Entwurf UVP-G-Novelle 2018

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte:

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: UVP-ÄndRL), ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1. Viele der Anforderungen der UVP‑ÄndRL sind im UVP-G 2000 bereits explizit umgesetzt, wie etwa die Integration der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in Genehmigungsverfahren (Art. 8a) sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der UVP.

Ein wichtiges Anliegen der UVP-ÄndRL ist es, das sogenannte Screening-Verfahren (Einzelfallprüfung) transparenter zu gestalten und die dabei von der Behörde anzuwendenden Kriterien zu aktualisieren. Die von der Projektwerberin vorzulegenden Unterlagen werden genauer beschrieben.

Gemäß Art. 5 Abs. 3 der UVP-ÄndRL hat die Behörde sicherzustellen, dass sie über Personal mit ausreichenden Fachkenntnissen verfügt oder erforderlichenfalls Fachkenntnisse einholt, um die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) zu prüfen. Aufgrund der bereits seit vielen Jahren existierenden Verpflichtung für die UVP-Behörde, ein Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen zu erstellen, besteht hierzu kein Anpassungsbedarf. Die UVP-Behörden können für die Überprüfung der UVE bereits nach der geltenden Bestimmung im UVP-G 2000 amtliche oder nicht amtliche Sachverständige bestellen. Gemäß Art. 8a Abs. 6 UVP-ÄndRL muss die Behörde der Auffassung sein, dass die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung aktuell sind, wenn sie eine Entscheidung zur Erteilung einer Genehmigung trifft. Dies ist in Österreich aufgrund der Durchführung der UVP in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren sowie verschiedener materiengesetzlicher Vorschriften sichergestellt und ergibt sich auch implizit aus der durch die Behörde vorzunehmenden Überprüfung der aktuellen Sach- und Rechtslage. Eine rasche Entscheidung der Behörde ist überdies aufgrund der Regelungen in § 7 Abs. 2 und 3 UVP-G 2000 gefordert.

Andere Anforderungen sind, auch wenn nicht ausdrücklich festgelegt, geübte Verwaltungspraxis, wie zB. die Berücksichtigung von Unfallrisiken. Es werden daher vorwiegend textliche Adaptierungen bzw. Klarstellungen zur Herstellung der Konformität mit Unionsrecht vorgenommen. Teilweise weitergehend geregelt sind in der UVP-ÄndRL Prüfbereiche wie Aspekte des Klimawandels, der Flächeninanspruchnahme sowie von Risiken bei Naturkatastrophen.

Im Weiteren werden einzelne UVP-Tatbestände im Anhang 1 adaptiert: Dies ist einerseits aufgrund von EuGH-Judikatur erforderlich (Abklärung der UVP-Pflicht bei Probe- und Erkundungsbohrungen, EuGH Rs. C-531/13 Marktgemeinde Straßwalchen gegen Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und bei Trassenaufhieben zur Errichtung und Bewirtschaftung von energiewirtschaftlichen Freileitungsanlagen, EuGH Rs. C-329/17 Prenninger u.a. gegen Oberösterreichische Landesregierung). In Bezug auf Schwellenwerte wurden bei einzelnen Vorhabenstypen des Anhanges 1 Anpassungen und Erleichterungen vorgenommen.

Aus dem Regierungsprogramm 2017-2022 werden weiters Maßnahmen zur Beschleunigung und zur Steigerung der Effizienz der UVP-Verfahren umgesetzt, wie zB. eine Zuständigkeitsregelung für Feststellungsverfahren bei Vorhaben über Bundesländergrenzen und eine raschere Wirkung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens. Ebenso neu sind eine regelmäßige Überprüfung der Kriterien der anerkannten Umweltorganisationen, sowie die Parteistellung des Standortanwalts.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2:

Aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wurde (Bundesministeriengesetz-Novelle 2017), ist eine Anpassung der Bezeichnungen der Bundesminister und Bundesministerinnen im UVP-G 2000 notwendig.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 1 lit. a und b):

Als Reaktion auf neue umweltpolitische Herausforderungen wurden in der UVP-ÄndRL die Prüfbereiche im Rahmen des UVP-Verfahrens erweitert. Themen wie Ressourceneffizienz, Klimawandel oder Katastrophenabwehr soll künftig stärker Rechnung getragen werden. So sind nun ausdrücklich Auswirkungen von Projekten auf die biologische Vielfalt, auf die Flächeninanspruchnahme sowie – wo relevant – den Klimawandel zu bewerten und die Katastrophenrisiken eines Projektes zu berücksichtigen. In § 1 ist daher die Aufzählung der Schutzgüter zu aktualisieren.

In der UVP-ÄndRL wird anstatt wie bisher auf „Flora und Fauna“, nunmehr auf die biologische Vielfalt als Schutzgut abgestellt. Explizit erwähnt werden dort die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193 und Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 19, geschützten Arten und Lebensräume.

Eine Definition für biologische Vielfalt ist etwa im Übereinkommen über die biologische Vielfalt (BGBl. Nr. 213/1995 idgF) genannt: „Biologische Vielfalt ist die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören; dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme“. Die neue Begrifflichkeit wird nunmehr in das UVP-G 2000 übernommen. Für die Zwecke der UVP erscheint die Betrachtung der Vielfalt der Ökosysteme und der Artenvielfalt ausreichend, eine Betrachtung der genetischen Vielfalt innerhalb der Arten oder etwa der Pilze ist nicht notwendig. Die Änderung ist daher lediglich terminologisch und beinhaltet keine Ausweitung des Untersuchungsrahmens des UVP-G 2000, da bereits bisher in den UVPs die relevanten Fragestellungen zu Tieren, Pflanzen und deren Lebensräumen sowie insbesondere zu nach Vogelschutz- und FFH-Richtlinie geschützten Arten und Lebensräumen behandelt wurden (siehe dazu Umweltbundesamt 2012, UVE-Leitfaden, S. 62 ff).

Mit der eigenständigen Nennung des Schutzguts Fläche wird nun über den bereits bestehenden qualitativen Schutz des Bodens auch der Aspekt des Flächenverbrauchs durch Versiegelung stärker betont, wobei diese Betrachtung bereits der gängigen Praxis in Österreich entspricht (vgl. UVE-Leitfaden 2012 des Umweltbundesamtes). Dabei ist bei vorhabensbedingter Boden-/Flächeninanspruchnahme auch die Intensität der Beeinträchtigung, etwa durch Versiegelung (insbes. bei natürlich gewachsenen Böden) in Abhängigkeit von den Veränderungen der Bodenfunktionen (Nährstoff-, Speicher-, Pufferfunktion etc.) angemessen zu berücksichtigen.

Die Bezugnahme auf Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit des Projekts für schwere Unfälle und/oder Katastrophen zu erwarten sind, die für das betroffene Projekt relevant sind, erfolgt in § 6 (UVE).

Anmerkung: Die UVP-ÄndRL beinhaltet eine Definition der UVP anhand der notwendigen Verfahrensschritte. Eine Übernahme in das UVP-G 2000 ist jedoch nicht notwendig, da alle Verfahrensschritte im UVP-G 2000 bereits vorgesehen sind und die Einhaltung durch den Rechtstext demonstriert werden kann.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 6):

In Entsprechung des Regierungsprogramms 2017-2022 soll ein Standortanwalt in UVP-Verfahren Parteistellung erhalten. Daher wird bei den Begriffsbestimmungen analog zum Umweltanwalt eine Definition für einen Standortanwalt eingefügt und dessen Parteistellung in § 19 Abs. 1 Z 8 und Abs. 12 verankert. Der Standortanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land eingerichtet wird, um die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung eines Vorhabens in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Das Modell des Standortanwaltes orientiert sich am Modell des Umweltanwaltes. Es kann ein bundesweiter oder es können auch in den einzelnen Bundesländern (wie auch im Modell der Umweltanwälte) entsprechende Standortanwälte eingerichtet werden, um diese Funktion wahrzunehmen. Näheres in den Erläuterungen zu § 19 Abs. 1 Z 8 und Abs. 12.

Zu Z 6 (§ 3 Abs. 1):

Der Verweis auf § 6 Abs. 1 lit. f wird gestrichen. Gemäß lit. f) ist nunmehr neu – und soweit dies für das Vorhaben relevant ist – eine Darstellung der Anfälligkeit gegenüber Klimawandelfolgen sowie für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen vorzulegen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der UVP-ÄndRL und gilt daher auch für das vereinfachte Verfahren.

Zu Z 7 (§ 3 Abs. 2):

Der Verweis auf die in der Einzelfallprüfung anzuwendenden Entscheidungskriterien gemäß § 3 Abs. 5 wird angepasst, weiters sind die im neuen § 3 Abs. 8 festgelegten Bestimmungen betreffend die im Falle einer Einzelfallprüfung vorzulegenden Unterlagen anzuwenden.

