Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Erfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für die Jahre 2020 und 2030 sowie Erreichung der indikativen Zwischenziele im Jahr 2025

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Berichterstattung an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur

-       Erstellung und Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms mit Maßnahmen zur Erreichung der Emissionsreduktionsverpflichtungen

 

Wesentliche Auswirkungen

Für den Bund sind Aufwände zur Erfüllung der Verpflichtung zur Erstellung des nationalen Luftreinhalteprogramms sowie dessen regelmäßiger Aktualisierung zu erwarten. Ebenso ergibt sich aus den erweiterten Berichterstattungspflichten zur Emissionsinventur, den Emissionsprognosen und dem Ökosystemmonitoring ein zusätzlicher Aufwand.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Zur Erfüllung der Verpflichtung zur Erstellung des nationalen Luftreinhalteprogramms sowie dessen regelmäßiger Aktualisierung und zur Erfüllung der erweiterten Berichterstattungspflichten zur Emissionsinventur, den Emissionsprognosen und dem Ökosystemmonitoring ist mit zusätzlichen Ausgaben für den Bund zu rechnen. Dabei sind insbesondere folgende Tätigkeiten erforderlich: Aktualisierung bestehender Emissionsprognosen, Durchführung der Maßnahmenplanung (vor allem Erarbeitung von Reduktionsmaßnahmen), Erstellung des nationalen Luftreinhalteprogramms, Detailkonzeption des Ökosytemmonitorings. Bei den sich ergebenen Aufwendungen handelt es sich primär um Werkleistungskosten infolge der Beauftragung externer Experten.

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich für den Bund und die Länder in weiterer Folge auch durch die Umsetzung der im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs zu erarbeiteten Maßnahmen. Die Festlegung des Maßnahmenbündels erfolgt auf Ebene des zu erstellenden nationalen Luftreinhalteprogramms, sodass eine Abschätzung der Kosten erst auf Grundlage des bis 1. April 2019 zu erstellenden Programmes vorgenommen werden kann. Darüber hinaus handelt es sich um keine über zwingende Vorschriften hinausgehende Umsetzung von Unionsrecht, weshalb von einer verpflichtenden Darstellung der finanziellen Auswirkungen der Länder abgesehen werden kann.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2018

2019

2020

2021

2022

Berichterstattung gem. RL

30.000

30.000

20.000

20.000

20.000

Erstellung und Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms

20.000

20.000

5.000

5.000

15.000

 

Auswirkungen auf die Umwelt:

Auf die Gesundheit der Bevölkerung sowie auf die Umwelt ist mit positiven Auswirkungen zu rechnen (Ziel der RL). Die ab 2020 bzw. 2030 einzuhaltenden Emissionsreduktionsverpflichtungen für die fünf NEC-Schadstoffe sind als Prozentsätze gegenüber dem Basisjahr 2005 festgelegt. Die Reduktionsverpflichtungen sind in Anhang 1 des Gesetzentwurfs festgelegt und erfordern Reduktionsmaßnahmen in allen relevanten Sektoren (Industrie, Verkehr, Kleinverbrauch, Landwirtschaft, Hausheizungen, etc.).

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Umsetzung der Richtlinie 2016/2284/EU über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/18/EG, ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1.

Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25.6.2003 S. 17.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz über nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen für bestimmte Luftschadstoffe (Emissionsgesetz‑Luft 2018 – EG‑L 2018)

 

Einbringende Stelle:

