273 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Schifffahrtsgesetzes

Das Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in den Einträgen zu § 108 und § 109 das Wort „Überprüfung“ durch das Wort „Untersuchung“ ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 4 wird der Ausdruck „§§ 6 Abs. 2 bis 6“ durch den Ausdruck „§§ 6 Abs. 2 bis 8“ ersetzt.

3. § 2 Z 1 lautet:

         „1. „Fahrzeuge“: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der geltenden Fassung);“

4. Im § 2 wird der Punkt am Ende der Z 45 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 46 und 47 werden angefügt:

       „46. „Richtlinie (EU) 2016/1629“: die Richtlinie (EU) 2016/1629 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 S. 118, in der jeweils geltenden Fassung;

         47. „Unionszeugnis“: die von der zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Urkunde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1629 dokumentiert.“

5. § 6 lautet:

§ 6. (1) Die Mitglieder der diensthabenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt sind, gelten insbesondere dann nicht als geistig und körperlich geeignet (§ 5 Abs. 2), wenn sie sich in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden.

(2) Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, im Rahmen des Vollzugs von Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 in Form von routine- und schwerpunktmäßigen Verkehrskontrollen und im Zuge der Erhebungen nach Havarien den Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Alkohol-Vortestgerät zu messen.

(3) Besonders geschulte, von der Behörde hiezu ermächtigte Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, Personen, bei denen die Messung gemäß Abs. 2 den Verdacht eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustands ergeben hat, sowie Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand eine Havarie verursacht zu haben,

           1. auf Alkoholgehalt der Atemluft zu untersuchen oder

           2. einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Landespolzeidirektion tätigen Arzt oder – sofern dieser eine Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1986, abgelegt hat – zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zur Durchführung einer Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorzuführen, wenn

                a) eine Untersuchung gemäß Z 1 aus in der Person der bzw. des zu Untersuchenden gelegenen Gründen nicht möglich war oder

               b) eine Untersuchung gemäß Z 1 keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 übersteigenden Wert ergeben hat oder

                c) eine Beeinträchtigung, wenn auch nicht wegen Alkoholisierung, gegeben ist.

(4) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Abs. 3 Z 1) ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (gemäß Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 in der geltenden Fassung, eichfähiger und geeichter Alkomat).

(5) Wer gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 Z 1 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird oder gemäß Abs. 3 Z 2 einem der genannten Ärzte zur Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorgeführt worden ist, hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen.

(6) Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, an der Führung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes zu hindern.

(7) Die in Abs. 3 Z 2 genannten Ärzte sind verpflichtet, auf Ersuchen der Organe gemäß § 38 Abs. 2 Untersuchungen gemäß Abs. 3 Z 2 durchzuführen und ein ärztliches Gutachten über eine allfällige Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung zu erstatten. Mit Zustimmung der zu untersuchenden Person kann diese Untersuchung auch eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes umfassen; auf Verlangen der zu untersuchenden Person ist sie jedenfalls durchzuführen. Die Kosten einer Untersuchung gemäß Abs. 3 Z 2 sind von der untersuchten Person zu tragen, wenn dabei eine Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung festgestellt wurde.

(8) Die Art der Schulung der Organe gemäß § 38 Abs. 2 sowie die für eine Untersuchung der Atemluft geeigneten Geräte sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung gemäß Abs. 3 sowie den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung zu bestimmen.“

6. § 18 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 sind hinsichtlich Überwachungsgebühren auf Vorhaben der Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der politischen Parteien und der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden nicht anzuwenden.“

7. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Fahrzeugen, die zur Rettung und Hilfeleistung bestimmt sind, sowie solchen, deren ungehinderte Fahrt aus Gründen der Sicherheit oder wegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses im öffentlichen Interesse liegt, ist durch Verordnung oder, soweit solche Fahrzeuge nach der Art ihrer Verwendung nicht allgemein bestimmt werden können, im Einzelfall durch die Behörde ein Vorrecht bei der Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, zuzuerkennen.“

8. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Fahrzeugen, die wegen ihres Zustandes oder wegen ihrer Verwendung eines besonderen Schutzes vor der schädlichen Wirkung von Wellenschlag und Sog vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper bedürfen, ist durch Verordnung oder, soweit solche Fahrzeuge nach der Art ihrer Verwendung nicht allgemein bestimmt werden können, im Einzelfall durch die Behörde die Erlaubnis zum Führen entsprechender Zeichen zu erteilen.“

