Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

 

Das Seilbahnwesen fällt unter den verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestand des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG und im Hinblick auf die ebenfalls zum Seilbahnbegriff zählenden Schlepplifte unter Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes). Es handelt sich daher um eine Materie, welche in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.

 

Um den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1, zu entsprechen sowie daraus resultierende Widersprüche, Lücken und Doppelregelungen zu vermeiden, ist es erforderlich, das Seilbahngesetz 2003 zu novellieren. Darüber hinaus ist es notwendig, weitere Änderungen im Seilbahngesetz 2003 durchzuführen, um weiterhin ein reibungsloses Genehmigungs- und Aufsichtssystem in Österreich gewährleisten zu können.

 

Insbesondere die Definition der „für die Seilbahn verantwortlichen Person“ gemäß der Verordnung (EU) 2016/424 obliegt den Mitgliedstaaten und ist im Seilbahngesetz 2003 zu regeln. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, welche Aufgaben dieser verantwortlichen Person nach der Verordnung (EU) 2016/424 zukommen.

 

Ebenso sind Sanktionen bei Verstößen der Wirtschaftsakteure gegen die Verordnung (EU) 2016/424 von den Mitgliedstaaten zu normieren, welche u. a. wirksam, verhältnismäßig und abschreckend zu sein haben. Gleichzeitig soll auch das bisherige Strafausmaß bei Verstößen der Organe oder Bediensteten eines Seilbahnunternehmens gegen das Seilbahngesetz 2003 erhöht werden, einerseits im Sinne einer Wertanpassung und andererseits da sich gezeigt hat, dass dieses nicht ausreichend abschreckend bemessen war. Des Weiteren soll ein neuer Straftatbestand (dauernde Betriebseinstellung und Abtragung ohne Genehmigung) normiert werden und es soll die Zuständigkeit für die Durchführung bestimmter Verwaltungsstrafverfahren auf die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde übertragen werden.

 

Aufgrund der in der Verordnung (EU) 2016/424 enthaltenen Bestimmungen über die Marktüberwachung (Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und Schutzklauselverfahren der Union) ist es insbesondere notwendig, im Seilbahngesetz 2003 die Behördenzuständigkeiten sowie bestimmte Informationspflichten festzulegen. Dies hat unter Berücksichtigung der zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem jeweiligen Landeshauptmann geteilten Zuständigkeit zu erfolgen.

 

Unabhängig von der Verordnung (EU) 2016/424 ist vorgesehen, im Seilbahngesetz 2003 das Konzessionsverfahren in einzelnen Punkten zu novellieren. Bisher wurde die jeweilige Konzessionsdauer für eine Seilbahn unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse am Bestehen dieser Seilbahn und ihre technische Lebensdauer, welche je nach Seilbahnsystem unterschiedlich war, festgelegt. Dies hatte zur Folge, dass erst bei Ablauf der Konzession in einem Konzessionsverlängerungsverfahren Maßnahmen festgelegt wurden, um die Seilbahn an das zeitgemäße Sicherheitsniveau heranzuführen. Diese Verknüpfung von Konzession und technischer Lebensdauer soll hinkünftig gelöst werden, um ein für alle Seilbahnsysteme einheitliches Intervall einer Generalrevision einzuführen. Damit verbunden ist auch die Normierung einer längeren, einheitlichen Konzessionsdauer für alle Seilbahnsysteme. Eine sicherheitsbedingte Neuerung ist, dass nunmehr auch die nicht öffentlichen Seilbahnen, mit denen ebenfalls Personen befördert werden, mit Ausnahme der Schlepplifte, einer Generalrevision zu unterziehen sind.

 

In der gegenständlichen Novelle ist auch vorgesehen, den Inhalt des Sicherheitsberichtes im Sinne einer Annäherung an die Anforderungen der Praxis zu überarbeiten, da sich gezeigt hat, dass laufend Verbesserungen notwendig waren. Sein Schwerpunkt soll auf der inhaltlichen Prüfung der Vollständigkeit, Aktualität und Widerspruchsfreiheit des Bauentwurfes sowie auf der Prüfung der vollständigen Abdeckung aller betroffenen Fachbereiche und der fachlichen Eignung der Gutachter liegen. Des Weiteren soll die Bestätigung des Standes der Technik nunmehr in den jeweiligen Fachgutachten erfolgen. Der genaue Inhalt des Sicherheitsberichtes soll in eine Verordnung aufgenommen werden.

 

Als Erleichterung für die Seilbahnwirtschaft ist es vorgesehen, zu normieren, dass einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung erteilt wurde, keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Seilbahnunternehmen sollen insbesondere nicht daran gehindert werden, mit einer betriebsbewilligten Seilbahn den öffentlichen Betrieb aufzunehmen. Es soll jedoch die Möglichkeit für die Beschwerde führende Partei geben, zu beantragen, dass die aufschiebende Wirkung im Einzelfall zuerkannt wird.