BMNT

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Weiterentwicklung und Umsetzung der luftrelevanten Gesetze und deren Verordnungen auf Basis der EU-rechtlichen Vorgaben“ für das Wirkungsziel „Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität sowie Schutz vor ionisierender Strahlung“ der Untergliederung 43 Umwelt im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Obwohl in den vergangenen beiden Jahrzehnten in Österreich und der Europäischen Union insgesamt erhebliche Fortschritte bei der Reduktion der durch menschliche Tätigkeiten verursachten Emissionen von Luftschadstoffen erzielt wurden, stellt die Luftverschmutzung nach wie vor ein großes Umweltproblem dar: Nach einer aktuellen Einschätzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gehört die Außenluftbelastung zu jenen Umwelteinflüssen, die die größten gesundheitlichen Auswirkungen in westlichen Industrieländern verursachen. Schlechte Luftqualität wirkt sich negativ auf die menschliche Lebensqualität aus und verursacht viele Gesundheitsprobleme, insbesondere Asthma und Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Gesundheitliche Probleme im Zusammenhang mit schlechter Luftqualität sind in bebauten städtischen Gebieten, in denen die Luftqualität im Allgemeinen niedriger ist, besonders gravierend. Die schlechte Luftqualität ist Hauptursache für vorzeitige Todesfälle und fordert mittlerweile mehr Todesopfer als Straßenverkehrsunfälle. Zusätzlich zu den schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit schädigt die schlechte Luftqualität auch die Ökosysteme.

 

Auf Ebene der Europäischen Union wurde daher die Richtlinie 2016/2284/EU (im Folgenden: NEC‑RL) als Teil des Pakets zur Verbesserung der Luftqualität in Europa beschlossen. Es handelt sich hierbei um eine neue Richtlinie, die auf der Richtlinie 2001/81/EG über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193 aufbaut. Die NEC-RL sieht für Österreich unterschiedliche nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen der Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC), Ammoniak (NH3) und Feinstaub (PM2,5) vor, die ab dem Jahr 2020 und ab dem Jahr 2030 einzuhalten sind. Die NEC‑RL enthält zudem Regelungen zur Erstellung und Aktualisierung von nationalen Luftreinhalteprogrammen, zur Berichterstattung und zur Überwachung der Auswirkungen der Luftschadstoffemissionen auf die Ökosysteme. Ziel der NEC‑RL ist es, die durch Feinstaubbelastung bedingten vorzeitigen Todesfälle in der Europäischen Union bis zum Jahr 2030 um annähernd die Hälfte im Vergleich zum Jahr 2005 zu reduzieren.

 

Es handelt sich um Selbstbindungsgesetz des Bundes. Die Bundesregierung ist mit der Vollziehung des Gesetzes betraut.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Bei Beibehaltung der geltenden Rechtslage ist ein Vertragsverletzungsverfahren unabwendbar (Nullszenario).

 

Die Maximalvariante bestünde darin, eine Kompetenzdeckungsklausel vorzusehen, die die alleinige Bundeszuständigkeit für das Gesetz und die Maßnahmenplanung und -umsetzung vorsieht.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Cost-benefit Analysis of Final Policy Scenarios for the EU Clean Air Package. Version 2. Mike Holland, EMRC. (March 2014):

http://www.iiasa.ac.at/web/home/research/researchPrograms/air/policy/TSAP_CBA_corresponding_to_IIASA11_v2.pdf

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2023

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen beziehen sich auf die Jahre 2020 und 2030. Zwischen den Jahren 2020 und 2029 sind die jährlichen Emissionen anhand eines Reduktionspfads zu begrenzen. Damit soll ein indikatives Zwischenziel im Jahr 2025 erreicht werden. Ob das verpflichtende Reduktionsziel für 2020 eingehalten wurde, ergibt sich aus den Daten der Emissionsinventur, die frühestens im Jahr 2022 vorliegen. Der Evaluierungszeitpunkt ist daher auf den Zeitpunkt der Verfügbarkeit der Emissionsdaten abzustimmen.

 

Anhand der gesammelten Daten und Informationen in Bezug auf die jährlichen Emissionen der von der Norm erfassten Luftschadstoffe wird zu beurteilen sein, ob mit den bisher gesetzten Maßnahmen die Zielerreichung sichergestellt werden konnte und ob die gesetzten bzw. noch zu setzenden Maßnahmen, wie sie im nationalen Luftreinhalteprogramm vorgesehen sind, zur Einhaltung des indikativen Zwischenziels im Jahr 2025 und der Emissionsreduktionsverpflichtungen ab dem Jahr 2030 führen.