Zu Z 8 und Z 9 (§ 3 Abs. 4 und 5):

Aufgrund der UVP-ÄndRL und neuerer Judikatur erfolgen in § 3 folgende Adaptierungen: Die bisher in Abs. 4 genannten Entscheidungskriterien für die Einzelfallprüfung werden in Abs. 5 verschoben und der Fassung der UVP-ÄndRL angepasst. Neu ist hier bei den Merkmalen des Vorhabens die Bezugnahme auf für das Vorhaben relevante Katastrophenrisiken, einschließlich solcher, die durch den Klimawandel bedingt sind. Bei Berücksichtigung der vorhabensbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle können etwa für Verkehrsvorhaben bereits vorliegende Risikoanalysen (zB. auf unionsrechtlicher Grundlage Common safety methods for Risk assessment [CSM] oder Common Safety Targets [CST] sowie das Verkehrssicherheitsaudit nach dem Bundesstraßengesetz 1971) herangezogen werden. Beim Standort des Vorhabens sind nun neben der bestehenden Landnutzung auch die genehmigte Landnutzung sowie ausdrücklich auch die Sensibilität des Untergrunds des Gebiets zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Merkmale der Auswirkungen sind im Wesentlichen gleich geblieben, die Bezugnahme auf kumulierende Auswirkungen mit anderen Vorhaben ist bereits durch die §§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 6 geregelt und muss hier daher nicht als Entscheidungskriterium genannt werden. Hinsichtlich der Prüfung von Vorhaben nach Spalte 3 des Anhanges 1 stellt der vorletzte Satz in Abs. 5 klar, dass weiterhin eine spezifische Einzelfallprüfung im Hinblick auf den jeweiligen Schutzzweck des schutzwürdigen Gebiets (Anhang 2) zu erfolgen hat. Dies gilt auch hinsichtlich der Prüfung der Kumulation.

Einen neuen Aspekt stellt gegebenenfalls die Berücksichtigung von Katastrophenrisiken im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens dar (zur Bewertung von Katastrophenrisiken siehe die Erläuterungen zu § 6). Die Europäische Kommission hat im Jahr 2013 einen Leitfaden zur Berücksichtigung von Aspekten des Klimawandels und der Biodiversität in der UVP herausgegeben (http://ec.europa.eu/environment/eia/eia-support.htm). In diesem werden für allfällig relevante Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel folgende Naturereignisse bzw. Naturkatastrophen genannt: Extremwetterereignisse wie Hitzewellen, Dürreperioden, Starkregen, Überflutungen, Stürme und Vermurungen.

Zu Z 10 (§ 3 Abs. 7):

Die UVP-ÄndRL konkretisiert auch die Inhalte der Entscheidung über die UVP-Pflicht (Screening). Die Behörde hat gemäß Art. 4 Abs. 5 der UVP-ÄndRL in der Entscheidung auf die einschlägigen Kriterien des Anhanges III der UVP-ÄndRL zu verweisen. Nach Einschätzung des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus finden sich im Allgemeinen bereits derartige Begründungen in den Feststellungsbescheiden, da in der Beweiswürdigung auf die relevanten Aspekte des Vorhabens und seiner Umweltauswirkungen und die dafür eingeholten Stellungnahmen bzw. Gutachten einschlägiger Sachverständiger eingegangen wird.

Im Fall, dass keine UVP notwendig ist, ist in der Entscheidung zudem auf allfällige seitens der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, die nach den Ergebnissen des durchgeführten Verfahrens geeignet sind, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu vermeiden oder zu verhindern, Bezug zu nehmen. Auch dies stellt mehrheitlich bereits gängige Praxis in den Feststellungsbescheiden dar. Im Projekt bereits enthaltene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (wie zB. Emissionsminderungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik) werden bei der Bewertung der Erheblichkeit selbstverständlich berücksichtigt. Aus Gründen der vom Unionsrecht geforderten Transparenz sollte insbesondere bei Vorhaben, die zwar relevante (aber nicht erhebliche) Umweltauswirkungen haben, für die von der Behörde keine UVP-Pflicht festgestellt wird, eine explizite Bezugnahme auf derartige Maßnahmen enthalten sein.

Die allgemeinen Revisionsregeln (Art. 133 Abs. 4 B-VG, § 30 VwGVG, § 25a VwGG) bleiben vom Umstand der unter dieser Bestimmung eingeräumten Berechtigung zur Erhebung einer Revision unberührt. Entscheidet das BVwG, dass eine Revision nicht mehr zulässig ist, kann seitens der Revisionsberechtigten nur mehr eine außerordentliche Revision an den VwGH eingebracht werden.

Auf die ergänzenden Bestimmungen des § 39 Abs. 4 hinsichtlich der Zuständigkeit bei bundesländerübergreifenden Vorhaben im Feststellungsverfahren wird hingewiesen.

Zu Z 11 (§ 3 Abs. 8):

In Abs. 8 werden die Inhalte des Anhanges II.A der UVP-ÄndRL umgesetzt, d.h. die von der Projektwerberin vorzulegenden Angaben für die Zwecke einer Einzelfallprüfung werden konkretisiert. Anhang II.A verlangt Angaben zu den Merkmalen und zum Standort des Vorhabens, zur vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt sowie zu den voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen. Hierbei ist (wie schon bisher) zu betonen, dass es sich um Angaben für die Zwecke einer Grobprüfung handelt (BVwG v. 21.7.2016, W225 2119951-1/9E,WP Preitenegg-Pack) und keinesfalls eine „vorgezogene UVP“ durchzuführen ist. Die Einzelfallprüfung ist zügig durchzuführen und kann nur eine Einschätzung der Umweltauswirkungen und nicht eine abschließende Bewertung zum Gegenstand haben. Es reicht die plausible Erwartung, dass ein Vorhaben zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, eine exakte Beweisführung ist im Feststellungsverfahren nicht notwendig. Dementsprechend hat die Projektwerberin vor allem auf bereits verfügbare Informationen zum Zustand der Umwelt zurückzugreifen bzw. gegebenenfalls bereits durchgeführte Umweltbewertungsverfahren (zB. Strategische Umweltprüfung – SUP) zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann auf der Grundlage des Art. 4 Abs. 4 UVP-ÄndRL eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen. Gemäß Anhang II.A der UVP-ÄndRL ist den in Abs. 5 aufgeführten Kriterien (Anhang III der UVP-ÄndRL), soweit relevant, bei der Zusammenstellung dieser Informationen Rechnung zu tragen.

Die bisherigen Abs. 7a und 8 erhalten die Bezeichnungen Abs. 9 und 10.

Zu Z 12 (§ 3a Abs. 4):

Siehe bereits zu Z 6 (§ 3 Abs. 2).

Zu Z 13 (§ 3a Abs. 6):

Der Verweis auf die in der Einzelfallprüfung anzuwendenden Entscheidungskriterien gemäß § 3 Abs. 5 wird angepasst.

Zu Z 14 (§ 4 Abs. 2):

Gemäß Art. 5 Abs. 1 UVP-ÄndRL hat die Projektwerberin die im Rahmen des Vorverfahrens abgegebene Stellungnahme der Behörde bei der Erstellung der UVE zu berücksichtigen. Dass allfällige Ergebnisse anderer bereits erfolgter Umweltprüfungen (im Wesentlichen könnten dies SUPs sein) ebenfalls zu berücksichtigen sind, wird hier nicht explizit erwähnt, ergibt sich jedoch hinlänglich aus § 6 Abs. 2.

Zu Z 15 (§ 5 Abs. 1):

Die Einbringung des Genehmigungsantrags hat soweit technisch möglich in elektronischer Form zu erfolgen (vgl. zu § 9 Abs. 1). Bei der Kennzeichnung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sind auch sicherheitstechnisch relevante Informationen zu Infrastruktureinrichtungen von strategischer und sicherheitspolitischer Bedeutung (wie zB. Speicherkraftwerken, Hochspannungsleitungen und Umspannwerken) zu berücksichtigen. Ein Ausfall derartiger Infrastruktureinrichtungen könnte die nationale Sicherheit gefährden.

Zur Frage einer allfälligen Weiterverwendung von personenbezogenen Daten ist keine gesonderte Regelung erforderlich. Diese ist bei personenbezogenen Daten bereits durch Art. 5 Abs. 1 lit. b) der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1, abgedeckt. Es darf demnach keine Weiterverarbeitung in einer mit festgelegten, eindeutigen und legitimen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise erfolgen. „Verarbeitung“ von Daten umfasst nach Art. 4 Z 2 DSGVO u.a. die Verwendung oder Verknüpfung. Das heißt „Weiterverarbeitung“ deckt auch „Weiterverwendung“ ab. Dies ist auch maßgeblich für die Bestimmungen in § 9.

Zu Z 16 (§ 5 Abs. 2):

Die Bezugnahme auf § 13 Abs. 3 AVG im ersten Satz erfährt eine Klarstellung: In § 13 Abs. 3 AVG ist normiert, dass die Behörde von Amts wegen unverzüglich die Behebung von Mängeln zu veranlassen hat und dem Einschreiter auch eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels auftragen kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH vom 25.06.2009, 2006/07/0040) und Erläuterungen zur Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 zielt das Wort „unverzüglich“ in § 13 Abs. 3 AVG darauf ab, die Behörde zur umgehenden Prüfung der Mängelfreiheit des Antrages und der Vollständigkeit der Unterlagen zu verhalten, und es ist davon auszugehen, dass Verbesserungsaufträge in der Regel innerhalb von vier Wochen erteilt werden können (vgl. E 10.09.2008, 2007/05/0116; E 18.01.2005, 2004/05/0120). Dabei handelt es sich freilich nicht um eine absolute Frist, sondern um einen Maßstab und demzufolge ist die Frage, ob eine „unverzügliche“ Auftragserteilung erfolgte, letztlich immer anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.

Bei Verfahren nach dem UVP-G 2000 ist eine Frist von vier Wochen oftmals aufgrund der Vielzahl der Unterlagen und der zu bestellenden Sachverständigen nicht ausreichend. Aus diesem Grund sollte die Projektwerberin seitens der Behörde verständigt werden, wenn ein Verbesserungsauftrag (zB. aufgrund noch offener Rückmeldung der Sachverständigen) nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt werden kann oder mehrere Verbesserungsaufträge für die Behebung der Mängel der Unterlagen notwendig sind.