B. Besonderer Teil

Zu Z 1 (§§ 2 und 3):

In § 2 erfolgt eine Anpassung der Definitionen der verschiedenen Seilbahnsysteme an die Begriffsbestimmungen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/424. Aufgrund der Bedeutung dieser Definitionen u. a. für die Regelung der Behördenzuständigkeiten in den §§ 13 und 14 müssen diese weiterhin angeführt werden. Der Seilbahnbegriff im Seilbahngesetz 2003 umfasst u. a. auch Anlagen gemäß § 120 Abs. 2 und ist sohin weiter als jener der Verordnung (EU) 2016/424.

Festgehalten wird, dass Seilbahnen im Sinne des Seilbahngesetzes 2003 einerseits unter die Kompetenzgrundlage gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen) und andererseits in Bezug auf Schlepplifte unter Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes) fallen.

Ein kennzeichnendes Merkmal von Schleppliften ist, dass sie Personen auf Skiern oder anderen geeigneten Sportgeräten auf einer als Schleppspur ausgebildeten Fahrbahn ziehen.

In § 3 erfolgt eine Anpassung an Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/424.

Die bisherige Ausnahme betreffend Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen im Seilbahngesetz 2003 kann aufgrund des Verweises auf Art. 2 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) 2016/424 entfallen. Denn aufgrund dieser Bestimmung sind „fest stehende und verfahrbare Geräte, die ausschließlich für Freizeit- und Vergnügungszwecke und nicht für die Beförderung von Personen entworfen wurden“ vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

Zu Z 2 (§§ 4a und 4b):

In § 4a wird gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/424 vom Mitgliedstaat festgelegt, wer die für die Seilbahn verantwortliche Person ist.

In § 4b wird im Sinne der Verordnung (EU) 2016/424 klargestellt, welche Sprache zu verwenden ist.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 1):

Die Aufhebung des Begriffes „Materialseilbahn“ dient lediglich der Klarstellung und entspricht bereits der Rechtslage ab der Änderung des Seilbahngesetzes 2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2007.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 2):

Die Bestimmung wurde an die neuen Ausnahmetatbestände des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/424 angepasst.

Zu Z 5 (§§ 7 bis 9):

In § 7 wird nunmehr der in den §§ 49 und 49a verwendete Begriff der Hauptuntersuchung gesetzlich definiert.

In § 8 wird klargestellt, welche Bauwerke oder Gebäudeteile als Teil der Seilbahn gelten.

In § 9 werden nunmehr die Begriffe „wiederkehrende Überprüfung“ und „ergänzende Überprüfung“ gesetzlich definiert.

Die bisherigen §§ 7 und 9 bis 12 werden aufgrund der Verordnung (EU) 2016/424 obsolet.

Zu Z 6 (§ 12b Abs. 4):

Zu dem unter § 12b Abs. 4 neu im Gesetz eingeführten Begriff „Änderung der Nutzung“ werden folgende Anwendungsfälle beispielhaft angeführt:

Änderung von Betriebsarten:

- Betrieb mit verringertem Personalstand in einer bisher nicht genehmigten Form;

- Betrieb mit einer bisher nicht genehmigten Fahrzeugfolge (z. B. Fahrzeugabstand);

- Betrieb unter neuen oder geänderten äußeren Bedingungen (z. B. Dunkelheit, Jahreszeit, Bergeverhältnisse).

Änderung von Beförderungsfällen:

- Erweiterung des Beförderungsangebotes auf bisher nicht zugelassene Personengruppen (z. B. Fußgänger, Personen mit eingeschränkter Mobilität);

- Erweiterung des Beförderungsangebotes auf bisher nicht genehmigte Formen des Lastentransportes (z. B. Beförderung von Lasten außerhalb des Grenzprofiles der Fahrzeuge, Beförderung von Sondersportgeräten);

- Erweiterung des Beförderungsangebotes auf zusätzliche Verbindungen (z. B. Talbeförderung, Bedienung einer Zwischenstation).

Durch die Aufnahme der „Änderung der Nutzung“ in das Seilbahngesetz 2003 wird der bisherigen Verwaltungspraxis Rechnung getragen.

Zu Z 7 (§ 12c):

Der Begriff „Wiederaufstellen“ einer Seilbahn ist gleichbedeutend mit dem Begriff „Versetzen“ einer Seilbahn gemäß Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EU) 2016/424.

Zu Z 8 (§§ 13 und 14):

In § 13 Abs. 1 Z 1 ist eine bescheidmäßige Erklärung betreffend das Erlöschen der Konzession nicht notwendig, da in § 26 ohnehin geregelt ist, in welchen Fällen die Konzession (ex lege) erlischt.

In § 13 Abs. 1 Z 2, 3 und 7 dient die ausdrückliche Aufnahme der Kombilifte an dieser Stelle lediglich der Klarstellung einer bereits bisher in dieser Form bestehenden Behördenzuständigkeit.

In § 13 Abs. 1 Z 3 wurde der Vollständigkeit halber ergänzt, dass die Zuständigkeit für die Betriebsbewilligung nicht nur die Erteilung dieser sondern auch deren Entziehung umfasst.

