Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Am 21. April 2016 trat die Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1, in Kraft. Nach einer zweijährigen Frist ist diese am 21. April 2018 in Geltung getreten und hat die Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr, ABl. Nr. L 106 vom 03.05.2000 S. 21, ersetzt.

 

Um den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/424 zu entsprechen sowie daraus resultierende Widersprüche, Lücken und Doppelregelungen zu vermeiden, ist es erforderlich, das Seilbahngesetz 2003 zu novellieren. Darüber hinaus ist es notwendig, weitere Änderungen im Seilbahngesetz 2003 durchzuführen, um weiterhin ein reibungsloses Genehmigungs- und Aufsichtssystem in Österreich gewährleisten zu können.

 

Insbesondere die Definition der „für die Seilbahn verantwortlichen Person“ gemäß der Verordnung (EU) 2016/424 obliegt den Mitgliedstaaten und ist im Seilbahngesetz 2003 zu regeln. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, welche Aufgaben dieser verantwortlichen Person nach der Verordnung (EU) 2016/424 zukommen.

 

Ebenso sind Sanktionen bei Verstößen der Wirtschaftsakteure gegen die Verordnung (EU) 2016/424 von den Mitgliedstaaten zu normieren, welche u. a. wirksam, verhältnismäßig und abschreckend zu sein haben. Gleichzeitig soll auch das bisherige Strafausmaß bei Verstößen der Organe oder Bediensteten eines Seilbahnunternehmens gegen das Seilbahngesetz 2003 erhöht werden, einerseits im Sinne einer Wertanpassung und andererseits da sich gezeigt hat, dass dieses nicht ausreichend abschreckend bemessen war. Des Weiteren soll ein neuer Straftatbestand (dauernde Betriebseinstellung und Abtragung ohne Genehmigung) normiert werden und es soll die Zuständigkeit für die Durchführung bestimmter Verwaltungsstrafverfahren auf die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde übertragen werden.

 

Aufgrund der in der Verordnung (EU) 2016/424 enthaltenen Bestimmungen über die Marktüberwachung (Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und Schutzklauselverfahren der Union) ist es insbesondere notwendig, im Seilbahngesetz 2003 die Behördenzuständigkeiten sowie bestimmte Informationspflichten festzulegen. Dies hat unter Berücksichtigung der zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem jeweiligen Landeshauptmann geteilten Zuständigkeit zu erfolgen.

 

Unabhängig von der Verordnung (EU) 2016/424 ist vorgesehen, im Seilbahngesetz 2003 das Konzessionsverfahren in einzelnen Punkten zu novellieren. Bisher wurde die jeweilige Konzessionsdauer für eine Seilbahn unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse am Bestehen dieser Seilbahn und ihre technische Lebensdauer, welche je nach Seilbahnsystem unterschiedlich war, festgelegt. Dies hatte zur Folge, dass erst bei Ablauf der Konzession in einem Konzessionsverlängerungsverfahren Maßnahmen festgelegt wurden, um die Seilbahn an das zeitgemäße Sicherheitsniveau heranzuführen. Diese Verknüpfung von Konzession und technischer Lebensdauer soll hinkünftig gelöst werden, um ein für alle Seilbahnsysteme einheitliches Intervall einer Generalrevision einzuführen. Damit verbunden ist auch die Normierung einer längeren, einheitlichen Konzessionsdauer für alle Seilbahnsysteme. Eine sicherheitsbedingte Neuerung ist, dass nunmehr auch die nicht öffentlichen Seilbahnen, mit denen ebenfalls Personen befördert werden, mit Ausnahme der Schlepplifte, einer Generalrevision zu unterziehen sind.

 

In der gegenständlichen Novelle ist auch vorgesehen, den Inhalt des Sicherheitsberichtes im Sinne einer Annäherung an die Anforderungen der Praxis zu überarbeiten, da sich gezeigt hat, dass laufend Verbesserungen notwendig waren. Sein Schwerpunkt soll auf der inhaltlichen Prüfung der Vollständigkeit, Aktualität und Widerspruchsfreiheit des Bauentwurfes sowie auf der Prüfung der vollständigen Abdeckung aller betroffenen Fachbereiche und der fachlichen Eignung der Gutachter liegen. Des Weiteren soll die Bestätigung des Standes der Technik nunmehr in den jeweiligen Fachgutachten erfolgen. Der genaue Inhalt des Sicherheitsberichtes soll in eine Verordnung aufgenommen werden.

 

Als Erleichterung für die Seilbahnwirtschaft ist es vorgesehen, zu normieren, dass einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung erteilt wurde, keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Seilbahnunternehmen sollen insbesondere nicht daran gehindert werden, mit einer betriebsbewilligten Seilbahn den öffentlichen Betrieb aufzunehmen. Es soll jedoch die Möglichkeit für die Beschwerde führende Partei geben, zu beantragen, dass die aufschiebende Wirkung im Einzelfall zuerkannt wird.

 

Ziel(e)

Ziel 1:

Umsetzung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/424 im Seilbahngesetz 2003:

- Definition der verantwortlichen Person im Seilbahngesetz 2003;

- Normierung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/424;

- Regelung der behördlichen Zuständigkeit und bestimmter Informationspflichten des Landeshauptmanns gegenüber dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Zusammenhang mit der Marktüberwachung.