Im Hinblick auf eine effiziente Verfahrensführung und im Sinne des Regierungsprogramms 2017-2022 sind bei der Erteilung eines Verbesserungsauftrages allfällige gemäß § 4 ergangene Stellungnahmen der Behörde sowie gemäß § 6 Abs. 2 erfolgte Abstimmungen zwischen Behörde und Projektwerber/Projektwerberin zu berücksichtigen. Diese Aktivitäten erfolgen entweder im Rahmen eines formellen Vorverfahrens (§ 4 Abs. 1 und 2), im Rahmen des Investorenservice (§ 4 Abs. 3) oder gemäß § 6 Abs. 2 (Gliederung der Angaben in der UVE in „prioritär“ und „nicht prioritär“) und sollen unnötige Unterlagen vermeiden und eine Konzentration auf die wesentlichen Umweltauswirkungen ermöglichen. Hierbei sollte eine möglichst umfassende Abklärung über die notwendigen Inhalte der UVE sowie falls relevant über die Abgrenzung des Vorhabens (im räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang) erfolgen, um Verfahrensverzögerungen und allfällig notwendige Verbesserungsaufträge zu vermeiden. Diese Abklärung kann jedoch nicht abschließend sein, da solche Aktivitäten der Einbringung des Genehmigungsantrags zeitlich vorgelagert sind und daher gegebenenfalls bei der Einreichung aktuelle Vorschriften oder mögliche Änderungen des konkreten Vorhabens zu berücksichtigen sind.

Zu Z 17 (§ 6 Abs. 1 und 2):

In § 6 Abs. 1 sind die erweiterten Anforderungen der UVP-ÄndRL (in Art. 5 Abs. 1 sowie Anhang IV) an die UVE zu ergänzen. Einige Änderungen sind als formal anzusehen, andere verursachen gegebenenfalls einen zusätzlichen, jedoch als vertretbar einzuschätzenden Prüfbedarf.

Zu Abs. 1 Z 1: In Abs. 1 Z 1 werden die allfällig erforderlichen Abbrucharbeiten sowie die im Betrieb in Anspruch genommenen natürlichen Ressourcen in die Beschreibung aufgenommen. Klargestellt wird, dass neben dem Boden auch der Untergrund erfasst ist und mögliche Emissionen in tiefere Erdschichten zu beschreiben sind. Die von der UVP-ÄndRL geforderten Angaben zu Energiebedarf und Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen sind bereits seit 2009 Bestandteil des Klima- und Energiekonzepts gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e. Eine Beschreibung der Auswirkungen dieser Emissionen auf das Weltklima ist demgegenüber nicht Gegenstand der UVE.

Die Angaben in der bisherigen lit. f) werden aus thematischen Gründen (Maßnahmen) in Ziffer 5 verschoben. Stattdessen wird – soweit dies für das Vorhaben relevant ist – in lit. f) nun eine Darstellung der Anfälligkeit gegenüber Klimawandelfolgen sowie für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen vorgesehen. An dieser Stelle sollen die Gründe für diese Anfälligkeit beschrieben werden. Hierzu ist insbesondere zu berücksichtigen: a) die Lage des Vorhabens (geographische Gegebenheiten wie zB. alpine Lage, Talboden, Hanglage, Gewässernähe); b) das Risiko für die Beeinträchtigung des Vorhabens durch Naturkatastrophen bzw. schwere Unfälle sowie durch den Klimawandel (insbesondere Veränderungen von Temperatur und Niederschlag, die zB. zu vermehrtem Auftreten von Hitzewellen, Dürreperioden und zu vermehrtem Auftreten von klein- und großräumigen Starkniederschlägen führen).

Bei der Beschreibung des Standorts ist angesichts der neuen Verpflichtung zur Berücksichtigung der Anfälligkeit für schwere Unfälle oder von Naturkatastrophen besonderes Augenmerk auf die Situierung in naturgefahrenbedingten Risikozonen (Gefahrenzonen, Wildbach/Lawinengefahr, Hochwasserrisikogebiete) zu legen. Die Angaben gemäß lit. f) bilden die Grundlage für die in der Folge (unter Z 4 lit. e) zu beschreibenden Auswirkungen aufgrund möglicher schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie aufgrund des Klimawandels und die Beschreibung allfälliger Präventiv- und Minderungsmaßnahmen.

Für die Zwecke des UVP-G 2000 ist unter einem „schweren Unfall“ ein Ereignis zu verstehen, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer Anlage (etwa einer Emission, einem Brand oder einer Explosion größeren Ausmaßes) oder aber auch durch äußere Einwirkung aufgrund von Naturereignissen ergibt, das unmittelbar oder später zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt.

Zu Abs. 1 Z 2: Die UVP-ÄndRL konkretisiert zwar die Untersuchung von Alternativen, eine wesentliche inhaltliche Änderung fand jedoch nicht statt. Hintergrund dieser Neuerungen war v.a. eine Harmonisierung mit dem Text der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001, S. 30 (SUP-RL). Den Anforderungen und Wirkungen der Alternativenprüfung sind entsprechend der Judikatur (US 1B/2011/18-32 v. 17.6.2013 Mistelbach ABA II; US 4A/2010/14-182 v. 30.10.2013 Umfahrung Wieselburg) weiterhin enge Grenzen gesetzt. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d) bzw. Anhang IV Ziffer 2 der RL ist eine Beschreibung der vom Projektträger untersuchten vernünftigen Alternativen (zB. hinsichtlich Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension) vorzulegen. Neu in der UVP-ÄndRL ist die in Österreich allerdings ohnehin schon verpflichtend zu beschreibende Nullvariante. Ein Vergleich der Umweltauswirkungen der geprüften Alternativen ist anzuschließen. Hierbei sind die Umweltauswirkungen der nicht gewählten Alternativen nicht in dem Detailierungsgrad wie für das beantragte Vorhaben auszuführen, aussagekräftige überblickshafte Angaben dazu müssen jedoch erfolgen (zB. in tabellarischer Form).

Zu Abs. 1 Z 4: Betreffend die nunmehr ausdrücklich geforderte Beschreibung von Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche siehe bereits die Erläuterungen zu § 1 Abs. 1 lit. a und b.

Gemäß dem Wortlaut der Z 4 hat sich die Beschreibung der Auswirkungen auf die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen und nicht auf den jeweils ungünstigsten „worst case“ zu beziehen (ausgenommen ist hierbei gegebenenfalls die Betrachtung von Auswirkungen aufgrund der vorhabenbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen, siehe bereits zu Abs. 1 Z 1 lit. f). Dies wurde auch durch die Judikatur des BVwG klargestellt, welches dieses Kalkül auch für die Beurteilung im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens und der UVP-Genehmigung als maßgeblich erachtet (BVwG vom 21.8.2017, W143 2017269-2/297E, A26 Linzer Autobahn).

Gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a ist bei der Beschreibung der Auswirkungen nun auch auf die eingesetzten Techniken und Stoffe Bezug zu nehmen, wobei hier insbesondere der Einsatz gefährlicher Stoffe in Industrieanlagen sowie die Anwendung bestimmter Techniken, die zur Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Strahlung führen können, angesprochen wird. Im weiteren ist anzumerken, dass sich bei lang andauernden Verfahren (insb. zu Verkehrsinfrastrukturvorhaben) Änderungen betreffend den Stand der Technik ergeben können, die in der Folge eine Änderung des Projekts hinsichtlich der ursprünglich geplanten eingesetzten Stoffe und Techniken nach sich ziehen können (zB. Änderung des Schalungssystems bzw. der Baumethode für Brücken, Bohrpfähle vs. Kleinpfähle bei Tiefgründungen, Einsatz von Naturmaterial/Produkten vs. Einsatz von Recycling-Baustoffen, Vereisung bei Querschlägen: Stickstoff vs. Sole). Die Darstellung in Z 4 lit.a ist daher im Zusammenhang mit dem Regelungszweck der Bestimmung zu sehen. Darzustellen sind in diesem Zusammenhang die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt. Wird im laufenden Verfahren bloß eine Technik oder ein Stoff geändert, ohne dass diese Änderung voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, so bedarf es keiner Adaption der UVE. Gleiches gilt für nachfolgende Verfahrensschritte wie Änderungsgenehmigungen gemäß § 18b und § 24g und die Genehmigung von geringfügigen Abweichungen im Rahmen von Abnahmeprüfungen gemäß § 20 Abs. 4 und Genehmigungen gemäß § 24h Abs. 2. Auf materienrechtliche Vorgaben zum Stand der Technik, etwa in § 31f Z 1 EisbG ist Bedacht zu nehmen.

Gemäß Abs. 1 Z 4 lit. d) ist auch das Zusammenwirken (die Kumulierung) von Auswirkungen mit anderen Vorhaben zu berücksichtigen, wobei hierzu jedenfalls sowohl bestehende Anlagen und Eingriffe zuzurechnen sind, als auch Vorhaben, die bereits genehmigt, aber noch nicht errichtet/durchgeführt wurden (dies ist explizit durch die UVP-ÄndRL gefordert). In der Praxis erfolgt diese Berücksichtigung anhand der Darstellung von Istzustand und Zusatzbelastung und Bewertung der daraus resultierenden Gesamtbelastung.

Zu Abs. 1 Z 4 lit. e): Die UVP-ÄndRL verpflichtet nun auch ausdrücklich zu Beschreibung der Auswirkungen aufgrund der vorhabensbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder Katastrophen sowie gegenüber Klimawandelfolgen (siehe bereits zu Z 1 lit. f) und darauf aufbauend zur Angabe allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen dazu (siehe § 6 Abs. 1 Z 5).