9. Im § 23 Abs. 2 entfällt der vierte Satz.

10. § 23 Abs. 5 lautet:

„(5) Eine Kundmachung durch „Nachrichten für die Binnenschifffahrt“ im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes gilt als Anschlag an einer Amtstafel, als Benachrichtigung der Wirtschaftskammer Österreich, der örtlich zuständigen Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und der Dienststellen der im § 38 Abs. 2 Z 2 genannten Organe sowie als Fahrbefehl.“

11. In § 29 Abs. 3 letzter Halbsatz des ersten Satzes wird nach dem Ausdruck „auf Wasserstraßen“ ein Beistrich und der Ausdruck „ausgenommen in die Landesvollziehung fallende,“ eingefügt.

12. § 29 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Der Verfügungsberechtigte hat auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, der beauftragten Gesellschaft, ansonsten der Behörde die Kosten zu ersetzen; für diese Kosten haftet auch der Eigentümer des Fahrzeugs bzw. Gegenstands sowie der Eigentümer der Ladung zur ungeteilten Hand.“

13. In § 29 Abs. 3 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Eigentümer der Ladung haftet bis zur Höhe des Verkehrswerts der Ladung.“

14. In § 31 Abs. 1 erster Satz wird zwischen den Worten „Anlage“ und „zusammengestoßen“ die Wortfolge „oder einem schwimmenden Schifffahrtszeichen“ eingefügt.

15. § 31 Abs. 3a lautet:

„(3a) Die gemäß Abs. 1 der Schifffahrtsaufsicht erstatteten Meldungen sind von dieser unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes weiterzuleiten. Insbesondere folgende Kategorien von personenbezogenen Daten sind zu diesem Zweck zu verarbeiten:

           1. Identitäts- und Kontaktdaten;

           2. Kopien von Identifikationsnachweisen und Schifffahrtsdokumenten;

           3. das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung gemäß § 6.

Die von der Verarbeitung betroffenen Personen sind hinsichtlich Z 1 bis 3 Verfügungsberechtigte und sonstige von der Havarie betroffene Personen, hinsichtlich Z 1 können auch personenbezogene Daten von Sachbearbeitern der Schifffahrts- oder Schleusenaufsicht verarbeitet werden.“

16. § 31 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Verfügungsberechtigte über die an der Havarie beteiligten Fahrzeuge, Schwimmkörper, Anlagen oder schwimmenden Schifffahrtszeichen, die an der Untersuchung teilnehmen, dürfen deren Durchführung nicht mutwillig verzögern.“

17. Nach § 37 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Erstreckt sich eine bewilligungspflichtige Veranstaltung über den Zuständigkeitsbereich von zwei oder mehr Bezirksverwaltungsbehörden, so ist zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnt; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden ist herzustellen.“

18. § 38 Abs. 4 lautet:

„(4) Organe der Schifffahrtsaufsicht gemäß Abs. 2 Z 1 sind Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Abs. 1 betraut sind; sie führen Dienstausweise mit sich, die sie als Organe der Schifffahrsaufsicht ausweisen, und tragen Dienstbekleidung mit Dienstabzeichen. Die Ausgestaltung der Dienstausweise, der Dienstbekleidung und der Dienstabzeichen ist durch Verordnung festzulegen.“

19. § 38 Abs. 8 Z 2 lautet:

         „2. die erforderliche geistige und körperliche Eignung und die persönliche Verlässlichkeit für die Führung eines Fahrzeugs bis zu 10 m Länge gemäß § 124 Abs. 2 besitzen;“

20. In § 40 Abs. 3 Z 2 wird der Klammerausdruck „(§ 126)“ durch den Klammerausdruck „(§ 124 Abs. 2 Z 2)“ und der Klammerausdruck „( 127)“ durch den Klammerausdruck „(§ 124 Abs. 2 Z 3)“ ersetzt; in Z 4 wird der Ausdruck „§ 123 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder eines Befähigungsausweises gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 oder 4“ durch die Wortfolge „§ 119 Abs. 2, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt,“ ersetzt.