Weitere organisatorische Maßnahmen sind nicht vorgesehen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Erfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für die Jahre 2020 und 2030

 

Beschreibung des Ziels:

Die NEC‑RL legt nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen fest, die ab 2020 und 2030 für Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC), Ammoniak (NH3) und Feinstaub (PM2,5) gelten. Die jährlichen Emissionen dieser fünf Schadstoffe sind zu begrenzen, um den ab 2020 und 2030 geltenden Emissionsreduktionsverpflichtungen nachzukommen. Die individuellen Reduktionsverpflichtungen sind als Prozentsatz gegenüber den Emissionen des Basisjahrs 2005 festgelegt.

 

Wie sieht der Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Stand der Emissionen der NEC-Schadstoffe im Basisjahr (2005).

Die in Anlage 1 normierten Emissionsreduktionsverpflichtungen für das Jahr 2020 wurden erfüllt und die Reduktion verläuft anhand des linearen oder dem im Ausnahmefall abweichend davon im Programm festgelegten nichtlinearen Reduktionspfads in Hinblick auf das zu erreichende indikative Zwischenziel im Jahr 2025.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Berichterstattung an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur

Beschreibung der Maßnahme:

Das nationale Luftreinhalteprogramm, alle Überwachungsdaten und die nationalen Emissionsinventuren und -prognosen sind der Kommission im Rahmen der Berichterstattungspflichten regelmäßig zu bestimmten Terminen zu übermitteln.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht der Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Laufende Berichterstattung gem. den Vorgaben der RL.

Alle Berichtspflichten sind erfüllt.

 

Maßnahme 2: Erstellung und Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms mit Maßnahmen zur Erreichung der Emissionsreduktionsverpflichtungen

Beschreibung der Maßnahme:

Zur Erfüllung der Emissionsreduktionsverpflichtungen ist bis zum 01.04.2019 ein erstes nationales Luftreinhalteprogramm zu erstellen und an die Europäische Kommission zu übermitteln, in dem anhand konkreter Maßnahmen beschrieben ist, wie die Reduktionsverpflichtungen erfüllt werden sollen. Das Programm ist umzusetzen und regelmäßig zu überarbeiten.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht der Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ein nationales Luftreinhalteprogramm liegt (noch) nicht vor.

Ein nationales Luftreinhalteprogramm wurde erstellt und gegebenenfalls bereits aktualisiert.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

 

Zur Erfüllung der Pflicht zur Erstellung des nationalen Luftreinhalteprogramms sowie dessen regelmäßiger Aktualisierung und zur Erfüllung der erweiterten Berichterstattungspflichten zur Emissionsinventur, den Emissionsprognosen und dem Ökosystemmonitoring ist mit zusätzlichen Ausgaben zu rechnen. Dabei sind insbesondere folgende Tätigkeiten erforderlich: Aktualisierung bestehender Emissionsprognosen, Durchführung der Maßnahmenplanung (vor allem Erarbeitung von Reduktionsmaßnahmen), Erstellung des nationalen Luftreinhalteprogramms, Detailkonzeption des Ökosytemmonitorings.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2018

2019

2020

2021

2022

Berichterstattung gem RL

30.000

30.000

20.000

20.000

20.000

Erstellung und Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms

20.000

20.000

5.000

5.000

15.000

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Staub oder Stickstoffoxide

Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist eine wesentliche Reduktion der durch die Luftschadstoffe SO2, NOx, NMVOC, NH3 und PM2,5 bedingten negativen Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt.

 

Auswirkungen auf Luftschadstoffe

 

Luftschadstoff

Betroffenheit

Betroffenes Gebiet

Erläuterung

Staub (PM10)

Abnahme

ganz Österreich

Die Reduktionsvorgabe für das Jahr 2030 für Feinstaub PM2.5 gegenüber der Österreichischen Luftschadstoff-Inventur (OLI) 2017 (Inventurjahr 2016) beträgt 5.000 Tonnen (2016: 17.600 Tonnen; das entspricht einer Reduktion von 28 %).

Stickstoffoxide (NOx)

Abnahme

ganz Österreich

Die Reduktionsvorgabe für das Jahr 2030 für Stickstoffoxide gegenüber der OLI 2017 (Inventurjahr 2016) beträgt 71.200 Tonnen (2016: 143.100 Tonnen; das entspricht einer Reduktion von 50 %).

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 266141946).