In § 13 Abs. 1 Z 8 erfolgt die Aufteilung der Behördenzuständigkeit betreffend das Aufgabengebiet der Überwachung des Unionsmarkts, der Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie des Schutzklauselverfahrens der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424 in Übereinstimmung mit den sonstigen Zuständigkeitsbestimmungen. Für Sesselbahnen wird aufgrund der zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Landeshauptmann aufgeteilten Zuständigkeiten mit dem Anknüpfungspunkt des Beginnes der technischen Vorerhebungen im Betriebsbewilligungsverfahren ein konkreter Zeitpunkt für den Zuständigkeitsübergang festgelegt.

Bezüglich § 14 Abs. 1 Z 1 wird auf die Erläuterungen zu § 13 Abs. 1 Z 1 verwiesen.

In § 14 Abs. 1 Z 3 wird analog zu § 13 Abs. 1 Z 3 die Bestimmung der Vollständigkeit halber um den Tatbestand der Entziehung der Betriebsbewilligung ergänzt.

Bezüglich § 14 Abs. 1 Z 6 wird auf die Erläuterungen zu § 13 Abs. 1 Z 8 verwiesen.

§ 14 Abs. 2: Die dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eingeräumte Möglichkeit zur Durchführung von Verfahren unabhängig von der Behördenzuständigkeit wird auf das Baugenehmigungsverfahren ausgedehnt. Dies gilt eingeschränkt für Seilbahnen bzw. Zu- und Umbauten mit innovativen Projektmerkmalen und ist im Zusammenhang mit der bereits bisher dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zukommenden Beurteilung von innovativen Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 und der Beurteilung von Vorfragen gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 zu sehen. Dadurch wird eine bundesweit einheitliche Beurteilung von Innovationen sichergestellt.

In § 14 Abs. 3 Z 8 wird die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie in EU-Angelegenheiten an die aktuelle Rechtslage und Gegebenheiten angepasst.

§ 14 Abs. 3 Z 13: Um den Ländern die Aufgaben im Zusammenhang mit der Marktüberwachung zu erleichtern und eine diesbezüglich bundesweit einheitliche Vollziehung zu gewährleisten, übernimmt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Koordinierung der nationalen Marktüberwachungsbehörden und nimmt als zentrale Stelle die Meldungen an die Europäische Kommission wahr.

Zu Z 9 (§§ 14a bis 14d):

In § 14a wird im Interesse der bundesweiten Einheitlichkeit der Vollziehung die Möglichkeit für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie geschaffen, gegen jede Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes (auch in Angelegenheiten, die gemäß § 13 in die behördliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallen) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

In § 14b wird die Zuständigkeit für Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 113 bis 115 der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Lediglich bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424 (§ 116) ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 14c Strafbehörde.

Die Festlegung der notifizierenden Behörde in § 14d Abs. 1 dient der Erfüllung der Vorgabe des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/424.

Zu Z 10 (§ 15 Abs. 1):

Die Anpassung in Z 5 erfolgt aufgrund der Änderung der Begriffsbestimmung des § 8.

Zu Z 11 (§ 16 Abs. 2):

Bei bestimmten, umfangreichen Umbauten ist eine neue Konzession gemäß § 21 oder neue Genehmigung gemäß § 110 (Schlepplifte sind davon ausgenommen) erforderlich. Bei Änderung des Seilbahnsystems gemäß § 2 Abs. 2 oder der mehr als nur geringfügigen Änderung zumindest eines Stationsstandortes oder des Trassenverlaufes entspricht dies bereits der bisherigen Verwaltungspraxis und wird hiermit auch gesetzlich festgelegt.

Um eine nur geringfügige Änderung handelt es sich beispielsweise, wenn ein Stationsstandort um bis zu 20 bzw. 50 Meter, abhängig von den örtlichen Gegebenheiten (z. B. Lage in verbautem Gebiet oder in freiem bzw. alpinem Gelände, Auswirkungen auf die Verkehrssituation, Schallimmissionen oder die Wildbach- oder Lawinengefahrenzone), versetzt wird.

Zu Z 12 (§ 17):

Abs. 1: Die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens und in der Folge auch eines Betriebsbewilligungsverfahrens für Änderungen der genehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis und dient diese Ergänzung daher lediglich der Klarstellung.

Abs. 2: Die Ergänzung hinsichtlich der von Amts wegen angeordneten Abtragung dient lediglich der Klarstellung im Hinblick auf die bereits bestehende Bestimmung des § 52.

Zu Z 13 (§ 18 Abs. 1):

Alle nicht umfangreichen Abtragungsmaßnahmen sowie auch nicht weitreichende Änderungen der Nutzung sollen bei Vorliegen der Voraussetzungen genehmigungsfrei sein.

Zu Z 14 (§ 18 Abs. 3):

Der Person gemäß § 20 werden wesentliche Aufgaben bei der Durchführung einer genehmigungsfreien Änderung eines Sicherheitsbauteils übertragen.

Zu Z 15 (§ 20 Abs. 1):

Der Tätigkeitsbereich von Personen gemäß § 20 beschränkt sich auf die Leitung bzw. Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3. Für die Einbeziehung in Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 gab es seit dem Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 keinen einzigen Anwendungsfall, weshalb die diesbezügliche Wortfolge gestrichen wird.