21. In § 42 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a und nach Z 21 folgende Z 21a eingefügt:

       „2a. als Mitglied der diensthabenden Besatzung oder sonstige Person an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt ist, ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung eine im Zusammenhang mit der Schiffsführung stehende Tätigkeit ausführt (§ 6 Abs. 1); der Versuch ist strafbar;“

     „21a. als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter über an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen die Durchführung der Untersuchung mutwillig verzögert (§ 31 Abs. 5);“

22. In § 72 Abs. 2 Z 4 wird der Klammerausdruck „(§ 49 Abs. 10)“ durch den Klammerausdruck „(§ 49 Abs. 9)“ ersetzt.

23. In § 78 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „eigenberechtigten“ durch das Wort „volljährigen“ ersetzt.

24. § 100 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/87/EG ausgestelltes Gemeinschaftszeugnis sowie ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgestelltes Unionszeugnis gelten als Zulassungsurkunde gemäß § 103 Abs. 1.“

25. In § 101 Abs. 1 werden in den Ziffern 3, 4 und 5 vor dem Strichpunkt jeweils ein Beistrich und der Ausdruck „ausgenommen Fahrgastschiffe“ eingefügt.

26. In § 101 Abs. 1 werden in Z 6 vor dem Strichpunkt ein Beistrich und der Ausdruck „ausgenommen Fahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet werden“ eingefügt.

27. Im § 102 wird in Abs. 2 und Abs. 3 jeweils der Ausdruck „Überprüfung“ durch den Ausdruck „Untersuchung“ ersetzt.

28. Im § 102 wird in Abs. 7 der Ausdruck „Gemeinschaftszeugnisses“ durch den Ausdruck „Unionszeugnisses“ ersetzt.

29. Im § 102 wird in Abs. 8 und 9 der Ausdruck „Gemeinschaftszeugnis“ durch den Ausdruck „Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis“ ersetzt.

30. Im § 102 wird in Abs. 9 der Ausdruck „Überprüfungen“ durch den Ausdruck „Untersuchungen“ und der Ausdruck „Sonderüberprüfungen“ durch den Ausdruck „Sonderuntersuchungen“ ersetzt.

31. In § 103 Abs. 3 wird der Ausdruck „Überprüfungen“ durch den Ausdruck „Untersuchungen“ ersetzt.

32. In § 103 Abs. 7 Z 1 wird der Ausdruck „Gemeinschaftszeugnisse“ durch den Ausdruck „Unionszeugnisse“ ersetzt.

33. In § 105 Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „Gemeinschaftszeugnisse“ durch den Ausdruck „Unionszeugnisse“ ersetzt, der Ausdruck „Gemeinschaftszeugnis“ durch den Ausdruck „Unionszeugnis“ ersetzt und der Ausdruck „Gemeinschaftszeugnissen“ durch den Ausdruck „Unionszeugnissen“ ersetzt.

34. In § 105 Abs. 4 wird der Ausdruck „Gemeinschaftszeugnisses“ durch den Ausdruck „Unionszeugnisses“ und der Ausdruck „Gemeinschaftszeugnis“ durch den Ausdruck „Unionszeugnis“ ersetzt.

35. In § 105 Abs. 5 wird vor dem Ausdruck „Sportfahrzeuge“ der Ausdruck „Kleinfahrzeuge und“ eingefügt.

36. In § 106 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „Gemeinschaftszeugnisses“ durch den Ausdruck „Unionszeugnisses“ ersetzt.

37. In § 106 Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „Überprüfung“ durch den Ausdruck „Untersuchung“ ersetzt.

38. § 108 samt Überschrift lautet:

„Untersuchung

§ 108. (1) Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.

(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Abs. 1

           1. anerkannte Klassifikationsgesellschaften gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/1629,

           2. von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder

           3. Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)

als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Untersuchungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, sowie von Fahrgastschiffen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 2 fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.

(3) Für die Ausstellung von Gefahrgut-Zulassungszeugnissen gemäß § 103 Abs. 2 sind zur Untersuchung gemäß Abs. 1

           1. gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung, empfohlene Klassifikationsgesellschaften, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt wurden,

           2. von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder

           3. von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)

als Sachverständige heranzuziehen.

(4) Fahrgastschiffe, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.