Es sind nur Unfall- oder Katastrophenrisiken zu berücksichtigen, die nach einschlägiger Erfahrung für das Vorhaben relevant sind und mit einer gewissen (geringen) Wahrscheinlichkeit auftreten können. Auswirkungen aufgrund des Klimawandels oder aufgrund des Unfall/Katastrophenrisikos werden nicht für alle Vorhaben relevant sein. Die Betrachtung von Folgen aufgrund des Klimawandels erscheint nur relevant, wenn von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Folgen ausgegangen werden kann und somit gemäß Z 1 lit. f) eine diesbezügliche vorhabensbedingte Anfälligkeit gegeben ist. Falls dies nicht der Fall ist, kann dies in einem „No Impact-Statement“ begründet werden, im anderen Fall ist gemäß Z 4 lit. e) eine Beschreibung der möglichen Auswirkungen zu liefern.

Die Beschreibung der Auswirkungen von Betriebsstörungen und (technischen) Unfällen, die als charakteristisch für den Vorhabenstyp angesehen werden können und die der Betrieb selbst noch beherrschen kann, ist bereits derzeit Standard in UVPs (siehe Umweltbundesamt 2012, UVE-Leitfaden, Kap. B. 2.5). Dies gilt auch für die Beschreibung und Bewertung der Erhöhung der Wahrscheinlichkeit von Naturgefahren durch das Vorhaben selbst (zB. durch Rodungen bei Schipisten oder Linienvorhaben). Hierbei ist das Gefährdungspotenzial für Menschen und Infrastruktureinrichtungen, aber auch für andere Schutzgüter wie zB. Landschaft, Wald, Wasser, Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume zu prüfen.

Eventuell neu sind demgemäß die Angaben zu Auswirkungen aufgrund von Naturkatastrophen bei lagemäßig exponierten Vorhaben (zB. Überschwemmung einer an einem Fluss gelegenen Industrieanlage) sowie die Angaben zu den Auswirkungen in Zusammenhang mit dem Klimawandel. Die Beschreibung allfälliger für das Vorhaben relevanter Klimawandelfolgen steht in engem Zusammenhang mit der Beschreibung der Naturgefahren. Relevante zu betrachtende Naturgefahren können Hochwasser, Lawinen, Muren, Rutschungen, Steinschläge und Felsstürze sein. Die Gefahrenzonenplanung sowie Hochwasserrisikogebiete sind zu berücksichtigen.

Hinzuweisen ist darauf, dass für sogenannte Seveso-Anlagen (gemäß der RL 2012/18/EU) die Darstellung von Unfall/Katastrophenszenarien und die Abschätzung der Folgen für Mensch und Umwelt im Rahmen eines Sicherheitsberichts bereits verpflichtend sind. Dabei sind nicht nur durch Betriebsprozesse verursachte Unfälle zu berücksichtigen, sondern auch solche, die aufgrund von Naturereignissen, die auf das Vorhaben einwirken, auftreten. Dieser Sicherheitsbericht ist jedenfalls vor Inbetriebnahme vorzulegen. Zum Zeitpunkt der UVE-Erstellung mögen oftmals die Inhalte des Sicherheitsberichts noch nicht zur Verfügung stehen, jedenfalls hat aber bereits in diesem Stadium eine Darstellung möglicher Umweltauswirkungen zu erfolgen.

Falls eine Betrachtung der Klimawandelfolgen für ein Vorhaben relevant ist, ist zwischen extremen Ereignissen wie zB. Hochwasser, Rutschungen (siehe oben) oder Hitzewellen und graduellen, mittel- bzw. langfristig fortschreitenden Klimawandelfolgen, wie zB. anhaltender Temperaturanstieg und Zunahme der Wassertemperaturen zu unterscheiden.

Zu Abs. 1 Z 5: Im Falle, dass mögliche erhebliche Auswirkungen aufgrund von schweren Unfällen oder Naturkatastrophen oder in Zusammenhang mit dem Klimawandel dokumentiert wurden, ist aufgrund von Z 5 eine Beschreibung allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen vorzulegen (je nach Vorhabenstyp zB. technischer Objektschutz, Risikokommunikation, aber auch Schaffung von Retentionsflächen etc.) Hierzu können gegebenenfalls Ergebnisse anderer durchgeführter Risikobewertungen genutzt werden. Anzumerken ist, dass die Betrachtung von Stilllegungsmaßnahmen bei Vorhaben mit sehr langer Bestandsdauer (Infrastruktur) erfahrungsgemäß nicht relevant ist (siehe Umweltbundesamt, UVE-Leitfaden 2012, S. 25), insbesondere wenn eigene Auflassungsverfahren (wie zB. gemäß § 29 EisbG) bestehen. Für Vorhaben mit kürzerer Lebensdauer oder prognostiziertem Betriebsende (zB. Tagbaustätten, evt. Windkraftanlagen) ist hingegen eine Beschreibung der Nachsorgephase notwendig.

Zu Angaben betreffend Ausgleichsflächen: Da zum Zeitpunkt der UVE-Erstellung parzellenscharfe und detaillierte Angaben zu Ausgleichsflächen (Verortung) oft nicht bzw. nur schwer möglich sind, wird Z 5 dahingehend adaptiert, dass in der UVE zumindest der Maßnahmenraum sowie die Wirkungsziele für die vorgesehenen Ausgleichsflächen zu beschreiben sind. Dies ist bereits gängige Praxis, insbesondere bei Linienvorhaben. Unter dem Maßnahmenraum ist jener Landschaftsraum mit Arealen ähnlicher schutzgutspezifischer Standortbedingungen zu verstehen, in dem Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ausgewählt werden. Unter Wirkungsziel ist die Beschreibung der angestrebten Qualität einer Umweltmaßnahme (angestrebter Sollzustand) zu verstehen (vgl. Richtlinie und Vorschrift für das Straßenwesen (RVS) 04.01.12 Umweltmaßnahmen).

Im Zuge der Projektierung von Ausgleichsflächen ist Bedacht darauf zu nehmen, dass für Zwecke des Naturschutzes entsprechend geeignete Flächen mit ökologischem Potential herangezogen werden und die Inanspruchnahme von hochwertigen Flächen und Böden (bspw. auf Basis der „Bodenklimazahl“ nach dem Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970) möglichst vermieden wird. Ausdrücklich ist gemäß § 5 Abs. 2 die Nachreichung von Angaben, die nicht für die Bewertung der genannten Maßnahmen notwendig sind, in einem späteren Verfahrensstadium möglich. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens bzw. vor Fertigstellung des Vorhabens hat dann die genaue Verortung der Ausgleichsmaßnahmen zu erfolgen; siehe dazu auch die Richtlinie und Vorschrift für das Straßenwesen (RVS) 04.01.12 Umweltmaßnahmen für die sektorale und integrierte Maßnahmenplanung und Maßnahmenumsetzung. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinden, in denen nur Ausgleichsmaßnahmen ausgeführt werden, nicht als Standortgemeinden anzusehen sind. Die Unterlagen zum Vorhaben müssen daher in diesen Gemeinden nicht aufgelegt werden, es werden daher auch keine Parteistellungen dieser Gemeinden begründet.

Zu Abs. 2: Gemäß Art. 5 Abs. 3 lit. a) der UVP-ÄndRL hat die Projektwerberin sicherzustellen, dass die UVE von fachlich kompetenten Personen erstellt wird. Eine entsprechende Bestimmung wird nun in Absatz 2 eingefügt. Anzumerken ist, dass gemäß der RVS 04.01.12 Umweltmaßnahmen, Personen mit entsprechender fachlicher Qualifikation (Befugnis und Befähigung) und entsprechenden Referenzen heranzuziehen sind (mit Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie GZ. BMVIT-300.041/0082-IV/IVVS-ALG/2015 verbindlich erklärt).

Allfällig bereits erfolgte Umweltprüfungen (im Wesentlichen könnten dies SUPs sein) oder andere vorhandene einschlägige Risikobewertungen (vgl. beispielsweise zu Z 8 und Z 9 die Bezugnahme auf „CSM“ und „CST“) sind zur Vermeidung von Doppelprüfungen zu berücksichtigen. Wie bisher müssen Angaben nach Abs. 1, die entweder irrelevant oder aufgrund der genannten Umstände unzumutbar sind, nicht in die UVE aufgenommen werden, wobei nunmehr ausdrücklich auf das hiefür vorgesehene fachliche „No Impact Statement“ verwiesen wird (siehe dazu Umweltbundesamt, UVE-Leitfaden 2012, Kap. B. 2.3).

Soweit nicht fachlich erforderlich, stellen Eingangsdaten für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle keinen verpflichtenden Bestandteil der UVE dar. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 (analog Anhang IV Z 10 der UVP-ÄndRL 2014/52/EU) sind in der UVE lediglich Referenzangaben der Quellen, die für die in der UVE enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen herangezogen wurden, anzuführen. Es müssen daher nicht sämtliche Eingangsdaten für Beurteilungsmodelle etc. vorgelegt werden. Derartige Eingangsdaten wären zB. die Lastannahmen für statische Berechnungen, die Quell- und Zielmatrizen samt entsprechender Erhebungsdaten bei Verkehrsmodellen, materialspezifische Auswertungen von geologischen Bohrprofilen, Ganglinienauswertungen von Grundwasserständen, Vermessungsdaten und daraus abgeleitete Gelände- und Gebäudemodellierungen.