Zu Z 16 (§ 20 Abs. 1 Z 1):

Lediglich die Technische Universität Wien und die Technische Universität Graz werden als „Technische Universitäten“ bezeichnet. Es können jedoch auch an anderen Universitäten (z. B. Universität Innsbruck, Montanuniversität Leoben) facheinschlägige Studien absolviert werden.

Zu Z 18 (§ 22 Abs. 2):

In Übereinstimmung mit § 110 Abs. 1 (Prüfung der Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers in Verfahren betreffend die Erteilung einer Genehmigung für nicht öffentliche Seilbahnen) wird auch die Erteilung der Konzession für öffentliche Seilbahnen an die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers geknüpft. Es wird gesetzlich normiert, wann Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen.

Zu Z 19 (§§ 23 und 24):

In § 23 wird die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers als weiteres Kriterium für die Erteilung der Konzession ergänzt.

Die dem Konzessionsantrag beizulegenden Unterlagen gemäß § 24 Abs. 1 zur Prüfung des öffentlichen Interesses und allenfalls entgegenstehender Interessen werden aktualisiert. Es erfolgt eine Unterteilung in jene Unterlagen, welche immer erforderlich sind und jene, die gemäß Abs. 2 in begründeten Fällen nicht vorgelegt werden müssen (z. B. kein Lawinenschutzkonzept bei urbanen Seilbahnen).

Hinsichtlich der nächstgelegenen öffentlichen Seilbahnen sind nur diejenigen (samt Name des Konzessionärs und vollständiger Adresse) anzuführen, die sich nicht im Eigentum des Antragstellers befinden.

Das öffentliche Interesse ist anhand der Befassung der betroffenen Gemeinden und des Landes zu prüfen.

Zu Z 20 (§ 25 Abs. 1):

Die Konzession wird nicht mehr an die technische Lebensdauer der Seilbahn sondern nur mehr an das öffentliche Interesse gebunden. Daher wird die Konzessionsdauer für alle Seilbahnsysteme grundsätzlich einheitlich mit 50 Jahren bemessen.

Von der 50-jährigen Konzessionsdauer kann in Fällen eines für einen kürzeren oder nur vorübergehenden Zeitraum bestehenden öffentlichen Interesses am Bestand der Anlage abgewichen werden (z. B. bei Seilbahnen mit dem Zweck der Personenbeförderung, die im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen oder Veranstaltungen errichtet werden).

Zu Z 21 (§ 25 Abs. 2):

Da die zweijährige Höchstfrist für die Betriebseröffnung nicht immer ausreicht, wird sie gesetzlich um ein Jahr erhöht.

Zu Z 23 (§ 26 Z 6):

Es erfolgt im Hinblick auf § 49a Abs. 6 eine Ergänzung um den Tatbestand der Entziehung der Betriebsbewilligung.

Zu Z 24 (§ 27 Z 1):

Die Bestimmung wird an die bisherige Verwaltungspraxis angepasst.

Zu Z 26 und 27 (§ 28 Abs. 2 und 3):

Für eine Konzessionsverlängerung ist in Übereinstimmung mit § 25 Abs. 1 lediglich das Weiterbestehen des öffentlichen Interesses an der Seilbahn zu prüfen. Die bisher vorgeschriebene Prüfung des technischen Zustandes der Seilbahn im Hinblick auf die Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen Betriebs auch für den Verlängerungszeitraum wird durch die in § 49a neu eingeführte Generalrevision, welche für jede Seilbahn erstmals 40 Jahre ab Erteilung der erstmaligen Betriebsbewilligung und danach im Abstand von 30 Jahren durchzuführen ist, ersetzt.

Das öffentliche Interesse ist anhand der Befassung der betroffenen Gemeinden und des Landes zu prüfen.

Die Änderungen in § 28 Abs. 2 und 3 treten gleichzeitig mit der Verordnung gemäß § 49a Abs. 8 in Kraft (vgl. § 122 Abs. 4 Z 2).

Zu Z 28 (§ 28 Abs. 4):

Durch den neuen Abs. 4 wird gewährleistet, dass die Beurteilung des Weiterbestehens des öffentlichen Interesses an einer Seilbahn tatsächlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Konzession erfolgen kann.

Zu Z 29 (§§ 29 und 30):

Gemäß § 29 ist in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge oder der Änderung der Bezeichnung des Konzessionärs vom Seilbahnunternehmen eine formale Änderung des Konzessionsbescheides bei der Behörde zu beantragen.

Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung hat der bisherige § 30 zu entfallen.

Zu Z 30 (§§ 31 bis 34):

Gemäß § 31 umfasst die Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn neben Zu- und Umbauten auch z. B. Änderungen der Betriebsführung (Betriebsart, Betriebsabwicklung).

Eine Baugenehmigung ist auch dann nicht erforderlich, wenn es sich um den Ersatz eines Bauteiles durch ein ähnliches Ersatzteil (quasi-identisches Ersatzteil) handelt.

