UVP-G-Novelle 2018
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
BMNT |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2018 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2018 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Mit dem vorliegenden Entwurf wird die EU-UVP-Änderungsrichtlinie (2014/52/EU) vom 16. April 2014 umgesetzt. Viele der Anforderungen der UVP-Änderungsrichtlinie sind im UVP-G 2000 bereits explizit festgelegt, wie etwa ein konzentriertes Genehmigungsverfahren sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der UVP, andere Anforderungen sind, auch wenn nicht ausdrücklich festgelegt, geübte Verwaltungspraxis, wie z.B. die Berücksichtigung von Unfallrisiken. Es werden daher vorwiegend textliche Adaptierungen bzw. Klarstellungen zur Herstellung der Konformität mit Unionsrecht vorgenommen. Teilweise neu sind auf der UVP-Änderungsrichtlinie begründete Prüfbereiche wie Aspekte des Klimawandels, der Flächeninanspruchnahme sowie von Risiken von Naturkatastrophen. Ein weiteres Anliegen der UVP-Änderungsrichtlinie ist es, das sogenannte Screening-Verfahren (Einzelfallprüfung) transparenter zu gestalten und die von der Behörde anzuwendenden Kriterien zu aktualisieren. Die von der Projektwerberin vorzulegenden Unterlagen werden genauer beschrieben.
Im weiteren werden Adaptierungen aufgrund von EuGH-Judikatur vorgenommen (EuGH-Urteil C-329/17: Anhang 1 – Einführung geeigneter Tatbestände für Trassenaufhiebe, EuGH-Urteil C-348/15: Streichung von § 46 Abs. 20 Z 4; EuGH-Urteil C-531/13: Anhang 1 – Abklärung der UVP-Pflicht bei Probe- und Erkundungsbohrungen) sowie einzelne UVP-Tatbestände im Anhang 1 geändert, um eine angemessene Erfassung einzelner Vorhabenstypen sicherzustellen. Darüber hinaus werden einige Vollzugserleichterungen (z.B. betreffend den Schluss des Ermittlungsverfahrens) sowie Klarstellungen eingeführt.
Ziel(e)
Das UVP-Gesetz trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimawandels, der Bodenversiegelung sowie der Katastrophenrisiken eines Projekts in der UVP.
Adaptierung der bei der Einzelfallprüfung anzuwendenden Kriterien und Sicherstellung der Vorlage aussagekräftiger Unterlagen.
Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen.
Effiziente Durchführung der Verfahren und Sicherstellung einer ausgewogenen Gewichtung der öffentlichen Interessen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Adaptierung von Regelungen entsprechend der UVP-Änderungsrichtlinie (betreffend die Einzelfallprüfung zur Abklärung der UVP-Pflicht sowie die Inhalte der UVE):
Die seitens der Projektwerberin notwendigen vorzulegenden Unterlagen für die Einzelfallprüfung werden konkret beschrieben, ebenso werden alle allfällig relevanten Entscheidungskriterien angegeben sowie die Inhalte der Entscheidung festgelegt.
Die Projektwerberin hat in der UVE, soweit relevant, Angaben zu den Auswirkungen des Klimawandels, der Flächeninanspruchnahme (Bodenversiegelung) sowie den Katastrophenrisiken eines Projekts vorzulegen. Die Behörde berücksichtigt und bewertet diese Angaben in ihrer Entscheidung und legt gegebenenfalls angemessene Auflagen dazu fest.
Adaptierungen der Tatbestände in Anhang 1 betreffend Windparks, Flugplätze, Bergbauanlagen, Rodungen, Parkplätze, Einkaufszentren, Beherbergungsbetriebe.
Einführung von Tatbeständen betreffend Trassenaufhiebe (aufgrund des EuGH-Urteils C-329/17) und bergbauliche Abfallentsorgungsanlagen sowie Streichung der Ausnahme für Probe- und Erkundungsbohrungen (aufgrund des EuGH-Urteils C-531/13).
Vollzugserleichterungen und Klarstellungen zur Steigerung der Effizienz von UVP-Genehmigungsverfahren und Beschwerdeverfahren beim BVwG z.B. betreffend den Schluss des Ermittlungsverfahrens.
Ein Standortanwalt kann die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung eines Vorhabens wahrnehmen.
Umweltorganisationen haben jedenfalls alle drei Jahre ab Zulassung geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Anerkennungskriterien nach wie vor erfüllt werden.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität sowie Schutz vor ionisierender Strahlung" der Untergliederung 43 Umwelt, Energie und Klima im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Durch die vorliegende UVP-G-Novelle ist aufgrund der regelmäßigen Überprüfung der Anerkennungskriterien von Umweltorganisationen mit einem geringen finanziellen Mehraufwand beim BMNT zu rechnen.
Bei den Ländern und beim BMVIT (für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken) ist mit keinem finanziellen Mehraufwand zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass durch die geplanten Änderungen bei den UVP-Tatbeständen die Anzahl der Feststellungs- und Genehmigungsverfahren in etwa gleich bleibt und durch Vollzugserleichterungen der Aufwand verringert wird.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑40 |
0 |
0 |
‑43 |
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Das Vorhaben dient insbesondere der Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
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40 |
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|
43 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
gem. BFRG/BFG |
43.01.05 Nachhaltiger Natur- und Umweltschutz |
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40 |
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43 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Deckung des Betrags ist aus den Budgetmitteln bei UG 43, WZ 3 (Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität für Frauen und Männer sowie Schutz vor ionisierender Strahlung) gegeben.
Laufende Auswirkungen – Personalaufwand
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2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
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Körperschaft |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Bund |
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29,96 |
0,31 |
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31,79 |
0,31 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
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2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
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Maßnahme / Leistung |
Körper-schaft |
Verwgr. |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Überprüfung der Anerkennungskriterien von Umweltorganisationen |
Bund |
VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 |
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65 |
6,0 |
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Bund |
VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 |
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65 |
2,0 |
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|
|
65 |
2,0 |
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|
VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 |
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65 |
6,0 |
Aufwand beim Bund: Der/die BMNT hat die Anerkennungskriterien von Umweltorganisationen (UO) zumindest alle drei Jahre zu überprüfen. Aktuell sind 54 Umweltorganisationen anerkannt, die zu überprüfen sind, mit einem Anstieg ist zu rechnen. Bis zum 1.12.2019 haben die schon mehr als drei Jahre anerkannten UOs geeignete Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungskriterien vorzulegen. Der Einfachheit halber wurde der Prüfaufwand unter der Annahme kalkuliert, dass alle Überprüfungen im Jahr 2019 und sodann wieder im Jahr 2022 durchgeführt werden (da nicht vorausgesehen werden kann, wann die UO die Unterlagen vorlegen).
Für die Überprüfung einer UOs wird jeweils 1 Personentag (80 % für Bedienstete der Verwendungsgruppe Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4 sowie 20 % für Bedienstete der Verwendungsgruppe Fachdienst A3) veranschlagt.
Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
Bund |
|
10.486,00 |
|
|
11.127,83 |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1515218831).