Zu Z 18 (§ 9 Abs. 1):

Die Praxis hat gezeigt, dass betreffend die Einsichtnahme von Parteien in Vorhabensunterlagen in den betroffenen Standortgemeinden die Unterlagen zwar in Papierform verfügbar waren, die interessierten Parteien diese aber meist in elektronischer Form einsehen wollten bzw. anforderten. Auch im Hinblick auf die gegebenen technischen Möglichkeiten der Digitalisierung sowie aus Gründen der Einsparung und Schonung von Ressourcen, die durch die Herstellung der Papierunterlagen in mehrfacher Ausfertigung in Großverfahren verbraucht werden, sollen künftig die Vorhabensunterlagen bei der Behörde und bei den Gemeinden in erster Linie und soweit geeignet und technisch möglich in elektronischer Form (durch zB. USB-Sticks oder CD-ROMs) für Auflage und Einsicht zur Verfügung stehen. Dies soll durch die entsprechenden Ergänzungen zur elektronischen Unterlagenübermittlung sichergestellt werden. Vorhabensunterlagen sollen daher soweit technisch möglich und verfügbar seitens der Projektwerberin in elektronischer Form an die Behörde übermittelt werden. Können Unterlagen nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden bzw. von der Behörde mangels technischer Möglichkeiten nicht oder nur erschwert hergestellt werden (wie etwa große technische Pläne), so sind diese von der Projektwerberin in Papierform der Behörde zu übermitteln und den Standortgemeinden für Auflage und Einsicht zur Verfügung zu stellen, ein entsprechender Hinweis ist in den Unterlagen aufzunehmen.

Auf Verlangen ist bei der Behörde und in den Gemeinden die Einsicht in einer technisch geeigneten Form zu gewähren. Die Parteien haben die Möglichkeit, sich von den in § 9 Abs. 1 angeführten Unterlagen an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen oder auf eigene Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen zu lassen.

Zur Frage einer allfälligen unzulässigen Weiterverwendung von personenbezogenen Daten ist darauf hinzuwesien, dass hiefür Art. 5 Abs. 1 lit. b) der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1, Vorkehrungen trifft. Demnach müssen personenbezogene Daten „für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden“. Die „Verarbeitung“ von Daten umfasst nach Art. 4 Z 2 DSGVO u.a. die Verwendung oder Verknüpfung von Daten, sodass die „Weiterverarbeitung“ auch die „Weiterverwendung“ abdeckt. Eine gesonderte Datenschutzregelung ist aufgrund der gegebenen Rechtslage nicht notwendig.

Zu Z 19 (§ 9 Abs. 3):

Die Behörde hat auf ihrer Website, in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung und in einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß § 19 Abs. 3 verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung das Vorhaben kundzumachen. Als verbreitete, periodisch in den Gemeinden erscheinende Zeitung kann auch eine weitere Tageszeitung, die diese Kriterien erfüllt, gewählt werden. Wird ein UVP-Verfahren als Großverfahren nach § 44a AVG geführt, hat auch die Kundmachung des Edikts – und weiterer Kundmachungen siehe § 9a – in diesen Medien zu erfolgen und ist darin ein Hinweis aufzunehmen, dass das Verfahren als Großverfahren geführt wird.

Die für die Kundmachung vorgesehenen Websites der Behörden sollen leicht zugänglich sein. Darüber hinaus bietet auch die UVP-Homepage des Umweltbundesamts Links zu allen Kundmachungs-Websites der Bundesländer und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT).

Zu Z 20 (§ 9 Abs. 4):

Gemäß Art. 6 Abs. 5 iVm Abs. 2 der UVP-ÄndRL sind die einschlägigen Informationen der Öffentlichkeit auf der angemessenen Verwaltungsebene elektronisch zugänglich zu machen, wenigstens über ein zentrales Portal oder über einfach zugängliche Zugangspunkte. Diese online zu stellenden Unterlagen umfassen auch den Genehmigungsantrag (im engeren Sinn, d.h. nicht die gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz beizubringenden Unterlagen in ihrer Gesamtheit).

Zu Z 21 (§ 9a):

Mit dieser neuen Bestimmung soll auch bei Verfahren, die gemäß §§ 44a ff AVG als Großverfahren geführt werden, nach technischer Möglichkeit und Verfügbarkeit keine Auflage in Papierform (§ 44b Abs. 2 AVG) erforderlich sein, um die technischen Möglichkeiten der Digitalisierung entsprechend zu nutzen und dadurch Ressourcen zu schonen. Siehe dazu Z 18 (zu § 9 Abs. 1). Weiters soll klargestellt werden, dass Kundmachungen in Verfahren nach dem 2., 3. und 6. Abschnitt, die als Großverfahren geführt werden, immer in der Art zu erfolgen haben, wie dies in § 9 Abs. 3 als abweichende Regelung zu § 44 a Abs. 3 AVG normiert ist. Sämtliche Kundmachungen von Edikten im UVP-Großverfahren sollen damit auf die gleiche Art und Weise erfolgen. Die von § 44 a Abs. 3 AVG abweichende Regelung über die Art der Kundmachung ändert nichts daran, dass es sich auch hier jeweils um Edikte im Sinn der Großverfahrensbestimmungen des AVG (§§ 44a bis 44f AVG) handelt und die dort angeordneten Rechtsfolgen auch dann eintreten, wenn die Kundmachung in der abweichend geregelten Art und Weise erfolgt.

Zu Z 22 (§ 13 Abs. 1):

Die Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung ist auch dem Standortanwalt zu übermitteln.

Zu Z 23 (§ 16 Abs. 1):

Werden Einwendungen nur zu einem Fachbereich oder mehreren bestimmten Fachbereichen erhoben, so kann im Sinne eines effizienten Verfahrensmanagements eine mündliche Verhandlung nur zu diesen Fachbereichen abgehalten werden. Ungeachtet dessen können Parteien gemäß § 42 Abs. 1 AVG noch während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben. Unberührt davon ist das Parteiengehör zu allfälligen weiteren Ermittlungen. Bei Verfahren, die als Großverfahren nach § 44a AVG geführt werden, sind Einwendungen wie bisher innerhalb der Ediktalfrist schriftlich einzubringen, um eine Parteistellung nicht zu verlieren.

Zu Z 24 und 25 (§ 16 Abs. 3 und Abs. 4):

Zu Abs. 3: Die neue Bestimmung sieht vor, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur mehr bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden können. Die Bestimmungen des § 45 AVG bleiben davon unberührt. Erlangt die Behörde Kenntnis von neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen, so hat sie im Rahmen der Offizialmaxime jedenfalls Ermittlungen durchzuführen.

Durch die AVG-Novelle, kundgemacht mit BGBl. I Nr. 57/2018, wurden die Regelungen zum Schluss des Ermittlungsverfahrens in § 39 AVG neu gefasst und sehen Bestimmungen für die Erklärung des gänzlichen oder teilweisen Schlusses des Ermittlungsverfahrens nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung vor.

In den Erläuterungen zur AVG-Novelle wird klargestellt, dass das Ermittlungsverfahren in Bezug auf jede Sache (gesondert) geschlossen werden kann. Aufgrund der Komplexität von UVP-Verfahren kann der Schluss des Ermittlungsverfahrens auf einzelne Teilbereiche der Sache eingeschränkt werden, sofern jene Teilbereiche zur Entscheidung reif sind.

Mit dieser Bestimmung ist es nun möglich, einzelne Teilbereiche des UVP-Verfahrens (zB. Wasser, Naturschutz) zu schließen. Die Verhandlung ist bestmöglich nach Themenbereichen zu strukturieren. Wenn in der mündlichen Verhandlung zB. im Teilbereich Wasser Entscheidungsreife vorliegt, im Teilbereich Naturschutz jedoch noch nicht, so kann für den Teilbereich Wasser der Schluss des Ermittlungsverfahrens verkündet werden und im Teilbereich Naturschutz das Ermittlungsverfahren bis zur Entscheidungsreife weitergeführt werden. Dies bewirkt auch, dass zu einem bereits geschlossenen Teilbereich keine Beweismittel mehr in bzw. nach der Verhandlung vorgebracht werden können. Dies setzt voraus, dass in den betroffenen Teilbereichen keine weiteren Ermittlungen mehr notwendig sind. Es muss auch sichergestellt sein, dass die Parteien hinreichend Gelegenheit hatten, ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 43). Werden in der mündlichen Verhandlung noch neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht, die nicht in der mündlichen Verhandlung abgehandelt werden können, so kann etwa zu diesem Teil, der Schluss des Ermittlungsverfahrens erst nach entsprechender Ermittlung seitens der Behörde (und unter Umständen eines weiteren Parteiengehörs) erklärt werden. In Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung durchgeführt oder in jenen Verfahren, bei denen in der mündlichen Verhandlung nur für einzelne Teilbereiche der Schluss des Ermittlungsverfahrens erklärt wird, kann der Schluss des Ermittlungsverfahrens mit einer den Parteien zuzustellenden Verfahrensanordnung (vor den Verwaltungsgerichten: verfahrensleitenden Beschluss) erfolgen. Wie in den Erläuterungen zur AVG-Novelle, BGBl. I Nr. 57/2018, ausgeführt, ist gegen eine solche Verfahrensanordnung keine abgesonderte Beschwerde zulässig.

Der Ausschluss der Anwendung des neuen § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz AVG ist dadurch gerechtfertigt, dass gemäß EuGH, Rs. C-137/14, Kommission gegen Deutschland, eine Beschränkung des Gerichtszugangs (Einschränkung der Klagsgründe auf die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Gründe) durch Präklusion nicht zulässig ist und daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch neue Einwendungen und Gründe, die sonst auf Basis von § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz AVG geltend gemacht werden könnten, vorgebracht werden können (vgl. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000). Als Folge der Nichtanwendung des § 39 Abs. 4 zweiter Satz AVG ergibt sich, dass auch § 41 Abs. 2 dritter Satz AVG nicht zur Anwendung kommt, da sich die dort normierte Kann-Bestimmung einer Aufforderung an die Parteien in der Kundmachung ausdrücklich auf § 39 Abs. 4 AVG bezieht, der aber in UVP-Verfahren ausgeschlossen ist.