Ein ähnliches Ersatzteil ist ein Bauteil (aber keine Baugruppe),

- das keine Änderungen der Baugruppe wie auch anderer Bauteile in Bezug auf Konstruktion, Einsatzbedingungen, Nachweise und neue Gefährdungsbilder nach sich zieht,

- das dieselben Funktionsmerkmale, charakteristischen Baumerkmale und zumindest gleichwertige Leistungsmerkmale wie das zu ersetzende Bauteil aufweist,

- dessen Abweichungen vom zu ersetzenden Bauteil (beispielsweise im Hinblick auf Werkstoff, Fertigungsverfahren, Prüfmethode, Betriebs- und Wartungsanleitung) keine nachteiligen Rückwirkungen auf andere Bauteile der Seilbahn haben,

- dessen Einsatz bewährt ist (keine Innovation),

- das keine Änderung der EG-Prüfbescheinigung für einen Sicherheitsbauteil oder für ein Teilsystem erforderlich macht.

Die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens und in der Folge auch eines Betriebsbewilligungsverfahrens für Änderungen der Betriebsführung entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis und daher dient diese Ergänzung lediglich der Klarstellung.

Gemäß § 32 sind die vier Bauentwurfsgleichstücke gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung bei der Behörde einzubringen.

§ 33 Abs. 1: Die Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/424 sieht keine zwingende Vorlage der Sicherheitsanalyse an die Behörde vor. Die Sicherheitsanalyse ist jedoch gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/424 weiterhin durchzuführen. § 33 Abs. 1 legt fest, dass die Sicherheitsanalyse auszugsweise, d. h. mit Beschränkung auf die in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/424 angeführten Inhalte, nach wie vor als Bestandteil des Bauentwurfes der Behörde vorzulegen ist.

Des Weiteren werden die bisher im Baugenehmigungsverfahren zu machenden Angaben zu den Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen, der Verwaltungspraxis entsprechend in das Betriebsbewilligungsverfahren verschoben und werden die diesbezüglichen Unterlagen daher in § 47a aufgenommen.

§ 33 Abs. 2 und 3: Die Vorgaben über den Inhalt des Sicherheitsberichtes und die Qualifikation der Ersteller des Sicherheitsberichtes werden neu geregelt. Die in den einzelnen Fachbereichen notwendigen Gutachten sollen aufgewertet werden. Die bisher im Sicherheitsbericht geforderte Bestätigung der Einhaltung des Standes der Technik und der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr, ABl. Nr. L 106 vom 03.05.2000 S. 21 (entspricht den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424), soll auf die in Abs. 3 vorgesehenen Gutachten verlagert werden. Gutachten sind für jeden projektrelevanten Fachbereich, d. h. in der Regel für die Bereiche Seilbahntechnik, Elektro- und Sicherungstechnik, Brandschutz, Hochbau, Geologie und Geotechnik, Arbeitnehmerschutz sowie für sonstige den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Gefährdungsbilder, zu erstellen.

§ 33 Abs. 4: Der genaue Inhalt des Bauentwurfes sowie die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes werden im Wege einer Verordnung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt.

Die bisher in § 34 enthaltene Verpflichtung zur Vorlage der EU-Konformitätserklärungen spätestens im Betriebsbewilligungsverfahren wird aus systematischen Gründen in § 47a aufgenommen.

Zu Z 31 (§§ 36 und 37):

Gemäß § 36 ist die Durchführung von mündlichen Verhandlungen vor Ort bei Zu- und Umbauten nicht immer erforderlich. Über diese Notwendigkeit soll die Behörde im Einzelfall entscheiden können. In bestimmten Fällen ist auch die Vornahme eines Ortsaugenscheins alleine durch die jeweiligen Sachverständigen ausreichend bzw. ist überhaupt kein Ortsaugenschein erforderlich. Für Änderungen der Nutzung ist keine Ortsverhandlung angedacht.

In § 37 wird klargestellt, dass diese Bestimmung nur bei Neuerrichtung einer Seilbahn zur Anwendung gelangt.

Zu Z 33 (§ 39):

Sicherheitsanalysen werden nicht von Amtssachverständigen erstellt. Es erfolgt daher eine entsprechende Anpassung dieser Bestimmung.

Zu Z 34 (§ 40):

Die Ergänzung der Verweise auf §§ 53 und 55 dient der Klarstellung.

Zu Z 35 (§ 43 Abs. 2):

Die Verlängerung der Bauvollendungsfrist von zwei auf drei Jahre entspricht dem Erfordernis des immer umfangreicher werdenden Bauvolumens bei Seilbahnprojekten.

Zu Z 36 (§ 47a):

Die im Betriebsbewilligungsverfahren vorzulegenden Unterlagen werden gesetzlich festgelegt. Die Bestimmung enthält auch die Vorgaben des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/424.

Zu Z 37 (§ 48):

Abs. 1: Über die Notwendigkeit der Durchführung von mündlichen Verhandlungen vor Ort soll wie im Baugenehmigungsverfahren die Behörde im Einzelfall entscheiden können.

