MHz-Bandes im geltenden Unionsrecht im Durchführungsbeschluss der Kommission Nr. 2016/687/EU zur Harmonisierung des Frequenzbands 694-790 MHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, und für eine flexible nationale Nutzung in der Union, ABl L 118 vom 4. Mai 2016, S. 4, Bezug genommen wird.

Die eigentliche Verpflichtung zur Umwidmung ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union, ABl L 138 vom 25. Mai 2017, S. 131, der am 14. Juni 2017 in Kraft getreten ist.

Im Lichte beihilfenrechtlicher Überlegungen ist die Frage des Ausgleichs jener Kosten, die den Inhabern von Multiplex-Zulassungen durch den im öffentlichen Interesse gelegenen "Zwang" zum Umstieg entstehen, wie folgt zu betrachten: Der Ausgleich dient zwar nicht der Umsetzung spezifischer unionsrechtlicher Vorgaben, aber auf Unionsebene wird davon ausgegangen, dass eine derartige – wie die im vorliegenden Entwurf vorgesehene – Kompensation grundsätzlich zulässig und beihilfenrechtlich unbedenklich ist.

Dies belegt Art. 6 des Beschlusses (EU) 2017/899, der lautet: "Die Mitgliedstaaten können, sofern dies angemessen ist und mit dem Unionsrecht in Einklang steht, sicherstellen, dass eine angemessene Erstattung – insbesondere an die Endnutzer – der entstehenden unmittelbaren Kosten der Umstellung oder der Neuzuweisung der Frequenznutzung unverzüglich und transparent erfolgt, damit unter anderem bei der Frequenznutzung die Umstellung auf Techniken, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, erleichtert wird. Auf Anfrage des betreffenden Mitgliedstaates kann die Kommission Orientierungshilfen für eine derartige Erstattung geben, um die Umstellung der Frequenznutzung zu erleichtern."

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1471627338). Die Folgenabschätzung betreffend den Art. 6 wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2102667335).