(6) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind von der bzw. vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.“

39. Im § 109 wird in der Überschrift und in den Abs. 1, 2, 2a, 3, 4, 6 und 7 jeweils der Ausdruck „Überprüfung“ durch „Untersuchung“ ersetzt, in Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 jeweils der Ausdruck „Erstüberprüfung“ durch „Erstuntersuchung“ ersetzt, in Abs. 2 Z 3 der Ausdruck „Sonderüberprüfung“ durch „Sonderuntersuchung“ ersetzt, in Abs. 6 der Ausdruck „Nachüberprüfung“ durch „Nachuntersuchung“ ersetzt, in Abs. 7 der Ausdruck „Nachüberprüfungen“ durch „Nachuntersuchungen“ ersetzt und in Abs. 2a und 10 der Ausdruck „Gemeinschaftszeugnis“ durch „Unionszeugnis“ ersetzt.

40. Dem Text des § 109 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „nach wesentlichen Havarien,“ vorangestellt.

41. Im § 110 wird der Ausdruck „Überprüfung“ durch „Untersuchung“ ersetzt.

42. Im § 111 wird in Abs. 3 und 4 jeweils der Ausdruck „Überprüfungen“ durch „Untersuchungen“ ersetzt, in Abs. 4 der Ausdruck „Sonderüberprüfungen“ durch „Sonderuntersuchungen“ ersetzt und der Ausdruck „Gemeinschaftszeugnis“ durch „Unionszeugnis“ ersetzt.

43. § 112 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer Sammlung der Zulassungsurkunden.“

44. In § 112 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:

„(2a) Für Fahrzeuge, für die eine einheitliche europäische Schiffsnummer gemäß Richtlinie (EU) 2016/1629 beantragt wurde, besteht das Verzeichnis zusätzlich aus einer Datenbank, in der

           1. die Daten zur Identifizierung und Beschreibung des Fahrzeugs im Einklang mit dieser Richtlinie,

           2. die Daten in Bezug auf die erteilten, erneuerten, ersetzten und entzogenen Zeugnisse sowie die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt, im Einklang mit dieser Richtlinie,

           3. eine digitale Kopie aller Zeugnisse, die von den zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie erteilt wurden,

           4. die Daten zu allen abgelehnten oder laufenden Anträgen auf Zeugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie und

           5. alle Änderungen der unter Z 1 bis 4 genannten Angaben

erfasst werden und von der diese Daten an die europäische Schiffsdatenbank gemäß Richtlinie (EU) 2016/1629 übermittelt werden. Genauere Bestimmungen hinsichtlich dieser Daten sind unter Berücksichtigung der Richtlinie und der auf Grund dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte durch Verordnung festzulegen.

(2b) Die Daten gemäß Abs. 2a können zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:

           1. Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 und der Richtlinie 2005/44/EG;

           2. Gewährleistung der Binnenschifffahrt und des Infrastrukturbetriebs;

           3. Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der Sicherheit der Schifffahrt;

           4. statistische Datenerfassung.

(2c) Die Daten werden aus der Datenbank gemäß Abs. 2a gelöscht, wenn das Fahrzeug verschrottet wird.“

45. In § 112 Abs. 4 werden der Ausdruck „Gemeinschaftszeugnis“ durch „Unionszeugnis“ ersetzt und der Ausdruck „zum Zulassungsverzeichnis“ durch „zu den Verzeichnissen gemäß Abs. 2 und 2a“ ersetzt.

46. § 113 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:

              „e) die nicht unter lit. a bis d fallen und für die die Ausstellung eines Unionszeugnisses beantragt wurde, sowie für schwimmende Geräte;“

47. In § 121 Abs. 1 wird der Ausdruck „Von einem EU- oder EWR-Staat ausgestellte, zu“ durch das Wort „Zu“ ersetzt.

48. Dem § 124 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungsausweise, ausgenommen Streckenzeugnisse, nur dann, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber noch keinen Befähigungsausweis besitzt, der unter anderem zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern im selben Umfang berechtigt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.