 

Ziel 2:

Trennung von Konzession und technischer Lebensdauer in dem Sinne, dass für alle Seilbahnsysteme in der Regel eine Konzessionsdauer von 50 Jahren festgelegt wird, wobei jedoch nach 40 Jahren und dann in weiterer Folge alle 30 Jahre eine Generalrevision durchgeführt werden soll; Novellierung des Konzessionsverlängerungsverfahrens.

 

Ziel 3:

Änderung des Inhalts des Sicherheitsberichtes im Sinne einer Anpassung an die Anforderungen der Praxis.

 

Ziel 4:

Normierung im Seilbahngesetz 2003, dass einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung erteilt wurde, keine aufschiebende Wirkung zukommt.

 

Ziel 5:

Verschärfung der Strafbestimmungen bei bestimmten Verstößen gegen das Seilbahngesetz 2003, Normierung eines neuen Straftatbestandes betreffend die dauernde Betriebseinstellung und Abtragung ohne Genehmigung sowie Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung von bestimmten Verwaltungsstrafverfahren auf die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Maßnahme 1: Umsetzung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/424 im Seilbahngesetz 2003:

- Definition der verantwortlichen Person in § 4a als das nach außen vertretungsbefugte Organ des Seilbahnunternehmens;

- Normierung einer Strafbestimmung bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/424 in § 116;

- Regelung der behördlichen Zuständigkeit für die Marktüberwachung in § 13 Abs. 1 Z 8 (Landeshauptmann) und § 14 Abs. 1 Z 8 und Abs. 3 Z 13 (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) sowie von Informationspflichten in § 76.

 

Maßnahme 2:

- Einführung einer Generalrevision in § 49a samt Verordnungsermächtigung;

- Novellierung der Bestimmungen über die Konzessionsdauer und das Konzessionsverlängerungsverfahren in den §§ 25 und 28.

 

Maßnahme 3:

- Neuformulierung des Sicherheitsberichtes in § 33 Abs. 2;

- Normierung einer Verordnungsermächtigung in § 33 Abs. 4 für die Festlegung des genauen Inhaltes des Sicherheitsberichtes (als Teil des Bauentwurfes) und der Anforderungen an die Sicherheitsberichtersteller.

 

Maßnahme 4:

- Normierung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren in § 48a.

 

Maßnahme 5:

- Erhöhung des Strafausmaßes in den §§ 113 Abs. 2, 114 und 115 von 8.000 € auf 15.000 € bzw. von 10.000 € auf 20.000 €;

- Normierung einer neuen Verwaltungsübertretung in § 114 Abs. 2;

- Regelung der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für bestimmte Verwaltungsstrafverfahren in § 14b.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Hinsichtlich der Änderungen in den §§ 36 und 48 Abs. 1, dass die Durchführung mündlicher Bauverhandlungen vor Ort bei Umbauten von Seilbahnen künftig im Ermessen der Behörde liegt bzw. im Betriebsbewilligungsverfahren nicht mehr explizit erwähnt wird, wird angemerkt, dass diese Änderungen eine Anpassung an die Verwaltungspraxis darstellen und schon bisher nur bei Umbauten größeren Ausmaßes bzw. dann, wenn viele Grundeigentümer betroffen sind, Ortsverhandlungen durchgeführt wurden.

 

Die Einführung der Generalrevision gemäß § 49a für alle Seilbahnen, mit Ausnahme der Schlepplifte, kann bei manchen Ländern zu einem geringfügigen Mehraufwand führen, da nunmehr auch die (nicht öffentlichen) Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, welche im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landeshauptmannes liegen, einer grundlegenden technischen Überprüfung zu unterziehen sind. Diese Auswirkungen sind jedoch gering, da die Anzahl derartiger Anlagen niedrig ist (in einigen Ländern gibt es gar keine) und der administrative Aufwand kein hoher ist. Für das BMVIT ergibt sich keine Änderung des administrativen Aufwandes, da schon bisher das Heranführen einer Seilbahn an das zeitgemäße Sicherheitsniveau Gegenstand des Konzessionsverlängerungsverfahrens war.

 

Durch die Erhöhung des Strafrahmens in den §§ 113 ff sind erhöhte Einzahlungen zu erwarten. Aus dem Durchschnitt der letzten 10 Jahre ergeben sich bisher ca. 1.000 € pA. Aufgrund der ungefähren Verdoppelung des Strafrahmens (abgesehen von § 113 Abs. 1, dieser bleibt gleich) wird auch mit um durchschnittlich ca. 1.000 € pA erhöhten Einzahlungen gerechnet. Es findet allerdings eine Verschiebung der Zuständigkeit für die Strafverfahren gemäß den §§ 113 bis 115 vom BMVIT zu den Bezirksverwaltungsbehörden statt. Die durch die Verordnung (EU) 2016/424 bedingte Normierung der neuen Tatbestände in § 116 (die diesbezügliche Zuständigkeit liegt beim BMVIT) wird voraussichtlich zu Einzahlungen beim Bund iHv 2.000 € pA führen (Untergliederungsebene 41 im Budget).

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Weiters werden durch das gegenständliche Vorhaben noch zahlreiche kleinere Anpassungen, Ergänzungen bzw. Klarstellungen im Seilbahngesetz 2003 – insbesondere auch bei den Bestimmungen über die Konzession – durchgeführt, welche jedoch keine wesentlichen Auswirkungen haben.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1736524783).