Zu Abs. 4: In UVP-Genehmigungsverfahren werden zur Erstellung der Umweltverträglichkeitserklärung und bei der Beurteilung im Umweltverträglichkeitsgutachten oftmals fachspezifische Unterlagen herangezogen. Diese sind rechtlich nicht verbindliche Dokumente, wie etwa Leitfäden, Handbücher, Richtlinien (zB. RVS) oder technische Normen (sofern sie nicht durch Verordnungen oder Gesetze als rechtlich verbindlich erklärt werden), die gegebenenfalls einer periodischen Aktualisierung unterliegen. Derartige Referenzunterlagen legen den Stand der Technik bzw. den Stand der Wissenschaft betreffend Untersuchungen, Bewertungen sowie (bauliche) Ausführungen in bestimmten Fachgebieten fest. Im Sinne einer effizienten Verfahrensführung und auch zur Rechtssicherheit sind Neuerungen in solchen Referenzdokumenten nur bis zur mündlichen Verhandlung bei der UVP-Behörde (im Fall des zweiten Abschnitts bei der Landesregierung, im Falls des dritten Abschnitts beim BMVIT) zu berücksichtigen. Wurden die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) und das Umweltverträglichkeitsgutachten (UVGA) bereits erstellt und konnten die Sachverständigen den Parteien in der mündlichen Verhandlung bei der UVP-Behörde ihre Gutachten erörtern bzw. auf Einwendungen der Parteien eingehen, so sind zu einem späteren Zeitpunkt (d.h. nach der mündlichen Verhandlung bei den UVP-Behörden) aktualisierte Unterlagen zum Stand der Technik nicht mehr zur Beurteilung heranzuziehen. Unberührt davon bleiben jedoch Rechtsvorschriften, die einen bestimmten Stand der Technik festlegen. Diese sind nach dem Grundsatz der Entscheidung aufgrund der aktuellen Rechtslage anzuwenden, soweit nicht Übergangsbestimmungen oder andere Spezialbestimmungen (wie etwa EisbG) gelten.

Zu Z 26 (§ 17 Abs. 4):

Gemäß Art. 8a Abs. 4 UVP-ÄndRL sind für erhebliche nachteilige Auswirkungen geeignete Überwachungsmaßnahmen zu veranlassen. Diese sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen. Einschlägige Maßnahmen, die aufgrund anderer Vorschriften durchzuführen sind, wie zB. Beweissicherungsmaßnahmen aufgrund des Wasser- oder Gewerberechts können hierzu verwendet werden. In der Praxis wird dies bereits so gehandhabt, sodass diese Textadaptierung überwiegend als formal angesehen werden kann. Auch die im Hinblick auf die Nachkontrolle durchzuführenden Maßnahmen (für Spalte 1-Vorhaben verpflichtend) können unter derartige Überwachungsmaßnahmen subsumiert werden.

Zu Z 27 und Z 29 (§ 19 Abs. 1 Z 8 und Abs. 12):

Mit diesen Bestimmungen in § 19 Abs. 1 Z 8 und Abs. 12, sowie auch der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 6 gibt es eine neue Partei im UVP-G. Damit wird den Vorgaben des Regierungsprogramms 2017-2022 Folge geleistet. Der Standortanwalt hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Vorschriften über öffentliche Interessen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, geltend zu machen und kann zur Einhaltung dieser Vorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Standortanwalt kann das Vorhaben unterstützende öffentliche Interessen, die in den anzuwendenden Materiengesetzen festgelegt sind, geltend machen, damit diese von der UVP-Behörde bzw. in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren im Hinblick auf die Genehmigungstatbestände des UVP-G 2000 und der mitanzuwendenden Materiengesetzen beurteilt werden können. Solche, für das Vorhaben sprechende öffentliche Interessen sind bereits bisher von Amts wegen bei mitanzuwendenden Interessenabwägungen zu berücksichtigen und in weiterer Folge zu gewichten.

Zu Z 28 (§ 19 Abs. 9):

Die Regelung, dass Umweltorganisationen nicht nur auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, sondern jedenfalls alle drei Jahre ab Zulassung, geeignete Unterlagen vorzulegen haben, aus denen hervorgeht, dass die Anerkennungskriterien nach Abs. 6 nach wie vor erfüllt werden, tritt zusätzlich zur bestehenden Meldepflicht des Wegfalls eines der Anerkennungskriterien bzw. zur entsprechenden Feststellungspflicht des Bundesministers/der Bundesministerin hinzu. Diese Regelung soll der fortlaufenden Transparenz und der in angemessenen Abständen zu überprüfenden Aktualität des einschlägigen Betätigungsfeldes sowie der Erfüllung der sonstigen Kriterien nach Abs. 6 dienen. Eine solche Überprüfung durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaftsstandort und Digitalisierung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen, wenn eine UVP-Behörde Bedenken hat, ob die Kriterien nach Abs. 6 bei einer anerkannten Umweltorganisation noch erfüllt sind. Die Urkunden und Unterlagen sind von Umweltorganisationen unaufgefordert innerhalb der vorgegebenen Frist vorzulegen. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist das Datum des Anerkennungsbescheids. Für Umweltorganisationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits seit mehr als drei Jahren anerkannt sind, gibt es in § 46 Abs. 28 eine Übergangsbestimmung, die eine Vorlagepflicht bis 1.12.2019 vorsieht.

Zu Z 30 (§ 23a Abs. 2 Z 1):

Die Bestimmung bezüglich der UVP-Pflicht von Anschlussstellen wird durch eine Kumulierungsregelung erweitert. Danach ist beim Ausbau von genehmigten oder bestehenden Anschlussstellen bei der Prüfung der Frage, ob der die UVP-Pflicht auslösende Schwellenwert erreicht wird, die erwartete jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) auf den neuen Rampen mit der jahresdurchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung auf den Rampen einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren in Betrieb genommenen Anschlussstelle zusammenzurechnen. Diese Kumulierungsregelung gilt auch für neue Anschlussstellen, die in räumlicher Nähe, nämlich im Abstand von weniger als 5 km von noch nicht oder schon in Betrieb befindlichen Anschlussstellen, errichtet werden sollen, wenn ein relevanter verkehrlicher Zusammenhang zwischen den Anschlussstellen besteht und dies daher mit dem Ausbau einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren in Betrieb genommenen Anschlussstelle vergleichbar ist. Die Prüfung der Kumulierung bei Anschlussstellen entspricht daher der für Fahrstreifenzulegungen und für die Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn geltenden Kumulationsregelung des § 23a Abs. 2 Z 2.

Zu Z 31 (§ 23b Abs. 2 Z 3):

Der Verweis auf die in der Einzelfallprüfung anzuwendenden Entscheidungskriterien gemäß § 3 Abs. 5 wird angepasst (siehe dazu zu Z 8).

Zu Z 32 (§ 23b Abs. 3):

Die ausdrückliche Erwähnung von verbundenen Maßnahmen im Bereich untergeordneter Eisenbahnen dient der legistischen Verankerung der durch die geltende Fassung möglichen und in der Praxis bewährten Behandlung von mit Vorhaben an Hochleistungsstrecken verbundenen Veränderungen an Neben- und Anschlussbahnen durch das BMVIT in Verfahren nach dem 3. Abschnitt.

Zu Z 33 (§ 24 Abs. 5):

Die in § 3 und § 3a vorgenommenen Änderungen betreffend die Durchführung der Einzelfallprüfung werden auch im 3. Abschnitt für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken übernommen. Die ausdrückliche Beschränkung der Behörde auf eine Grobprüfung wird entsprechend dem 2. Abschnitt für die Einzelfallprüfung des 3. Abschnittes übernommen.

Zu Z 34 (§ 24a Abs. 1):

Wie in § 5 Abs. 1 wird festgelegt, dass die Einbringung des Genehmigungsantrags, soweit technisch möglich, in elektronischer Form zu erfolgen hat. § 5 Abs. 1 letzter Satz UVP-G 2000 sieht bereits vor, dass die Projektwerberin bei der Einreichung Projektunterlagen, die nach ihrer Auffassung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders zu kennzeichnen hat. Eine gleichlautende Bestimmung wird nun auch im 3. Abschnitt aufgenommen.

Zu Z 35 (§ 24a Abs. 2):

Siehe zu Z 16 oben. § 5 Abs. 2 letzter Satz sieht bereits vor, dass bestimmte Unterlagen in einem späteren Verfahrensstadium nachgereicht werden können. Eine gleichlautende Bestimmung wird nun auch im 3. Abschnitt aufgenommen.

Zu Z 36 (§ 24e Abs. 1):

Siehe zu Z 22 oben.

Zu Z 37 und Z 40 (§ 24f Abs. 3 und § 24f Abs. 13):

Siehe zu Z 26 oben.

Zu Z 38 (§ 24f Abs. 8):

Der Standortanwalt soll auch in den Verfahren nach dem 3. Abschnitt das Recht haben, die Einhaltung von Vorschriften über öffentliche Interessen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Zu Z 39 (§ 24f Abs. 9):

Die textliche Anpassung wird analog zu der mit der im BGBl. I Nr. 58/2017 Verwaltungsreformgesetz BMLFUW eingefügten Änderung in § 18 Abs. 1 UVP-G 2000 auch für die Bestimmungen im 3. Abschnitt des UVP-G 2000 für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken vorgenommen.