Abs. 2: Die Ergänzung um den Begriff der Infrastruktur entspricht der Kompetenzregelung im Seilbahngesetz 2003, wonach der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 für die Beurteilung der Bauentwürfe u.a für Sesselbahnen zuständig ist.

Zu Z 38 (§ 48a):

Dem Erfordernis der Wirtschaft entspricht es, an der Umsetzung von Bauvorhaben aufgrund von dagegen eingebrachten Beschwerden zeitlich nicht gehemmt zu sein. Daher kommt Beschwerden in Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren keine aufschiebende Wirkung zu. Insbesondere soll das Seilbahnunternehmen nicht daran gehindert werden, mit einer betriebsbewilligten Seilbahn den Betrieb aufzunehmen.

Zu Z 39 (§ 49):

Es erfolgt eine Klarstellung im Hinblick auf die Durchführung der wiederkehrenden und ergänzenden Überprüfungen durch die Aufnahme dieser Begriffe in den §§ 9 und 49. Dadurch werden die bisherigen Bestimmungen betreffend die Überprüfungen von öffentlichen und nicht öffentlichen Seilbahnen sachlich zusammengeführt. Des Weiteren wird die Qualifikation von fachkundigen Personen, die Überprüfungen von nicht öffentlichen Seilbahnen durchführen dürfen, künftig nur mehr in der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 375/2013, geregelt.

Zu Z 40 (§ 49a):

Die Generalrevision ersetzt die Überprüfung des technischen Zustandes der Seilbahn, die bisher im Zuge des Verfahrens zur Konzessionsverlängerung gemäß § 28 Abs. 2 durchzuführen war. Damit erfolgt eine Trennung zwischen den technischen Erfordernissen für den Betrieb einer Seilbahn und der Konzession, die unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse die ausschließliche Befugnis verleiht, an einem bestimmten Standort eine Seilbahn zu errichten und zu betreiben.

Die bisher in § 28 Abs. 2 vorgesehene Überprüfung nach Ablauf der je nach Seilbahnsystem unterschiedlichen Konzessionsdauer wird somit durch die für alle öffentlichen Seilbahnen einheitlichen Intervalle der Generalrevision ersetzt. Nicht öffentliche Seilbahnen (mit Ausnahme von Schleppliften) sind ebenfalls einer Generalrevision zu unterziehen.

Die Generalrevision hat spätestens 40 Jahre nach Erteilung der erstmaligen Betriebsbewilligung für die Seilbahn zu erfolgen, wobei mit dem Wort „spätestens“ zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die Generalrevision vom Seilbahnunternehmen auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt werden kann, etwa wenn sich dies mit einem umfangreicheren Umbau oder ähnlichem verbinden lässt.

In Abs. 3 wird die Möglichkeit eingeräumt, den Fristenlauf für die Generalrevision nach einer grundlegenden Erneuerung der Seilbahn anzupassen. Die Änderung ist vom Seilbahnunternehmen zu beantragen, wobei nach Z 2 aktuelle Beurteilungen über die Weiterverwendbarkeit der Seilbahn aus den betroffenen Fachbereichen vorzulegen sind. Hiefür dürfen die Ergebnisse gesetzlich vorgegebener wiederkehrender Überprüfungen (z. B. für die Bereiche Seilbahntechnik, Elektro- und Sicherungstechnik, Brandschutz sowie Arbeitnehmerschutz) herangezogen werden. Eine aktuelle Neubeurteilung wird in der Regel für den Fachbereich Hochbau erforderlich sein.

Gemäß Abs. 8 werden die näheren Bestimmungen, u. a. über die Fälligkeit und Durchführung der Generalrevision, durch eine Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt. § 49a Abs. 1 bis 7 treten gleichzeitig mit der Verordnung gemäß Abs. 8 in Kraft (siehe § 122 Abs. 4 Z 2).

Zu Z 41 (§ 51 Abs. 1):

Es wird klargestellt, dass jedes Seilbahnunternehmen alle seine Seilbahnanlagen bei Selbsttragung der Kosten im vorgeschriebenen Intervall entsprechend überprüfen lassen muss.

Zu Z 42 (§ 52 Abs. 1):

Es wird ergänzt, dass die für die Abtragung relevanten Unterlagen auch einen Bestandteil des Bauentwurfs bilden.

Zu Z 43 (§ 52 Abs. 2):

Es wird klargestellt, wem im Abtragungsverfahren jedenfalls Parteistellung einzuräumen ist.

Zu Z 44 (§ 52a):

Es wird zur besseren Lesbarkeit ergänzt, dass sich das Wiederaufstellen auf Seilbahnen bezieht.

Zu Z 45 und 46 (§§ 53 und 54):

Die zusätzliche Aufnahme des Begriffes „Bauwerke“ dient der Klarstellung und besseren Verständlichkeit.

Zu Z 47 (§ 56 Abs. 1):

Die fachkundige Beurteilung im Hinblick auf eine Gefährdung der Seilbahnanlage und des Seilbahnbetriebes oder Seilbahnverkehrs hat beispielsweise im Hinblick auf den vorbeugenden Brandschutz oder die Einhaltung des Lichtraumprofils der Seilbahn zu erfolgen.

