Novellierung des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMNT

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

1.) Der EuGH hat in der Rechtssache C-529/15 betreffend ein österreichisches Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV mit Urteil vom 1. Juni 2017 darüber entschieden, wie Art. 2 Nr. 1 Buchst. b, Art 12 und 13 sowie Art. 17 der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 56, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG, Abl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114 auszulegen sind. Darüber hinaus hat dazu die Europäische Kommission mit Mahnschreiben vom 4. Oktober 2017 die Republik Österreich im Verfahren Nr. 2017/2118 aufgefordert, die Rechtsvorschriften mit der Umwelthaftungsrichtlinie in Einklang zu bringen. Es bedarf daher einer richtlinienkonformen Definition des zu einer Umweltbeschwerde berechtigten Personenkreises sowie des Gewässerschadens.

 

2.) Die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Abl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 gilt ab 25. Mai 2018 und tritt am selben Tag die Novelle des Datenschutzgesetzes (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018) in Kraft. Das Umweltinformationsgesetz enthält datenschutzrechtliche Bestimmungen, die auf das geltende Datenschutzgesetz (DSG 2000) verweisen bzw. Begriffe, die ab dem 25. Mai 2018 nicht mehr der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen.

 

Ziel(e)

1.) Um den Vorgaben des EuGH-Urteils bzw. den von der Europäischen Kommission geäußerten Bedenken nachzukommen, ist das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2009 idF BGBl. I Nr. 97/2013 (im Sinne einer richtlinienkonformen Definition des zu einer Umweltbeschwerde berechtigten Personenkreises sowie des Gewässerschadens) entsprechend anzupassen.

 

2.) Die bezughabenden datenschutzrechtlichen Begriffe bzw. Verweise sind im Umweltinformationsgesetz entsprechend anzupassen.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1.)

Anpassung des § 4 Z 1 lit. a B-UHG

 

Anpassung des § 11 B-UHG

 

Anpassung des § 18 B-UHG

 

2.)

Anpassung des § 6 Abs. 2 Z 3 UIG

 

Anpassung des § 9a Abs. 1 zweiter Satz UIG

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Durch die geringfügige Erweiterung des zu einer Umweltbeschwerde berechtigten Personenkreises (unter Einschluss der Rechte der Fischereiberechtigten), der befugt ist, eine Umweltbeschwerde zu erheben, ist nach ersten Einschätzungen ist in den nächsten Jahren nicht zu erwarten, dass die Umweltbeschwerden in einem mehr als geringfügigen Maß zunehmen werden.

Einerseits sind seit Inkrafttreten des B-UHG im Jahr 2009 quasi keine Umwelthaftungsfälle aufgetreten und wurden überdies nur wenige Umweltbeschwerden erhoben. Andererseits erfasst die geplante Erweiterung des Personenkreises nur unwesentlich mehr Berechtigte als bisher und wurde der § 11 B-UHG hauptsächlich aus Gründen der Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit mit dem Text der Richtlinie adaptiert.

Es ist daher auch weiterhin zu erwarten, dass aufgrund der Subsidiarität des B-UHG gegenüber anderen Materiengesetzen (zB WRG 1959, etc.) aufgrund der Anwendbarkeit nur bei erheblichen Umweltschäden, voraussichtlich auch in den nächsten Jahren keine bis wenige Anlassfälle auftreten werden und daher auch entsprechende Umweltbeschwerden in unwesentlicher Menge auftreten werden.

In Hinblick auf die geringe Anzahl zu erwartender Fälle bzw. unter Bedachtnahme auf Art. 6 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften kann entsprechend dem Handbuch des BMF zur wirkungsorientierten Folgenabschätzung von einer Berechnung der geringfügigen finanziellen Auswirkungen abgesehen werden.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

1.) Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG.

 

2.) Das Vorhaben dient der Anpassung des Umweltinformationsgesetzes in Bezug auf die Datenschutzgrund-Verordnung.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 195711488).