Zu Z 41 (§ 24g Abs. 3):

Es erfolgt eine Angleichung der Regelungen bei immissionsneutralen Änderungen des 3. Abschnitts. Die Regelung wird auf Hochleistungsstrecken ausgeweitet.

Z 42 (§ 39 Abs. 4):

Diese neue Bestimmung wird aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.03.2017, Ro 2015/05/0022 für Fälle eingefügt, in denen es sich um die Feststellung der UVP-Pflicht eines Vorhabens handelt, das sich über eine Bundeslandgrenze erstreckt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung festgehalten, dass in Anbetracht der Einheit des Vorhabens eine zuständige Behörde das Verfahren nach dem UVP-G 2000 unter Anwendung aller für dieses einheitliche Vorhaben maßgebenden Vorschriften unter Hinzuziehung von allen demnach Parteistellung Genießenden durchzuführen hat.

Für solche Fälle soll daher festgelegt werden, dass jene UVP-Behörde für die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung über die Notwendigkeit eine Umweltverträglichkeitsprüfung örtlich zuständig ist, in deren Bundesland sich der Hauptteil des Vorhabens befindet (Überwiegensprinzip). Der Hauptteil des Vorhabens ist dabei jener Vorhabensteil, der hinsichtlich der Erfüllung eines UVP-Tatbestandes zu prüfen ist. Erstreckt sich dieser Vorhabensteil, auf den die Tatbestandsmerkmale des Anhanges 1 zutreffen, auf mehrere Bundesländer, so gilt der flächenmäßig größere Teil des Vorhabens als Hauptteil.

Ein Beispiel für das Überwiegensprinzip wäre ein Windenergievorhaben, dessen Windkraftanlagen sich in einem Bundesland befinden, während Netzleitung und Einspeisung in das Netz in einem anderen Bundesland erfolgen. Hierbei stellen die Windkraftanlagen den Hauptteil des Vorhabens dar. Liegen bei einem Windpark die Windkraftanlagen in beiden Bundesländern, befindet sich der Hauptteil des Vorhabens in jenem Bundesland in dem die Mehrzahl der Windkraftanlagen steht. Ein weiteres Beispiel für das Überwiegensprinzip wäre eine Schottergewinnung, die sich über zwei Bundesländer erstreckt. Hier ist der flächenmäßig größere Teil der Schottergewinnung als Hauptteil zu sehen. Es ist nach der UVP-Richtlinie das Gesamtvorhaben mit seinen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen (vgl. EuGH-Urteil Rs. C-205/08, Umweltanwalt von Kärnten, sowie in der Folge US zu Kötschach-Mauthen vom 3.3.2010, US 8B/2008/2-35, wonach es für die UVP-Pflicht eines Vorhabens nicht darauf ankommt, ob der national festgelegte Schwellenwert schon durch die im Inland gelegenen Anlagenteile erreicht wird oder erst durch die im Inland und die im Ausland gelegenen Anlagenteile zusammengenommen.).

Die Behörden und Organe des vom Vorhaben mitberührten Bundeslandes sind dem Feststellungserfahren gemäß § 3 Abs. 7 als Parteien beizuziehen. Dies gilt auch für den Umweltanwalt und die Standortgemeinde des anderen betroffenen Bundeslandes (vgl. BVwG vom 22.01.2016, W113 2017242-1/66E WP Handalm). Die Antrags- und Beschwerdelegitimation sowie die Anhörungsrechte nach § 3 Abs. 7 gelten auch für Parteien und Organe in der von der Lage des Vorhabens berührten Bundeslandes.

Zu Z 43 (§ 40 Abs. 2):

Im Sinne einer effizienten Behandlung für Beschwerden gegen Bescheide aus UVP-Feststellungsverfahren soll die allgemeine Einzelrichterzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung kommen. Über andere Beschwerden, die nicht § 3 Abs. 7 betreffen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht weiterhin durch Senate.

Zu Z 44 und Z 45 (§ 40 Abs. 3 und 5):

In Abs. 3 wird der Verweis auf die Beschwerdemöglichkeit in Feststellungsverfahren (nun in § 3 Abs. 9 geregelt) angepasst und in Abs. 5 sichergestellt, dass § 16 Abs. 3 für den Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für das BVwG anzuwenden ist. Für den Stand der Technik ist die Beurteilung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei der Behörde nach § 16 Abs. 4 maßgeblich.

Zu Z 46 (§ 43 Abs. 1):

Die Veröffentlichung der wesentlichen Unterlagen aus der UVP-Dokumentation im Internet auf der Homepage des Umweltbundesamtes erfolgte schon bisher, nunmehr wird dies als Verpflichtung ausdrücklich klargestellt. Im vierten Satz wird nunmehr auf jene Bestimmungen im UVP-G 2000 verwiesen, in denen eine Kundmachung im Internet vorgeschrieben wird (d.s. §§ 9 Abs. 3, 17 Abs. 7 und 24f Abs. 13).

Zu Z 47 (§ 46 Abs. 20 Z 4):

Die Bestimmung ist aufgrund der EuGH-Judikatur, Rs. C-348/15 Stadt Wiener Neustadt gegen Niederösterreichische Landesregierung, unionsrechtswidrig und daher aufzuheben.

Zu Z 48 (§ 46 Abs. 28):

In Abs. 28 sind Übergangsbestimmungen für laufende Verfahren nach dem Modell der bisherigen Novellierungen und im Einklang mit den Bestimmungen der UVP-ÄndRL vorgesehen. Bei Vorhaben für die ein bereits rechtskräftiger Feststellungsbescheid vorliegt und bereits Materienverfahren beantragt oder anhängig sind, ist ein mit der Novelle neu eingefügter niedrigerer Schwellenwert, wie etwa bei Windkraftanlagen über einer Seehöhe von 1.000 m (vgl. Z 6 lit. b), auf bereits anhängige Verfahren nicht anzuwenden.

Spezielle Übergangsbestimmungen werden für jene Fälle von Probe- und Erkundungsbohrungen und Trassenaufhiebe vorgesehen, bei denen aufgrund von EuGH-Judikatur die relevanten Tatbestände adaptiert wurden (Z 28 lit. b und Z 33 des Anhanges 1 aufgrund des EuGH-Urteils vom 11.02.2015, Rs. C-531/13 sowie Z 46 lit. c, lit. d, lit. i oder lit. j des Anhanges 1 aufgrund des EuGH-Urteils vom 07.08.2018, Rs. C-329/17). Siehe dazu auch die Erläuterungen zu Z 28, Z 33 und Z 46 des Anhanges 1 UVP-G 2000.

Zu den Z 49, 56, 57 und 58 (Anh. 1 Z 4, 19, 20 und 21):

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat sich die Behörde bei der Einzelfallprüfung gemäß den §§ 3 bzw. 3a hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Analog der in Anhang 1 Z 43 zu Intensivtierhaltungen festgelegten Regelung (Kleinbestände bleiben unberücksichtigt) erscheint es zweckmäßig und verfahrenseffizient hinsichtlich der Größe der bei der Anwendung der Kumulationsbestimmung zu berücksichtigenden Vorhaben im räumlichen Zusammenhang eine Bagatellschwelle einzuziehen, um jene Vorhaben auszuklammern, die aufgrund ihrer Größe irrelevant sind. Dies ist insbesondere für Vorhabenstypen bedeutsam, die einerseits von geringer Größe sein können und andererseits oftmals im räumlichen Zusammenhang miteinander bestehen wie zB. Parkplätze, Beherbergungsbetriebe aber auch Feuerungsanlagen. Um das Feststellungsverfahren zu erleichtern, werden daher in den Z 4, 19, 20 und 21 Schwellen für die bei der Prüfung der Kumulation zu berücksichtigenden einzelnen bestehenden Vorhaben eingeführt. Dies bedeutet, dass zB. beim Vorhabenstyp Einkaufszentren, nur jene Einkaufszentren im räumlichen Zusammenhang zu erfassen sind, die mehr als 50 Stellplätze (bzw. in schutzwürdigen Gebieten 25 Stellplätze) aufweisen. Anzumerken ist, dass Feuerungsanlagen ab 1 MW zukünftig in einem eigenen Register (unter „edm.gv.at“) erfasst werden und damit die Eruierung allfälliger benachbarter Anlagen rasch erfolgen kann.

Zu Z 50, Z 51 und Z 52 (Anh. 1 Z 6):

Im Hinblick auf die Klimaschutzziele soll der Ausbau erneuerbarer Energieträger forciert werden. Der Tatbestand für Windkraftanlagen wurde im Jahr 2000 eingeführt Aufgrund der seither erheblich gesteigerten Kapazität (die Kapazität von Einzelanlagen beträgt derzeit bis zu 3,3 MW und wird sich weiter steigern) werden die Schwellenwerte für die elektrische Gesamtleistung erhöht. Da in den letzten Jahren vermehrt auch Windkraftanlagen an höher gelegenen Standorten errichtet werden, wird mit einer neu gefassten lit. b) nun zusätzlich auf Windkraftanlagen in Höhenlagen über 1.000 m Seehöhe abgestellt. An diesen Standorten ist von einer hohen Exponiertheit und Sichtbarkeit der Anlagen auszugehen, zudem können Auswirkungen auf Lebensräume gefährdeter Tierarten und auf den Vogelzug relevant sein.

Zu Z 53 (Anh. 1 Z 9):

Es wird zur Klarstellung auf die jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) anstelle der durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung (DTV) abgestellt.