(4) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Streckenzeugnisse nur dann, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber noch keinen für die betroffenen Streckenabschnitte anerkannten Befähigungsausweis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.“

49. Im § 129 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 und 5 werden angefügt:

         „4. einen anderen Befähigungsausweis mit vergleichbarem Berechtigungsumfang erwirbt, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern berechtigt;

           5. die Nachweise gemäß § 123 Abs. 4 nicht vorlegt.“

50. In § 149 wird nach Abs. 12 folgender Abs. 12a eingefügt; § 149 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(12a) § 71a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 72 Abs. 2, § 85 Abs. 2 Z 2, § 87a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2015 treten mit 28. Mai 2015 in Kraft.“

„(14) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 4, § 2 Z 1, 46 und 47, § 6, § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und 5, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 1, 3a und 5, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 4 und Abs. 8 Z 2, § 40 Abs. 3 Z 2 und 4, § 42 Abs. 2 Z 2a und 21a, § 78 Abs. 1 Z 1, § 100 Abs. 2, § 101 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6, § 102 Abs.2, 3 sowie 7 bis 9, § 103 Abs. 3 und Abs. 7 Z 1, § 105 Abs. 2 bis 5, § 106 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 4, § 108, § 109 Abs. 1, 2, 2a, 3, 4, 6, 7 und 10, § 110, § 111 Abs. 3 und 4, § 112 Abs. 2, 2a bis 2c und 4, § 113 Abs. 1 lit. e, § 121 Abs. 1, § 124 Abs. 3 und 4, § 129 Abs. 1 Z 4 und 5, § 149 und § 153 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

51. § 153 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und zwar, soweit Angelegenheiten der Wasserreinhaltung, des Schutzes von Personen vor Lärmbelästigungen und des Schutzes der Luft vor Verunreinigungen berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, soweit Zollorgane bzw. die Zollverwaltung mit der Vollziehung befasst sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, betraut. Die gemäß § 38 Abs. 7 vorgesehene Verordnung ist im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde der ermächtigten Organe zu erlassen.“

Artikel 2

Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes

Das Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Z 2 entfallen das Wort „Schlauchboot“ und der diesem vorangestellte Beistrich.

2. Im § 2 Z 5 wird die Wortfolge „bis zu“ durch die Wortfolge „von weniger als“ ersetzt.

3. § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Urkunde gilt als Bescheid.“

4. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Einer nicht voll handlungsfähigen Person darf die Zulassung gemäß Abs. 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 lit. a auf deren gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB) zutrifft.“

5. Im § 10 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „des Erlöschens bzw.“.

6. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 über Antrag eines Vereins gemäß § 1 Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002 in der geltenden Fassung, (im Folgenden: Prüfungsorganisation) mit Bescheid festzustellen, dass die von diesem im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sind. Die Gültigkeit der Feststellung ist mit fünf Jahren zu befristen. Die wiederholte Feststellung bedarf eines neuerlichen Antrags.“

7. In § 15 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die wiederholte Feststellung gemäß Abs. 1 hat zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass im Rahmen vorangehend geltender Feststellung mindestens 150 im privaten Rechtsverhältnis ausgestellte Befähigungsausweise zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten gemäß Abs. 11 geführt haben.“

8. § 15 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Der Vermerk ist ausschließlich auf der Grundlage von Prüfungen anzubringen, die von Prüferinnen bzw. Prüfern durchgeführt wurden, welche durch die Prüfungsorganisation bestellt wurden.“

9. In § 15 Abs. 11 wird nach dem Wort „Hilfe“ die Wortfolge „österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie anderen Personen mit Hauptwohnsitz im Inland“ eingefügt; § 15 Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:

„Die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. hat zum Zwecke der Ausstellung von Duplikaten nach Verlust von Internationalen Zertifikaten die deren Ausstellung zu Grunde liegenden Dokumente 90 Jahre gesichert in analoger oder digitalisierter Form aufzubewahren. Im Falle des Verlustes oder Diebstahls sind Duplikate nur bei Vorlage einer durch die Berechtigte bzw. den Berechtigten eines Internationalen Zertifikats bei einer Polizeidienststelle eingebrachten Verlust- bzw. Diebstahlsanzeige auszufolgen.“

10. § 54 Abs. 6 entfällt.

11. § 56 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 15 Abs. 2a ist auf die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß § 15 Abs. 1 geltenden Feststellungen nicht auzuwenden.“

12. § 59 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 2 Z 2 und 5, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 8, § 15 Abs. 1, 2a, 5 und 11 sowie § 56 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt § 54 Abs. 6 außer Kraft.“