Zu Z 48 (§ 57):

Die bisher in § 104 Abs. 1 enthaltene Verpflichtung des Seilbahnunternehmens, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die für die Seilbahnstatistik notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen, wird nun an dieser Stelle aufgenommen. Der Landeshauptmann wird zusätzlich in diese Bestimmung aufgenommen. Er hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die für die Seilbahnstatistik erforderlichen Daten betreffend die in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Seilbahnen zu liefern. Dabei handelt es sich um Daten betreffend die einzelnen Anlagen (Tag der Inbetriebnahme, technische Daten, Betriebsstunden und -tage, Anzahl der beförderten Personen).

Zu Z 49 (§§ 58 bis 71):

Die bisher unter Abschnitt 6 (§§ 57 bis 60a) enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheitsanalyse und den Sicherheitsbericht werden einerseits durch die Verordnung (EU) 2016/424, andererseits durch die Neufassung des § 33 ersetzt.

Der bisherige § 60 Abs. 3, welcher vorsah, dass für Umbauten von Seilbahnen, die vor dem Jahr 2004 errichtet wurden, weiterhin das technische Regelwerk vor dem Seilbahngesetz 2003 bzw. vor der Richtlinie 2000/9/EG angewendet werden konnte, hat zu entfallen, da die Verordnung (EU) 2016/424 sowohl für die Neuerrichtung von Seilbahnen als auch für die Änderung von Seilbahnen, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist, gilt.

Die bisher unter Abschnitt 7 (§§ 61 bis 66) enthaltenen Bestimmungen über Sicherheitsbauteile werden durch Art. 11 sowie Kapitel III (Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen) der Verordnung (EU) 2016/424 ersetzt.

Die bisher unter Abschnitt 8 (§§ 67 bis 71) enthaltenen Bestimmungen über Teilsysteme werden durch Art. 11 sowie Kapitel III (Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen) der Verordnung (EU) 2016/424 ersetzt.

Zu Z 50 (§ 72):

Die Bestimmung des § 72 wird aufgrund des Kapitels IV (Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen) der Verordnung (EU) 2016/424 aufgenommen. Es erfolgt die Festlegung der nationalen Akkreditierungsstelle „Akkreditierung Austria“ als die gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/424 für die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen zuständige Stelle.

Zu Z 51 (§§ 73 und 74):

Die bisher in den §§ 73 und 74 enthaltenen Informations- und Meldepflichten bezüglich der benannten Stellen (nunmehr Konformitätsbewertungsstellen) werden in Kapitel IV (Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen) der Verordnung (EU) 2016/424 geregelt.

Zu Z 52 und 53 (§§ 75 und 76):

Die bisher unter §§ 75 bis 77 enthaltenen Bestimmungen zur CE-Konformitätskennzeichnung werden in Kapitel III (Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen) der Verordnung (EU) 2016/424 geregelt. An dieser Stelle werden in den §§ 75 und 76 im Zusammenhang mit der Überwachung des Unionsmarktes (Marktüberwachung) erforderliche Bestimmungen aufgenommen.

Es erfolgt eine Klarstellung, dass bei behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung gemäß der Verordnung (EU) 2016/424 kein Kostenersatz erfolgt.

Zu Z 54 (§ 78):

Die Bestimmungen zu den Fundstellen der Spezifikationen werden an die Verordnung (EU) 2016/424 angepasst.

Zu Z 55 (§§ 79 und 80):

Die bisherigen Bestimmungen zu den Spezifikationen werden in der Verordnung (EU) 2016/424 geregelt.

Zu Z 56 und 57 (§ 81):

Die in Abs. 1 normierte Höchstzahl der Betriebsleiter-Stellvertreter, die vom Seilbahnunternehmen für eine Seilbahn bestellt werden dürfen, wird von bisher drei auf eine unbegrenzte Anzahl an Betriebsleiter-Stellvertretern erhöht. Dies ermöglicht den Seilbahnunternehmen eine größere Flexibilität bei der Festlegung des Dienstplanes (Urlaube etc.) und erleichtert die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Regelungen.

Der neue Abs. 4 sieht nun auch die Informationspflicht über die Abberufung eines Betriebsleiters gegenüber der Behörde vor, um die Einhaltung der Bestimmungen des § 81 zu gewährleisten.

Zu Z 59 (§ 82 Abs. 2):

Die Regelung, welche Stelle für die Ausstellung des Betriebsleiterpatents zuständig ist, bleibt der Verordnung gemäß § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 vorbehalten.

Zu Z 60 (§ 83 Abs. 1):

Die Meldung der Bestellung eines Betriebsleiters hat unverzüglich, das heißt ohne unnötigen Aufschub, gegenüber der Behörde zu erfolgen.

Zu Z 61 (§ 84):

Durch diese Änderung wird die Geschäftsführung eines Seilbahnunternehmens durch den Betriebsleiter eines anderen Seilbahnunternehmens ermöglicht.