Zu Z 54 und Z 55 (Anh. 1 Z 14):

Die Umweltauswirkungen von Hubschrauberlandeplätzen äußern sich v.a. in Lärmemissionen, die mittelbar die Schutzgüter Mensch und biologische Vielfalt beeinträchtigen können. Es erscheint daher sachgerecht, die UVP-Pflicht von Hubschrauberlandeplätzen auf jene Vorhaben einzuschränken, die sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A (zB. Naturschutzgebiete, Natura 2000- oder Vogelschutzgebiete) oder E (Nahebereich eines Siedlungsgebietes) befinden.

Zu Z 59 (Anh. 1 Z 22):

Statt des Begriffs Jachthafen wird zur Klarstellung und Abgrenzung gegenüber dem Tatbestand Häfen in Z 15 nun auf den Begriff des Sporthafens (gemäß § 2 Z 14 Schifffahrtsanlagenverordnung) abgestellt. Ein Sporthafen ist ein Hafen, der Sport- und Vergnügungszwecken dient, ein Hafen, der auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sporthafen.

Zu Z 60 und Z 61 (Anh. 1 Z 25 und 26):

Wie bei Anhang 1 Z 46 (Rodungen) erfolgt die Klarstellung, dass bei der Anwendung der Kumulationsbestimmung für Locker- und Festgesteinsabbaue nur all jene gleichartigen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang zu berücksichtigen sind, bei denen in den letzten zehn Jahren ein Abbau genehmigt wurde oder stattgefunden hat oder derzeit stattfindet.

Zu Z 62 (Anh. 1 Z 27):

Gemäß Anhang II Z 11 lit. d) der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: UVP-RL), ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/52/EU, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1,ist für Schlammlagerplätze eine UVP durchzuführen, wenn erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten sind. Soweit es sich um die Ablagerung von Abfällen handelt, ist materienrechtlich das AWG 2002 und damit die UVP-Tatbestände der Ziffern 1 und 2 betreffend Deponien relevant. Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle) nicht von diesen Ziffern erfasst. Daher wird nun für bestimmte Lagerplätze, nämlich für Bergbauabfallentsorgungsanlagen der Kategorie A (§ 119a Abs. 1 Z 1 MinroG), das bedeutet für Anlagen, die gefährliche Abfälle enthalten oder bei denen es aufgrund einer Risikoabschätzung zu einem schweren Unfall kommen könnte, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A ein Tatbestand in Spalte 3 eingefügt.

Zu Z 63 und Z 64 (Anh. 1 Z 28 und Z 33):

Nach dem Urteil des EuGH vom 11.2.2015 im Vorabentscheidungsverfahren zu einer Aufschlussbohrung, Rs. C-531/13 Marktgemeinde Straßwalchen gegen Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, fallen nicht nur Produktionsbohrungen sondern auch Aufschlussbohrungen grundsätzlich unter Anhang II Nr. 2 lit. b) der UVP-RL („Untertagebau – Tiefbohrungen“). Die im UVP-G 2000 derzeit normierte generelle Ausnahme für Probe- und Erkundungsbohrungen (in Z 28 und 33) ist daher unionsrechtlich nicht zulässig. Der aktualisierte Tatbestand in Z 28 lit. b) führt nun eine Verpflichtung zu einer Einzelfallprüfung für größere derartige Projekte in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A ein.

Gleiches gilt für Z 33 bei Tiefbohrungen in Zusammenhang mit der Wasserversorgung, da eine generelle Ausnahme von Probe- und Erkundungsbohrungen dem Unionsrecht widerspricht. Die im UVP-G 2000 bisher für Tiefbohrungen im Bergbau (Z 28) und Tiefbohrungen in der Wasserwirtschaft (Z 33) bestehende Unterscheidung wird beibehalten.

Zu Z 65, Z 66, Z 68 und Z 69 (Anh. 1 Z 46 und Fußnote 14b und 15):

Zu den neuen lit. c), d), i) und j): Das EuGH-Urteil vom 7.8.2018, Rs C-329/17 Prenninger u.a. gegen Oberösterreichische Landesregierung, stellt fest, dass „Trassenaufhiebe“ (d.h. Flächen unterhalb von Freileitungen, auf denen es zu Fällungen kommen kann, damit der Mindestabstand zu den Leitungsseilen gewahrt wird) zur Errichtung und Bewirtschaftung einer energiewirtschaftlichen Freileitungsanlage für die Dauer ihres rechtmäßigen Bestandes ein potenziell UVP-pflichtiges Vorhaben der Kategorie „Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ (Anhang II Nr. 1 lit. d der UVP-RL) darstellen. Im UVP-G 2000 sind daher geeignete Tatbestände für derartige Vorhaben mittels Schwellenwerten und/oder Einzelfallprüfung festzulegen. In der neuen Fußnote 14b wird auf die Definition des Trassenaufhiebs gemäß § 81 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975 verwiesen.

Nach § 13 Abs. 10 Forstgesetz 1975 besteht die Verpflichtung, die Trasse nach jeder Fällung wieder zu bewalden. Fällungen dürfen nur insoweit durchgeführt werden, als dies erforderlich ist (d.h. forstlicher Bewuchs in die Leitungen „einwachsen“ würde). Die Trassenaufhiebsflächen gelten weiterhin als „Wald“ und die Überspannung mit energiewirtschaftlichen Leitungen stellt keine Rodung im Sinne des Forstgesetzes 1975 dar. Trassenaufhiebsflächen tragen daher, wie sonstige Waldflächen, im Allgemeinen einen forstlichen Bewuchs, der für die Waldwirkungen nach § 6 Abs. 2 Forstgesetz 1975 von besonderer Bedeutung ist. Für den Trassenaufhieb werden daher höhere Schwellenwerte als für Rodungen festgelegt. Daran anknüpfend wird im dritten Schlusssatz in Anhang 1 Z 46 betreffend die Flächenberechnung im Fall von Rodungen und Trassenaufhieben innerhalb eines Vorhabens oder bei Anwendung der Kumulationsbestimmung klargestellt, dass diese Flächen aufgrund der oben beschriebenen unterschiedlichen Umweltauswirkungen getrennt zu berechnen und jeweils nur für den einschlägigen Tatbestand zu berücksichtigen sind.

Der erste Schlusssatz in Anhang 1 Z 46 soll eine Erleichterung für Renaturierungsprojekte des Wasserbaus schaffen. Durch diese Ausnahme für Projekte im Rahmen von Renaturierungen von Oberflächengewässern und Fischwanderhilfen zur Herstellung der Durchgängigkeit in Erfüllung der Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (NGP) bzw. der Wasserrahmenrichtlinie werden die bereits vorhandenen Ausnahmen in Z 30 (Wasserkraftwerke), Z 41 (Verlegung Fließgewässer) und Z 42 (Schutz- und Regulierungsbauten) nunmehr auch im Rodungstatbestand der Z 46 ergänzt. Der Bezug auf die „ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer“ deckt bereits einen breiten Bereich von Maßnahmen ab, also auch wasserbautechnisch-hydrologische Eingriffe (Habitatverbesserungen, Schaffung niveaugleicher Mündungsbereiche, Kinderstuben, Strukturaufwertungen etc.). Zur Sicherstellung, dass davon jedenfalls auch der anlagenrechtliche Bau von Fischwanderhilfen (Nebengerinne, Schlitzpässe, Rampen, Lifte etc.; vgl. BMLFUW, Leitfaden zum Bau von Fischaufstiegshilfen 2012) erfasst wird, ist die Ausnahme analog dem Schlusssatz in Z 30 gefasst.

Im zweiten Schlusssatz wird nun ausdrücklich klargestellt, dass für die Kumulationsbestimmung der §§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 6 ein Rückrechnungszeitraum von 10 Jahren gilt, um aufwändige Flächenberechnungen zu vermeiden (vgl. zu Anhang 1 Z 25 und 26 sowie die bestehende Regelung zu Z 12 Schigebiete).

Zu Fußnote 15: Die Fußnote 15 wird betreffend die Berücksichtigung bestimmter Flächen an Novellen des Forstgesetzes 1975 angepasst: Nunmehr werden auch Rodungsanmeldungen nach § 17a Forstgesetz 1975 berücksichtigt. Sofern eine Rodungsanmeldung oder eine Rodungsbewilligung erloschen ist (§ 17a Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975) oder diese abgelaufen sind und daher eine Wiederbewaldungspflicht besteht (§ 17a Abs. 4 und § 18 Abs. 4 Forstgesetz 1975), sind diese Flächen nicht mehr einzurechnen. Im weiteren wird nun auf den umfassenden Begriff der „Ersatzleistungen“ gemäß § 18 Abs. 2 Forstgesetz 1975 (das heißt auf Ersatzaufforstungen und Maßnahmen zu Waldzustandsverbesserungen) zum Ausgleich des Verlustes der Waldwirkungen abgestellt.

Z 67 (Anh. 1 Z 70):

In Anhang 1 Z 70 lit. b entfällt analog wie bei Z 14 lit. h und i (erfolgt durch das Verwaltungsreformgesetz BMLFUW BGBl. I Nr. 58/2017) die Bezugnahme auf schutzwürdige Gebiete der Kategorie D.

Zu Z 70 (Anh. 1 Z 64):

Die zu Anhang 1 Z 64 (integrierte Hüttenwerke) zugehörige Fußnote 21 wird um Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Gießereien ergänzt.

Zu Z 71 (Anh. 2 Kategorie A):

Die Änderungen aktualisieren zwischenzeitlich geänderte und konsolidierte Unionsrechtsgrundlagen und vereinheitlichen die Zitierweise dafür.