Zu Z 63 (§ 87):

Durch die Neufassung des Abs. 2 soll gewährleistet werden, dass auch Änderungen und Ergänzungen der Beförderungsbedingungen der Behörde zur Prüfung vorgelegt werden. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus der Bedeutung der Beförderungsbedingungen für die Sicherheit der Betriebsführung (z. B. die Beförderung von Kindern).

Abs. 3 sieht vor, dass die Behörde die Verwendung der vom Seilbahnunternehmen vorgeschlagenen Beförderungsbedingungen aus bestimmten Gründen zu untersagen hat.

Zu Z 64 (§ 90):

Bei der Beurteilung, ob die Weiterführung dem Seilbahnunternehmen zugemutet werden kann, ist nicht mehr auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, sondern auf die Wirtschaftlichkeit der konkreten Anlage bzw. auf das Verkehrsbedürfnis abzustellen.

Zu Z 65 (§§ 92 bis 94):

Die bisherigen Bestimmungen zur CE-Konformitätskennzeichnung und EG-Konformitätserklärung werden aufgehoben, da entsprechende Bestimmungen in der Verordnung (EU) 2016/424, insbesondere in Kapitel III (Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen), enthalten sind.

Zu Z 66 (§ 103):

Durch die Adaptierung dieser Bestimmung soll gewährleistet sein, dass eine Haftpflichtversicherung zu jedem Zeitpunkt vorliegen und der Behörde jederzeit (und nicht nur im Rahmen der Betriebsbewilligungsverhandlung) auf Verlangen nachgewiesen werden muss.

Zu Z 67 (§ 104):

Abs. 1: Die bisher an dieser Stelle enthaltene Bestimmung betreffend die Seilbahnstatistik ist nunmehr in § 57 enthalten.

Abs. 2: Die Meldung von Unfällen und Störungen an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat für Seilbahnen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 des Unfalluntersuchungsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2005, zu erfolgen. Die zusätzliche Benennung der Seilbahnsysteme, für die eine Meldung an die Sicherheitsuntersuchungsstelle zu erfolgen hat, erfolgt daher im Interesse einer Klarstellung.

Zu Z 68 (§ 108):

Die Erweiterung dieser Bestimmung um den Begriff „gefährliche Gegenstände“ soll sicherstellen, dass auch alles, was sich nicht unter den Begriff „Materialien“ subsumieren lässt, vom Verbot erfasst ist.

Zu Z 69 (§ 110 Abs. 1):

Nunmehr sind auch bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers die Kriterien gemäß § 22 Abs. 2 heranzuziehen.

Zu Z 70 (§ 111):

Von der für nicht öffentliche Seilbahnen inkl. Schlepplifte vorgesehenen Möglichkeit der Schaffung von erleichternden Bestimmungen soll auch die in § 49a neu eingeführte Generalrevision umfasst sein.

Zu Z 71 und 72 (§ 113 Abs. 2 und §§ 114 bis 116):

Die Straftatbestände und die Strafbemessungen werden den aktuellen Erfordernissen angepasst und vor allem um jene Tatbestände ergänzt, die sich aus der Verordnung (EU) 2016/424 ergeben. Mit § 116 wird die Bestimmung des Art. 45 der Verordnung (EU) 2016/424 umgesetzt.

Zu Z 74 (§ 117 Abs. 3):

Es wurde eine dynamische Verweisungsbestimmung aufgenommen.

Zu Z 76 (§§ 118 und 119):

In § 118 wird klargestellt, dass das Seilbahngesetz 2003 die gemäß Verordnung (EU) 2016/424 vom nationalen Recht zu regelnden Verfahrens- und sonstigen Bestimmungen enthält. § 119 enthält die erforderliche Klarstellung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004.

Zu Z 77 bis 80 (§ 120):

Es erfolgt eine Neuordnung und Zusammenfassung aller inhaltlich als Übergangsbestimmungen anzusehenden Regelungen in einen einheitlichen § 120.

Durch die in Abs. 5 enthaltene Übergangsregelung für bereits anhängige Verfahren soll vermieden werden, dass durch die Neuregelung des Sicherheitsberichtes ein Mehraufwand für die Antragsteller durch die Überarbeitung der Sicherheitsberichte entsprechend der neuen Rechtslage entsteht.

Zu Z 82 bis 85 (§ 122):

Es erfolgt eine Neuordnung und Zusammenfassung aller inhaltlich als In- und Außerkrafttretensbestimmungen anzusehenden Regelungen in einen einheitlichen § 122.

In Abs. 4 Z 2 wird geregelt, dass § 49a Abs. 1 bis 7 erst gemeinsam mit der entsprechenden Verordnung gemäß § 49a Abs. 8 in Kraft treten und bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung für Konzessionsverlängerungsverfahren die bisher geltenden Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 zur Anwendung kommen.

Abs. 4 Z 3 enthält die erforderliche Bestimmung für die noch nicht Kraft getretenen §§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 1.

Zu Z 87 (§ 123 Abs. 2):

Die in § 14d Abs. 3 vorgesehene Zuständigkeit des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kommt nunmehr in einer Vollziehungsklausel zum Ausdruck.